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Geltungszeitraum von: 01.05.2010

Geltungszeitraum bis: 30.06.2011

Kirchengesetz über die Kirchenverwaltung
(Kirchenverwaltungsgesetz – KVG)

Vom 16. Mai 2003

(ABl. 2003 S. 322), zuletzt geändert am 20. Februar 2010 (ABl. 2010 S. 118)

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Präambel

Die Kirchenverwaltung ist Teil des kirchlichen Handelns in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und arbeitet mit an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags. Sie erbringt Dienstleistungen für die kirchenleitenden Gremien, Kirchengemeinden, Dekanate, kirchlichen Verbände und anderen kirchlichen Einrichtungen. Die Kirchenverwaltung sorgt für eine transparente und wirtschaftliche Gestaltung ihrer Verwaltungsabläufe. Dazu bedient sie sich zeitgemäßer, effektiver Managementmethoden. Durch ein Qualitätsmanagement stellt sie Zielorientierung und Wirksamkeit ihres Verwaltungshandelns sicher. Angestrebt wird eine moderne Leitungskultur mit einer klaren und eindeutigen Zuweisung der Leitungsfunktionen zu den Aufgaben und Entscheidungsbefugnissen. Dazu gehören auch Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Entscheidungsverfahren sowie Verbindlichkeit und Loyalität gegenüber den Beschlüssen von Seiten aller Beteiligten. Das nachfolgende Kirchengesetz ist Teil eines umfassenden Reformprozesses in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
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Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Stellung der Kirchenverwaltung

Die Kirchenverwaltung ist das gesamtkirchliche Verwaltungszentrum. Sie führt die Verwaltungsgeschäfte der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau innerhalb der kirchlichen Ordnung und der Beschlüsse der Kirchenleitung in eigener Verantwortung.
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§ 2
Aufgaben der Kirchenverwaltung

( 1 ) Der Kirchenverwaltung obliegt insbesondere
  1. die Erfüllung der ihr durch Kirchengesetz übertragenen Aufgaben und das Führen der laufenden Verwaltungsgeschäfte,
  2. die Unterstützung der Kirchenleitung in ihrer Steuerungsfunktion durch die Wahrnehmung von Koordinations- und Aufsichtsaufgaben gegenüber den Arbeitszentren, Kirchengemeinden, Dekanaten und kirchlichen Verbänden,
  3. die Vorbereitung und die Ausführung der Beschlüsse der Kirchenleitung,
  4. die Erbringung von Dienstleistungen, die Beratung und Information in Angelegenheiten des kirchlichen Lebens.
( 2 ) Die Kirchenverwaltung vertritt die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Rechtsverkehr, soweit sie die ihr durch Kirchengesetz übertragenen Aufgaben erfüllt, die laufenden Verwaltungsgeschäfte führt oder durch die Kirchenleitung zur Vertretung im Rechtsverkehr bevollmächtigt ist. Urkunden, in denen sie rechtsverbindliche Erklärungen für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau abgibt, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch die Leiterin oder den Leiter der Kirchenverwaltung oder die nach der Geschäftsverteilung zuständige Person. Sie sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei öffentlichen Beurkundungen.
( 3 ) Die Kirchenverwaltung erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit den gesamtkirchlichen Leitungsorganen, den Arbeitszentren und den anderen kirchlichen Einrichtungen, den Werken und Verbänden im Bereich der EKHN, den Dekanaten, den Regionalverwaltungsämtern sowie den Kirchengemeinden. Dabei sorgt sie für deren rechtzeitige Beteiligung an den Entscheidungsprozessen. Die Kirchenverwaltung pflegt die Verbindung zu den Verwaltungsstellen der Evangelischen Kirche in Deutschland, der übrigen Gliedkirchen und deren Zusammenschlüssen.
( 4 ) Die Kirchenleitung kann sich für Aufgaben der Kirchenverwaltung die Entscheidung vorbehalten. Sie kann Maßnahmen der Kirchenverwaltung abändern oder aufheben.
( 5 ) Über Beschwerden gegen Beschlüsse oder Entscheidungen der Kirchenverwaltung entscheidet die Kirchenleitung, sofern die Kirchenverwaltung der Beschwerde nicht abgeholfen hat. Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu erheben und hat aufschiebende Wirkung. Die sofortige Vollziehung kann im besonderen kirchlichen Interesse angeordnet werden.
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§ 3
Aufgaben der Leiterin oder des Leiters der Kirchenverwaltung

