.Satzung der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Satzung der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung
in der EKHN (ZPVS)
Vom 19. September 2017
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 2 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die treuhänderische Verwaltung von Pfarreivermögen (Zentrale Pfarreivermögensverwaltung) in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau1# vom 30. November 1978 (ABl. 1978 S. 230), geändert am 22. November 2008 (ABl. 2009 S. 16), folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Aufgaben des Verwaltungsrates
(
1
)
Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien der Vermögens- und Anlagepolitik.
(
2
)
Der Verwaltungsrat hat zusätzlich zu den im ZPVG2# festgelegten Aufgaben insbesondere folgende:
- Beschlüsse über die Beteiligung an Finanzanlagen;
- Beschlüsse über die Durchführung von Bauvorhaben;
- Beschlüsse über den Erwerb oder Veräußerung von Grundstücken;
- Beschlüsse über die Bestellung, den Erwerb oder die Veräußerung von Erbbaurechten;
- Beschlüsse über Abschlüsse und Änderungen von Kreditverträgen sowie Übernahme von Haftungen, insbesondere von Bürgschaften;
- Beschlüsse über die Belastung und die Bestellung von Grundpfandrechten bei eigenen Grundstücken und Erbbaurechten;
- Entscheidung über das Führen von Rechtsstreiten von größerer Bedeutung und den Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt;
- Verabschiedung des Wirtschaftsplans nebst Stellenplan und sonstiger Anlagen;
- Entgegennahme der Jahresrechnung und des Prüfberichts der Rechnungsprüfung;
- Vorschlag von Satzungsänderungen;
- Entscheidung bei sonstigen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
(
3
)
Der Verwaltungsrat führt die Dienstaufsicht über die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer und beaufsichtigt ihre oder seine Tätigkeit; er kann ihr oder ihm für die Erledigung von Einzelfällen Weisungen erteilen.
#§ 2
Verwaltungsrat – Organisation
(
1
)
Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(
2
)
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden oder seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(
3
)
1 Ein Antrag ist angenommen, wenn ihm mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder zustimmt. 2 Auf Verlangen eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.
(
4
)
1 Kein Mitglied des Verwaltungsrates darf an der Beratung und Beschlussfassung mitwirken, wenn die Entscheidung über den Gegenstand der Beratung es selbst, seinen Ehegatten, seinen Partner in eingetragener Lebenspartnerschaft, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person betrifft oder einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann (Interessenkonflikt). 2 Eine Anhörung vor der Beschlussfassung ist zulässig.
(
5
)
Kann ein Mitglied des Verwaltungsrates nicht frei ohne unkirchliche Bindungen zum Wohl der Vermögensverwaltung entscheiden (Befangenheit), soll es an Beratungen und Beschlussfassungen nicht teilnehmen.
(
6
)
1 Der Verwaltungsrat kann für abgegrenzte Aufgaben Ausschüsse bestellen. 2 Zu diesen Ausschüssen können neben Mitgliedern des Verwaltungsrates auch befähigte Externe hinzugezogen werden. 3 Der Verwaltungsrat bestimmt Vorsitz und Stellvertretung. 4 Ausschüsse sind an die Weisungen des Verwaltungsrates gebunden und diesem berichtspflichtig. 5 Ausschüssen können Aufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung und Beschlussfassung unter Verantwortung des Verwaltungsrates übertragen werden. 6 Vor Beschlussfassung des Verwaltungsrates in Angelegenheiten, die einem Ausschuss übertragen sind, ist dieser zu hören.
(
7
)
Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, der die Kirchenleitung zustimmen muss.
#§ 3
Sitzung des Verwaltungsrates
(
1
)
1 Die oder der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung ein. 2 Wenn mindestens zwei Mitglieder mit schriftlicher Angabe der Beratungsgegenstände die Einberufung einer Sitzung beantragen, ist zu einer Sitzung einzuladen, die innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages stattfinden muss.
(
2
)
1 Zur Sitzung ist mindestens eine Woche vorher unter Mitteilung der Tagesordnung in Schrift- oder Textform unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuladen. 2 In dringenden Fällen ist die Einhaltung der Frist nicht erforderlich; der Verwaltungsrat ist in diesem Falle beschlussfähig, wenn nicht eine Mehrheit widerspricht.
