.
Artikel 1
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Artikel 2
Artikel 3
#Artikel 4
Artikel 5
#Artikel 6
Artikel 7
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Kooperationsvertrag
##Abschnitt 1
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Abschnitt 2
#§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
Abschnitt 3
#§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
Abschnitt 4
#§ 31
§ 32
§ 33
§ 1
#Ausgabe 12Darmstadt, 15. Dezember 2022
Synode
Nr. 132Landeskirchensteuerbeschluss für das Jahr 2023
Vom 23. November 2022
Vom 23. November 2022
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 2 Absatz 3 der Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Landes Hessen vom 24. November 1970 (ABl. 1970 S. 193), aufgrund von § 2 Absatz 3 der Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz vom 29. November 1971 (ABl. 1971 S. 471) und aufgrund von § 2 Absatz 3 der Kirchensteuerordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2018 (ABl. 2018 S. 370) den folgenden Beschluss gefasst:
- Die Erhebung der Landeskirchensteuer erfolgt ab 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 im gesamten Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in Form eines Zuschlagsbetrages von neun Prozent zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer).
- Für den gleichen Zeitraum wird ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft), nach Maßgabe der Kirchensteuerordnungen für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Landes Hessen vom 24. November 1970 im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz vom 29. November 1971 und im Bereich Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2018 in der jeweils geltenden Fassung und der ihnen jeweils anliegenden Tabelle für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 erhoben.
- Die Landeskirchensteuer aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer gemäß Nummer 1 kann auf Antrag des Kirchenmitglieds von der Kirchenleitung (Kirchenverwaltung) der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau auf 3,5 Prozent des für die Kirchensteuer maßgeblichen zu versteuernden Einkommens ermäßigt werden, sofern während des gesamten Veranlagungsjahres Kirchensteuerpflicht bestand.
- Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer), als Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge gemäß Nummer 1, des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft gemäß Nummer 2 und des zu versteuernden Einkommens gemäß Nummer 3 ist § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
- Die Kirchensteuer beträgt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer neun Prozent der Einkommensteuer (Lohnsteuer). In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37a und § 37b Einkommensteuergesetz und der Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40, § 40a Absatz 1, 2a und 3 und § 40b Einkommensteuergesetz wird der Hebesatz auf 7 v.H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Pauschalierende von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleich lautenden Ländererlasse vom 8. August 2016 (BStBl. I S. 773) Gebrauch macht.
- Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2023 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen und staatlich genehmigt und anerkannt sind.Darmstadt, 29. November 2022Für den KirchensynodalvorstandDr. Pfeiffer
Gesetze und Verordnungen
Nr. 133Kirchengesetz
zur Anpassung kirchenrechtlicher Bestimmungen
an die Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes
Vom 23. November 2022
zur Anpassung kirchenrechtlicher Bestimmungen
an die Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes
Vom 23. November 2022
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#Artikel 1
Kirchengesetz
zur Wahrnehmung steuerlicher Aufgaben der kirchlichen juristischen Personen
des öffentlichen Rechts der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
###§ 1
Geltungsbereich
Dieses Kirchengesetz gilt für alle kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
#§ 2
Verantwortung für die Erfüllung steuerlicher Pflichten
(1) Die Vorstände, bei selbständigen Anstalten die Geschäftsführungen und Verwaltungsräte, sind für die Erfüllung der Steuerpflichten der kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts verantwortlich. Eine Delegation steuerlicher Aufgaben ist im Rahmen der kirchlichen Ordnungen möglich. Es ist sicherzustellen, dass eindeutige Zuständigkeiten in verlässlichen Über- und Unterordnungsverhältnissen festgelegt werden.
(2) Die kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten durch die Regionalverwaltungen und die Kirchenverwaltung unterstützt. Sie haben den Regionalverwaltungen und der Kirchenverwaltung alle Angaben, die für die Erfüllung der diesen übertragenen steuerlichen Aufgaben erforderlich sind, vollständig und unverzüglich mitzuteilen.
#§ 3
Aufgabenübertragungen
(1) Für die Anmeldung und Abführung von Lohnsteuern und Sozialabgaben für kirchliche Beschäftigte ist die Kirchenverwaltung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zuständig, soweit die Entgeltabrechnung dort vorgenommen wird.
(2) Die Kirchenverwaltung nimmt Aufgaben der beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen für die kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts wahr und vertritt sie gegenüber den Finanzbehörden. Sie ist für die Umsatzsteuererklärungen der Kirchengemeinden, Dekanate und Kirchlichen Verbände zuständig und gegenüber den Finanzbehörden in Angelegenheiten der Umsatzsteuer empfangsberechtigt.
(3) Die kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Regionalverwaltungen und die Kirchenverwaltung stellen im Rahmen ihrer Verantwortung sicher, dass die steuerlichen Verfahren und Fristen eingehalten, die erforderlichen Steuererklärungen abgegeben und die Abgaben und Steuern vollständig abgeführt werden. Für die Erledigung der hierfür relevanten Tätigkeiten sind ausreichende Stellvertretungsregelungen zu treffen.
#§ 4
Kommunikation mit Finanzbehörden und Steuerprüfern
Die Kommunikation mit den Finanzbehörden erfolgt durch die Organisationseinheiten und Personen, die im jeweiligen Zusammenhang mit der Erfüllung steuerrechtlicher Vorgaben betraut sind.
#§ 5
Dokumentation und Kommunikation steuerlichen Fehlverhaltens
Beim Verdacht eines Handelns entgegen steuerrechtlichen Bestimmungen sind die Bedenken zu dokumentieren und der oder dem Vorgesetzten bekannt zu machen. Diese oder dieser hat den Vorgang der zuständigen Stelle der Kirchenverwaltung und dem Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zur Kenntnis zu geben.
#Artikel 2
Änderung der Kirchenmusikverordnung
§ 4 Absatz 2 der Kirchenmusikverordnung vom 22. November 2013 (ABl. 2014 S. 16) wird wie folgt gefasst:
„(2) Die notwendigen Personal- und Sachkosten werden von den Kirchengemeinden, denen eine A- oder B-Kirchenmusikstelle anteilig zugewiesen wird, und dem Dekanat finanziert. Diese Kirchengemeinden erstatten grundsätzlich einen jährlichen Pauschalbetrag an den Personal- und Sachkosten für die Übernahme des kirchenmusikalischen Dienstes in den Gottesdiensten an das Dekanat. Der Beitrag der einzelnen Kirchengemeinde beträgt höchstens 1.020 Euro je 0,1-Stellenumfang. Die von den Kirchengemeinden geleisteten Beiträge zu den Personal- und Sachkosten werden nicht mit der Zuweisung verrechnet.“
#Artikel 3
Änderung des Regionalgesetzes
§ 2a des Regionalgesetzes vom 27. April 2018 (ABl. 2018 S. 136), zuletzt geändert am 12. März 2022 (ABl. 2022 S. 199 Nr. 38), wird wie folgt geändert:
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Kirchliche Körperschaften nehmen ihre Verwaltungsaufgaben nur mit eigenen Mitarbeitenden oder mit den Mitarbeitenden anderer kirchlicher Körperschaften der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau wahr.“
Artikel 4
Änderung des Regionalverwaltungsgesetzes
Dem § 26 des Regionalverwaltungsgesetzes vom 5. Dezember 2001 (ABl. 2002 S. 96), zuletzt geändert am 25. November 2021 (ABl. 2021 S. 458), wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Regionalverwaltungsverbände und der Evangelische Regionalverband Frankfurt und Offenbach können die Wahrnehmung von Pflichtaufgaben nur an andere Regionalverwaltungsverbände oder den Evangelischen Regionalverband Frankfurt und Offenbach übertragen. Hierüber ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zu schließen, der der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedarf.“
#Artikel 5
Änderung der Regionalverwaltungsverordnung
Abschnitt A Nummer 4 des Anhangs zur Regionalverwaltungsverordnung vom 11. November 2003 (ABl. 2004 S. 13), zuletzt geändert am 21. Juli 2022 (ABl. 2022 S. 402 Nr. 118), wird wie folgt gefasst:
- „4.
- Hilfeleistung in Steuersachen
- 4.1
- Umsatzsteuer
- 4.1.1
- Beantragung von Steuernummern für die angeschlossenen Körperschaften
- 4.1.2
- Umsatzsteuervoranmeldung
- 4.1.2.1
- Auswertung der laufenden, mit umsatzsteuerlichen Merkmalen gebuchten Finanzbuchhaltung und gegebenenfalls der Plandaten
- 4.1.2.2
- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen, ggf. zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG
- 4.1.2.3
- Beantragung von Dauerfristverlängerung
- 4.1.3
- Bereitstellung der Daten der Finanzbuchhaltung für die Umsatzsteuerjahreserklärung“
Artikel 6
Änderung der Rechtsverordnung zur Erhebung von Prüfungsgebühren
durch das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
§ 1 Absatz 2 Nummer 3 der Rechtsverordnung zur Erhebung von Prüfungsgebühren durch das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 18. Juni 2009 (ABl. 2009 S. 449), zuletzt geändert am 27. September 2012 (ABl. 2013 S. 55), wird aufgehoben.
#Artikel 7
Inkrafttreten
Artikel 5 tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Kirchengesetz am 1. Januar 2023 in Kraft.
#Darmstadt, 29. November 2022 |
Für den Kirchensynodalvorstand |
Dr. Pfeiffer |
Nr. 134Kirchengesetz
zur Transformation des Kooperationsvertrages
zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Vom 23. November 2022
zur Transformation des Kooperationsvertrages
zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Vom 23. November 2022
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Allgemeines
(1) Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau und die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck arbeiten im Rahmen verschiedener Kooperationsfelder zusammen.
(2) Kirchliche Aufgaben können von einer Landeskirche auf die jeweils andere Landeskirche zur vollständigen und ausschließlichen Wahrnehmung übertragen werden.
(3) Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau darf die Errichtung und den Betrieb eines Zentrums Oekumene mit den Aufgaben gemäß § 3 Absatz 2 des Kooperationsvertrags im Kooperationsfeld Mission und Ökumene sowie eines Religionspädagogischen Instituts mit den Aufgaben gemäß § 4 Absatz 2 des Kooperationsvertrags im Kooperationsfeld Religionspädagogik ausschließlich selbst durchführen oder durch die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck durchführen lassen.
#§ 2
Regelung der Zusammenarbeit durch öffentlich-rechtliche Verträge
Die Zusammenarbeit in den Kooperationsfeldern wird durch öffentlich-rechtliche Verträge geregelt, die der kirchengesetzlichen Zustimmung beider Landeskirchen bedürfen.
#§ 3
Kooperationsvertrag
Dem Kooperationsvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Anlage) wird zugestimmt.
#§ 4
Gesetzesänderungen
Änderungen dieses Kirchengesetzes erfolgen im Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
#§ 5
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft, wenn die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck ein entsprechendes Kirchengesetz beschlossen hat. Die Kirchenverwaltung gibt das Inkrafttreten im Amtsblatt bekannt.
#Anlage
Kooperationsvertrag
zwischen
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
vertreten durch die Kirchenleitung,
diese vertreten durch Kirchenpräsident Dr. Volker Jung,
und
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck,
vertreten durch Bischöfin Dr. Beate Hofmann
Vom 9. November 2022
##Präambel
Im Wissen um das gemeinsame Bekenntnis zu dem einen Herrn der Kirche,
angesichts der engen und vielfältigen historischen, geographischen und kulturellen Verbindungen ihrer Kirchengebiete,
unter Wahrung der Selbständigkeit und Achtung der rechtlichen Rahmenbedingungen beider Kirchen,
in der Hoffnung, auf den Feldern der Kooperation zu einem wirksamen Einsatz von Kräften und Mitteln zu kommen,
schließen die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau und die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck den folgenden öffentlich-rechtlichen Kooperationsvertrag:
#Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
#§ 1
Kooperation
Neben der bereits in vielfältiger Weise bestehenden Zusammenarbeit vereinbaren die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau und die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck eine verbindliche Kooperation auf folgenden Aufgabengebieten:
1. Mission und Ökumene | 3. Akademiearbeit | |
2. Religionspädagogik | 4. Theologische Aus- und Fortbildung |
In den vier Kooperationsfeldern erfolgt ein intensiver Austausch mit dem Ziel einer aufeinander abgestimmten Arbeit.
#§ 2
Gemeinsame Einrichtungen
(1) Für das Kooperationsfeld Mission und Ökumene wird ein gemeinsames Zentrum mit Sitz in Frankfurt am Main und einer Außenstelle in Kassel errichtet. Träger des Zentrums ist die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Für das Kooperationsfeld Religionspädagogik wird ein gemeinsames Zentrum mit Sitz in Marburg errichtet. Träger des Zentrums ist die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck.
#§ 3
Mission und Ökumene
(1) Landeskirchliche Aufgaben in den Bereichen Mission und Ökumene werden für beide Landeskirchen durch das Zentrum Oekumene der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau wahrgenommen. Das Zentrum Oekumene hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und eine Außenstelle in Kassel. Es sichert durch seine Arbeit die fachliche Begleitung und Unterstützung der Leitungsorgane und der kirchlichen Körperschaften.
(2) Im Kooperationsfeld Mission und Ökumene sind insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Pflege und Weiterentwicklung von ökumenischen Partnerschaften
- Interkonfessionelle und interreligiöse Dialoge
- Mitwirkung in ökumenischen Organisationen
- Entwicklung und ökumenische Diakonie
- Arbeit an friedensethischen Fragestellungen
- Kontakt und Zusammenarbeit mit christlichen Gemeinden anderer Sprache und Herkunft
- Ökumenische und interkulturelle Bildungsarbeit / Lernen in den Bereichen Nachhaltigkeit und Entwicklung
- Weltanschauungsfragen
- Stellungnahmen zu ökumenischen Grundlagentexten und Lehrgesprächsergebnissen
(3) Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck überträgt zur vollständigen und ausschließlichen Wahrnehmung die in Absatz 2 genannten Aufgaben auf das Zentrum Oekumene der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Die Möglichkeit der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck im Aufgabengebiet Mission und Ökumene selbst tätig zu werden, bleibt davon unberührt.
#§ 4
Religionspädagogik
(1) Landeskirchliche Aufgaben im Bereich der Religionspädagogik werden für beide Kirchen durch das Religionspädagogische Institut der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck wahrgenommen. Das Religionspädagogische Institut hat seinen Sitz in Marburg und unterhält Regionalstellen auf dem Gebiet beider Landeskirchen.
