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Verwaltungsverordnung zur Erfassung von Verbrauchsdaten in kirchlichen Gebäuden

Vom 13. Dezember 1994

(ABl. 1995 S. 88)

Aufgrund von Artikel 48 Absatz 2 n) der Kirchenordnung hat die Kirchenleitung folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
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§ 1

1Die Kirchenvorstände, Vorstände der Gemeindeverbände und die Dekanatssynodalvorstände sind verpflichtet, die Verbrauchsdaten ihrer Gebäude zu erfassen. 2Diese Erfassung betrifft Energie, Wasser und Entsorgung.
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§ 2

1Die jährlichen Verbrauchsdaten werden von den Rent- und Gemeindeämtern in einem einheitlichen Datenblatt (Erfassungsbogen) erhoben.
2Die Jahreswerte werden den Vorständen sowie der Kirchenverwaltung zur Kenntnisnahme und Beratung zur Verfügung gestellt.
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§ 3

1Das Führen der Erfassungsbögen dient der Kontrolle und der Vergleichbarkeit der Verbrauchsdaten. 2Ein Vergleich von Jahr zu Jahr (vertikaler Vergleich) ist Grundlage für das Bemühen, Ressourcen zu schonen. 3Ein Vergleich von Gebäuden verschiedener Gemeinden (horizontaler Vergleich) dient der Abwägung der Dringlichkeit von Energiesparmaßnahmen im Baubereich.
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§ 4

Sind unterschiedliche Gebäudeteile versorgungstechnisch miteinander verbunden, so ist eine getrennte Erfassung der Verbrauchsdaten anzustreben.
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§ 5

Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
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