.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Verwaltungsverordnung über die Gewährung von Zuweisungen und Darlehen zur Reparatur und Beschaffung von Orgeln und Glocken der Kirchengemeinden
Vom 20. Oktober 1987
(ABl. 1988 S. 2), zuletzt geändert am 14. Februar 2013 (ABl. 2013 S. 143)
Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 2 Abs. 1 Buchst. b des Kirchenbaugesetzes vom 27. November 1980 (ABl. 1980 S. 230) im Einvernehmen mit dem Bauausschuss der Kirchensynode folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
####§ 1
Grundsatz
(
1
)
Reparaturen, Ausreinigungen und Neubeschaffungen von Orgeln und Glocken werden grundsätzlich von den Kirchengemeinden aus eigenen Mitteln (z.B. freien Haushaltsmitteln, Zuschüssen aus der Kollektenkasse und Rücklagen) finanziert.
(
2
)
1 Die Kirchengemeinden und die sonstigen kirchlichen Eigentümer von Orgeln und Glocken sind im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Kirchenvermögens (§ 18 KGO) verpflichtet, alles Notwendige für die Erhaltung und Nutzung des kirchlichen Eigentums zu tun. 2 Hierzu gehört insbesondere die Wartung und Pflege von Orgeln und Glocken, die in der Regel mit Wartungs- und Pflegeverträgen geeigneten Fachfirmen zu übertragen ist.
(
3
)
Reichen die den Gemeinden zur Verfügung stehenden eigenen Mittel zur Finanzierung der in Abs. 1 genannten Vorhaben nicht aus (einschließlich bewilligter Mittel des Amtes für Denkmalpflege und Zuschüsse Dritter), kann die Gesamtkirche im Einzelfall Zuweisungen zur Ausführung dieser Vorhaben nach Maßgabe dieser Verwaltungsverordnung gewähren.
(
4
)
1 Voraussetzung der Gewährung einer Finanzierungshilfe ist, dass das Vorhaben im Übrigen sachlich und rechtlich genehmigungsfähig ist (§ 47 Absatz 2 Nummer 8 KGO). 2 Die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens ist gegeben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
#- der Beschluss des Kirchenvorstandes oder des zuständigen Organs eines kirchlichen Verbandes in beglaubigter Abschrift einschließlich des Finanzierungsplanes,
- das Gutachten des amtlichen Orgel- und Glockensachverständigen, bei Denkmalsorgeln zweier Sachverständiger, über die auszuführenden Arbeiten und die Dringlichkeit des Vorhabens sowie über die Bewertung der eingegangenen Angebote einer mindestens beschränkt öffentlichen Ausschreibung; von der Ausschreibung kann nur mit der Zustimmung der Kirchenverwaltung abgesehen werden, wenn besondere Umstände dieses notwendig machen,
- die Vorlage der Angebote und der Beschluss des Kirchenvorstandes, welchem Angebot der Zuschlag erteilt werden soll,
- die Stellungnahme des Baureferats zur Prospektgestaltung bei Um- und Neubauten von Orgeln sowie zur Anschaffung von Glocken.
§ 2
Antragsverfahren
(
1
)
Zuweisungen zur Reparatur, Ausreinigung und Beschaffung von Orgeln sowie zur Reparatur und Beschaffung von Glocken samt Armaturen und Läutemaschinen durch die Kirchengemeinden und kirchlichen Verbände werden von der Kirchenverwaltung nach Zustimmung des Bauausschusses der Kirchensynode (§ 2 Abs. 1 Buchst. b Baugesetz) und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Zuweisungsmittel gewährt.
(
2
)
Der Antrag auf Gewährung einer Zuweisung ist von der Kirchengemeinde oder dem kirchlichen Verband unter Beifügung eines Finanzierungsplanes und der sonstigen notwendigen Unterlagen für das Genehmigungsverfahren auf dem Dienstweg an die Kirchenverwaltung zu richten.
(
3
)
Die Anträge für das jeweilige Haushaltsjahr müssen spätestens bis zum 1. Oktober des vorangehenden Haushaltsjahres genehmigungsfähig vorliegen.
(
4
)
1 Die Kirchenverwaltung kann, ohne dass bereits die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens besteht, aufgrund eines vorläufigen Finanzierungsplanes eine Vormerkung, insbesondere auch für zukünftige Haushaltsjahre vornehmen, die unter der auflösenden Bedingung der Haushaltsbewilligung der Zuweisungsmittel und der Nachreichung eines genehmigungsfähigen Beschlusses durch den Antragsteller steht. 2 Soweit haushaltsrechtliche Vorausermächtigungen bestehen, kann die Vormerkung von der Kirchenverwaltung vorbehaltlich der Genehmigungsfähigkeit im Übrigen verbindlich erklärt werden.