(2) Im Kooperationsfeld Religionspädagogik sind insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Aus-, Fort- und Weiterbildung im religionspädagogischen Bereich
- Begleitung und Weiterentwicklung des Evangelischen Religionsunterrichts in allen Schulformen
- Medienpädagogik
- Begleitung und Weiterentwicklung von Schulseelsorge
- Schnittstelle Elementarpädagogik zu den Fachabteilungen Kindertagesstätten
- Begleitung und Weiterentwicklung der Konfirmandenarbeit
- Vikarsausbildung im religionspädagogischen Bereich
(3) Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau überträgt zur vollständigen und ausschließlichen Wahrnehmung die in Absatz 2 genannten Aufgaben auf das Religionspädagogische Institut der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. Die Möglichkeit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau im Aufgabengebiet Religionspädagogik selbst tätig zu werden, bleibt davon unberührt.
#§ 5
Akademiearbeit
Die Zusammenarbeit im Kooperationsfeld Akademiearbeit wird verwirklicht durch die Entwicklung von Rahmenbedingungen für eine gemeinsame Evangelische Akademie. Hierzu gehören insbesondere:
- regelmäßige gemeinsame Konferenzen der Kollegien beider Akademien
- Erarbeitung und Abstimmung der jeweiligen Programme
- Gemeinsame Konzeptionierung von Veranstaltungen und wechselseitige Unterstützung bei der Öffentlichkeitsarbeit
§ 6
Theologische Aus- und Fortbildung
Die Zusammenarbeit im Kooperationsfeld Theologische Aus- und Fortbildung wird insbesondere verwirklicht durch:
- Gemeinsame Nachwuchsgewinnung für den Pfarrberuf
- Erarbeitung von gemeinsamen Prüfungsordnungen für die Theologischen Examina
- Einrichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes
- Angleichung der Voraussetzungen für die Aufnahme in das Vikariat beider Kirchen
- Qualifizierung der Lehrpfarrerinnen und Lehrpfarrer (Mentoren)
- Einrichtung eines gemeinsamen Promovierendenkollegs
- Einrichtung eines gemeinsamen Kontaktausschusses mit den theologischen Fakultäten im Bereich der beiden Kirchen
§ 7
Kooperationsrat
(1) Zur Begleitung der Umsetzung dieses Vertrages und zur weiteren Abstimmung über die Kooperationsfelder wird ein Kooperationsrat gebildet.
(2) Der Kooperationsrat setzt sich zusammen aus je vier von der Kirchenleitung und vom Rat der Landeskirche zu berufenden Mitgliedern.
(3) Die Amtszeit des Kooperationsrates beträgt sechs Jahre.
(4) Der Kooperationsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende für die Dauer von drei Jahren. Nach Ablauf der drei Jahre wechselt der Vorsitz zu einem Vertreter oder einer Vertreterin der jeweils anderen Kirche. Gleiches gilt für den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende. Vorsitzender oder Vorsitzende und stellvertretender Vorsitzender oder stellvertretende Vorsitzende des Kooperationsrates dürfen nicht derselben Kirche angehören.
(5) Der Kooperationsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter mindestens zwei Mitglieder aus jeder Kirche, anwesend ist. Beschlüsse des Kooperationsrates werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
(6) Der Kooperationsrat gibt gegenüber den Synoden beider Kirchen regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen schriftlichen Bericht über die Umsetzung dieses Vertrages ab.
#§ 8
Personal
(1) Das Arbeitsrecht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den gemeinsamen Einrichtungen richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Trägers.
(2) Zu besetzende beziehungsweise wiederzubesetzende Stellen im Bereich der öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse werden in Form von Beurlaubungen nach dem Pfarrerdienstrecht beziehungsweise Kirchenbeamtenrecht des jeweiligen Dienstherrn besetzt.
#§ 9
Finanzierung
(1) In den Kooperationsfeldern sind vorhandene Synergiepotentiale zur Erreichung eines effektiven und sparsamen Ressourceneinsatzes, gemessen am Kirchensteuerzuschussbedarf, auszuschöpfen. Die Finanzperspektivbeschlüsse der Synoden sind zu beachten. Das Haushaltsrecht der Synoden bleibt unberührt.
(2) Die laufende Finanzierung der Kooperationsfelder mit einer gemeinsamen Einrichtung wird von beiden Kirchen gemeinsam getragen.
(3) Für die laufende Finanzierung der Kooperationsfelder mit einer gemeinsamen Einrichtung wird ein Finanzierungsschlüssel von zwei Dritteln für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau und einem Drittel für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck zugrunde gelegt.
#§ 10
Rechtsangleichung
Beide Kirchen wirken darauf hin, dass die von Kooperationsfeldern berührten Rechtsgrundlagen angeglichen werden.
#§ 11
Erweiterung der Kooperation
Die Kooperation kann um weitere Aufgabenfelder erweitert werden. In diesem Fall prüfen beide Kirchen die Bildung eines kirchlichen Verbandes als Träger gemeinsamer Einrichtungen.
#§ 12
Schiedsstelle
In Streitigkeiten aus diesem Vertrag kann jede der vertragschließenden Kirchen das Kirchenamt der EKD als Schiedsstelle anrufen.
#Abschnitt 2
Religionspädagogisches Institut
#§ 13
Gemeinsames Religionspädagogisches Institut
Die religiöse Bildung in den Handlungsfeldern öffentliche Schule, Konfirmandenarbeit und Elementarpädagogik ist ein entscheidender Faktor für die Zukunft der Kirche als Volkskirche. Mit einem gemeinsamen Religionspädagogischen Institut verfolgen die beiden Kirchen das Ziel, auch künftig eine qualitativ hochwertige religiöse Bildungsarbeit sicherzustellen.
#§ 14
Rechtsstellung und Sitz
(1) Das Religionspädagogische Institut mit Sitz in Marburg ist als gemeinsames Zentrum der beiden Kirchen im Kooperationsfeld Religionspädagogik errichtet.
(2) Das Religionspädagogische Institut ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
#§ 15
Integrierte Regionalstruktur
(1) Das Religionspädagogische Institut verfügt über eine integrierte Regionalstruktur mit Regionalstellen in beiden Kirchen.
(2) Die Regionalstellen werden an folgenden Standorten gebildet:
1. Darmstadt | 4. Fulda | 7. Mainz | |
2. Frankfurt | 5. Gießen | 8. Marburg | |
3. Fritzlar | 6. Kassel | 9. Nassau |
(3) Für die Gebiete der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau auf dem Territorium des Landes Rheinland-Pfalz werden die erforderlichen Strukturen vorgehalten.
(4) Für das gemeinsame Religionspädagogische Institut wird eine Mitarbeitervertretung gebildet.
(5) Veränderungen der Regionalstellen gemäß Absatz 2 können von der Koordinierungsgruppe beschlossen werden.
#§ 16
Direktorenamt
Der Direktor oder die Direktorin leitet das Religionspädagogische Institut. Er oder sie vertritt im Rahmen seiner oder ihrer Aufgaben den kirchlichen Bildungsauftrag beider Kirchen und wirkt insbesondere in den entsprechenden Gremien staatlicher, wissenschaftlicher und anderer Bildungsträger zu Lehrplan- und Schulentwicklungen mit.
#§ 17
Kollegium
(1) Dem Kollegium gehören der Direktor oder die Direktorin sowie die Studienleiter und Studienleiterinnen des Religionspädagogischen Instituts an.
(2) Das Kollegium berät Fragen, die das Institut insgesamt betreffen.
#§ 18
Koordinierungsgruppe
(1) Die Koordinierungsgruppe setzt sich aus der Leitung des Referats Schule und Religionsunterricht der Kirchenverwaltung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Leitung des Dezernats Bildung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zusammen. Der Direktor oder die Direktorin des Religionspädagogischen Instituts gehört der Koordinierungsgruppe als ständiger Gast an.
(2) Die Koordinierungsgruppe berät einvernehmlich die wesentlichen Fragen des gemeinsamen Instituts. Sie berichtet gegenüber dem Kooperationsrat.
#§ 19
Religionspädagogische Konsultation
Die Koordinierungsgruppe lädt mindestens einmal jährlich das Kollegium, die Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Referate und Dezernate der Kirchenverwaltung und des Landeskirchenamtes sowie die Kirchlichen Schulämter zu einer Religionspädagogischen Konsultation ein.
#§ 20
Beirat
Ein Beirat von bis zu zwölf fachkundigen Personen berät die inhaltliche Arbeit des gemeinsamen Religionspädagogischen Instituts. Die Mitglieder werden von der Koordinierungsgruppe für die Dauer von sechs Jahren berufen. Erneute Berufung ist zulässig.
#§ 21
Budget
Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck stellt dem Religionspädagogischen Institut im Haushalt ein Budget zur Verfügung, in dessen Rahmen es eigenständig wirtschaftet. § 9 Absatz 3 bleibt unberührt.
#§ 22
Ordnung des Religionspädagogischen Instituts
Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat auf der Grundlage dieses Vertrages im Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau eine Ordnung für das gemeinsame Religionspädagogische Institut erlassen.
#Abschnitt 3
Zentrum Oekumene
#§ 23
Gemeinsames Zentrum Oekumene
Die Ökumene ist ein Wesensmerkmal von Kirche. Mit dem gemeinsamen Zentrum Oekumene können die beiden evangelischen Kirchen den vielfältigen ökumenischen Herausforderungen besser begegnen.
#§ 24
Rechtsstellung und Geschäftsstelle
(1) Das Zentrum Oekumene der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck ist als gemeinsames Zentrum beider Kirchen im Kooperationsfeld Ökumene errichtet. Es ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Das gemeinsame Zentrum Oekumene hat seine Geschäftsstelle in Frankfurt am Main und eine Außenstelle in Kassel.
#§ 25
Leitung
Die Leiterin oder der Leiter des gemeinsamen Zentrums Oekumene ist dafür verantwortlich, dass das Zentrum seine Aufgaben sachgerecht erfüllt.
#§ 26
Koordinierungsgruppe
(1) Die Koordinierungsgruppe des gemeinsamen Zentrums Oekumene setzt sich aus der Dezernentin oder dem Dezernenten für Diakonie und Ökumene der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Leiterin oder dem Leiter des Zentrums Oekumene zusammen.
(2) Vorbehaltlich der Beschlüsse der Kirchenleitungen beider Kirchen stimmt sich die Koordinierungsgruppe zu den Fragen der gemeinsamen Ökumenearbeit ab. Die Koordinierungsgruppe berichtet gegenüber dem Kooperationsrat.
#§ 27
Kollegium
Dem Kollegium gehören die Leiterin oder der Leiter, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die Referentinnen und Referenten des gemeinsamen Zentrums Oekumene an. Das Kollegium trifft sich in der Regel einmal im Monat auf Einladung der Leitung des Zentrums und berät fachbereichsübergreifende Fragen. Die Dezernentin oder der Dezernent für Diakonie und Ökumene der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck wird zu den Sitzungen des Kollegiums eingeladen.
#§ 28
Beirat
Ein Beirat von fachkundigen Personen berät die inhaltliche Arbeit des gemeinsamen Zentrums Oekumene. Die Mitglieder des Beirats werden von der Koordinierungsgruppe für die Dauer von sechs Jahren berufen. Wiederholte Berufung ist zulässig.
#§ 29
Budget
Dem gemeinsamen Zentrum Oekumene wird im Haushalt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ein Budget zur Verfügung gestellt, in dessen Rahmen es eigenständig wirtschaftet. § 9 Absatz 3 bleibt unberührt.
#§ 30
Ordnung
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat auf Grundlage dieses Vertrages im Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck eine Ordnung des gemeinsamen Zentrums Oekumene erlassen.
#Abschnitt 4
Schlussvorschriften
#§ 31
Laufzeit
(1) Die Laufzeit des Vertrages ist unbefristet.
(2) Jede Kirche kann den Vertrag mit einer Frist von zwei Jahren zum Jahresende kündigen.
#§ 32
Zustimmungserfordernis
Dieser Vertrag und etwaige Änderungen bedürfen der kirchengesetzlichen Zustimmung der Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
#§ 33
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Vertrag tritt vorbehaltlich der kirchengesetzlichen Zustimmung durch die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten der Kooperationsvertrag vom 12. Dezember 2012, die Vereinbarung über ein gemeinsames Religionspädagogisches Institut vom 22. Dezember 2014 und die Vereinbarung über ein gemeinsames Zentrum Oekumene vom 22. Dezember 2014 außer Kraft.
Darmstadt, 29. November 2022
Für den Kirchensynodalvorstand
Dr. Pfeiffer
Dr. Pfeiffer
Nr. 135Bekanntgabe des Inkrafttretens des Kirchengesetzes zur Transformation des Kooperationsvertrages zwischen der EKHN und der EKKW
Vom 29. November 2022
Vom 29. November 2022
Das Kirchengesetz zur Transformation des Kooperationsvertrages zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 23. November 2022 (ABl. 2022 S. 421 Nr. 134) tritt am 1. Januar 2023 in Kraft, nachdem die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck am 23. November 2022 ein entsprechendes Kirchengesetz beschlossen hat.
Darmstadt, 29. November 2022
Für die Kirchenverwaltung
Lehmann
Lehmann
Nr. 136Kirchengesetz
zur Vereinfachung von Jahresabschlüssen und zu sonstigen Änderungen
der Kirchlichen Haushaltsordnung
Vom 24. November 2022
zur Vereinfachung von Jahresabschlüssen und zu sonstigen Änderungen
der Kirchlichen Haushaltsordnung
Vom 24. November 2022
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Artikel 1
Die Kirchliche Haushaltsordnung vom 26. November 2015 (ABl. 2015 S. 389), zuletzt geändert am 12. März 2022 (ABl. 2022 S. 207 Nr. 40), wird wie folgt geändert:
- In § 65 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „von Vermögensgegenständen des unbeweglichen Anlagevermögens“ durch die Wörter „von Gebäuden“ ersetzt.
- In § 87 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Für die Erstellung der Jahresabschlüsse der Jahre 2015 bis 2022 der Kirchengemeinden, Dekanate und Verbände mit Ausnahme der Zweckverbände und Regionalverwaltungsverbände ist ein vereinfachtes Verfahren gemäß Anlage 3 anzuwenden. Die Kirchenleitung kann im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand die Anwendung einzelner Regelungen des vereinfachten Verfahrens aussetzen. Die Verpflichtung zur Vornahme einer Inventur in den Jahren 2015 bis 2022 wird ausgesetzt.“
- In § 87 wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b eingefügt:„(1b) Die Kirchenleitung kann für das IT-Verfahren für einzelne Kassengemeinschaften und kirchliche Körperschaften die Zahl der anordnungsbefugten Personen begrenzen und besondere Vorgaben für die Feststellungsvermerke erlassen.“
- Es wird folgende Anlage 3 angefügt:„Anlage 3Vereinfachtes Verfahren für die Jahresabschlüsse 2015 bis 2022
der Kirchengemeinden, Dekanate und Verbände
mit Ausnahme der Zweckverbände und Regionalverwaltungsverbände- Im vereinfachten Verfahren ist für den Jahresabschluss auf folgende Bestandteile zu verzichten:
- Investitions- und Finanzierungsrechnung (§ 50 Absatz 1 Satz 1, § 51 Absatz 2 und 4)
- Kapitalflussrechnung (§ 50 Absatz 1 Satz 1)
- Anhang (§ 50 Absatz 1 Satz 1, § 53)
- folgende Anlagen zum Anhang (§ 54):
- aa)
- Übersichten über die Finanzanlagen und liquiden Mittel, einschließlich des Nachweises der Bestände zum Ende des Haushaltsjahres (§ 54 Absatz 1 Buchstabe b)
- bb)
- Übersichten über die Forderungen und Verbindlichkeiten (§ 54 Absatz 1 Buchstabe c)
- cc)
- Übersichten über die Rückstellungen sowie über die Sonderposten
(§ 54 Absatz 1 Buchstabe e) - dd)
- Anlagenspiegel (§ 54 Absatz 1 Buchstabe f)
- ee)
- Übersichten über erhebliche Abweichungen von den Ermächtigungsgrößen mit Erläuterungen
(§ 54 Absatz 1 Buchstabe g).
