.Vereinbarung
I.
II.
Herrn
Vereinbarung
über die nebenberufliche Erteilung evangelischen
Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen
des Landes Hessen
(ABl. 1973 S. 329)
#zwischen
dem Lande Hessen,
vertreten durch den Hessischen Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Hessischen Kultusminister in Wiesbaden,
und
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
vertreten durch die Kirchenleitung,
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck,
vertreten durch den Herrn Bischof, und
der Evangelischen Kirche im Rheinland,
vertreten durch die Kirchenleitung.
###dem Lande Hessen,
vertreten durch den Hessischen Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Hessischen Kultusminister in Wiesbaden,
und
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
vertreten durch die Kirchenleitung,
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck,
vertreten durch den Herrn Bischof, und
der Evangelischen Kirche im Rheinland,
vertreten durch die Kirchenleitung.
§ 1
(
1
)
Die Vertragschließenden gehen davon aus, dass es verfassungs- und schulrechtlich die Aufgabe des Landes ist, die Erteilung des Religionsunterrichtes als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen zu gewährleisten.
(
2
)
Ist die Erteilung des planmäßigen Religionsunterrichts durch staatliche Lehrkräfte nicht sichergestellt, kann die Kirche für die verschiedenen Arten öffentlicher Schulen persönlich und fachlich geeignete kirchliche Bedienstete mit einer vom Lande anerkannten Lehrbefähigung oder erteilten Unterrichtsgenehmigung für das Fach Religion zur Erteilung von nebenberuflichem Religionsunterricht (mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit – Pflichtstundenzahl – eines entsprechenden vollbeschäftigten Lehrers) im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung stellen.
(
3
)
Die Beschäftigung von Pfarrern, Katecheten und sonstigen Lehrpersonen im Beamten- oder Angestelltenverhältnis des Landes oder aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Lande Hessen und der Kirche über die Gestellung von Religionslehrern vom 1. Dezember 1966 (Amtsblatt des Hessischen Kultusministers 1967 S. 234)1# sowie die Erteilung von Unterrichtsaufträgen für nebenamtlichen und nebenberuflichen Religionsunterricht werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.
#§ 2
(
1
)
1 Der Schulleiter teilt der zuständigen Kirchenbehörde rechtzeitig den durch hauptberuflichen Unterricht nicht gedeckten Unterrichtsbedarf mit. 2 Die zuständige Kirchenbehörde unterrichtet die Schulaufsichtsbehörde, wenn nach ihren Feststellungen Religionsunterricht nicht planmäßig erteilt wird.
(
2
)
1 Kann die Kirche eine Lehrkraft zur Verfügung stellen, so stimmen sich der Schulleiter und die zuständige Kirchenbehörde über die Person der Lehrkraft, die Zahl der zu erteilenden Unterrichtsstunden und über die Dauer des Einsatzes ab. 2 Der Schulleiter beantragt bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde die Erteilung des Unterrichtsauftrages unter Beifügung des Personalbogens nach Muster der Anlage 1.
(
3
)
1 Die Lehrkräfte, die für die Erteilung des nebenberuflichen Religionsunterrichtes vorgesehen und mit ihr einverstanden sind, erhalten von der Schulaufsichtsbehörde eine Mitteilung über ihren Einsatz nach Muster der, in der insbesondere die Zahl der wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden und die Dauer des Einsatzes festgelegt werden. 2 Die zuständige Kirchenbehörde erhält eine Durchschrift dieser Mitteilung.
(
4
)
Die Kirchenbehörden werden dafür Sorge tragen, dass die Lehrkräfte den übernommenen Religionsunterricht ordnungsgemäß wahrnehmen.
(
5
)
Die Schulleiter nehmen bei der Festlegung des Stundenplanes nach Möglichkeit Rücksicht auf die berechtigten Wünsche, die sich aus dem kirchlichen Dienstverhältnis ergeben.
#§ 3
(
1
)
Der Gestellungsvertrag endet
- mit Ablauf der Zeit, für die er vereinbart ist; er kann von der Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Kirchenbehörde verkürzt oder verlängert werden;
- durch Kündigung seitens der Schulaufsichtsbehörde oder der Kirchenbehörde, wenn er unbefristet vereinbart ist; die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen zum Ende eines jeden Monats; im Bereich der beruflichen Schulen vier Wochen zum Ende eines jeden Monats;
- mit Beendigung des kirchlichen Amtes;
- bei Wegfall der kirchlichen Bevollmächtigung;
- mit Ablauf dieser Vereinbarung.
