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Kirchengesetz über den Dienst der Prädikantinnen
und Prädikanten, der Lektorinnen und Lektoren
(Prädikanten- und Lektorengesetz – PLG)

Vom 21. November 20141#

(ABl. 2014 S. 501), geändert am 30. November 2018 (ABl. 2018 S. 372)

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Vorspruch

Auftrag der Kirche ist die Verkündigung des Evangeliums. Durch vielfältige Dienste wird dieser Auftrag, den Gott der ganzen Gemeinde gegeben hat, in Wort und Tat wahrgenommen. Gott erweckt Menschen zum Glauben und beruft sie in den Dienst des allgemeinen Priestertums. Im Vertrauen darauf, dass es der dreieinige Gott selbst ist, der beruft, bevollmächtigt und sendet, ordnet die Kirche neben dem Dienst der ordinierten Pfarrerinnen und Pfarrer auch den Dienst, den hierzu befähigte Gemeindemitglieder in der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung ausüben. Die Kirche beruft in diesen Dienst gemäß Artikel 14 der Confessio Augustana von 1530. Die Kirche unterscheidet in der öffentlichen Wortverkündigung neben dem Dienst der ordinierten Pfarrerinnen und Pfarrer die Dienste einerseits der Prädikantinnen und Prädikanten, andererseits der Lektorinnen und Lektoren.
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§ 1
Prädikantin, Prädikant

( 1 ) Gemeindemitglieder können nach entsprechender Ausbildung von der Kirchenleitung zum Dienst als Prädikantin oder Prädikant beauftragt werden. Sie müssen volljährig und sollen konfirmiert sein.
( 2 ) Prädikantinnen und Prädikanten sind beauftragt, in Absprache mit Pfarrerinnen und Pfarrern Gottesdienste vorzubereiten und eigenständig zu leiten.
( 3 ) Wird in einem von ihnen geleiteten Gottesdienst das Abendmahl gefeiert oder die Taufe vollzogen, sind sie auch dazu beauftragt.
( 4 ) Die Dekanin oder der Dekan kann einer Prädikantin oder einem Prädikanten Trauungen und Bestattungen übertragen, wenn die Prädikantin oder der Prädikant an einer Ausbildung für diese Kasualien erfolgreich teilgenommen hat und ein entsprechender Dienstauftrag vorliegt.
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§ 2
Lektorin, Lektor

( 1 ) Gemeindemitglieder können nach entsprechender Ausbildung von der Kirchenleitung zum Dienst als Lektorin oder Lektor beauftragt werden. Sie müssen volljährig und sollen konfirmiert sein.
( 2 ) Lektorinnen und Lektoren sind beauftragt, in Absprache mit Pfarrerinnen und Pfarrern Gottesdienste zu leiten und verwenden eine Lesepredigt. Dazu erhalten sie die vom Zentrum Verkündigung herausgegebenen Predigtvorschläge mit Hinweisen auf weitere empfohlene Lesepredigten.
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§ 3
Beauftragung

( 1 ) Die Kirchenleitung entscheidet über die Beauftragung von Lektorinnen und Lektoren, Prädikantinnen und Prädikanten. Über die Beauftragung ist eine Urkunde auszustellen und bei der Einführung auszuhändigen. Über die Einführung und Verpflichtung der Beauftragten wird eine Niederschrift angefertigt. Die Kirchenverwaltung und das Zentrum Verkündigung sowie das zuständige Dekanat erhalten jeweils eine Ausfertigung der Urkunde. In der Kirchenverwaltung wird ein Verzeichnis der Lektorinnen und Lektoren sowie der Prädikantinnen und Prädikanten geführt. Die Beauftragung wird im Amtsblatt veröffentlicht.
( 2 ) Die Beauftragung wird unbefristet ausgesprochen und gilt für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau.
( 3 ) Im Auftrag der Kirchenleitung führt die zuständige Pröpstin oder der zuständige Propst oder eine dazu beauftragte Person unter angemessener Beteiligung der zuständigen Dekaninnen und Dekane die oder den Beauftragten in einem Gottesdienst unter Gebet, Handauflegen und Segen in den Dienst ein.
( 4 ) Der Vorhalt für die Prädikantinnen und Prädikanten lautet:
„Du wirst heute beauftragt, Gottesdienste zu leiten in Wort und Sakrament. Mit Deinen Gaben und Kräften sollst Du am Aufbau der Gemeinde mitwirken und sie zum Dienst in der Welt ermutigen. Das Zeugnis der Heiligen Schrift ist Quelle und Richtschnur dieses Auftrags. Achte Bekenntnis und Ordnung unserer Kirche, wahre Deine Pflicht zur Verschwiegenheit, verhalte Dich so, dass Dein Zeugnis glaubwürdig bleibt, und bemühe Dich um immer tiefere Erkenntnis der Heiligen Schrift.“
Die Frage an die zu Beauftragende oder an den zu Beauftragenden lautet:
„Bist Du bereit, Deinen Dienst als Prädikantin / als Prädikant treu und gewissenhaft zu tun zur Ehre Gottes und zum Besten der Gemeinde, so antworte: ‚Ja, mit Gottes Hilfe.‘“
( 5 ) Mit dem Lektorendienst zu Beauftragende werden wie folgt verpflichtet:
„Bist Du bereit, den Dir anvertrauten Dienst als Lektorin / als Lektor in der Bindung an Gottes Wort gemäß dem Grundartikel und nach den Ordnungen unserer Kirche treu und gewissenhaft zu tun zur Ehre Gottes und zum Besten der Gemeinde, so antworte: ,Ja, mit Gottes Hilfe.‘“
( 6 ) Findet die Einführung nicht in der Kirchengemeinde statt, der die Lektorin oder der Lektor, die Prädikantin oder der Prädikant angehört, ist deren Kirchenvorstand dazu einzuladen und die Einführung der Kirchengemeinde bekannt zu geben.
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§ 4
Dienstauftrag