- Die Jahresabschlüsse mehrerer Jahre können in einem Dokument zusammengefasst werden. Für jedes Jahr getrennt erforderlich sind: Feststellungsbeschluss, Bilanz und Ergebnisrechnung.
- Die Vorprüfung nach § 83 erfolgt nur in Form einer Plausibilitätsprüfung. Sie kann auf die Posten unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, bebaute Grundstücke und Rücklagen, sonstige Vermögensbindungen begrenzt werden.
- Auf folgende Jahresabschlussarbeiten und Buchungen kann die für die Finanzbuchhaltung zuständige Regionalverwaltung verzichten:
- Bildung und Buchung von Rückstellungen (§ 68),
- Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten (§ 69).
- Fehlerhafte Zuordnungen von Forderungen und Verbindlichkeiten müssen vor dem 31. Dezember 2022 nicht korrigiert werden. Damit zusammenhängende Umbuchungen können unterbleiben.
- Eine Umgliederung von debitorischen Kreditoren und kreditorischen Debitoren kann unterbleiben.
- Einzelwertberichtigungen müssen erst mit dem auf den 31. Dezember 2023 aufzustellenden Jahresabschluss vorgenommen werden (§ 61 Absatz 5).
- Der betriebsbereite Zustand für den Beginn der Abschreibungen beim Zugang im Haushaltsjahr wird auf den 31. Dezember festgelegt.
- Periodenverschiebungen bei den Aufwendungen und Erträgen sowie den korrespondieren Forderungen und Verbindlichkeiten können unterbleiben, soweit sie unwesentlich für die Vermögens- und Ertragslage sind.
- Vom vereinfachten Verfahren ausgenommen sind die erstmalige Eröffnungsbilanz, Betriebe gewerblicher Art sowie rechtlich unselbstständige Stiftungen privaten Rechts.
- Die Erstellung von Unterlagen zu sonstigen Nachweiszwecken bleibt durch das vereinfachte Verfahren unberührt.“
Artikel 2
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
(2) § 87 Absatz 1a und 1b der Kirchlichen Haushaltsordnung, eingefügt durch Artikel 1 Nummer 2 und 3, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Darmstadt, 29. November 2022
Für den Kirchensynodalvorstand
Dr. Pfeiffer
Dr. Pfeiffer
Nr. 137Kirchengesetz
über das zuständige Disziplinargericht im ersten Rechtszug
Vom 24. November 2022
über das zuständige Disziplinargericht im ersten Rechtszug
Vom 24. November 2022
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Kirchengesetz zur Ausführung des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 2. Dezember 2017 (ABl. 2017 S. 305) wird wie folgt geändert:
- § 3 wird wie folgt gefasst:„§ 3
Disziplinargericht
(Zu § 47 Absatz 1 Satz 1 DG.EKD)Zuständiges Disziplinargericht im ersten Rechtszug ist das Disziplinargericht der Evangelischen Kirche in Deutschland.“ - § 4 wird aufgehoben.
Artikel 2
In § 11 Absatz 6 Satz 2 des Kirchengesetzes über das Kollegium für theologische Lehrgespräche vom 1. Dezember 2017 (ABl. 2017 S. 282) werden die Wörter „der Disziplinarkammer“ durch die Wörter „des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts“ ersetzt.
Artikel 3
Abschnitt 2 der Rechtsverordnung über die Entschädigung von ehrenamtlich Tätigen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 14. Oktober 2004 (ABl. 2004 S. 402), zuletzt geändert am 22. August 2019 (ABl. 2019 S. 258), wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift werden die Wörter „und Disziplinarkammer“ gestrichen.
- In § 4 werden die Wörter „und der Disziplinarkammer“ gestrichen.
- In § 7 werden die Wörter „oder der Disziplinarkammer“ gestrichen.
Artikel 4
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Darmstadt, 29. November 2022
Für den Kirchensynodalvorstand
Dr. Pfeiffer
Dr. Pfeiffer
Nr. 138Kirchengesetz
über die Feststellung des Haushaltsplans der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
für das Haushaltsjahr 2023
Vom 25. November 2022
über die Feststellung des Haushaltsplans der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
für das Haushaltsjahr 2023
Vom 25. November 2022
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Haushaltsfeststellung
(1) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 (1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023) wird wie folgt festgestellt:
- Ergebnishaushalt:
- Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit:ordentliche Erträge633.900.225 EURordentliche Aufwendungen-720.706.595 EURSaldo-86.806.370 EUR
- Finanzergebnis:Finanzerträge37.105.111 EUR
Finanzaufwendungen -726.554 EURSaldo36.378.557 EUR - Jahresergebnis-50.427.813 EUR
- Entnahmen und Zuführungen aus Rücklagen:Rücklagenentnahmen57.554.288 EURRücklagenzuführungen-7.126.475 EURSaldo50.427.813 EUR
- Bilanzergebnis0 EUR
- Investitions- und Finanzierungshaushalt:a)Investitionen und Anlagenabgänge-2.271.152 EURb)Saldo der Eigenfinanzierung2.656.650 EURc)Saldo der Fremdfinanzierung-385.498 EURd)Saldo der Investitions- und Finanzierungstätigkeit0 EUR
- Kapitalflussrechnunga)Finanzmittelfluss aus der laufenden kirchlichen Geschäftstätigkeit2.826.876 EURb)Finanzmittelfluss aus Investitionstätigkeit-2.271.152 EURc)Finanzmittelfluss aus Darlehensvergabetätigkeit-4.570.000 EURd)Finanzmittelfluss aus Finanzierungstätigkeit-7.775.238 EURe)Zahlungswirksame Veränderung des Finanzmittelbestands-11.789.514 EUR
(2) Für die Bewirtschaftung der Personalaufwendungen ist der Stellenplan des Haushaltsjahres 2023 verbindlich.
(3) Die Wirtschaftspläne werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgestellt:
EUR | Erträge | Aufwendungen | Jahres- ergebnis | Saldo der Entnahmen und Zuführungen an Rücklagen | Bilanz- ergebnis | Investitionen / Fremdfinanzierung |
Ev. Schulwerk in Hessen und Nassau | 11.252.988 | -11.252.988 | 0 | 361.236 | 361.236 | -1.061.140 |
Kloster Höchst | 1.244.305 | -1.357.668 | -113.363 | 760.195 | 646.832 | -1.030.000 |
Jugendburg Hohensolms | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | +2.500.000 |
Martin-Niemöller-Haus Arnoldshain | 2.000.994 | -1.705.402 | 295.592 | -210.994 | 84.598 | -85.000 |
Tagungsbetrieb Theol. Seminar Herborn | 624.641 | -802.422 | -177.781 | -145.241 | -323.022 | -16.000 |
IPOS | 2.375.943 | -2.415.348 | -39.405 | 39.405 | 0 | -10.000 |
BgA Zentrum Verkündigung | 238.630 | -237.630 | 1.000 | 0 | 1.000 | 0 |
Zur Nieden-Stiftung | 17.271 | -11.514 | 5.757 | 0 | 5.757 | 0 |
Hermann Schlegel-Stiftung | 100.184 | -67.289 | 32.895 | 0 | 32.895 | 0 |
Geschwister Knautz / Heer-Stiftung | 15.276 | -10.000 | 5.276 | 0 | 5.276 | 0 |
Stiftung Bekennen und Versöhnen | 12.125 | -8.083 | 4.042 | 0 | 4.042 | 0 |
Hildegard und Karl Bär-Stiftung | 15.200 | -10.133 | 5.067 | 0 | 5.067 | 0 |
Stiftung Gemeinde im Aufbruch | 15.400 | -13.800 | 1.600 | 0 | 1.600 | 0 |
Scio-Stiftung | 4.500 | -1.500 | 3.000 | 0 | 3.000 | 0 |
Hans und Maria Kreiling-Stiftung | 31.600 | -15.800 | 15.800 | 0 | 15.800 | 0 |
Kinder- und Jugendstiftung | 18.000 | -15.000 | 3.000 | 0 | 3.000 | 0 |
Posaunenwerk | 8.446 | -13.446 | -5.000 | 5.000 | 0 | 0 |
Chorverband | 127.340 | -150.460 | -23.120 | 23.120 | 0 | 0 |
Philipp Reich Chorstiftung | 8.700 | -5.800 | 2.900 | 0 | 2.900 | 0 |
§ 2
Verpflichtungsermächtigung
Die im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 ausgebrachten Ermächtigungen, über das Haushaltsjahr hinaus Verpflichtungen zu Lasten der Gesamtkirche einzugehen, werden wie folgt festgestellt:
Abrechnungsobjekt/ Sachkonto | Zweckbestimmung | Verpflichtungs- ermächtigung (EUR) | Fällig (EUR) | |
9321.651400 | Allgemeine Zuweisungen für Baubedarf in Kirchengemeinden | 7.500.000 | 2024: 2025: | 3.500.000 4.000.000 |
9325.651400 | Zuweisungen an Gemeinden für Orgelbau/-instandhaltung | 50.000 | 2024: | 50.000 |
Mandant 82 829100.900400 | Kloster Höchst Investitionen (Umnutzung zu kirchl. Zentrum) | 700.000 | 2024: | 700.000 |
Summe | 8.250.000 | 2024: 2025: | 4.250.000 4.000.000 |
Die Verpflichtungsermächtigung zu Abrechnungsobjekt 829100 Kloster Höchst ist gesperrt.
#§ 3
Liquiditätskredite
Die Kirchenleitung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses der Kirchensynode Liquiditätskredite bis zur Höhe von 12.500.000 Euro aufzunehmen.
#§ 4
Bürgschaften
Die Kirchenleitung wird ermächtigt, Bürgschaften zu Lasten der Gesamtkirche bis zur Höhe einer Gesamtverpflichtung von 20.000.000 Euro zu übernehmen. Im Einzelfall bedarf die Übernahme der vorherigen Zustimmung des Finanzausschusses der Kirchensynode. Maßgeblich für die Ermittlung der Gesamtverpflichtung ist die jeweilige Restvaluta der verbürgten Forderungen.
#§ 5
Sicherung des Haushalts
(1) In Ausführung von § 28 der Kirchlichen Haushaltsordnung wird die Kirchenleitung ermächtigt, erforderliche Bewirtschaftungsmaßnahmen im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand zu erlassen und die Verfügung über Haushaltsmittel einzuschränken. Dies gilt auch für den Stellenplan, insbesondere durch Besetzungssperren. Der Kirchensynodalvorstand stellt das Benehmen mit dem Finanzausschuss der Kirchensynode her.
(2) Ist der Haushaltsausgleich durch die Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 nicht gewährleistet, erfolgt der Haushaltsausgleich durch die Ausgleichsrücklage, höchstens jedoch im Umfang von fünf Prozent der geplanten Erträge aus Kirchensteuern. Dies gilt auch für überplanmäßigen Bedarf infolge allgemeiner Besoldungs- und Gehaltsanpassungen, infolge geänderter Bemessungssätze für Zuweisungen gemäß § 11 Absatz 5 und für sonstige Mehraufwendungen zur Kompensation gestiegener Energiekosten.
(3) Ist der Haushaltsausgleich nach Absatz 2 nicht gewährleistet, ist ein Nachtragshaushalt vorzulegen.
(4) Im Falle über- oder außerplanmäßiger Erträge oder im Falle von Minderaufwendungen reduziert sich die Entnahme aus der Ausgleichsrücklage entsprechend.
#§ 6
Sperrvermerk
Folgende Haushaltsmittel sind gesperrt:
Budgetbereich/ Abrechnungsobjekt | Zweckbestimmung | Gesperrt (EUR) | |
4121.651300 | Zusammenschluss Medienhaus gGmbH - GEP | 308.000 | |
76696.690100 | Zukunftsfonds (Sonderrücklage) | 5.000.000 | |
76696.831100 | |||
82603.900400 | Darmstadt, Ahastraße - Zentralarchiv | 390.000 | |
Mandant 82 829100.900400 | Kloster Höchst, Tagungshaus | 1.000.000 |
Die Verwendung der Haushaltsmittel erfordert die vorherige Zustimmung der Kirchenleitung und das Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand. Dieser stellt das Benehmen mit dem Finanzausschuss der Kirchensynode her.
#§ 7
Budgetierung, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung
(1) Die Haushaltsansätze innerhalb eines Unterbudgets sind mit Ausnahme der Personalaufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit sich durch die folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(2) Haushaltsansätze für Sachaufwendungen (Sachkonten 68 bis 79) und Investitionen in bewegliche Güter dürfen nach Genehmigung des Finanzdezernats für stellenplanneutrale, auf die Dauer des Haushaltsjahres befristete Beschäftigungsverhältnisse und Aushilfen im Wege der Deckungsfähigkeit verwendet werden. Anstellungsträger für diese Beschäftigungsverhältnisse ist die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau.
(3) Haushaltsansätze für Angestelltenvergütungen dürfen nach Genehmigung durch das Personaldezernat im Umfang von Einsparungen, die durch die Nichtbesetzung von Stellen von bis zu sechs Monaten erwirtschaftet werden, im Wege der Deckungsfähigkeit für Sachaufwendungen und Investitionen in bewegliche Güter verwendet werden. Bei Haushaltsansätzen für Pfarrdienst- und Kirchenbeamtenbezüge besteht eine solche Deckungsfähigkeit nach Genehmigung durch das Personaldezernat nur in den Budgetbereichen 2 bis 13 und nur in Höhe von Einsparungen infolge genehmigter Elternzeit im Umfang von bis zu zwei Monaten.
(4) Bei Mehrerträgen können Mehraufwendungen geleistet werden, wenn der Mehrertrag unmittelbar mit dem Mehraufwand verbunden ist, die Verwendung sich zwingend aus der Herkunft oder der Natur des Ertrags ergibt oder die Mehrerträge dem wirtschaftlichen Handeln der oder des Budgetverantwortlichen zuzurechnen sind. Die Bestimmungen zur Inanspruchnahme über- oder außerplanmäßiger Haushaltsmittel finden in diesem Fall keine Anwendung. Mindererträge führen entsprechend zu einer Verringerung der Ermächtigung über Aufwendungen. Die Bestimmungen gelten entsprechend für Investitionen in bewegliche Güter.