(
2
)
Die Schulaufsichtsbehörde kann von der Kirchenbehörde jederzeit nach Anhörung der Lehrkraft deren Abberufung verlangen, wenn sich aus der Person der Lehrkraft, ihrem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten oder aus ihrer Unterrichtstätigkeit schwerwiegende Bedenken gegen eine weitere Verwendung ergeben.
#§ 4
(
1
)
1 Die Lehrkräfte treten nicht in ein Angestelltenverhältnis zum Lande Hessen. 2 Die Dienstverhältnisse zwischen der Kirche und den Lehrkräften bleiben unberührt.
(
2
)
Die Lehrkräfte unterliegen der staatlichen Schulaufsicht, den Vorschriften der jeweiligen Schulordnung, der Konferenzordnung sowie der Dienstordnung für Schulleiter, Lehrer und Erzieher. Sie sind verpflichtet, sich nach den für staatliche Lehrer geltenden Bestimmungen auf Kosten des Landes ärztlich untersuchen zu lassen.
(
3
)
Unfallschutz wird wie für die nebenberuflichen Lehrkräfte des Landes nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung gewährt.
#§ 5
(
1
)
Soweit nach kirchlichem Recht Geistliche verpflichtet sind, innerhalb ihrer Pfarrei an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen bis zu vier Wochenstunden Religionsunterricht unvergütet zu erteilen, wird dieser Unterricht nicht vergütet.
(
2
)
1 Für den übrigen von den Lehrkräften erteilten nebenberuflichen Unterricht zahlt das Land den Kirchenbehörden die Vergütung, die diesen Lehrkräften nach den jeweils geltenden Regelungen für die nebenamtlichen und nebenberuflichen Lehrkräfte zustehen würde. 2 Im Falle der Erkrankung wird die Vergütung nicht weitergezahlt.
(
3
)
Die Regierungspräsidenten leisten diese Zahlungen ohne Steuerabzug vierteljährlich nachträglich an die von den Kirchenbehörden benannten Kassen.
(
4
)
Die Abführung etwaiger Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge obliegt den Kirchenbehörden.
(
5
)
Entschädigung für Wegstrecken und Ersatz für Mehraufwendungen erstattet das Land den Lehrkräften unmittelbar nach den für seine nebenberuflichen Lehrkräfte geltenden Bestimmungen (Erlass vom 22. März 1966, Amtsblatt des Hessischen Kultusministers 1966 S. 474).
#§ 6
1 Die Vertragschließenden werden etwaige Schwierigkeiten in der Durchführung dieser Vereinbarung in freundschaftlicher Weise beheben. 2 Für eine einvernehmliche, eventuelle Änderung dieser Vereinbarung ist eine vorherige Kündigung nicht erforderlich.
#§ 7
Soweit bisher Unterrichtsaufträge unmittelbar mit den Lehrkräften abgeschlossen worden sind, werden die Kirchen mit diesen Lehrkräften wegen der Übernahme in das Gestellungsverhältnis verhandeln.
#§ 8
(
1
)
Diese Vereinbarung tritt am 1. Februar 1973 in Kraft.
(
2
)
1 Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 2 Sie kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Schuljahres gekündigt werden. 3 Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(
3
)
Entgegenstehende Vereinbarungen treten mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
#§ 9
Im Falle der Kündigung dieses Vertrages geht mit dessen Außerkrafttreten die nach § 2 erfolgte Auftragserteilung in Unterrichtsaufträge über.
#§ 10
Diese Vereinbarung wird in den Amtsblättern der vertragschließenden Kirchen und im Amtsblatt des Hessischen Kultusministers2# veröffentlicht.
#Anlage 1
(zu § 2 Abs. 2 der Vereinbarung)
#Muster zu Abs. 2 der Vereinbarung
#I.
Personalangaben
Name: Vorname:
Geburtstag: Geburtsort:
Kirchl. Amts- oder Dienstbezeichnung:
Kirchl. Dienststelle:
Wohnort: Straße:
#Anlage 2
(zu § 2 Abs. 3 der Vereinbarung)
#Muster zu Abs. 3 der Vereinbarung
##II.
Berufsausbildung
(Art der Ausbildung und Prüfung)
, den | |
Schulaufsichtsbehörde |
Herrn
Betr.: Erteilung von Religionsunterricht
Aufgrund der Vereinbarung vom werden Sie im Einvernehmen mit
(Kirchenbehörde)
mit Wirkung vom bis auf weiteres/bis zum zur Erteilung von wöchentlich Stunden katholischen/evangelischen Religionsunterrichts an
(Schule)
in
eingesetzt.
eingesetzt.
Im Rahmen dieser Tätigkeit unterstehen Sie der staatlichen Schulaufsicht, den Vorschriften der jeweiligen Schulordnung, der Konferenzordnung sowie der Dienstordnung für Schulleiter, Lehrer und Erzieher.