#§ 3
Feststellung der Dringlichkeit
(
1
)
Die orgelbauliche und glockenfachliche Dringlichkeit des Vorhabens wird von dem amtlichen Orgel- und Glockensachverständigen in einem Gutachten aufgrund eines Dringlichkeitskataloges festgestellt, den die Kirchenverwaltung im Benehmen mit dem Amt für Kirchenmusik erlässt.
(
2
)
Soweit aufgrund des Gutachtens nach Abs. 1 Vorhaben, die als sehr dringend, dringend, notwendig oder sehr wünschenswert bezeichnet worden sind, über den notwendigen Eigenanteil hinaus nicht hinreichend mit Zuweisungen unterstützt werden können, ist aus der Gesamtzahl der beantragten Vorhaben durch die Kirchenverwaltung eine weitere Auswahl nach den im Folgenden genannten Maßstäben vorzunehmen.
(
3
)
Die folgenden Maßstäbe bewirken eine Priorität des Vorhabens im Sinne des Abs. 2:
- Vorliegen der Denkmalschutzwürdigkeit des Gegenstandes des Vorhabens aufgrund des Gutachtens des amtlichen kirchlichen Sachverständigen, gegebenenfalls zusätzlich der staatlichen Denkmalschutzbehörde,
- 1 Bestehen eines kirchenmusikalischen Arbeitsschwerpunktes in einer Kirchengemeinde, insbesondere bei Bestehen einer hauptamtlichen Stelle eines A-Kirchenmusikers, eines Dekanatskirchenmusikers oder eines Bezirksbeauftragten des Amtes für Kirchenmusik. 2 Dieser Maßstab gilt nur bei Orgelbauvorhaben.
(
4
)
1 Die Abs. 3 unterfallenden Vorhaben werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Zuweisungsmittel an erster Stelle in die Liste der Vormerkungen derjenigen Haushaltsjahre aufgenommen, in denen die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens erstmals vorliegt. 2 Bei größeren Vorhaben ist eine Aufteilung der Vormerkungen auf mehrere aufeinander folgende Haushaltsjahre möglich.
(
5
)
Die anderen Vorhaben nach Abs. 2, die nicht unter die Maßstäbe des Absatzes 3 fallen, werden in der Rangstufe nach diesen in die Liste der Vormerkungen aufgenommen.
#§ 4
Festsetzung der Höhe der Finanzierungshilfen
(
1
)
Die Kirchenverwaltung setzt nach Aufnahme eines Vorhabens in die Liste der Vormerkungen die Höhe der Zuweisung für die Maßnahmen unter Berücksichtigung der jeweiligen Leistungsfähigkeit der Gemeinde nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im Einzelfall fest.
(
2
)
Orgelreparaturen und Ausreinigungen, die eine Gesamthöhe von 10 000,– € im Einzelfall nicht überschreiten, werden nur mit Darlehen unterstützt, die von den Empfängern zu tilgen sind.
(
3
)
1 Bei den Vorhaben soll ein Anteil an eigenen Mitteln von 50% gegeben sein. 2 Die Kirchenverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn
- es sich um denkmalwürdige Gegenstände handelt,oder
- das Vorhaben dem Ausbau einer besonderen und für die Gesamtkirche bedeutenden Pflegestätte der Kirchenmusik dient,oder
- es sich um Gemeinden handelt, deren Eigenmittel durch ein unmittelbar vorangegangenes Bauvorhaben belastet worden sind,oder,
- wenn die Größe der Gemeinde eine Gemeindegliederzahl von 800 nicht erreicht.
(
4
)
Soweit Zuweisungen gegeben werden, sollen sie unter Würdigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde im Einzelfall, insbesondere auch ihrer Fähigkeit zur Übernahme von Darlehen festgesetzt werden.
#§ 5
Genehmigungsverfahren
(
1
)
Die Kirchenverwaltung legt die Liste der Vormerkungen, verbunden mit einer Begründung der einzelnen Maßnahmen und einer Beschreibung des Vorhabens, dem Bauausschuss der Kirchensynode zur Mitwirkung an der Entscheidung in der Regel jährlich einmal nach dem Haushaltsbeschluss der Kirchensynode für das folgende Haushaltsjahr vor.
(
2
)
Nach Zustimmung des Bauausschusses genehmigt die Kirchenverwaltung schriftlich den entsprechenden Beschluss des zuständigen kirchlichen Organs.
(
3
)
Der Werkvertrag mit dem Unternehmer, der das Vorhaben ausführen soll, darf erst nach Vorlage der schriftlichen Zustimmung der Kirchenverwaltung abgeschlossen werden.
#§ 6
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsverordnung tritt am 26. Januar 1988 in Kraft.