(5) Unterbudgets desselben Budgetbereichs sind im Bereich der Sachaufwendungen und der Investitionen in bewegliche Güter grundsätzlich gegenseitig deckungsfähig. Über die Deckungsfähigkeit im Einzelnen entscheidet der/die Verantwortliche des Budgetbereichs.
(6) Die Personalaufwendungen sind innerhalb des Gesamtbudgets gegenseitig deckungsfähig.
(7) Haushaltsansätze über Sachaufwendungen und Investitionen in bewegliche Güter können in Einzelfällen in Höhe von bis zu 50.000 Euro zwischen den Budgetbereichen für deckungsfähig erklärt werden, sofern dies der Wirtschaftlichkeit des Haushaltsvollzugs dient. Die Zustimmung beider für die betroffenen Budgetbereiche Verantwortlichen ist erforderlich.
(8) Die Haushaltsmittel für Baumaßnahmen des Investitions- und Finanzierungshaushalts sind in Höhe von jeweils bis zu 100.000 Euro gegenseitig deckungsfähig.
(9) Die Haushaltsansätze für Darlehen an Dritte gemäß der Kapitalflussrechnung sind mit Ausnahme der persönlichen Darlehen gegenseitig deckungsfähig.
(10) Die Zuweisungen an das Schulwerk und die Tagungshäuser sind zweckgebunden und abzurechnen, soweit sie zur Finanzierung von Gebäudekosten und Bauinvestitionen gewährt werden.
#§ 8
Zukunftsfonds
(1) Die Sonderrücklage wird umgewidmet in die Rücklage „Zukunftsfonds“
(2) Die aus dem Zukunftsfonds zu finanzierenden Aufwendungen im Unterbudget B08607 können bei Zustimmung der Kirchenleitung und Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand gegen Mittelentnahme aus der Rücklage Zukunftsfonds erhöht werden.
#§ 9
Budgetrücklagen, Substanzerhaltungsrücklage
(1) Nicht ausgeschöpfte Haushaltsmittel für Sachaufwendungen, für Minderinvestitionen in bewegliche Güter sowie der Differenzbetrag aus Mehrerträgen und Minderaufwendungen gemäß § 5 Absatz 4 werden zu Gunsten des jeweiligen Unterbudgets in Höhe von grundsätzlich 50 Prozent einer Budgetrücklage zugeführt, soweit der Haushaltsausgleich dies zulässt und die Höhe der Budgetrücklage angemessen ist. Höhere Rücklagenzuführungen können durch das Finanzdezernat, im Falle des Budgetbereichs 13 (Rechnungsprüfungsamt) durch den Kirchensynodalvorstand, genehmigt werden, wenn diese notwendig oder wirtschaftlich sind.
(2) Über- oder außerplanmäßige Entnahmen aus den Budget- oder Unterbudgetrücklagen und die Finanzierung entsprechender über- oder außerplanmäßiger Aufwendungen oder Investitionen in bewegliche Güter sind zulässig. Zustimmungserfordernisse gemäß § 10 sind zu beachten.
(3) Für Haushaltsmittel für gesamtkirchlichen Bauunterhaltungsaufwand und Baumaßnahmen des Investitions- und Finanzierungshaushaltes gilt:
- Nicht ausgeschöpfte Haushaltsmittel für Bauunterhaltungsaufwand können der Substanzerhaltungsrücklage zugeführt werden.
- Haushaltsmittel für Baumaßnahmen sind übertragbar, sofern die Finanzierung im Folgejahr sichergestellt ist und der Bedarf fortbesteht.
- Nicht ausgeschöpfte Haushaltsmittel für Baumaßnahmen können im Umfang von bis zu zehn Prozent je Baumaßnahme der Substanzerhaltungsrücklage zugeführt werden. § 7 Absatz 8 bleibt hiervon unberührt.
- Zur Deckung überplanmäßiger Bedarfe können je Baumaßnahme einmalig bis zu 100.000 Euro der Substanzerhaltungsrücklage in Anspruch genommen werden. § 7 Absatz 8 bleibt hiervon unberührt.
§ 10
Über- und außerplanmäßige Haushaltsmittel
(1) Über die Inanspruchnahme über- oder außerplanmäßiger Haushaltsmittel entscheidet gemäß § 27 der Kirchlichen Haushaltsordnung die Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand, soweit die Absätze 2 bis 5 nichts Abweichendes bestimmen. Der Kirchensynodalvorstand stellt das Benehmen mit dem Finanzausschuss der Kirchensynode her.
(2) Die Anwendung der Bestimmungen gemäß § 7 und § 9 Absatz 3 gilt nicht als Inanspruchnahme über- oder außerplanmäßiger Haushaltsmittel im Sinne des Absatz 1.
(3) Die Kirchenleitung entscheidet über
- Umschichtungen von Haushaltsansätzen über Sachaufwendungen und Investitionen in bewegliche Güter zwischen den Budgetbereichen von mehr als 50.000 Euro bis 100.000 Euro im Einzelfall,
- die Verwendung von Verstärkungsmitteln für die über- oder außerplanmäßige Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln von mehr als 50.000 Euro bis 100.000 Euro im Einzelfall und
- die Umwidmung zweckbestimmter Rücklagen bis 100.000 Euro im Einzelfall.
(4) Der jeweilige Budgetbereich entscheidet über über- oder außerplanmäßige Entnahmen aus Budget- oder Unterbudgetrücklagen zur Finanzierung über- oder außerplanmäßiger Aufwendungen oder Investitionen in bewegliche Güter bis 100.000 Euro.
(5) Das Finanzdezernat beziehungsweise das Dezernat Kirchliche Dienste entscheidet über die Verwendung von Verstärkungsmitteln für die über- oder außerplanmäßige Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln bis 50.000 Euro im Einzelfall.
#§ 11
Bemessungssätze für die Zuweisungen
(1) Die Bemessungssätze für die Zuweisungen an die Kirchengemeinden werden wie folgt bestimmt:
- Grundzuweisung:je Gemeindeglied 31,55 Euro.
- Gebäudezuweisung:
- Kirche:Bewirtschaftung: 0,47 Prozent des Tagesneubauwertes,Kleine Bauunterhaltung: 711 Euro als Sockelbetrag zuzüglich 0,06 Prozent des Tagesneubauwerts.
- Gemeindehaus:Bewirtschaftung: 1,85 Euro je Gemeindeglied zuzüglich 0,60 Prozent des Tagesneubauwertes,Kleine Bauunterhaltung: 0,38 Euro je Gemeindeglied zuzüglich 0,18 Prozent des Tagesneubauwerts.
- Pfarrhaus:als Sockelbetrag 3.551 Euro zuzüglich 1,00 Prozent des Tagesneubauwerts.
- Sonstige Gebäude:Bewirtschaftung: 0,47 Prozent des Tagesneubauwerts,Kleine Bauunterhaltung: 0,18 Prozent des Tagesneubauwerts.
(2) Die Bemessungssätze für die Zuweisungen an die Dekanate werden wie folgt bestimmt:
- Grundzuweisung:
- je Gemeindeglied 0,29 Euro,
- je Quadratkilometer Fläche 14,40 Euro,
- je voller Stelle als Personalkostenzuweisung für Sekretariatsaufgaben 59.301 Euro,
- stellenbezogene Sachkostenpauschale 4.173 Euro,
- Pauschale für Prädikanten- und Lektorendienst je Kirchengemeinde
und anerkanntem Außenort 341 Euro.
- Gebäudezuweisung:
- Bewirtschaftung: 3,63 Euro je Quadratmeter und Monat,
- Kleine Bauunterhaltung: 0,3 Prozent des Tagesneubauwerts,
- Große Bauunterhaltung: 1,5 Prozent des Tagesneubauwerts.
- Finanzausgleich: je Gemeindeglied 1,60 Euro.
(3) Der Bauindex zur Ermittlung der Gebäudezuweisungen wird mit 19,614 festgesetzt.
(4) Die weiteren Zuweisungen an die Kirchengemeinden und Dekanate werden gemäß der Rechtsverordnung über die Zuweisungen an Kirchengemeinden und Dekanate gezahlt.
(5) Die Kirchenleitung wird ermächtigt, die Bemessungssätze gemäß der Absätze 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand gegen Deckung aus der Ausgleichsrücklage überplanmäßig zu erhöhen, wenn dies zum Ausgleich allgemeiner Gehaltsanpassungen oder Verteuerung von Energiekosten notwendig ist.
#§ 12
Beihilfefonds
Zur anteiligen Absicherung von Finanzierungsverpflichtungen für Beihilfen der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie deren Angehörigen wird ein zweckgebundenes Vermögen gebildet. Im Haushaltsjahr 2023 sind diesem Vermögen (Beihilfefonds) 9 Mio. Euro zu Lasten der Finanzanlagen zur Deckung von Rücklagen und anderen Passivpositionen zuzuführen (Aktivtausch).
#§ 13
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Darmstadt, 29. November 2022 |
Für den Kirchensynodalvorstand |
Dr. Pfeiffer |
Nr. 139Kirchengesetz
zum hauptamtlichen Verkündigungsdienst
und zur Änderung weiterer Vorschriften
(Kirchengesetz zum Verkündigungsdienst)
Vom 26. November 2022
zum hauptamtlichen Verkündigungsdienst
und zur Änderung weiterer Vorschriften
(Kirchengesetz zum Verkündigungsdienst)
Vom 26. November 2022
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#Artikel 1
Kirchengesetz zur Umsetzung der Pfarrstellenbemessung in den Jahren 2020 bis 2024
und zur Bemessung des hauptamtlichen Verkündigungsdienstes
in den Jahren 2025 bis 2029
###§ 1
Umsetzung der Pfarrstellenbemessung im Zeitraum 2020 bis 2024
Die aus den Sollstellenplänen resultierenden Kürzungen sind bis zum 31. Dezember 2024 umzusetzen.
#§ 2
Ausgangswerte für die Bemessung von Stellen im Verkündigungsdienst im Bemessungszeitraum 2025 bis 2029
(
1
)
Stellen im Verkündigungsdienst umfassen Stellen im Pfarrdienst, im gemeindepädagogisch-diakonischen Dienst und im kirchenmusikalischen Dienst.
(
2
)
Die Ermittlung der den Dekanaten nach den §§ 2 und 3 des Pfarrstellengesetzes, § 3 des Gemeindepädagogengesetzes und § 4 des Kirchenmusikgesetzes zuzuweisenden Stellenbudgets erfolgt bis zum 31. Dezember 2022.
(
3
)
Ausgangswerte der Ermittlung sind die zum 31. Dezember 2022 festgestellte Gesamtzahl der Pfarrstellen, zur Besetzung durch andere Berufsgruppen umgewidmete Stellen, der Stellen im gemeindepädagogischen und kirchenmusikalischen Dienst sowie die Zahl der Kirchenmitglieder (1.404.944) zum 31. Dezember 2021.
#§ 3
Bemessung der Stellen im Pfarrdienst
(
1
)
Die Gesamtzahl der Pfarrstellen ist im Bemessungszeitraum 2025 bis 2029 jährlich um fünf Prozent bezogen auf den Ausgangswert 1267,5 zu reduzieren. Die Gesamtzahl der Pfarrstellen beträgt zum 31. Dezember 2029 insgesamt 950 Stellen.
(
2
)
Die Gesamtzahl der Stellen (950) wird auf zwei Budgets verteilt. 755 Stellen werden dem Budget der Dekanate als gemeindliche Pfarrstellen (665) und regionale Pfarrstellen (90) sowie 195 Stellen dem Budget der Gesamtkirche zugeordnet.
(
3
)
Die ab 1. Januar 2025 mit der Pfarrstellenreduktion einhergehende Einschränkung oder Aufhebung von Pfarrstellen erfolgt in beiden Budgets in zwei Stufen bis zum 31. Dezember 2027 und zum 31. Dezember 2029.
(
4
)
Im Budget der Dekanate werden Gemeindepfarrstellen, Dekanspfarrstellen, Profilstellen und weitere regionale Pfarrstellen abgebildet. Die Zuteilung der Gemeindepfarrstellen erfolgt nach den Kriterien der Mitglieder (80 Prozent) und Fläche (20 Prozent). Die Zahl der Profilstellen wird im Bestand weitergeführt (25 zum 31. Dezember 2024).
(
5
)
Aus dem den Dekanaten zugewiesenen Stellenbudget für den gemeindlichen Pfarrdienst und dem Stellenbudget für den regionalen Pfarrdienst sind auf der Grundlage der Nachbarschaftsräume bis zum 31. Dezember 2024 die Sollstellenpläne für den gemeindlichen und den regionalen Pfarrdienst zu erstellen.
(
6
)
Im Budget der Gesamtkirche werden gesamtkirchliche Pfarrstellen mit regionaler Anbindung, gesamtkirchliche Pfarrstellen sowie Schulpfarrstellen abgebildet.
#§ 4
Bemessung der Stellen zur Umwidmung von Personalmitteln
(
1
)
Im Unterbudget Umwidmung werden Stellen abgebildet, die aus dem Pfarrdienst zur Besetzung durch andere Berufsgruppen zur Verfügung gestellt werden.
(
2
)
Die Gesamtzahl der Stellen beträgt zum 31. Dezember 2029 60 Stellen.
(
3
)
Die Gesamtzahl der Stellen wird auf zwei Budgets verteilt. 44 Stellen werden dem Budget der Dekanate und 16 Stellen dem Budget der Gesamtkirche zugeordnet.
(
4
)
Das Unterbudget Umwidmung kann erweitert werden, wenn vorhandene Pfarrstellen bei entsprechender Qualifikation durch andere Berufsgruppen besetzt werden. Dies ist im Stellenplan des Dekanates und der Gesamtkirche entsprechend auszuweisen. Die Stellenzahl im Pfarrdienst verringert sich für die Dauer der Besetzung entsprechend.
#§ 5
Bemessung der Stellen im gemeindepädagogisch-diakonischen Dienst
(
1
)
Die Gesamtzahl der Stellen im gemeindepädagogisch-diakonischen Dienst beträgt zum 31. Dezember 2029 insgesamt 227 Stellen.
(
2
)
Die Gesamtzahl der Stellen wird auf zwei Budgets verteilt. 201 Stellen werden dem Budget der Dekanate und 26 Stellen dem Budget der Gesamtkirche zugeordnet.
(
3
)
Die Zuteilung der Stellen im gemeindepädagogisch-diakonischen Dienst erfolgt anhand der Gemeindegliederzahlen (80 Prozent) und der Fläche (20 Prozent).
#§ 6
Bemessung der Stellen im kirchenmusikalischen Dienst
Die Gesamtzahl der Stellen im kirchenmusikalischen Dienst beträgt zum 31. Dezember 2029 insgesamt 110 Stellen. Diese werden den Dekanaten zugewiesen.