( 1 ) Die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung ist dafür verantwortlich, dass die Kirchenverwaltung ihre Aufgaben sachgerecht erfüllt.
( 2 ) Die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung führt den Vorsitz im Kollegium und vertritt die Kirchenverwaltung gegenüber kirchlichen Gremien. Sie oder er ist an die Beschlüsse und Weisungen der Kirchenleitung gebunden.
( 3 ) Die Leiterin der Kirchenverwaltung ist die Dienstvorgesetzte, der Leiter der Kirchenverwaltung ist der Dienstvorgesetzte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchenverwaltung.
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§ 4
Das Kollegium der Kirchenverwaltung

( 1 ) Das Kollegium der Kirchenverwaltung besteht aus:
  1. der Leiterin oder dem Leiter der Kirchenverwaltung,
  2. der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Kirchenverwaltung,
  3. der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten,
  4. den Dezernentinnen und Dezernenten der Kirchenverwaltung.
( 2 ) Die Stabsbereichsleiterinnen und Stabsbereichsleiter der Kirchenverwaltung, die nicht dem Kollegium angehören, nehmen nach Maßgabe des Organisationshandbuches beratend an den Sitzungen des Kollegiums teil.
( 3 ) Das Kollegium unterstützt die Leitungsverantwortung der Leiterin oder des Leiters der Kirchenverwaltung und bereitet Entscheidungen der Kirchenleitung vor. Es ist für die Abstimmung der Angelegenheiten, die mehrere Dezernate betreffen, verantwortlich.
( 4 ) Das Kollegium stellt sicher, dass die Kommunikation und Zusammenarbeit der Kirchenverwaltung mit den synodalen Ausschüssen in Abstimmung und im Einklang mit den Zielen der Kirchenleitung erfolgt.
( 5 ) Die Entscheidungsbefugnisse des Kollegiums regelt das Organisationshandbuch (§ 9).
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§ 5
Aufgaben der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten

Neben den in der Kirchenordnung genannten Aufgaben obliegen der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten
  1. Verantwortung für die Beratung theologischer Grundsatzfragen,
  2. die Verbindung der Kirchenverwaltung zu den Konferenzen der Dekaninnen und Dekane und der Dekanatssynodalvorsitzenden.
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Abschnitt 2
Gliederung und Entscheidungsverfahren

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§ 6
Gliederung der Kirchenverwaltung

( 1 ) Die Kirchenverwaltung gliedert sich in Dezernate.
( 2 ) Die Dezernate gliedern sich in Referate.
( 3 ) Für übergreifende Aufgaben und Aufgaben der Leitungsunterstützung werden Stabsbereiche gebildet. Die Stabsbereiche können in Referate gegliedert werden.
( 4 ) Näheres zur Gliederung und Geschäftsverteilung regelt das Organisationshandbuch (§ 9).
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§ 7
Die Dezernate

( 1 ) In den Dezernaten wird die Arbeit der ihnen zugehörigen Referate koordiniert.
( 2 ) Die Dezernentinnen und Dezernenten leiten die Dezernate und sind für die sachgerechte und wirtschaftliche Erledigung der Aufgaben verantwortlich. Sie können zu diesem Zweck Weisungen erteilen.
( 3 ) Die Dezernentinnen und Dezernenten bringen die Entscheidungsvorlagen aus ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich in die Kirchenleitung ein.
( 4 ) Die Dezernate vertreten ihren Arbeitsbereich mit Unterstützung der zuständigen Referentinnen und Referenten in den jeweiligen synodalen Ausschüssen.
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§ 8
Die Referate

