.Ausführungsanweisung zur Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 8
§ 9
Ausführungsanweisung zur Rechtsverordnung
über die Benutzung des kirchlichen Archivgutes
Vom 30. Juni 1986
(ABl. 1986 S. 147), geändert am 18. Dezember 2001 (ABl. 2002 S. 50)
####§ 1
Benutzungsantrag (zu § 3)
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1
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1 Entspricht der Antrag auf Benutzung nicht der Benutzungsordnung, so ist der Antragsteller aufzufordern, ihn entsprechend zu ergänzen. 2 Ist der Antragsteller der Person nach nicht bekannt, so kann die Vorlage seines Personalausweises verlangt werden. 3 Weigert sich der Antragsteller, den Antrag zu ergänzen oder seinen Personalausweis vorzulegen, gilt der Antrag als nicht gestellt.
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2
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1 Der Antragsteller hat im Benutzungsantrag den Forschungsgegenstand so genau wie möglich zu beschreiben. 2 Ein Antrag, mit dem allgemeine Einsicht in Archivgut oder in das Archiv begehrt wird, ist unzulässig.
#§ 2
Ausnahmeerlaubnis (zu § 7 Abs. 3)
1 Für die Benutzung von Schriftgut amtlicher Herkunft, das den Schutzfristen unterliegt oder durch besondere Bestimmungen längerfristig gesperrt ist (§ 7, Abs. 1 und 2), kann die Kirchenverwaltung Ausnahmen genehmigen. 2 Entsprechende Anträge mit genauer Beschreibung des Forschungsgegenstandes und Benutzungszweckes und ausführlicher Begründung sind schriftlich über das zuständige Archiv an die Kirchenverwaltung zu stellen.
#§ 3
Benutzung im Archiv (zu § 12)
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1
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Vor Empfang des Archivgutes hat der Benutzer Überbekleidung, Taschen u.ä. an dem dafür vorgesehenen Platz abzulegen.
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2
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1 Im Benutzerraum ist Essen, Trinken und Rauchen untersagt. 2 Der Benutzer hat Rücksicht auf andere Anwesende zu nehmen.
#§ 4
1 Die Beratung von Benutzern beschränkt sich auf Hinweise auf einschlägiges Archivgut und Literatur. 2 Ein Anspruch auf Unterstützung beim Lesen besteht nicht.
#§ 5
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1
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1 Archivgut ist schriftlich zu bestellen. 2 Soweit Bestellzettel bereitliegen, sind diese zu benutzen. 3 Besonders ist darauf zu achten, dass die Signaturen angegeben werden.
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2
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Das Archiv kann bestimmte Bestellzeiten festsetzen, die durch Aushang im Benutzerraum bekannt gegeben werden.
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3
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Es besteht kein Anspruch darauf, Archivgut in einer bestimmten Zeit oder Reihenfolge zu erhalten.
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4
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Grundsätzlich wird nur eine begrenzte Anzahl von Archivalieneinheiten vorgelegt.
#§ 6
1 Archivgut, Findbehelfe und Bücher, die dem Benutzervorgelegt werden, sind behutsam zu behandeln. 2 Insbesondere ist untersagt, auf ihnen Vermerke, Striche oder Zeichen anzubringen, Handpausen anzufertigen, sie als Schreibunterlage zu verwenden oder sonst etwas zu tun, was ihren Zustand verändert oder gefährdet.
#§ 7
1 Beim Verlassen des Archivs sind alle ausgehändigten Archivalieneinheiten, Findbehelfe und Bücher der Aufsicht zurückzugeben. 2 Ist eine weitere Benutzung innerhalb der folgenden zwei Wochen beabsichtigt, kann das Archivgut weiter bereitgehalten werden.
#§ 8
Herstellung von Reproduktionen (zu § 16)
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1
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Reproduktionen dürfen nur hergestellt werden, wenn das Archivgut dadurch nicht gefährdet wird.
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2
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1 Das Archiv hat stets das Reproduktionsverfahren auszuwählen, das das Archivgut am meisten schont. 2 Bei der Herstellung von Fotokopien ist zu beachten, dass intensives Licht mit hohem Anteil an UV-Strahlen langfristige Schäden verursacht.
#§ 9
Versand von Archivgut (zu § 17)
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1
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Der Versand von Archivgut ist abzulehnen, wenn dem Antragsteller die Benutzung am Ort zuzumuten ist.
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2
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Der Versand von Archivgut darf nur mit schriftlicher Genehmigung des Zentralarchivs erfolgen.
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3
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Der Antragsteller hat eine schriftliche Erklärung des auswärtigen Archivs betr. Übernahme, Betreuung und Rücksendung des Archivgutes zu beschaffen.
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4
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Der Sendung ist eine Empfangsbestätigung beizulegen, die Archivsignatur und die Blattzahl der Archivalieneinheit sowie die Bitte an das empfangende Archiv zur umgehenden Rücksendung der Empfangsbestätigung enthalten muss.
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5
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1 Der Versand erfolgt nur auf dem Post- oder Dienstwege. 2 Das Archivgut ist seinem Wert entsprechend, mindestens aber mit 500,– EUR, zu versichern.