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Verwaltungsverordnung zur Erfassung von Verbrauchsdaten in kirchlichen Gebäuden
Vom 13. Dezember 1994
(ABl. 1995 S. 88)
Aufgrund von Artikel 48 Absatz 2 n) der Kirchenordnung hat die Kirchenleitung folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
####§ 1
1 Die Kirchenvorstände, Vorstände der Gemeindeverbände und die Dekanatssynodalvorstände sind verpflichtet, die Verbrauchsdaten ihrer Gebäude zu erfassen. 2 Diese Erfassung betrifft Energie, Wasser und Entsorgung.
#§ 2
1 Die jährlichen Verbrauchsdaten werden von den Rent- und Gemeindeämtern in einem einheitlichen Datenblatt (Erfassungsbogen) erhoben.
2 Die Jahreswerte werden den Vorständen sowie der Kirchenverwaltung zur Kenntnisnahme und Beratung zur Verfügung gestellt.
#§ 3
1 Das Führen der Erfassungsbögen dient der Kontrolle und der Vergleichbarkeit der Verbrauchsdaten. 2 Ein Vergleich von Jahr zu Jahr (vertikaler Vergleich) ist Grundlage für das Bemühen, Ressourcen zu schonen. 3 Ein Vergleich von Gebäuden verschiedener Gemeinden (horizontaler Vergleich) dient der Abwägung der Dringlichkeit von Energiesparmaßnahmen im Baubereich.
#§ 4
Sind unterschiedliche Gebäudeteile versorgungstechnisch miteinander verbunden, so ist eine getrennte Erfassung der Verbrauchsdaten anzustreben.
#§ 5
Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
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