( 1 ) Aufgrund der Beauftragung wird der oder dem Beauftragten ein Dienstauftrag für die Dauer von bis zu sechs Jahren erteilt.
( 2 ) Soll die oder der Beauftragte einen Dienstauftrag erhalten, bedarf es eines Antrags an die Kirchenverwaltung durch die Dekanin oder den Dekan desjenigen Dekanats, in dem die oder der Beauftragte Gemeindemitglied ist. Die Erteilung des Dienstauftrages erfolgt schriftlich. Entsprechendes gilt für Wiederbeauftragungen, Erweiterungen des Dienstauftrages für Trauungen und Bestattungen sowie andere Änderungen.
( 3 ) Rechtzeitig zum Ablauf des Dienstauftrags ist ein auswertendes Gespräch zu führen. Dieses Gespräch ist die Voraussetzung für den Antrag auf Verlängerung des Dienstauftrags.
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§ 5
Dienst

( 1 ) Die in den Lektoren- oder Prädikantendienst Berufenen sind bei ihrem Dienst an die geltenden Ordnungen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und an die in der jeweiligen Kirchengemeinde bestehenden bekenntnismäßigen und gottesdienstlichen Ordnungen gebunden.
( 2 ) Die Dekanin oder der Dekan, die oder der für die Kirchengemeinde zuständig ist, der die oder der Beauftragte angehört, nimmt die Dienstaufsicht wahr. Diese Dekanin oder dieser Dekan ist für den Dienst und den Einsatz der Beauftragten verantwortlich.
( 3 ) Die Beauftragten sind nach Artikel 6 Absatz 3 der Kirchenordnung2# zur Verschwiegenheit verpflichtet.
( 4 ) Die Beauftragten tragen anstelle einer Amtstracht eine ihrem Dienst angemessene Kleidung. Im Übrigen gelten die kirchlichen Bestimmungen über liturgische Kleidung. Die Dekanin oder der Dekan kann bei Bestattungen oder bei kirchlichem Interesse im Einzelfall das Tragen eines Talars anordnen.
( 5 ) Die Beauftragten versehen ihren Dienst ehrenamtlich. Ein Auslagenersatz ist durch Rechtsverordnung zu regeln.
( 6 ) Der Dienst wird in der Regel in dem Dekanat wahrgenommen, für das ein Dienstauftrag besteht. Regelmäßige Dienste in anderen Dekanaten sind zwischen der Dienstaufsicht führenden Dekanin oder dem Dienstaufsicht führenden Dekan und der Dekanin oder dem Dekan des Dekanats, in dem regelmäßige Dienste wahrgenommen werden sollen, abzustimmen.
( 7 ) Der Dienst der Beauftragten erfolgt in Wahrung des Kanzelrechts nach Artikel 15 der Kirchenordnung3# im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Gemeindepfarrerin oder dem örtlich zuständigen Gemeindepfarrer sowie dem jeweiligen Kirchenvorstand.
( 8 ) Die Vornahme von Taufen, Trauungen und Bestattungen bedarf des Einvernehmens mit der örtlich zuständigen Pfarrerin oder dem örtlich zuständigen Pfarrer und den Betroffenen.
( 9 ) Die Prädikantin oder der Prädikant hat nach Vornahme einer Taufe, Trauung oder Bestattung alsbald die notwendigen Angaben gegenüber der Kirchenbuchführerin oder dem Kirchenbuchführer zu machen.
( 10 ) Die Visitation im Dekanat erstreckt sich auch auf den Dienst der Lektorinnen und Lektoren, Prädikantinnen und Prädikanten.
( 11 ) Die Beauftragung als Lektorin oder Lektor, Prädikantin oder Prädikant schließt eine Tätigkeit als freie Kasualrednerin oder als freier Kasualredner, freie Predigerin oder freier Prediger aus.
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§ 6
Beendigung der Beauftragung