#§ 7
Umsetzung der Bemessung der Stellen im Verkündigungsdienst im Zeitraum 2025 bis 2029
(
1
)
Über die konkrete Umsetzung und Zuordnung des Stellenbudgets des jeweiligen Dekanates entscheidet bis zum 31. Dezember 2024 die Dekanatssynode auf Vorschlag des Dekanatssynodalvorstandes. Wird diese Frist nicht eingehalten, entscheidet die Kirchenleitung im Benehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand.
(
2
)
Den Nachbarschaftsräumen werden zum 1. Januar 2025 Verkündigungsteams aus dem Pfarrdienst (verpflichtend), aus dem gemeindepädagogisch-diakonischen Dienst und aus dem kirchenmusikalischen Dienst (jeweils fakultativ) zugeordnet. Die Stellen der Dekanatsjugendreferentinnen und -referenten sind von der Zuordnung ausgeschlossen. Zum 1. Januar 2030 sollen die Verkündigungsteams aus mindestens vier Vollzeitäquivalenten, davon in der Regel mindestens drei aus dem Pfarrdienst, bestehen. Die zugeordneten Stellenumfänge haben einen Beschäftigungsumfang von mindestens einer 0,5 Stelle.
(
3
)
Bleiben ab dem 1. Januar 2028 Pfarrstellen länger als drei Monate vakant, die nach der Umsetzung dieses Gesetzes Bestand haben, erhält das jeweilige Dekanat einen anteiligen finanziellen Ausgleich. Näheres wird durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Kirchensynodalvorstands bedarf, geregelt.
#§ 8
Personalanpassungen
(
1
)
Soweit aufgrund der Festsetzungen in den Dekanatssollstellenplänen Kürzungen vorzunehmen sind, sind diese gemäß § 3 Absatz 3 bis zum 31. Dezember 2027 bzw. 31. Dezember 2029 umzusetzen. Die Stellen sind im Dekanatssollstellenplan mit einem entsprechenden Haushaltsvermerk zu kennzeichnen. Die gesamtkirchlichen Vorgaben sind zu beachten. Betriebsbedingte Kündigungen sollen vermieden werden. Die Sicherungsordnung ist zu beachten.
(
2
)
Pfarrstellen, die im jeweiligen Bemessungszeitraum entfallen, werden bei vorzeitigem Freiwerden nicht mehr besetzt.
#Artikel 2
Änderung des Pfarrstellengesetzes
Das Pfarrstellengesetz vom 26. November 2003 (ABl. 2004 S. 81), zuletzt geändert am 25. November 2021 (ABl. 2021 S. 460), wird wie folgt geändert:
- § 2 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Pfarrstellen ein Stellenbudget“ durch die Wörter „und regionalen Pfarrstellen ein Dekanatstellenbudget“ ersetzt.
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Aus dem nach § 2 Absatz 2 ermittelten Stellenbudget entwickelt der Dekanatssynodalvorstand mit fachlicher Begleitung durch die Zentren einen Entwurf für das Gesamtbudget der Dekanate (gemeindlicher und regionaler Pfarrdienst einschließlich der Fachstellen). Die nach dem Regionalgesetz gebildeten Nachbarschaftsräume sind dabei Grundlage der Entwicklung.“
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Zuweisung gemeindlicher und regionaler Pfarrstellen obliegt der Dekanatssynode, die unter Berücksichtigung der Mitgliederzahl und bei Bedarf weiterer, den Besonderheiten des Dekanates Rechnung tragender Merkmale ein Zuweisungsverfahren beschließt, und der Gesamtkirche zur Umsetzung vorlegt.“
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- Folgender Absatz 1 wird eingefügt:„(1) In Kirchengemeinden eines Nachbarschaftsraumes erfolgt die Mitwirkung durch das jeweilige Leitungsorgan.“
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 2 Satz 2 wird nach den Wörtern “erneute Ausschreibung” das Wort “spätestens” gestrichen.
- In Absatz 3 werden vor dem Punkt die Wörter „oder lässt die EKD-weite Ausschreibung zu“ eingefügt.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Organisiert sich der Nachbarschaftsraum als Arbeitsgemeinschaft, wird das Wahlrecht vom geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft ausgeübt. Die Kirchenvorstände im Nachbarschaftsraum sind vor der Wahl anzuhören.“
- In § 26 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und anschließend der Gemeinde“ gestrichen.
- Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:„§ 33aSoweit im Pfarrstellengesetz dem Kirchenvorstand ein Beteiligungsrecht eingeräumt wird, tritt im Nachbarschaftsraum das jeweils zuständige Leitungsorgan an dessen Stelle.”
Artikel 3
Änderung des Gemeindepädagogengesetzes
§ 4 des Gemeindepädagogengesetzes vom 9. Mai 2014 (ABl. 2014 S. 255), zuletzt geändert am 25. November 2021 (ABl. 2021 S. 460), wird wie folgt geändert:
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:„Der Abschluss in einem durch die EKHN anerkannten Studiengang muss mindestens Bachelor-Niveau erreichen.“
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht oder nicht vollständig erfüllt, ist eine Anstellung auf einer Stelle des gesamtkirchlichen Sollstellenplans nur möglich, wenn bei Fehlen einer anerkannten gemeindepädagogischen Qualifikation Aufgaben ohne religionspädagogischen oder bei fehlendem Abschluss auf Bachelor-Niveau ohne überwiegend konzeptionellen Anteil übertragen werden sollen. Ein Anspruch auf Feststellung nach Absatz 1 entsteht hierdurch nicht. Näheres wird durch Rechtsverordnung geregelt.“
Artikel 4
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD
Das Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz der EKD vom 23. November 2012 (ABl. 2013 S. 30), zuletzt geändert am 1. Dezember 2017 (ABl. 2017 S. 279 und S. 288), berichtigt am 15. Januar 2018 (ABl. 2018 S. 10), wird wie folgt geändert:
- § 9 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 2 werden vor dem Wort „befristet“ die Wörter „in der Regel auf sechs Jahre“ eingefügt.
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Abweichend von Absatz 1 werden Aufträge, für die keine Stelle im Sinne des § 25 des Pfarrdienstgesetzes der EKD vorhanden ist, für zwölf Monate erteilt. Sie können auf maximal 24 Monate oder bis zum Eintritt des Ruhestandes verlängert werden. Kann im Anschluss kein Einsatz auf einer Stelle im Sinne des § 25 des Pfarrdienstgesetzes der EKD erfolgen, wird die Pfarrerin oder der Pfarrer in den Wartestand nach § 83 des Pfarrdienstgesetzes der EKD versetzt.“
- Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:„§ 15aBewerberinnen und Bewerber aus anderen Gliedkirchen der EKD können bis zum vollendeten 44. Lebensjahr in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden. Daneben besteht die Möglichkeit der Zuerkennung des Bewerbungsrechts auf einzelne Stellen.“
- § 17 wird wie folgt geändert:
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Das Mediationsverfahren wird durch die Kirchenverwaltung eingeleitet. Dafür beauftragt sie eine externe Mediatorin oder einen externen Mediator, die oder der über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. Die Mediation hat die Lösung des Konflikts zum Ziel, um die Einleitung von Erhebungen abzuwenden. Lehnt eine der Konfliktparteien oder lehnen beide die Durchführung ohne hinreichenden Grund ab, gilt die Mediation als durchgeführt.“
Artikel 5
Änderung des Vorbildungsgesetzes
Das Vorbildungsgesetz vom 23. November 2012 (ABl. 2013 S. 30, 32), geändert am 26. November 2015 (ABl. 2015 S. 377), wird wie folgt geändert:
- In § 2 Absatz 3 Nummer 6 werden die Wörter „Seminars für Seelsorge” gestrichen und nach dem Wort „des“ die Wörter „religionspädagogischen Instituts sowie des Zentrums Seelsorge und Beratung“ eingefügt.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „oder den (berufsbegleitenden) Masterstudiengang gemäß § 5“ durch ein Komma und die Wörter „den (berufsbegleitenden) Masterstudiengang gemäß § 5 oder einen anderen berufsbegleitenden Studiengang gemäß der Rahmenordnung für den Weiterbildungsstudiengang Evangelische Theologie mit dem Abschluss „Master of Theological Studies (ABl. EKD 2019 S. 98)“ ersetzt.
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Die Anerkennung einer vor einer anderen Prüfungsbehörde abgelegten Prüfung ist möglich, wenn die Prüfung der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 gleichwertig ist. Ebenso kann eine vor einer nicht deutschsprachigen Prüfungsbehörde abgelegte Prüfung anerkannt werden. Ist die abgelegte Prüfung nicht vollständig gleichwertig, kann bestimmt werden, dass einzelne Abschnitte der Ersten Theologischen Prüfung vor dem Prüfungsamt der EKHN nachgeholt werden.“
- Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD
Das Ausführungsgesetzes zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD vom 1. Dezember 2017 (ABl. 2017 S. 288), geändert am 27. November 2020 (ABl. 2020 S. 410), wird wie folgt geändert:
- Nach § 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„§ 1a
Abzug für Pflegeleistungen
(Zu § 2 Absatz 1 BVG.EKD)§ 50f des Beamtenversorgungsgesetzes findet rückwirkend mit Wirkung vom 1. August 2021 Anwendung, sofern eine Beihilfeberechtigung nach § 2 der Hessischen Beihilfeverordnung besteht.” - § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Vikarinnen und Vikare erhalten Anwärterbezüge im Vorbereitungsdienst der Laufbahngruppe des höheren Dienstes des Bundes.“
Artikel 7
Änderung der Kirchengemeindeordnung
Die Kirchengemeindeordnung vom 24. November 2012 (ABl. 2013 S. 38), zuletzt geändert am 25. November 2021 (ABl. 2021 S. 458), wird wie folgt geändert:
- § 13 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „ist mit diesem oder dieser das Einvernehmen herzustellen“ durch die Wörter „ist diese oder dieser darüber in Textform zu informieren“ ersetzt.
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Wünscht ein Gemeindemitglied eine kirchliche Amtshandlung außerhalb der Kirchengemeinde der es angehört, so ist die zuständige Pfarrerin oder der zuständige Pfarrer darüber durch das Pfarramt in Textform zu informieren.“
- In § 25 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Pfarrdienstordnung“ die Wörter „oder einer Dienstordnung“ eingefügt.
Artikel 7a
Änderung des Regionalgesetzes
Dem § 2b des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Regionalgesetz – RegG) vom 27. April 2018 (ABl. 2018 S. 136), zuletzt geändert am 23. November 2022 (ABl. 2022 S. 419 Nr. 133) werden folgende Absätze angefügt:
„(5) Die Dienste in einem Nachbarschaftsraum sind durch Dienstordnung zu regeln, die an die Stelle von Pfarrdienstordnungen tritt. Sie wird durch das jeweilige Leitungsorgan beschlossen. § 5 Absatz 2 und 3 der Kirchengemeindeordnung gelten entsprechend.
(6) Für die Vornahme von Amtshandlungen im Nachbarschaftsraum gelten die Regelungen für Kirchengemeinden in § 13 der Kirchengemeindeordnung entsprechend.”
#Artikel 8
Änderung der Dekanatssynodalordnung
§ 48 der Dekanatssynodalordnung vom 22. November 2013 (ABl. 2014 S. 3), zuletzt geändert am 25. November 2021 (ABl. 2021 S. 458), wird wie folgt gefasst:
„§ 48
Ausstattung des Dekanats
Ausstattung des Dekanats
(1) Dem Dekanat werden zur Erfüllung seiner Aufgaben ausreichende personelle und sächliche Mittel zur Verfügung gestellt. Dazu gehören insbesondere Fach- und Profilstellen sowie Verwaltungsfachkräfte. Dabei werden die Stellen von Verwaltungsfachkräften wie folgt bemessen:
bis 60.000 Kirchenmitglieder 1,0 Stellen
bis 120.000 Kirchenmitglieder 1,5 Stellen
ab 120.001 Kirchenmitglieder 2,0 Stellen.
(2) Die Fach- und Profilstellen sollen einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung des evangelischen Profils des Dekanats leisten. Sie vertreten im Auftrag und nach Absprache mit den Organen des jeweiligen Dekanats die Handlungsfelder insbesondere gegenüber der Öffentlichkeit, den staatlichen und kommunalen Institutionen, Verbänden, Vereinen und Parteien. Die Arbeit der Fach- und Profilstellen soll der Mitglieder und Außenorientierung wesentliche Impulse verleihen.
(3) Die Arbeit der Dekanate wird durch die Fachberatung der Zentren bzw. der Koordination regionale Öffentlichkeitsarbeit unterstützt, indem diese bei der Erstellung der Konzeptionen, bei Bilanzierungen und Stellenbesetzungen hinzugezogen werden kann.“
#Artikel 9
Änderung der Pfarrstellenverordnung
Die Pfarrstellenverordnung vom 23. November 2012 (ABl. 2013 S. 35, 36), zuletzt geändert am 1. Dezember 2017 (ABl. 2017 S. 279), wird wie folgt geändert:
- § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Aus dem Dekanatsstellenbudget für den Pfarrdienst entwickelt der Dekanatssynodalvorstand unter Beteiligung der Zentren ein Konzept für den Verkündigungsdienst im Dekanat, das unter Zugrundelegung der Nachbarschaftsräume die pfarramtliche Versorgung aller Gemeinden sicherstellt, den Besonderheiten des Dekanates Rechnung trägt und die kirchlichen Handlungsfelder in der Region berücksichtigt.“
- § 2 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Pfarrstellen“ durch die Wörter „und regionalen Pfarrstellen im Dekanatsbudget“ ersetzt.
- In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „gemeindliche“ die Wörter „und regionale“ eingefügt.
- In Absatz 2 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „für gemeindliche Pfarrstellen“ eingefügt.
- Absatz 3 wird durch folgende Absätze ersetzt:„(3) Regionale Stellen im Sinne dieser Rechtsverordnung sind:- die Dekanspfarrstellen gemäß § 3 Absatz 2 des Pfarrstellengesetzes,- die Profilstellen,- die Fachstellen,- die Stellen der Klinikseelsorge und Kurseelsorge in Fachkliniken,- die Dekanatsstellen für Alten-, Kranken- und Hospizseelsorge.(4) Die dem jeweiligen Dekanat nach § 2 und § 3 des Pfarrstellengesetzes zugewiesenen Stellenbudgets sind mit Ausnahme der Dekanspfarrstelle und Seelsorgestellen an Großkliniken budgetierbar im Sinne des § 4, soweit nicht durch rechtliche Regelungen besondere Verfahren vorgegeben sind.(5) Gesamtkirchliche Pfarrstellen mit regionaler Anbindung sind:- die Stellen der Altenheimseelsorge,- die Stellen der Behindertenseelsorge,- die Stellen der Stadtkirchenarbeit,- die Stellen der Notfallseelsorge,- die Pfarrstellen der Stadtjugendarbeit,- die Stellen der Telefonseelsorge.Diese Stellen sind nicht budgetierbar im Sinne des § 4 Absatz 3. Ihre Zuweisung und Fortschreibung erfolgt nach Maßgabe des von der Kirchensynode beschlossenen Stellenplans. Eine flächendeckende Versorgung ist in der Regel ausgeschlossen. Über die Zuordnung entscheidet die Kirchenleitung bis zum 31. Dezember 2023.”