( 1 ) Die Aufgaben der Kirchenverwaltung werden von den Referaten im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbstständig wahrgenommen.
( 2 ) Die Referatsleiterin oder der Referatsleiter ist für die sachgerechte Erledigung der Aufgaben des Referates verantwortlich und kann zu diesem Zweck auch Weisungen erteilen.
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§ 9
Organisationshandbuch

( 1 ) Das Nähere über die Entscheidungsbefugnisse des Kollegiums, die Gliederung und Geschäftsverteilung der Kirchenverwaltung sowie die Ablauforganisation regelt ein Organisationshandbuch.
( 2 ) Das Organisationshandbuch wird von der Kirchenleitung als Rechtsverordnung beschlossen.
( 3 ) Die Regelungen des Organisationshandbuches zu den Entscheidungsbefugnissen des Kollegiums, zur Gliederung und zur Geschäftsverteilung der Kirchenverwaltung werden im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau veröffentlicht.
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§ 10
Qualitätsmanagement

Die Kirchenverwaltung sichert verbindliche Leistungsstandards durch die Einführung und laufende Fortentwicklung eines Qualitätsmanagements.
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Abschnitt 3
Berufung und Rechtsstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

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§ 11
Die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung

( 1 ) Die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung wird von der Kirchensynode auf die Dauer von acht Jahren gewählt.
( 2 ) Vor der Wahl ist die Stelle vom Kirchensynodalvorstand auszuschreiben; dies gilt nicht für die Wiederwahl.
( 3 ) Die Kirchenleitung ist zu hören. Sie gibt nach Einsicht in die Bewerbungsunterlagen gegenüber dem Kirchensynodalvorstand ihre Stellungnahme ab. Der Benennungsausschuss hat der Kirchensynode mit dem Wahlvorschlag die Stellungnahme der Kirchenleitung bekannt zu geben.
( 4 ) Die gewählte Person ist von der Kirchenleitung zur Kirchenbeamtin bzw. zum Kirchenbeamten auf Zeit zu ernennen. Mit dieser Ernennung beginnt die Amtszeit; damit erlischt jedes andere Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
( 5 ) Mit dem Ablauf der Amtszeit tritt die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung in den Ruhestand. Ist die Amtszeit bei Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres noch nicht beendet, so tritt die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat, in den Ruhestand. § 65 des Kirchenbeamtengesetzes findet keine Anwendung. Für die Versorgung gilt § 66 des Beamtenversorgungsgesetzes.
( 6 ) Wiederwahl ist zulässig; sie kann frühestens neun Monate vor Ablauf der Amtszeit erfolgen, sie muss spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit vorgenommen sein. Über die Vornahme einer Wiederwahl beschließt der Kirchensynodalvorstand im Einvernehmen mit dem Benennungsausschuss nach Anhörung der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten.
( 7 ) Die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung ist verpflichtet, das Amt erneut zu übernehmen, wenn eine Wiederwahl spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit erfolgt und wenn die Anstellungsbedingungen bei der Wiederwahl nicht verschlechtert werden. Bei unbegründeter Ablehnung entfällt der Anspruch auf Versorgung. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung bei Ablauf der Amtszeit das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
( 8 ) Die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung ist der Kirchenpräsidentin als Vorsitzender oder dem Kirchenpräsidenten als Vorsitzendem der Kirchenleitung dienstrechtlich unterstellt (Artikel 57 Abs. 2 der Kirchenordnung).
( 9 ) Die Kirchensynode beruft auf Vorschlag der Kirchenleitung eine Dezernentin, einen Dezernenten, eine Stabsbereichsleiterin oder einen Stabsbereichsleiter zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Kirchenverwaltung. Die Berufung erfolgt jeweils für die Dauer von sechs Jahren. Die Stellvertretung endet mit Ablauf der Amtszeit als Dezernentin, Dezernent, Stabsbereichsleiterin oder Stabsbereichsleiter.
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§ 12
Die Dezernentinnen und Dezernenten

