.Satzung der Versorgungsstiftung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Satzung der Versorgungsstiftung
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
Vom 22. August 2019
(ABl. 2019 S. 356), geändert am 21. November 2024 (ABl. 2024 S. 244 Nr. 141)
Die Kirchenleitung erlässt gemäß § 9 des Kirchengesetzes über die nicht rechtsfähige Versorgungsstiftung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau1# vom 30. November 2018 (ABI. 2018 S. 383) folgende Stiftungssatzung:
####§ 1
Stiftungsvorstand
(
1
)
1 Die Mitglieder des Stiftungsvorstands werden nach § 5 des Kirchengesetzes über die nicht rechtsfähige Versorgungsstiftung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau2# berufen. 2 Wiederberufung in den Stiftungsvorstand ist zulässig. 3 Scheidet ein Mitglied des Stiftungsvorstands vor Ablauf der Amtsdauer aus, so erfolgt die Nachberufung für die verbleibende Amtszeit. 4 Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Stiftungsvorstand bis zur Neuberufung im Amt.
(
2
)
Der Stiftungsvorstand wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(
3
)
1 Der Vorstand ist berechtigt, weitere Sachverständige zu den Beratungen hinzuziehen. 2 Diese nehmen als Gäste an den Sitzungen des Vorstands teil. 3 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt beratend an den Sitzungen des Vorstands teil.
(
4
)
1 Reisekosten der Mitglieder des Vorstands werden nach den reisekostenrechtlichen Bestimmungen für hauptamtlich Tätige erstattet. 2 Die Zahlung darüber hinausgehender Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder richtet sich nach der Rechtsverordnung über die Entschädigung von ehrenamtlich Tätigen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
#§ 2
Aufgaben des Stiftungsvorstands
(
1
)
1 Soweit der Vorstand die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau in Angelegenheiten der Versorgungsstiftung im Rechts- und Geschäftsverkehr vertritt, sind rechtsgeschäftliche Erklärungen von der oder dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von deren Vertreterin oder dessen Vertreter, und jeweils einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. 2 Der Stiftungsvorstand kann die Vertretungsbefugnis für rechtsgeschäftliche Erklärungen, soweit diese zur Ausführung von Vorstandsbeschlüssen erforderlich sind, auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer übertragen. 3 Die Anordnungsbefugnis gegenüber der Finanzbuchhaltung liegt bei der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer, das Nähere bestimmt die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung. 4 Die gerichtliche Vertretung erfolgt durch die Kirchenleitung.
(
2
)
1 Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, das Vermögen sicher und wertbeständig anzulegen. 2 Die von der Kirchenleitung für die Vermögensanlage erlassenen Regelungen sind als Mindeststandards zu beachten. 3 Der Vorstand kann darüber hinaus weitergehende Anlagegrundsätze beschließen.
(
3
)
Der Stiftungsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Treffen von Anlageentscheidungen,
- Erlass einer Geschäftsordnung,
- Aufstellung und Beschluss des Haushalts,
- Feststellung des Jahresabschlusses und Beschluss über die Ergebnisverwendung,
- Berufung der Mitglieder der Anlageausschüsse.
(
4
)
1 Der Stiftungsvorstand hat die Arbeit der Anlageausschüsse zu überwachen. 2 Er kann sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten und Aufgaben der Anlageausschüsse unterrichten. 3 An den Sitzungen der Anlageausschüsse kann die oder der Vorsitzende oder deren Vertreterin oder Vertreter mit beratender Stimme auch dann teilnehmen, sofern er oder sie nicht berufenes Mitglied ist.
(
5
)
Die Mitglieder des Stiftungsvorstands und der Anlageausschüsse sowie Sachverständige und die Geschäftsführung haben über vertrauliche Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.
(
6
)
1 Zahlungen dürfen ausschließlich zu Gunsten der Geschäftskonten der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau getätigt werden. 2 Bei der Eröffnung einer Geschäftsbeziehung teilt der Vorstand dem neuen Geschäftspartner diese ausschließlichen Kontoverbindungen mit.
#§ 3
Anlageausschüsse
(
1
)
Bei externer Vermögensverwaltung ist jeweils ein Anlageausschuss zur Beratung des Stiftungsvorstands zu bilden.
(
2
)
Funktion und Aufgaben eines Anlageausschusses sind in den mit der Kapitalverwaltungsgesellschaft abzuschließenden Richtlinien oder in den Vermögensverwaltungsverträgen zu regeln.
(
3
)
Bei der Geldanlage in gemeinsam mit der Gesamtkirche aufgelegten Spezialfonds soll den jeweiligen Anlageausschüssen mindestens ein Mitglied des Vorstands angehören.