- § 3 wird aufgehoben.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „gemeindlichen“ die Wörter „und regionalen“ eingefügt.
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Das Zuweisungsverfahren und die aufgrund dieses Verfahrens geplante Zuweisung von Pfarrstellen und Fachstellen werden von der Dekanatssynode oder den Dekanatssynoden beschlossen und sind der Kirchenverwaltung zur Umsetzung vorzulegen.“
Artikel 10
Änderung der Gemeindepädagogenverordnung
Die Gemeindepädagogenverordnung vom 9. Mai 2014 (ABl. 2014 S. 255, 257), geändert am 30. März 2017 (ABl. 2017 S. 251), wird wie folgt geändert:
- § 1 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „werden” die Wörter „im Rahmen eines Budgets” eingefügt.
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Erfolgt eine Stellenbesetzung nach § 4 Absatz 3 des Gemeindepädagogengesetzes, ist die Stellenbeschreibung anzupassen. Höchstens 49 Prozent der Stellen können mit Absolventinnen und Absolventen anderer pädagogischer Berufe oder der Sozialen Arbeit auf Bachelor/Master-Niveau oder mit Mitarbeitenden ohne Abschluss auf Bachelor/Master-Niveau besetzt werden. Die Besetzung von Stellen mit Mitarbeitenden ohne Abschluss auf Bachelor/Master-Niveau soll auf eine Stelle begrenzt sein. Sollen religionspädagogische Aufgaben übertragen werden, ist die Qualifikation vor Übertragung durch entsprechende Fortbildung nachzuweisen.“
- In § 2 Absatz 4 Nummer1 werden nach dem Wort „an“ die Wörter „bzw. die Übernahme“ eingefügt.
- § 2 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Zu den Aufgaben der Dekanatsjugendreferentinnen und -referenten bzw. Stadtjugendreferentinnen und -referenten gehört insbesondere der Aufbau jugendpolitischer Strukturen, die Vertretung der evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gegenüber dem Träger der örtlichen Jugendhilfe, die Qualifizierung und Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Wahrnehmung der Funktion der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der Evangelischen Jugend und der bzw. des Präventionsbeauftragten im Dekanat. Die evangelische Arbeit verbindet religionspädagogische, jugendpolitische und seelsorgliche Aufgaben für und mit Kindern und Jugendlichen auf Dekanatsebene.“
- In § 5 Satz 1 werden vor den Wörtern „zu berücksichtigen“ die Wörter „sowie die Nachbarschaftsräume“ eingefügt.
- Die §§ 6 bis 8 werden aufgehoben.
- In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Berufseinstiegsbegleitung“ die Wörter „oder Maßnahmen zur Förderung der Arbeit der Verkündigungsteams“ eingefügt.
Artikel 11
Änderung der Kirchenmusikverordnung
Die Kirchenmusikverordnung vom 22. November 2013 (ABl. 2014 S. 16), geändert am 23. November 2022 (ABl. 2022 S. 419 Nr. 133), wird wie folgt geändert:
- § 2 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Kirchenvorständen“ die Wörter „oder Nachbarschaftsräumen“ eingefügt.
- In Absatz 2 werden nach dem Wort „Kirchengemeinden“ die Wörter „oder einem Nachbarschaftsraum“ eingefügt.
- In Absatz 3 werden nach dem Wort „Kirchenvorstand“ die Wörter „bzw. dem Leitungsorgan des Nachbarschaftsraums“ eingefügt.
- In § 6 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Kirchenvorständen“ die Wörter „bzw. dem Leitungsorgan eines Nachbarschaftsraumes“ eingefügt.
- In § 11 werden vor dem Wort „teil“ die Wörter „sowie Maßnahmen zur Förderung der Arbeit der Verkündigungsteams“ eingefügt.
Artikel 12
Änderung der Kandidatenordnung
In § 2 der Kandidatenordnung vom 10. Juni 2003 (ABl. 2003 S. 380), zuletzt geändert am 6. Oktober 2022 (ABl. 2022 S. 387 Nr. 110), wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten werden zu Beginn des praktischen Vorbereitungsdienstes zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung unter Anleitung des Theologischen Seminars und der Lehrpfarrerin bzw. des Lehrpfarrers beauftragt und in einem Gottesdienst eingeführt.“
#Artikel 13
Änderung der Rechtsverordnung zur Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst für Vikarinnen und Vikare
Die Rechtsverordnung zur Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst für Vikarinnen und Vikare vom 10. Juni 2003 (ABl. 2003 S. 382), zuletzt geändert am 29. April 2021 (ABl. 2021 S. 176), wird wie folgt geändert:
- § 1 wird aufgehoben.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 werden die Wörter „Erste Theologische Prüfung bestanden oder den (berufsbegleitenden) Masterstudiengang nach § 5 des Vorbildungsgesetzes erfolgreich absolviert haben“ durch die Wörter „Voraussetzungen des § 7 des Vorbildungsgesetzes erfüllen“ ersetzt.
- Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
- In § 3 Absatz 2 werden nach dem Wort „Vorbildungsgesetzes“ die Wörter „und Personen nach § 7 Absatz 2a des Vorbildungsgesetzes“ eingefügt.
- In § 4 Absatz 1 wird das Wort „jährlich“ gestrichen.
Artikel 14
Änderung der Rechtsverordnung zur Übernahme in den Probe- und Pfarrdienst
§ 7 der Rechtsverordnung zur Übernahme in den Probe- und Pfarrdienst vom 26. November 2015 (ABl. 2015 S. 377), geändert am 24. Januar 2017 (ABl. 2017 S. 34), wird wie folgt geändert:
- Der Überschrift werden die Wörter „oder Zuerkennung des Einzelbewerbungsrechts“ angefügt.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- In Satz 1 werden die Wörter „zu Stichtagen“ gestrichen.
- Satz 2 wird aufgehoben.
- In Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Lebenslauf” die Wörter „mit einem Lichtbild” gestrichen.
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Bewerberinnen und Bewerbern aus anderen Kirchen kann durch die Kirchenleitung das Recht auf Bewerbung auf eine konkrete Stelle zugesprochen werden. Voraussetzung ist ein positives Votum der zuständigen Dekanin oder des zuständigen Dekans und einer Pröpstin oder eines Propstes nach einem strukturierten Interview, das erkennen lässt, dass die persönliche Eignung gegeben ist. Die Übernahme von Bewerberinnen und Bewerbern aus einer Gliedkirche der EKD erfolgt im Rahmen einer Beurlaubung nach den §§ 68 ff. des Pfarrdienstgesetzes der EKD.”
Artikel 15
Änderung der Pfarrdienstwohnungsverordnung
§ 21 Absatz 1 der Pfarrdienstwohnungsverordnung vom 16. Mai 2013 (ABl. 2013 S. 269), zuletzt geändert am 29. November 2018 (ABl. 2018 S. 358), wird wie folgt gefasst:
„(1) Die im pfarramtlichen Dienst einer Kirchengemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer haben in der Regel Anspruch auf die Zuweisung eines Amtszimmers zur alleinigen Nutzung. In begründeten Ausnahmefällen kann Pfarrerinnen und Pfarrern ein gemeinsames Amtszimmer zugewiesen werden. Pfarrerinnen und Pfarrern, denen eine übergemeindliche Aufgabe übertragen ist, kann aus zwingenden dienstlichen Gründen ebenfalls ein Amtszimmer zugewiesen werden. Über die Notwendigkeit eines Amtszimmers entscheidet die Kirchenverwaltung.“
#Artikel 16
unbesetzt
#Artikel 17
Änderung der Verwaltungsverordnung zur Aufstellung von Pfarrdienstordnungen für gemeindliche Pfarrstellen
Die Verwaltungsverordnung zur Aufstellung von Pfarrdienstordnungen für gemeindliche Pfarrstellen vom 15. März 2016 (ABl. 2016 S. 232) wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift werden die Wörter „Pfarrdienstordnungen für gemeindliche Pfarrstellen“ durch die Wörter „Dienstordnungen und Pfarrdienstordnungen“ ersetzt.
- Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:„Dies gilt nicht, wenn eine Dienstordnung für einen Nachbarschaftsraum aufgestellt wird.“
- § 2 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „Kirchenvorstand“ die Wörter „oder der jeweilige Dienstvorgesetzte“ eingefügt.
- In Absatz 2 werden nach dem Wort „Kirchenvorstände“ die Wörter „sowie die Fachberatung“ eingefügt.
- Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:„§ 2a
Dienstordnung(1) Die Dienstordnung beschreibt die pfarramtlichen, pädagogischen und kirchenmusikalischen Aufgaben des Verkündigungsteams und bestimmt die Zuständigkeiten. Sie legt die Arbeitsweise fest. Sie legt orts- und aufgabenbezogene Dienste fest.(2) Die Dienstordnung wird mit dem jeweiligen Leitungsorgan unter Beteiligung des Dekanatssynodalvorstandes erstellt und vom Dekanatssynodalvorstand unter Federführung der dienstvorgesetzten Personen im Einvernehmen mit dem jeweiligen Leitungsorgan beschlossen.(3) Bei der Erstellung kann im Einzelfall die Fachberatung beteiligt werden. Nach spätestens vier Jahren oder bei Personalwechsel ist die Dienstordnung zu überprüfen.“
Artikel 18
Änderung der Verwaltungsverordnung zur Erteilung von Predigtaufträgen
§ 1 der Verwaltungsverordnung zur Erteilung von Predigtaufträgen für Pfarrerinnen und Pfarrer, die einen allgemeinen kirchlichen Auftrag oder ein kirchenleitendes Amt wahrnehmen vom 8. Februar 2018 (ABl. 2018 S. 43) wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „Kirchengemeinde“ die Wörter „oder einem Nachbarschaftsraum“ eingefügt.
- In Absatz 3 werden nach dem Wort „Kirchengemeinde“ die Wörter „bzw. Nachbarschaftsraum“ eingefügt.
Artikel 19
Änderung der Rechtsverordnung über die Fortbildung für Pfarrerinnen und Pfarrer in den ersten Amtsjahren
§ 2 Absatz 1 Satz 1 der Rechtsverordnung über die Fortbildung für Pfarrerinnen und Pfarrer in den ersten Amtsjahren vom 27. Oktober 2011 (ABl. 2012 S. 57), geändert am 25. November 2015 (ABl. 2015 S. 370), wird wie folgt gefasst:
„Das Fortbildungsprogramm für Pfarrerinnen und Pfarrer in den ersten Amtsjahren wird von der Kirchenverwaltung festgelegt und ist verpflichtend wahrzunehmen.“
#Artikel 20
Änderung der Personalförderungsverordnung
In § 3a Absatz 1 der Personalförderungsverordnung vom 31. Januar 2008 (ABl. 2008 S. 119), geändert am 24. April 2015 (ABl. 2015 S. 196), wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Bestand bereits ein Dienstverhältnis von mindestens zehn Jahren zu einer anderen Gliedkirchen der EKD, kann die Frist auf fünf Jahre verkürzt werden.“
#Artikel 21
Änderung der Urlaubsordnung für Pfarrerinnen und Pfarrer
Die Urlaubsordnung für Pfarrerinnen und Pfarrer vom 18. Mai 2006 (ABl. 2006 S. 197), zuletzt geändert am 25. November 2015 (ABl. 2015 S. 370), wird wie folgt geändert:
- § 1 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 werden die Wörter „gilt für“ durch das Wort „regelt“ ersetzt.
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:„Ihr Urlaub ist in der Regel durch die Schulferien abgegolten. Dies gilt nicht, soweit infolge dienstlicher Inanspruchnahme während der Schulferien die der Pfarrerin oder dem Pfarrer verbleibenden dienstfreien Tage hinter der Zahl der nach § 3 zustehenden Urlaubstage zurückbleiben.“
- In § 2 Absatz 1 wird die Klammer „(§ 15 Abs. 1 Pfarrdienstgesetz)“ durch die Klammer „(§ 53 PfDG.EKD)“ ersetzt.
- § 3 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:„(1) Der Erholungsurlaubsanspruch beträgt bei einem vollen Dienstverhältnis und einem auf wöchentlich sieben Tage verteilten Dienst für das Urlaubsjahr 42 Arbeitstage.(2) Bei einem eingeschränkten Dienstverhältnis und der Verteilung des Dienstes auf weniger als sieben Wochentage werden für den Wochentag, an dem dienstplanmäßig Dienst zu leisten ist, pro Jahr sechs Urlaubstage angesetzt. Somit beträgt der jährliche Erholungsurlaubsanspruch bei einer 4-Tage-Woche 24 Arbeitstage, bei einer 3-Tage-Woche 18 Arbeitstage, bei einer 2-Tage-Woche zwölf Arbeitstage, bei einer 1-Tage-Woche sechs Arbeitstage. Die Verteilung des Dienstes auf einzelne Wochentage ergibt sich aus der Dienstbeschreibung (§ 25 Absatz 3 PfDG.EKD). Es werden als Urlaubstage nur diejenigen Kalendertage angerechnet, an denen in der entsprechenden Woche nach dem Dienstplan Dienst zu leisten ist. Bei unterschiedlicher Verteilung des wöchentlichen Dienstes oder unterjährigem Wechsel oder bei Wechsel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitstage ist der Urlaubsanspruch entsprechend Satz 1 zu berechnen zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubes nach § 4. Ein sich bei der Berechnung ergebender Bruchteil unter einem halben Tag bleibt unberücksichtigt, ein darüber hinaus gehender Bruchteil wird als voller Urlaubstag gerechnet.(3) Für die Urlaubsdauer der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Kirchenverwaltung, in den Zentren und in den weiteren gesamtkirchlichen Einrichtungen gelten die Vorschriften für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte entsprechend.“
- § 5 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 2 werden nach dem Wort „Beginnt“ die Wörter „oder endet“ eingefügt.