( 1 ) Die Dezernentinnen und Dezernenten werden auf Vorschlag der Kirchenleitung von der Kirchensynode für die Dauer von sechs Jahren berufen.
( 2 ) Wiederholte Berufung ist zulässig. Sie ist auch für einen kürzeren Zeitraum zulässig, wenn die Amtszeit wegen Erreichung der Altersgrenze vor Ablauf der Berufungszeit endet.
( 3 ) Wird eine nicht theologische Dezernentin oder ein nicht theologischer Dezernent nach Ablauf der Berufungszeit nicht wieder berufen, so gelten die Vorschriften des Kirchenbeamtengesetzes über den Wartestand entsprechend, sofern keine Berufung zur Leitung eines Referates erfolgt.
( 4 ) Die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung regelt die Vertretung der Dezernentinnen und Dezernenten.
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§ 13
Die Referentinnen und Referenten

( 1 ) Die Referentinnen und Referenten der Kirchenverwaltung sind die Leiterinnen und Leiter der Referate und der Stabsbereiche sowie die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im höheren Dienst.
( 2 ) Die Leiterinnen und Leiter der Referate und der Stabsbereiche sowie die weiteren theologischen Referentinnen und Referenten werden von der Kirchenleitung berufen.
( 3 ) Die theologischen Referentinnen und Referenten werden für die Dauer von sechs Jahren berufen. Die Berufung kann auch im Nebenamt erfolgen.
( 4 ) Wiederholte Berufung ist zulässig. Sie ist auch für einen kürzeren Zeitraum zulässig, wenn die Amtszeit wegen Erreichung der Altersgrenze vor Ablauf der Berufungszeit endet.
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§ 14
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

( 1 ) Zur Kirchenverwaltung gehören alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Maßgabe des Stellenplans oder ihres Dienstvertrages im Dienst der Kirchenverwaltung stehen.
( 2 ) Über die Einstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht von der Kirchensynode oder der Kirchenleitung berufen werden, entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung.
( 3 ) Die Einstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist nur im Rahmen des von der Kirchensynode beschlossenen Stellenplans zulässig. § 12 bleibt unberührt.
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§ 15
Mitarbeitervertretungsrecht

Die Bestimmungen des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen werden durch dieses Kirchengesetz nicht berührt.
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Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschriften

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§ 16
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Referentinnen und Referenten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes bereits berufen sind, bedürfen für die Dauer ihrer Amtszeit keiner erneuten Berufung.
( 2 ) Ein Abteilungsleiter, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes bereits berufen ist, führt seinen Aufgabenbereich für die Dauer seiner Amtszeit innerhalb eines Dezernates fort.
( 3 ) Die erstmalige Beschlussfassung des Organisationshandbuches gemäß § 9 bedarf der Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes.
( 4 ) Soweit die Kirchenverwaltung Aufgaben der Arbeitszentren wahrnimmt, werden diese bis zum 31. Dezember 2006 auf die Arbeitszentren übertragen.
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§ 17
Überprüfung

Dieses Kirchengesetz wird vier Jahre nach Inkrafttreten innerhalb eines Jahres durch die Kirchenleitung und den Kirchensynodalvorstand überprüft.
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§ 18
Außerkrafttreten

Das Kirchengesetz über die Kirchenverwaltung vom 3. November 1977 (ABl. 1977 S. 240), zuletzt geändert am 15. März 1985 (ABl. 1985 S. 59), und § 14 Abs. 2 des Kirchengesetzes betreffend die Kirchenverwaltung vom 18. Februar 1973 (ABl. 1973 S. 98) treten außer Kraft.