.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Kirchengesetz über die treuhänderische Verwaltung von Pfarreivermögen (Zentrale Pfarreivermögensverwaltung) in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (ZPVG)
Vom 30. November 1978
(ABl. 1978 S. 230), geändert am 22. November 2008 (ABl. 2009 S. 16)
####§ 1
Rechtsnatur, Name und Sitz
Zur treuhänderischen Verwaltung von Pfarreivermögen im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau wird eine rechtsfähige kirchliche Einrichtung (Kirchliche Anstalt des öffentlichen Rechts) mit dem Namen
“Zentrale Pfarreivermögensverwaltung
in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau“
in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau“
(im Folgenden „Pfarreivermögensverwaltung“ genannt) mit Sitz in Darmstadt errichtet.
#§ 2
Anschluss und Satzung
(
1
)
Die Träger des Pfarreivermögens können sich der Pfarreivermögensverwaltung freiwillig anschließen.
(
2
)
Die Kirchenleitung erlässt für die Pfarreivermögensverwaltung eine Satzung1#, die der Anerkennung durch die Kirchensynode bedarf.
#§ 3
Aufgaben und Finanzierung
(
1
)
Aufgabe der Pfarreivermögensverwaltung ist es, die örtlich zuständigen Organe bei der Verwaltung zu entlasten und das Pfarreivermögen zu sichern, zu mehren und wirtschaftlich anzulegen.
(
2
)
1 Die Zweckbestimmung des Pfarreivermögens für die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer bleibt unberührt. 2 Die Einnahmen, die nicht zur Bestandswahrung benötigt werden (Erträge), dienen ausschließlich der Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer.
#§ 4
Verwaltungsrat
(
1
)
1 Der Verwaltungsrat der Anstalt besteht aus acht Mitgliedern. 2 Sieben Mitglieder werden von der Kirchensynode für die Dauer von sechs Jahren gewählt und sollen nach Möglichkeit ihren Wohnsitz in unterschiedlichen Regionen im Kirchengebiet haben. 3 Ein weiteres Mitglied wird von der Kirchenleitung entsandt. 4 Hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pfarreivermögensverwaltung sind von der Wahl ausgeschlossen.
(
2
)
1 Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. 2 Scheidet ein Mitglied aus dem Verwaltungsrat vorzeitig aus, rückt seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter nach. 3 In diesem Fall und bei einem vorzeitigen Ausscheiden einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter für die restliche Zeit zu wählen.
(
3
)
Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig.
(
4
)
Näheres regelt die Satzung.
#§ 5
Geschäftsführung
(
1
)
1 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer werden vom Verwaltungsrat im Einvernehmen mit der Kirchenleitung auf die Dauer von acht Jahren bestellt. 2 Wiederholte Bestellung ist zulässig.
(
2
)
1 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt die Pfarreivermögensverwaltung im Rechtsverkehr. 2 Erklärungen, welche die Pfarreivermögensverwaltung gegenüber Dritten verpflichten, und Vollmachten sind von der Geschäftsführerin oder vom Geschäftsführer und einem vom Verwaltungsrat bestimmten Mitglied des Verwaltungsrates zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel der Pfarreivermögensverwaltung zu versehen, sofern es sich nicht um Verpflichtungserklärungen des laufenden Geschäftsverkehrs handelt.
(
3
)
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen im Dienst der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung. 2 Die Zentrale Pfarreivermögensverwaltung kann Kirchenbeamtinnen und -beamte haben. 3 Auf das Dienstverhältnis finden die für die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geltenden Bestimmungen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in der jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung.
