.Kirchengesetz zur Ausführung des Disziplinargesetzes
§ 1
§ 2
§ 3
§ 5
§ 6
Kirchengesetz zur Ausführung des Disziplinargesetzes
der Evangelischen Kirche in Deutschland (DGAG)
Vom 2. Dezember 2017
(ABl. 2017 S. 305), geändert am 24. November 2022 (ABl. 2022 S. 429 Nr. 137)
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Anwendungsbereich
(Zu § 2 DG.EKD)
Dieses Kirchengesetz gilt für die in § 2 Absatz 1 und 2 des Disziplinargesetzes der EKD1# genannten Personen, soweit sie in einem Rechtsverhältnis zu einem kirchlichen Dienstherrn der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau stehen oder im Zeitpunkt der Amtspflichtverletzung gestanden haben.
#§ 2
Disziplinaraufsichtsführende Stelle
(Zu § 4 DG.EKD)
1 Disziplinaraufsichtsführende Stelle im Sinne von § 4 des Disziplinargesetzes der EKD2# ist die Kirchenleitung. 2 Diese benennt zur Verfahrensführung eine Beauftragte oder einen Beauftragten, die oder der das Verfahren nach den §§ 24 ff. des Disziplinargesetzes der EKD3# betreibt.
#§ 3
Disziplinargericht
(Zu § 47 Absatz 1 Satz 1 DG.EKD)
Zuständiges Disziplinargericht im ersten Rechtszug ist das Disziplinargericht der Evangelischen Kirche in Deutschland.
#§ 4
aufgehoben
#§ 5
Begnadigung
(Zu § 84 DG.EKD)
Die Kirchenleitung übt das Begnadigungsrecht aus.
#§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt4# in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz zur Einführung und Ergänzung des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 20. April 1956 (ABl. 1956 S. 88) außer Kraft.