(
3
)
Die Sitzungen sind nicht öffentlich und vertraulich, sofern der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt.
(
4
)
1 Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzung. 2 Bei Verhinderung übernimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter die Sitzungsleitung. 3 Ist noch keine Vorsitzende oder kein Vorsitzender oder Stellvertreterin oder Stellvertreter gewählt, übernimmt das von der Kirchenleitung entsandte Mitglied die Sitzungsleitung, anderenfalls das an Lebensjahren älteste Mitglied des Verwaltungsrates.
(
5
)
1 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an der Sitzung des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil. 2 Weitere Gäste können beratend an der Sitzung teilnehmen.
(
6
)
Über die Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt, die von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates, der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(
7
)
1 In Fällen besonderer Dringlichkeit kann die Abstimmung der Mitglieder auf schriftlichem oder elektronischem Wege durchgeführt werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. 2 Der gefasste Beschluss und das Abstimmungsergebnis sind in der nächstfolgenden Sitzung zu Protokoll zu nehmen.
#§ 4
Rechtsstellung und Aufgaben der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers
(
1
)
1 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer muss über qualifizierte Kenntnisse und Erfahrungen im Bank- und Immobilienwesen verfügen. 2 Sie oder er soll regelmäßig die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen oder ein Studium der Wirtschaftswissenschaften mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen haben. 3 Gleiches gilt für die stellvertretende Geschäftsführerin oder den stellvertretenden Geschäftsführer.
(
2
)
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist verantwortlich für folgende Aufgaben:
- Besorgung der laufenden Geschäfte der Pfarreivermögensverwaltung;
- Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrates, u.a. Erstellung von Vorlagen mit Begründung;
- Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates;
- Aufstellung des Wirtschaftsplans und der Jahresrechnung;
- Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(
3
)
1 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist verpflichtet, den Verwaltungsrat laufend über den Geschäftsverlauf der Pfarreivermögensverwaltung zu unterrichten. 2 Vorgänge von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Verwaltungsrat zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
(
4
)
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates von wichtigen Vorgängen unverzüglich Kenntnis zu geben.
#§ 5
Aufsicht der Kirchenleitung
(
1
)
1 Die Kirchenleitung führt die Aufsicht über die Pfarreivermögensverwaltung. 2 Sie bedient sich bei der Prüfung der Kassengeschäfte und der Jahresrechnung des Rechnungsprüfungsamtes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. 3 Die Jahresrechnung mit dem Prüfungsbescheid wird der Kirchenleitung vorgelegt und von der Kirchensynode abgenommen.
(
2
)
1 Fasst der Verwaltungsrat einen Beschluss, durch den er seine Befugnisse überschreitet oder das geltende Recht verletzt, so ist die oder der Vorsitzende verpflichtet, die Ausführung dieses Beschlusses auszusetzen und die Angelegenheit binnen drei Tagen der Kirchenleitung zu unterbreiten. 2 Die Kirchenleitung ist verpflichtet, Beschlüsse des Verwaltungsrates, die gegen gesetzliche Vorschriften oder die Satzung verstoßen, aufzuheben.
(
3
)
1 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat jährlich, nach Abschluss des Rechnungsjahres, einen ausführlichen schriftlichen Jahresbericht über die Tätigkeit und die Entwicklung der Pfarreivermögensverwaltung zu geben. 2 Der Verwaltungsrat legt den Bericht mit seiner Stellungnahme der Kirchenleitung vor. 3 Die Kirchenleitung berichtet der Synode jährlich einmal über die wirtschaftliche Entwicklung der Pfarreivermögensverwaltung.
(
4
)
Der Genehmigung der Kirchenleitung unterliegen Beschlüsse des Verwaltungsrates gemäß § 1 Absatz 2 Nummern 8 und 9.
#§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.3# 2 Gleichzeitig tritt die Satzung der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Anstalt des öffentlichen Rechts) vom 30. November 1978 (ABl. 1978 S. 231) außer Kraft.