#§ 6
Aufsicht
Die Pfarreivermögensverwaltung untersteht der Aufsicht der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
#§ 7
Vermögensverwaltung
(
1
)
Die Pfarreivermögensverwaltung verwaltet
- im Auftrag der Eigentümer das Grundvermögen nach Maßgabe des § 8 dieses Kirchengesetzes;
(
2
)
1 Die Zentrale Pfarreivermögensverwaltung vertritt die angeschlossenen Träger im Rechtsverkehr. 2 Die für die Träger vorgeschriebene Anzeige- oder Genehmigungspflicht nach der Kirchengemeindeordnung entfällt für die Zentrale Pfarreivermögensverwaltung. 3 Der Anschluss an die Zentrale Pfarreivermögensverwaltung ist anzeige- und genehmigungsfrei.
#§ 8
Grundvermögen
(
1
)
Das zentral verwaltete Grundvermögen bleibt Eigentum der Träger.
(
2
)
1 Die Pfarreivermögensverwaltung erhält das Recht, das Grundvermögen des Trägers in allen rechtlichen Beziehungen zu nutzen und zu verwalten (mit Ausnahme der Veräußerung und dinglichen Belastung der Grundvermögen). 2 Die Verwaltung ist dem Eigentümer gegenüber zur sorgsamen Verwaltung verpflichtet.
(
3
)
Die Träger sind berechtigt, bei der Verwaltung des Grundvermögens mitzuwirken; dies insbesondere dann, wenn gemeindliche Belange berührt sind.
#§ 9
Sonstiges Vermögen
(
1
)
1 Das der Pfarreivermögensverwaltung übertragene sonstige Vermögen geht in das treuhänderische Eigentum der Pfarreivermögensverwaltung über. 2 Hierüber stellt die Pfarreivermögensverwaltung Urkunden (Anteilscheine) aus.
(
2
)
1 Die Pfarreivermögensverwaltung legt das ihr übertragene sonstige Pfarreivermögen im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger an (Zweckvermögen). 2 Sie ist berechtigt, Anlagewerte zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen.
(
3
)
Die Anteilinhaber sind an dem Zweckvermögen im Umfang ihrer Anteile beteiligt.
#§ 10
Bewertung der Anteilscheine
(
1
)
1 Anteilscheine beurkunden den Wert des vom Anteilinhaber eingebrachten sonstigen Vermögens. 2 Der Wert des Anteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes des Zweckvermögens zur Summe des eingebrachten Vermögens (Anteile).
(
2
)
1 Der Wert des Zweckvermögens wird jeweils zum Jahresende ermittelt. 2 Dabei werden
#- Wertpapiere mit den zuletzt bekannt gewordenen Kursen und Preisfeststellungen;
- Kapitalien, Forderungen und sonstige Rechte mit ihrem tatsächlichen Wert;
- Grundvermögen mit dem fortgeschriebenen Anschaffungswert bewertet.
§ 11
Kündigung
(
1
)
Die Träger können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünf Jahren jeweils zum Jahresende die Verwaltung des Pfarreivermögens durch die Zentrale Pfarreivermögensverwaltung kündigen.
(
2
)
Bei Umgliederung einer Kirchengemeinde in eine andere Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist die Kündigung zum folgenden Jahresende zulässig.
(
3
)
Endet das Anschlussverhältnis, so kann der Träger nur die Auszahlung des Wertes seiner Anteile am Zweckvermögen, nicht jedoch die Übereignung von Sachwerten verlangen.
#§ 12
Beschwerden
Gegen Entscheidungen der Pfarreivermögensverwaltung kann der Träger innerhalb einer Frist von einem Monat Beschwerde bei der Kirchenleitung einlegen.
#§ 13
Nicht zum Pfarreivermögen gehörendes Grundvermögen
(
1
)
Eine Übertragung der Verwaltung an die Pfarreivermögensverwaltung gemäß § 8 ist auch für das nicht zum Pfarreivermögen gehörende Grundvermögen zulässig.
#§ 14
Buchführung
Die Zentrale Pfarreivermögensverwaltung hat ihre Bücher nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung zu führen. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuches über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung finden Anwendung.
#§ 15
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt mit der Verkündung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in Kraft.