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Endet der aktive Dienst vor dem Ruhestand oder dem Wartestand in der ersten Hälfte des Jahres, beträgt der Urlaub die Hälfte des Jahresurlaubs. Endet der aktive Dienst vor dem Ruhestand oder dem Wartestand in der zweiten Hälfte des Jahres, wird der volle Jahresurlaub gewährt.“
- In § 7 werden folgende Absätze angefügt:„(3) Ist der Erholungsurlaub aufgrund einer durch Krankheit bedingten Dienstunfähigkeit nicht rechtzeitig angetreten worden, so verfällt er, wenn er nicht bis zum Ablauf der ersten drei Monate des zweiten auf das Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres angetreten worden ist.(4) Hat eine Pfarrerin vor Beginn eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes ihren Erholungsurlaub nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann dieser nach Ende des Beschäftigungsverbotes im Jahr der Wiederaufnahme des Dienstes oder im nächsten Kalenderjahr genommen werden.“
- Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:„§ 7a
Finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub(1) Vor dem Eintritt bzw. der Versetzung in den Ruhestand oder vor der Beendigung des Pfarrdienstverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit nicht abgewickelter Erholungsurlaub ist im Rahmen des nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9) zu gewährleistenden Mindestjahresurlaubs von vier Wochen finanziell abzugelten, soweit er nicht nach § 7 Absatz 3 verfallen ist.(2) Für das Urlaubsjahr, in dem der Eintritt bzw. die Versetzung in den Ruhestand oder die Beendigung des Pfarrdienstverhältnisses erfolgt, ist der zustehende Mindestjahresurlaub anteilig für die Zeit bis zum Ruhestand oder der Beendigung des Pfarrdienstverhältnisses zu ermitteln. Bruchteile eines Tages sind in die Berechnung der finanziellen Abgeltung mit einzubeziehen.(3) In dem betreffenden Urlaubsjahr bereits abgewickelter Erholungsurlaub, einschließlich eines Zusatzurlaubs nach § 4, ist auf den Mindestjahresurlaub anzurechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist.(4) Die Höhe einer nach Absatz 1 zustehenden Abgeltung bemisst sich nach der Summe der in den letzten drei Monaten vor dem Eintritt in den Ruhestand zustehenden Besoldung. Für die Berechnung wird dabei ein Dreizehntel dieser Summe durch die Anzahl der individuellen wöchentlichen Arbeitstage geteilt und mit der Zahl der abzugeltenden Urlaubstage vervielfacht.“ - In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird die Klammer „(§ 14 Pfarrdienstgesetz)“ durch die Klammer „(§ 25 PfDG.EKD)“ ersetzt.
- In § 19 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „vier” durch das Wort „sechs” ersetzt.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- Die Wörter „Beginn eines Erholungsurlaubs“ werden durch das Wort „Erholungsurlaub“ ersetzt.
- Folgender Satz wird angefügt:„Folgende gesetzliche Feiertage sind, soweit sie nicht auf einen Sonntag fallen, dienstfrei: 1. Mai, Fronleichnam, Tag der deutschen Einheit und Allerheiligen.“
- § 22 wird wie folgt gefasst:„§ 22
Zuständigkeit für die UrlaubserteilungZuständig für die Urlaubserteilung ist die oder der Dienstvorgesetzte.“ - Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:„§ 23a
Übergangsregelung(1) Vor dem 1. Januar 1982 geborene Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten bei vollem Dienst weiterhin 44 Arbeitstage Erholungsurlaub.(2) Vor dem 1. Januar 1972 geborene Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten bei vollem Dienst weiterhin 48 Arbeitstage Erholungsurlaub.(3) Der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 ist bei einer Verteilung des Dienstes auf weniger als sieben Tage entsprechend der Regelung des § 3 Absatz 2 umzurechnen.“
Artikel 22
Änderung der Kirchenbuchordnung
Dem § 3 der Kirchenbuchordnung vom 27. September 2007 (ABl. 2007 S. 308), zuletzt geändert am 13. Februar 2020 (ABl. 2020 S. 100), wird folgender Satz angefügt:
„In einem Nachbarschaftsraum wird die Zuständigkeit in der Dienstordnung festgelegt.“
#Artikel 23
Übergangsregelung
###§ 1
Gemeindepädagogischer Dienst
(
1
)
Die aufgrund des Gemeindepädagogengesetzes 2006 erfolgte Berufsanerkennung als Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge in der EKHN erfüllt die Voraussetzung nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 des Gemeindepädagogengesetzes.
(
2
)
Eine in der EKHN erteilte Fakultas und entsprechende Berufstätigkeit oder eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gemeindepädagogengesetzes 2014 seit zehn Jahren bestehende Berufstätigkeit auf einer Stelle des Sollstellenplans oder eine zehnjährige Berufstätigkeit auf einer Stelle des Sollstellenplans verbunden mit dem Nachweis einschlägiger Fortbildungen kann die Voraussetzung des § 4 Absatz 1 Nummer 3 des Gemeindepädagogengesetzes ebenfalls erfüllen. Die Entscheidung trifft die Kirchenverwaltung.
(
3
)
Anträge auf Anerkennung nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 des Gemeindepädagogengesetzes sind bis zum 31. Oktober 2024 zu stellen.
#§ 2
Stellvertretende Dekaninnen und Dekane
(
1
)
Wird bis zum 31. Dezember 2029 die nach § 3 Absatz 2 der Rechtsverordnung zur Stellenstruktur und zur stellenmäßigen Ausstattung von Dekanspfarrstellen und deren Besetzung festgesetzte Zahl der Kirchenmitglieder unterschritten, so bleibt dies unberücksichtigt. Das Amt der bzw. des stellvertretenden Dekanin oder Dekans wird in der Regel für sechs Jahre übertragen. Wurden die vorgesehenen Mitgliederzahlen unterschritten, erfolgt die Übertragung längstens bis zum 31. Dezember 2029.
(
2
)
Im Fall der Besetzung in den Jahren 2022 und 2023 ist eine Verlängerung des Auftrages bis zum 31. Dezember 2029 möglich. Die Entscheidung trifft der Dekanatssynodalvorstand im Einvernehmen mit der Kirchenleitung.
#Artikel 24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Kirchengesetz tritt vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
- das Kirchengesetz zur Umsetzung der Pfarrstellenbemessung in den Jahren 2015 bis 2019 und zur Bemessung der Pfarrstellen in den Jahren 2020 bis 2024 vom 1. Dezember 2017 (ABl. 2017 S. 279),
- die Fach-/Profilstellenverordnung vom 18. November 2004 (ABl. 2005 S. 69), zuletzt geändert am 18. Juni 2019 (ABl. 2019 S. 445),
- die Verwaltungsverordnung zur Aufstellung von Pfarrdienstordnungen für regionale und gesamtkirchliche Pfarrstellen vom 23. Januar 2018 (ABl. 2018 S. 43),
- die Richtlinien zur Errichtung, Veränderung und Aufhebung von gemeindlichen Pfarrstellen zur Verwaltung vom 2. Februar 1993 (ABl. 1993 S. 38), geändert am 25. November 2015 (ABl. 2015 S. 370),
- die Richtlinien zur Pfarrstellenbesetzung bei der Umwandlung von gemeindlichen Pfarrstellen zur Verwaltung in Pfarrstellen vom 6. Juli 1993 (ABl. 1993 S. 109), zuletzt geändert am 25. November 2015 (ABl. 2015 S. 370).
(2) Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
(3) Artikel 21 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(4) Artikel 23 § 1 tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.
#Darmstadt, 6. Dezember 2022 |
Für den Kirchensynodalvorstand |
Dr. Pfeiffer |
Nr. 140Kirchengesetz
zur Änderung des Energiebeschaffungsgesetzes
Vom 26. November 2022
zur Änderung des Energiebeschaffungsgesetzes
Vom 26. November 2022
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem § 3 des Energiebeschaffungsgesetzes vom 28. April 2018 (ABl. 2018 S. 147) wird folgender Absatz angefügt:
„(3) In der Zeit vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 kann die Kirchenverwaltung Ökostrom zu variablem Spotmarktpreis unter Einbeziehung des von der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung erzeugten Stroms beschaffen. In diesem Fall finden § 2 Absatz 3 Nummer 2 und § 2 Absatz 4 keine Anwendung.“
Artikel 2
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft.
Darmstadt, 29. November 2022 |
Für den Kirchensynodalvorstand |
Dr. Pfeiffer |
Arbeitsrechtliche Kommissionen
Nr. 141Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen
vom 22. September 2022
vom 22. September 2022
Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Hessen und Nassau
Vom 22. September 2022
Vom 22. September 2022
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 7/2022 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau
Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau vom 7. November 2013 (ABl. EKHN 2014 S. 38), zuletzt geändert am 4. August 2022 (ABl. EKHN 2022 Ausgabe 9), werden wie folgt geändert:
§ 61 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 61
Ausschlussfrist
Ausschlussfrist
(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei in Textform geltend gemacht werden.
(2) Für den gleichen Tatbestand reicht die einmalige Geltendmachung der Ansprüche aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Ansprüche unwirksam zu machen.
(3) Die Frist nach Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften unabdingbar sind, insbesondere nach dem Mindestlohngesetz oder nach zwingenden Rechtsverordnungen auf Grundlage des Arbeitnehmerentsendegesetzes (z.B. PflegeArbbV) oder des Arbeitnehmerüberlas-sungsgesetzes. Sie gilt ebenfalls nicht für Ansprüche, die auf einer Haftung wegen Vorsatzes oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Kurhessen-Waldeck
Vom 22. September 2022
Vom 22. September 2022
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 7/2022 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck
Die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR-KW – zuletzt geändert am 4. August 2022 (ABl. EKHN 2022, Ausgabe 9, KABl. EKKW 2022 Nr. 103) werden wie folgt geändert:
§ 45 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 45
Ausschlussfristen
Ausschlussfristen
(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei in Textform geltend gemacht werden, soweit die AVR in Anlage 14 nichts anderes bestimmt.
(2) Für den gleichen Tatbestand reicht die einmalige Geltendmachung der Ansprüche aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Ansprüche unwirksam zu machen.
(3) Die Frist nach Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften unabdingbar sind, insbesondere nach dem Mindestlohngesetz oder nach zwingenden Rechtsverordnungen auf Grundlage des Arbeitnehmerentsendegesetzes (z.B. PflegeArbbV) oder des Arbeitnehmerüberlas- sungsgesetzes. Sie gilt ebenfalls nicht für Ansprüche, die auf einer Haftung wegen Vorsatzes oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Kurhessen-Waldeck
Vom 22. September 2022 (Änderung Fassung Ost)
Vom 22. September 2022 (Änderung Fassung Ost)
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 7/2022 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck
Die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR-KW – zuletzt geändert am 4. August 2022 (ABl. EKHN 2022, Ausgabe 9, KABl. EKKW 2022 Nr. 103) werden wie folgt geändert:
- Die §§ 9, 11a, 23, 25a und § 30 werden wie folgt geändert:Die „Sonderregelung AVR – Fassung Ost-“ wird aufgehoben.
- § 15 wird wie folgt geändert:Die „Sonderregelung AVR.KW – Fassung Ost-“ wird aufgehoben.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Unterabschnitt 5 Satz 2 wird nach den Wörtern „§ 14 Abs. 2 Buchst. c) und d)“ der Klammerzusatz „(Fassung 01.07.2008)“ eingefügt.
- In den Absätzen 2 bis 4 wird nach der Angabe „§ 15a“ der Klammerzusatz „(Fassung 01.07.2008)“ und nach den Angaben „Anlage 2“ und „Anlage 5“ der Klammerzusatz „(2008)“ eingefügt.
- In Absatz 5 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt neu gefasst:„Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren monatliche Vergleichsvergütung mindestens 110 v.H. des Entgeltes der Basisstufe ihrer Entgeltgruppen nach Anlage 2 (2008) beträgt, erhalten das Entgelt ihrer Entgeltgruppe in Höhe von 110 v.H. der Basisstufe nach Anlage 2 (2008), (entspricht den Endstufen der Anlage 5; 2008). Abweichend von Abs. 1 Unterabs. 5 Satz 1 errechnet sich das Jahresentgelt als das 13-fache des 110%igen Entgeltanspruchs der Basisstufe der jeweiligen Entgeltgruppe nach Anlage 2 (2008).“
- Die Sonderregelung AVR.KW – Fassung Ost wie folgt neu gefasst:„In § 18 tritt anstelle der "Anlage 2 (2008)" die "Anlage 2 (2008)- Ost -".In Abs. 1 Unterabs. 1 tritt anstelle des "12,8214fache" das "12,616-fache".In Abs. 1 Unterabs. 2 tritt an die Stelle "der Anlage 3 (2008)" "die Anlage 3 (2008) –Ost -".In Abs. 3 Unterabs. 1 tritt an die Stelle der "Anlage 5 (2008)" die "Anlage 5 (2008)- Ost -".“
- § 22 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 3 wird die Angabe „Anlage 11“ ersetzt durch das Wort „Sozialversicherungsentgeltverordnung“.
- Die „Sonderregelung AVR – Fassung Ost-“ wird aufgehoben.
- § 27 wird wie folgt geändert:Die „Ergänzende Sonderregelung AVR - Fassung Ost -“ wird aufgehoben.
- Die Anlage 10 wird wie folgt geändert:
- Abschnitt I wird wie folgt geändert:
- aa)
- „§ 1 Absatz 3 Satz 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst:„Der Wert einer gewährten Unterkunft wird nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung auf das Ausbildungsentgelt und den Verheiratetenzuschlag angerechnet.Der Wert der Anrechnung vermindert sich in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung. Kann die Praktikantin bzw. der Praktikant während der Zeit, für die ihr bzw. ihm Ausbildungsentgelts fortzuzahlen ist, Sachbezüge aus berechtigtem Grund nicht abnehmen, sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten.“
- bb)
- Die „Sonderregelung AVR – Fassung Ost-“ wird aufgehoben.
- In Abschnitt II wird die „Sonderregelung AVR – Fassung Ost-“ wird aufgehoben.
- Abschnitt III wird wie folgt geändert:
- aa)
- § 8 Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:„Der Wert einer gewährten Unterkunft wird nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung auf das Ausbildungsentgelt angerechnet. Der Wert der Anrechnung vermindert sich in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung.“
- bb)
- In § 8 Absatz 6 werden die Wörter „Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IV bestimmten Wert“ durch die Wörter „die Sozialversicherungsentgeltverordnung bestimmten Werte“ ersetzt.
- cc)
- Die „Sonderregelung AVR – Fassung Ost-“ wird aufgehoben.
- Die Anlage 12 wird wie folgt geändert:Die „Sonderregelung AVR – Fassung Ost-“ wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Vorstehende Beschlüsse werden hiermit veröffentlicht. |
Frankfurt am Main, 11. November 2022 |
Für die Diakonie Hessen |
Mönch |
Nr. 142Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen
vom 20. Oktober 2022
vom 20. Oktober 2022
Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Hessen und Nassau
Vom 20. Oktober 2022
Vom 20. Oktober 2022
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 8/2022 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau
Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau – AVR-HN – zuletzt geändert am 22. September 2022 (ABl. EKHN 2022, Ausgabe 11) werden wie folgt geändert:
- In § 30 Absatz 3 wird das Wort „Betreuungsdienstzulage“ durch die Wörter „Betreuungs- und Erziehungsdienstzulage“ ersetzt.
