.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 4a
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Rechtsverordnung über die Erhebung und Verwaltung von Kollekten, Spenden und Sammlungen (Kollektenverwaltungsordnung – KollVO)
Vom 1. November 2018
(ABl. 2018 S. 326), geändert am 30. Juni 2025 (ABl. 2025 S. 209 Nr. 135)
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 17 der Kollektenordnung1# vom 4. Mai 2017 (ABl. 2017 S. 121) die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Allgemeine Bestimmungen
Diese Rechtsverordnung regelt die Erhebung und Verwaltung von Mitteln aus Kollekten, Spenden und Sammlungen unbeschadet der Geltung der Vorschriften des kirchlichen Haushaltsrechts.
#§ 2
Veröffentlichung des Kollektenplans
Der von der Kirchensynode beschlossene Kollektenplan ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
#§ 3
Kollektenbeauftragte
(
1
)
Die Kirchenvorstände sollen für die Verwaltung der Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen Kollektenbeauftragte bestellen.
(
2
)
1Die oder der Kollektenbeauftragte ist sorgfältig auszuwählen. 2In der Regel wird ein Mitglied des Kirchenvorstands oder ein anderes dazu geeignetes Gemeindeglied herangezogen.
(
3
)
Ist keine Kollektenbeauftragte oder kein Kollektenbeauftragter bestellt, wird die Aufgabe durch den Vorsitz des Kirchenvorstands wahrgenommen.
(
4
)
Sachliche Aufwendungen der oder des Kollektenbeauftragten sind nicht aus Kollektenmitteln zu bestreiten.
(
5
)
Dem Dekanatssynodalvorstand und der Finanzbuchhaltung ist der Beschluss über die Bestellung einer oder eines Kollektenbeauftragten mit Angabe des vollständigen Namens, der Meldeadresse und gegebenenfalls abweichenden Kontaktdaten mitzuteilen.
#§ 4
Buchführung
(
1
)
1Über Einnahmen aus Kollekten, Spenden und Sammlungen ist in der Kirchengemeinde entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen Buch zu führen (Kollektenbuch). 2Mindestens sind dabei folgende Angaben aufzuzeichnen:
- die laufende Nummer der Eintragung,
- der Erhebungs- oder Zahltag,
- die zuwendende Person,
- die Zweckbestimmung,
- der jeweilige Einnahmebetrag
- bei Weiterleitungsbeträgen der Empfänger,
- die Einnahmenspalte für verbindliche Kollekten.
3Die Kirchenverwaltung kann weitere Vorgaben für die Buchführung festlegen.
(
2
)
1Alle Einzahlungen müssen belegt sein. 2Das Kollektenbuch gilt als Einnahmebeleg. 3Es ist mit den weiteren Belegen, die in der Reihenfolge der Eintragung sorgfältig zu sammeln sind, zehn Jahre aufzubewahren.
(
3
)
1Das Kollektenbuch ist zum 31. Dezember jedes Jahres abzuschließen. 2Beim Abschluss ist der Bestand darzustellen und mit der Finanzbuchhaltung abzugleichen.
(
4
)
1Die Kirchengemeinde kann für die Einnahme und Weiterleitung der Kollekten, Spenden und die Einnahmen von Sammlungen ein Konto bei einem inländischen Kreditinstitut unterhalten, das den Namen „Kollektenkonto der Evangelischen Kirchengemeinde“ unter Zusatz des Namens der Kirchengemeinde erhält. 2Weitere Kollektenkonten einschließlich Sparkonten dürfen nur aus wichtigem Grund unterhalten werden. 3Hierzu bedarf es der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. 4Bestehende weitere Konten sind, soweit keine Genehmigung erteilt wird, bis zum 31. Dezember 2021, jedoch nicht vor dem nächst möglichen Kündigungstermin, aufzulösen.
(
4a
)
1Paypal-Konten zur Einnahme von Spenden über die Spendenplattform Twingle sind genehmigungsfrei zulässig. 2Sie sind der Finanzbuchhaltung und der Kirchenverwaltung anzuzeigen. 3Das Paypal-Konto darf nicht für Zahlungen verwendet werden. 4Alle eingegangenen Spenden sind zeitnah auf ein Kollektenkonto zu überführen. 5Die Kirchenverwaltung kann weitere Vorgaben im Zusammenhang mit der Nutzung von Paypal-Konten erlassen.
(
4b
)
Die Regionalverwaltungen sind berechtigt, Mittel von den Kollektenkonten per Lastschrifteinzug einzuziehen.