#§ 4
Geschäftsführung
(
1
)
1 Die von der Kirchenleitung nach § 4 Absatz 4 des Kirchengesetzes über die nicht rechtsfähige Versorgungsstiftung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau3# bestimmte Person führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. 2 Sie ist an die Beschlüsse des Stiftungsvorstands, hierauf beruhender Weisungen des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Stiftungsvorstands sowie an die Geschäftsordnung gebunden.
(
2
)
Die geschäftsführende Person hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Verwaltung der Stiftung nach den Vorgaben des Stiftungsvorstands bzw. der erlassenen Geschäftsordnung,
- Vorbereitung der Aufstellung und Vollzug des Haushalts,
- Erstellung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts,
- Vorbereitung und Protokollierung der Sitzungen des Stiftungsvorstands,
- Unterrichtung der Stiftungsaufsicht über wesentliche Angelegenheiten der Stiftung.
§ 5
Sitzungen des Stiftungsvorstands
(
1
)
1 Die Sitzungen finden auf Einladung der oder des Vorsitzenden nach Bedarf statt, mindestens jedoch einmal jährlich. 2 Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzung. 3 Wenn mindestens zwei Mitglieder die Einberufung des Stiftungsvorstands beantragen, ist zu einer Sitzung einzuladen, die innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages stattzufinden hat.
(
2
)
Die Einladung zur Sitzung ergeht spätestens eine Woche vorher unter Angabe der Beratungsgegenstände.
(
3
)
1 Zur Beschlussfassung bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder. 2 Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 3 In Eilfällen können unter Verzicht auf die satzungsmäßigen Fristen Beschlüsse im Wege schriftlicher, elektronischer oder fernmündlicher Abstimmungen erfolgen. 4 Dies ist gesondert zu protokollieren.
(
4
)
1 Kein Mitglied des Stiftungsvorstands darf an Beratungen und Abstimmungen teilnehmen, die es selbst oder seinen Ehegatten, seine Partnerin oder seinen Partner in eingetragener Lebenspartnerschaft, seine Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Geschwister, Stiefgeschwister, Kinder, Enkel, Stiefkinder oder Schwiegerkinder persönlich betreffen oder ihnen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen können (Interessenwiderstreit). 2 Auf Verlangen ist das Mitglied vor der Beschlussfassung zu hören. 3 Die Beachtung dieser Bestimmung ist in der Niederschrift festzuhalten.
(
5
)
Kann ein Mitglied des Stiftungsvorstands nicht frei ohne unkirchliche Bindungen zum Wohl der Stiftung entscheiden (Befangenheit), soll es an Beratungen und Beschlussfassungen nicht teilnehmen.
(
6
)
1 Über die Sitzungen und ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. 2 Sie ist der Kirchenleitung und der Kirchenverwaltung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zur Kenntnis zuzusenden. 3 Genehmigungspflichtige Beschlüsse sind gesondert vorzulegen.
#§ 6
Aufsicht
(
1
)
1 Der Stiftungsvorstand unterrichtet die Kirchenleitung über alle wesentlichen Angelegenheiten der Stiftung. 2 Der Kirchenleitung ist einmal jährlich ein Geschäftsbericht vorzulegen. 3 Die Kirchenleitung berichtet dem Finanzausschuss der Kirchensynode jährlich mit der Haushaltsvorlage der Gesamtkirche oder mittels Weitergabe des Geschäftsberichts über die Geschäftslage der Stiftung.
(
2
)
Hat sich ein Mitglied des Stiftungsvorstandes einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht mehr fähig, so kann die Kirchenleitung dieses Mitglied abberufen und eine Nachberufung vornehmen.
#§ 7
Rechnungswesen
(
1
)
Die Stiftung wird in der Finanzbuchhaltung der Kirchenverwaltung als eigener Mandant geführt.
(
2
)
1 Der Jahresabschluss ist spätestens bis zum 30. April des Folgejahres aufzustellen. 2 Die Feststellung erfolgt unverzüglich nach Abschluss der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau oder vorbehaltlich dieser Prüfung unmittelbar im Anschluss an die Vorprüfung. 3 Der festgestellte Jahresabschluss ist der Aufsicht zuzuleiten. 4 Ein Bericht über die Entwicklung der Stiftung, die Anlagepolitik und die erzielte Rendite der Stiftung aus den Kapitalanlagen (Geschäftsbericht) soll beigefügt werden.
(
3
)
Über die Entlastung des Stiftungsvorstands entscheidet die Kirchenleitung nach Vorlage des Prüfungsberichts.
#§ 8
Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
Der Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Aufnahme von Darlehen bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung.
#§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Satzung der nicht rechtsfähigen „Versorgungsstiftung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau“ vom 18. Januar 1994 (ABl. 1994 S. 82), geändert am 31. Januar 2013 (ABl. 2013 S. 172), außer Kraft.