.§ 1
§ 2
§ 3
Rechtsverordnung zum Kirchengesetz über die treuhänderische Verwaltung von Pfarreivermögen (Zentrale Pfarreivermögensverwaltung) in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
Vom 29. April 1985
(ABl. 1985 S. 93)
Die Kirchenleitung hat aufgrund der §§ 8 Abs. 4 und 13 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die treuhänderische Verwaltung von Pfarreivermögen (Zentrale Pfarreivermögensverwaltung – ZPV) in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 30. November 1978 (ABl. 1978 S. 230)1# die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Verwaltung des Pfarreivermögens
(
1
)
1 Das Grundvermögen der Träger des Pfarreivermögens wird nach Eingang der schriftlichen Mitteilung des Anschlusses von der ZPV verwaltet. 2 Eine über § 8 Abs. 2 ZPVG hinausgehende Bevollmächtigung der ZPV ist jederzeit möglich.
(
2
)
Das zum Pfarreivermögen gehörende Kapital der Träger des Pfarreivermögens (z.B. Sparguthaben, Wertpapiere, sonstige Forderungen gegenüber Dritten) wird zum Ende des Haushaltsjahres übergeben, in dem der Anschluss erfolgt ist, danach jeweils sofort nach Anfall.
(
3
)
Die Träger des Pfarreivermögens unterstützen die ZPV bei der Erfassung des Pfarreivermögens; sie bestellen nach Möglichkeit ein über ausreichende Ortskenntnisse verfügendes Kirchenvorstandsmitglied zum Pfleger, ein weiteres zu dessen Stellvertreter.
#§ 2
Verwaltung des nicht zum Pfarreivermögen gehörenden Grundvermögens
Für die Verwaltung des nicht zum Pfarreivermögen gehörenden Grundvermögens gilt § 1 Abs. 1 und 3 entsprechend.
#§ 3
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1985 in Kraft.
(
2
)
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Rechtsverordnung vom 21. Januar 1980 (ABl. 1980 S. 14) außer Kraft.