(
5
)
1Kollektenbestände sind in dem Haushalt der Kirchengemeinde vollständig darzustellen. 2Hierzu sind der Finanzbuchhaltung regelmäßig, wenigstens halbjährlich und zum 31. Dezember jedes Jahres, bei nicht nur vereinzelten Spenden- und Kollekteneingängen oberhalb allgemein üblicher Größenordnungen zu weiteren von der Finanzbuchhaltung festzulegenden Terminen unaufgefordert die Bestände an Mitteln aus Kollekten, Spenden und Sammlungen getrennt nach Verwendungszwecken mitzuteilen, durch Belege, insbesondere Kontoauszüge nachzuweisen und zur Einziehung anzuordnen. 3Der Barbestand ist zum 31. Dezember jedes Jahres zu ermitteln und auf einem Formblatt, das von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Kirchenvorstands zu unterschreiben ist, der Finanzbuchhaltung mitzuteilen.
(
6
)
1Das Kollektenkonto dient ausschließlich dem Ansammeln von Mitteln aus Kollekten, Spenden und Sammlungen. 2Diese dürfen nur über den Haushalt verausgabt werden.
(
7
)
Mit dem Jahresabschluss führt die Finanzbuchhaltung auf Anforderung eine Auswertung aller freigiebigen Zuwendungen durch und teilt diese der Kirchengemeinde mit.
#§ 4a
Kollekten in Nachbarschaftsräumen
(
1
)
1In Gesamtkirchengemeinden soll eine gemeinsame Kollektenverwaltung stattfinden. 2Kollektenmittel von Ortskirchengemeinden und Spenden zugunsten von Ortskirchengemeinden sollen an die Gesamtkirchengemeinde zur zweckentsprechenden Verwendung übertragen werden. 3Es ist eine gemeinsame Kollektenbeauftragte oder ein gemeinsamer Kollektenbeauftragter zu benennen. 4Soweit Ämter ortskirchengemeindlicher Kollektenbeauftragter fortgeführt werden, legt der Gesamtkirchenvorstand die Zuständigkeiten fest.
(
2
)
1Arbeitsgemeinschaften können gemeinsame Kollektenbeauftragte bestellen. 2Die Mittelverwaltung erfolgt über getrennte Konten oder Unterkonten für jede beteiligte Kirchengemeinde.
#§ 5
Abführung der verbindlichen Kollekten
1Die Dekanatssynodalvorstände bestellen Dekanatskollektenbeauftragte. 2An diese sind die verbindlichen Kollekten zeitnah über die Haushalte der Kirchengemeinden abzuführen. 3Sie sammeln die eingehenden Kollekteneinnahmen und leiten sie an die von der Kirchenverwaltung bezeichnete Stelle weiter. 4Diese Aufgabe kann der Finanzbuchhaltung übertragen werden. 5Über den Ertrag der verbindlichen Kollekten ist der Kirchenverwaltung zu berichten.
#§ 6
Spendeneingang, Spendenverfügung
(
1
)
Der Kirchenvorstand ist über den Eingang von Spenden regelmäßig zu unterrichten.
(
2
)
Der Name des oder der Zuwendenden darf nur mit seiner oder ihrer Zustimmung öffentlich bekannt gemacht werden.
#§ 7
Aufsicht über Sammlungen2#
(
1
)
1Öffentliche Haus- und Straßensammlungen bedürfen einer Genehmigung durch die Kirchenverwaltung. 2Sie unterstehen der Aufsicht des Kirchenvorstandes.
(
2
)
1Die Sammlerinnen und Sammler sind mit fortlaufend nummerierten Durchschreibeblocks auszustatten. 2Werden Sammellisten verwandt, so sind diese ebenfalls fortlaufend zu nummerieren. 3Die Ausgabe und Rückgabe dieser Sammlungsunterlagen ist schriftlich festzuhalten.
(
3
)
1Die Sammlerinnen und Sammler sind mit einem Ausweis zu versehen. 2Der Ausweis ist nach Abschluss der Sammlung einzuziehen. 3Er kann auch auf der Sammelliste eingetragen werden.
(
4
)
Sämtliche Sammlungsunterlagen sind zehn Jahre zur Nachprüfung aufzubewahren.
#§ 8
Feststellung und Abführung der Sammlungserträge
Die ordnungsgemäße Feststellung der Sammlungserträge aufgrund der Sammlungsunterlagen hat durch eine Feststellungsbescheinigung zu geschehen, die mit Datum zu versehen und vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Kirchenvorstandes zu unterschreiben ist.
#§ 9
Überwachung der verbindlichen Kollekten
1Die Dekanatskollektenbeauftragten oder die nach § 5 beauftragten Finanzbuchhaltungen überwachen die Erhebung und Abführung der verbindlichen Kollekten. 2Sie können die Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere des Kollektenbuchs verlangen.
#§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Kollektenverwaltungsordnung vom 31. Januar 1977 (ABl. 1977 S. 21) außer Kraft.
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2 ↑ In Rheinland-Pfalz sind die §§ 8 und 12 des Sammlungsgesetzes für Rheinland-Pfalz zu beachten.
2 ↑ In Rheinland-Pfalz sind die §§ 8 und 12 des Sammlungsgesetzes für Rheinland-Pfalz zu beachten.