( 1 ) Eine nach diesem Kirchengesetz erteilte Beauftragung endet, wenn
  1. die oder der Beauftragte dies beantragt oder
  2. die oder der Beauftragte die Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau verliert oder
  3. die oder der Beauftragte die Hauptwohnung außerhalb der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau verlegt, sofern nicht im Einzelfall eine andere Regelung getroffen wird.
( 2 ) Die Beauftragung ruht, solange kein Dienstauftrag besteht.
( 3 ) Bei Beendigung des Dienstes ist vom Zentrum Verkündigung eine Dankurkunde auszustellen.
( 4 ) Die oder der Beauftragte soll in einem Gottesdienst durch die Dekanin oder den Dekan oder eine beauftragte Person verabschiedet werden.
( 5 ) Eine erneute Beauftragung und die Wiedererteilung eines Dienstauftrags sind möglich.
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§ 7
Widerruf der Beauftragung

( 1 ) Die Kirchenleitung kann die Beauftragung aus wichtigem Grund von Amts wegen oder auf Antrag einer Aufsicht führenden Person oder Stelle widerrufen. Ein Widerruf kann insbesondere erfolgen, wenn die oder der Beauftragte in erheblicher Weise die Pflichten aus der Beauftragung oder dem Dienstauftrag verletzt oder sie bzw. er öffentlich durch Wort oder Schrift in der Darstellung der christlichen Lehre oder im gottesdienstlichen Handeln in entscheidenden Punkten in Widerspruch zum Bekenntnis der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau tritt und beharrlich daran festhält.
( 2 ) Vor dem Widerruf der Beauftragung sind die oder der Betroffene und die Dekanin oder der Dekan zu hören, die oder der die Dienstaufsicht führt.
( 3 ) Ein Widerruf ist schriftlich zu begründen. Die Kirchenleitung entscheidet endgültig. Eine kirchengerichtliche Nachprüfung findet nicht statt. Während des Verfahrens ruhen die Rechte aus der Beauftragung.
( 4 ) Bei der Feststellung der Verletzung der Lehrverpflichtung findet das Kirchengesetz über das Kollegium für theologische Lehrgespräche entsprechende Anwendung.
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§ 8
Aus- und Fortbildung

( 1 ) Für die Aus- und Fortbildung ist die Kirchenleitung verantwortlich. Die Ausbildung erfolgt aufgrund von Ausbildungsgängen (Curricula), die von der Kirchenleitung festgelegt werden.
( 2 ) Die Dekaninnen und Dekane tragen für eine angemessene Fortbildung der Beauftragten Sorge.
( 3 ) Die Beauftragten sollen an Veranstaltungen zu ihrer Fortbildung teilnehmen. Dabei werden sie durch die Dekanin oder den Dekan beraten.
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§ 9
Bestehende Ordinationen, Berufungen, Beauftragungen anderer Kirchen

( 1 ) Ausbildungen anderer Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Dienst als Lektorin oder Lektor, Prädikantin oder Prädikant oder andere vergleichbare Befähigungsnachweise anderer Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland können anerkannt und eine entsprechende Beauftragung erteilt werden.
( 2 ) Eine von einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ausgesprochene Ordination, Berufung oder Beauftragung zum Dienst als Lektorin oder Lektor, Prädikantin oder Prädikant kann anerkannt werden.
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§ 10
Anwendungsbereich

( 1 ) Dieses Kirchengesetz gilt nicht für die Gemeindemitglieder, die im Gottesdienst neben der Pfarrerin oder dem Pfarrer, der Lektorin oder dem Lektor, der Prädikantin oder dem Prädikanten Lesungen und andere Aufgaben übernehmen.
( 2 ) Mitarbeitende, die bereits durch ihren beruflichen Dienst am Verkündigungsdienst der Kirche teilhaben, können nur dann zum Dienst als Lektorin oder Lektor, Prädikantin oder Prädikant beauftragt werden, wenn hierdurch ihr beruflicher Dienst nicht beeinträchtigt wird.
( 3 ) Studierende der Theologie, die sich auf den Pfarrdienst vorbereiten, können weder zur Ausbildung zugelassen noch zum Dienst als Lektorin oder Lektor, Prädikantin oder Prädikant beauftragt werden.
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§ 11
Ausführungsbestimmungen

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, zur Ausführung dieses Kirchengesetzes Rechtsverordnungen4# zu erlassen.

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1 ↑ Dieses Kirchengesetz ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten.Es gilt folgende Übergangsbestimmung gemäß Artikel 4 des Kirchengesetzes zur Neuordnung des Prädikanten- und Lektorengesetzes (ABl. 2014 S. 506):Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes bestehende Bevollmächtigungen für Lektorinnen oder Lektoren, Prädikantinnen oder Prädikanten bleiben in Kraft, bis eine Entscheidung über eine Erteilung eines Dienstauftrages erfolgt ist.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 781.