- § 36b wird wie folgt neu gefasst:„§ 36b
Betreuungs- und Erziehungsdienstzulage(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in Einrichtungen der Eingliederungshilfe im Betreuungsdienst arbeiten, erhalten eine monatliche Zulage- bis zu der Entgeltgruppe 8 einschließlich in Höhe von 130 €;
- ab der Entgeltgruppe 9 in Höhe von 180 €.
Zusätzlich erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe eine weitere monatliche Zulage von 40 €.(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie in Kindertagesstätten im Erziehungsdienst arbeiten, erhalten eine monatliche Zulage- ab der Entgeltgruppe 3 bis zu der Entgeltgruppe 8 einschließlich in Höhe von 130 €;
- ab der Entgeltgruppe 9 in Höhe von 180 €.
Erziehungsdienst im Sinne von Satz 1 umfasst nicht sozialpädagogische Angebote, die jungen Menschen am Ort Schule zur Verfügung gestellt werden (§ 13a SGB VIII).(3) Beim Zusammentreffen mehrerer Zulagen nach den Absätzen 1 Satz 1 und Absatz 2 wird nur die jeweils höchste Zulage einmal gezahlt.(4) Die Absätze 1 bis 3 sind befristet bis zum 31.12.2026.“ - In § 42 Absatz 2 wird das Wort „Betreuungsdienstzulage“ durch die Wörter „Betreuungs- und Erziehungsdienstzulage“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Kurhessen-Waldeck
Vom 20. Oktober 2022
Vom 20. Oktober 2022
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 8/2022 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck
Die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR-KW – zuletzt geändert am 22. September 2022 (ABl. EKHN 2022, Ausgabe 11, KABl. EKKW 2022 Ausgabe 11) werden wie folgt geändert:
- In § 14 Absatz 2 Buchstabe e) wird das Wort „Betreuungsdienstzulage“ durch die Wörter „Betreuungs- und Erziehungsdienstzulage“ ersetzt.
- § 19 wird wie folgt neu gefasst:„§ 19
Betreuungs- und Erziehungsdienstzulage(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in Einrichtungen der Eingliederungshilfe im Betreuungsdienst arbeiten, erhalten eine monatliche Zulage- bis zu der Entgeltgruppe 9 einschließlich in Höhe von 130 €;
- ab der Entgeltgruppe 10 in Höhe von 180 €.
Zusätzlich erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe eine weitere monatliche Zulage von 40 €.(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie in Kindertagesstätten im Erziehungsdienst arbeiten, erhalten eine monatliche Zulage- ab der Entgeltgruppe 3 bis zu der Entgeltgruppe 9 einschließlich in Höhe von 130 €;
- ab der Entgeltgruppe 10 in Höhe von 180 €.
Erziehungsdienst im Sinne von Satz 1 umfasst nicht sozialpädagogische Angebote, die jungen Menschen am Ort Schule zur Verfügung gestellt werden (§ 13a SGB VIII).(3) Beim Zusammentreffen mehrerer Zulagen nach den Absätzen 1 Satz 1 und Absatz 2 wird nur die jeweils höchste Zulage einmal gezahlt.(4) Die Absätze 1 bis 3 sind befristet bis zum 31.12.2026.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Vorstehende Beschlüsse werden hiermit veröffentlicht. |
Frankfurt am Main, 11. November 2022 |
Für die Diakonie Hessen Mönch |
Nr. 143Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen
vom 17. November 2022
vom 17. November 2022
Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Hessen und Nassau
Vom 17. November 2022
Vom 17. November 2022
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 9/2022 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau
Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau vom 7. November 2013 (ABl. EKHN 2014 S. 38), zuletzt geändert am 20. Oktober 2022 (ABl. EKHN 2022 Ausgabe 12), werden wie folgt geändert:
In § 36a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „E 1 – E 4 sowie E 6“ durch die Angabe „E 1 bis E 6“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft.
Vorstehender Beschluss wird hiermit veröffentlicht. |
Frankfurt am Main, 24. November 2022 |
Für die Diakonie Hessen |
Gehlhaar |
Bekanntmachungen
Nr. 144Dekanatssatzung des Evangelischen Dekanats Biedenkopf-Gladenbach für die Diakoniestation Gladenbach
Vom 5. November 2022
Vom 5. November 2022
Die Dekanatssynode des Evangelischen Dekanats Biedenkopf-Gladenbach hat folgende Dekanatssatzung beschlossen:
####Präambel
Die Sorge für den kranken und leidenden Menschen ist ein Teil des christlichen Zeugnisses. Im Dienst der Gemeindekrankenpflege sind, da er sich mit dem Menschen in seiner Ganzheit zuwendet, Leib- und Seelsorge unmittelbar miteinander verbunden.
#§ 1
Einrichtung des Dekanats
(
1
)
Das Evangelische Dekanat Biedenkopf-Gladenbach unterhält innerhalb des Gebietes der Kommunen Angelburg, Bad Endbach, Bischoffen, Dautphetal, Mittenaar, Siegbach, Steffenberg sowie der Stadt Gladenbach einen ambulanten Pflegedienst mit Sitz in Gladenbach mit dem Namen „Diakoniestation Gladenbach“.
(
2
)
Das Dekanat ist berechtigt, das Kronenkreuz – das Zeichen des Diakonisches Werkes – zu führen.
(
3
)
Das Dekanat ist, unbeschadet der Aufsicht der Kirchenverwaltung, Mitglied des als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonie Hessen und damit zugleich dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.
(
4
)
Das Dekanat tritt den zwischen der Liga der freien Wohlfahrtspflege und den Krankenkassen- und Pflegekassenverbänden getroffenen Vereinbarungen über die häusliche Krankenpflege und sonstige Leistungen in der jeweils gültigen Fassung bei.
#§ 2
Gemeinnützigkeit und Vermögensbindung
(
1
)
Das Dekanat verfolgt mit seiner Diakoniestation ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Dekanats für die Diakoniestation dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(
2
)
Das Dekanat darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder der aufgrund dieser Satzung gebildeten Organe dürfen in der Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen erhalten. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
(
3
)
Bei der Auflösung der Diakoniestation hat das Dekanat die freiwerdenden Mittel ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
#§ 3
Aufgaben der Diakoniestation
(
1
)
Das Dekanat gewährt und unterstützt durch die Diakoniestation Gladenbach die Alten- und Krankenpflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung in ihrem Gebiet. Zu den Aufgaben zählen insbesondere:
- Die Pflege von Personen, die gesundheitliche oder altersbedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.
- Es handelt sich dabei um Personen, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitliche und altersbedingte Belastungen oder Einschränkungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.
- Die Versorgung umfasst primär die Leistungen der Grund- und Behandlungspflege aus den Leistungsbereichen SGB V und SGB XI.
- Beratung von Hilfe- bzw. Ratsuchenden.
- Förderung der gemeindlichen Diakonie (Nachbarschaftshilfe, Helfergruppen, Gremienarbeit)
- Vermittlung von Pflegehilfsmitteln und ergänzenden Diensten.
Weitere Aufgaben können übernommen werden.
(
2
)
Die Dienste der Diakoniestation können nach Maßgabe der Personalsituation und nach Art und Grad
der Hilfsbedürftigkeit von jedem in Anspruch genommen werden, der im Versorgungsbereich der Diakoniestation wohnt.
(
3
)
Die Fachberatung erfolgt durch die Diakonie Hessen.
#§ 4
Leitungsorgane für die Diakoniestation
(
1
)
Die Leitungsorgane für die Diakoniestation sind:
1. die Dekanatssynode
2. der Stationsvorstand.
(
2
)
Die Mitglieder der Leitungsorgane sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
#§ 5
Aufgaben der Dekanatssynode
(
1
)
Die Dekanatssynode ist das oberste Leitungsorgan. Sie entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten der Einrichtung.
(
2
)
Ihre Aufgaben sind insbesondere:
- die Wahl der Mitglieder des Stationsvorstandes, der oder des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden sowie deren vorzeitige Abberufung aus ihrem Amt,
- die allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung des Stationsvorstandes sowie das Verlangen auf Erteilung von Auskünften und auf Anfertigung von Vorlagen durch diesen,
- die Beschlussfassung über den Wirtschafts- und Stellenplan der Einrichtung und die Bewilligung außer- und überplanmäßiger Ausgaben,
- die Beschlussfassung über die Entlastung des Stationsvorstandes,
- die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen, Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten, den Erwerb, die Veräußerung, die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Übernahme von Bürgschaften,
- die Beschlussfassung über die Auflösung der Einrichtung.
Auf Beschlüsse der Dekanatssynode finden die Genehmigungs- und Mitwirkungsvorbehalte des kirchlichen Rechts (§ 51 DSO) Anwendung.
#§ 6
Aufgaben des Stationsvorstandes
(
1
)
Der Stationsvorstand ist für alle Angelegenheiten der Diakoniestation zuständig, für die nicht eine Zuständigkeit der Dekanatssynode gegeben ist, insbesondere:
- Ausführung der Beschlüsse der Dekanatssynode, die die Diakoniestation betreffen,
- Erledigung der laufenden Geschäfte der Diakoniestation,
- Wahrnehmung der Dienstaufsicht gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Diakoniestation,
- Erstattung des Jahresberichts gegenüber der Dekanatssynode,
- Einstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diakoniestation im Rahmen des Stellenplanes und
- Erstellung von Dienstanweisungen.
(
2
)
Der Stationsvorstand überwacht die Geschäftsführung der Diakoniestation. Er vertritt die Einrichtung im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Absatz 1 im Rechtsverkehr. Erklärungen des Stationsvorstands im Rechtsverkehr werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Stationsvorstandes abgegeben. Satz 2 gilt nicht für Aufgaben, die als laufende Verwaltungsgeschäfte von der Geschäftsführung gemäß § 7 wahrgenommen werden.
(
3
)
Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel des Dekanats zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen oder notariellen Beurkundungen. Ist kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(
4
)
Der Stationsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann hierbei die Zuständigkeit für einzelne Arbeitsgebiete auf seine Mitglieder aufteilen. Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung des Stationsvorstandes die §§ 40 bis 47 der Dekanatssynodalordnung entsprechend.
(
5
)
Die Beschlüsse des Stationsvorstandes werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Auf Beschlüsse des Stationsvorstandes finden die Genehmigungs- und Mitwirkungsvorbehalte des kirchlichen Rechts (§ 51 DSO) entsprechend Anwendung.
#§ 7
Geschäftsführung
(
1
)
Der Stationsvorstand kann die Leitung des laufenden Geschäftsbetriebes der Diakoniestation auf eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer übertragen. Dies betrifft insbesondere die Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Nummer 2, 3, 5 und 6.
(
2
)
Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung und Angelegenheiten mit öffentlicher Wirkung bleiben dem Stationsvorstand vorbehalten. Er kann eine Aufgabe im Einzelfall jederzeit an sich ziehen.
(
3
)
Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, hat die Geschäftsführung den Vorgang dem Stationsvorstand vorzulegen.
(
4
)
Das Nähere wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
(
5
)
Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer wird die Siegelberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 des Siegelgesetzes übertragen.
#§ 8
Zusammensetzung und Amtszeit des Stationsvorstandes
(
1
)
Dem Stationsvorstand gehören die Dekanin oder der Dekan die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan oder die oder der Vorsitzende der Dekanatssynode sowie bis zu sechs Mitglieder an, die von der Dekanatssynode in geheimer Wahl gewählt werden. Die Zahl der Pfarrerinnen und Pfarrer soll die Zahl der übrigen Mitglieder im Stationsvorstand nicht übersteigen. Die Mitglieder des Stationsvorstandes müssen einer evangelischen Kirchengemeinde im Einzugsgebiet der Diakoniestation angehören. Wiederwahl ist zulässig.
(
2
)
Die Dekanatssynode wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Stationsvorstandes.
(
3
)
Die Amtszeit des Stationsvorstandes entspricht der Wahlperiode der Dekanatssynode. Die Mitglieder des Stationsvorstandes führen ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl und Konstituierung des gesamten Stationsvorstandes durch die neugebildete Dekanatssynode fort.
(
4
)
Scheidet ein Mitglied aus dem Stationsvorstand aus, so hat die Dekanatssynode bei ihrer nächstmöglichen Tagung für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen. Das gleich gilt, falls der gesamte Stationsvorstand vorzeitig von seinem Amt zurücktritt. Absatz 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(
5
)
Ist die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende fortgesetzt verhindert, ihre oder seine Pflichten wahrzunehmen, soll die Dekanatssynode ihr oder ihm nahelegen, das Amt zur Verfügung zu stellen. Stellt die Dekanatssynode einen groben Verstoß gegen ihre oder seine Pflichten fest, so kann die Dekanatssynode die vorzeitige Abberufung aus dem Amt beschließen. Die Beschlussfassung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder der Dekanatssynode und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 9
Sitzungen des Stationsvorstandes
(
1
)
Die Sitzungen des Stationsvorstandes sind nicht öffentlich. Sachkundige Personen können zu den Sitzungen oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
(
2
)
Über die Beschlüsse des Stationsvorstandes ist ein Protokoll zu erstellen, das von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzustellen ist. § 29 DSO findet entsprechende Anwendung.
#§ 10
Befugnisse der oder des Vorsitzenden des Stationsvorstandes
Die Aufgaben der oder des Vorsitzenden sind insbesondere die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen des Stationsvorstandes. Sie ist Dienstvorgesetzte, er ist Dienstvorgesetzter der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der Diakoniestation.
#§ 11
Aufgaben des Beirats
(
1
)
Der Beirat ist über wesentliche Entwicklungen der Diakoniestation zu informieren. Beschlüsse des Beirats haben empfehlende Wirkung.
(
2
)
Der Beirat ist in allen wichtigen Angelegenheiten der Diakoniestation zu hören. Er ist insbesondere zu hören bei:
- Aufstellung des Haushalts- und Stellenplanes für die Diakoniestation
- Änderung der Dekanatssatzung für die Diakoniestation
- Erweiterung des geographischen Bereichs der Diakoniestation
- Auflösung der Diakoniestation
- Beratung der Jahresrechnung für die Diakoniestation
(
3
)
Der Beirat ist regelmäßig durch den Stationsvorstand über seine Arbeit zu unterrichten und hat seinerseits das Recht, jederzeit von dem Stationsvorstand Auskünfte einzuholen. Der Beirat ist insbesondere über Entscheidungen zu informieren, zu denen er vorab gehört wurde. Von Vorschlägen des Beirats abweichende Entscheidungen sind vom Stationsvorstand zu begründen.
(
4
)
Der Beirat kann sich aus dem Stationsvorstand Vorschläge für die Arbeit der Diakoniestation unterbreiten, die von diesem zu beraten sind.
(
5
)
Der Beirat hat das Recht, einmal im Jahr einen ausführlichen Bericht über die Tätigkeit des Stationsvorstandes und die Arbeit der Diakoniestation entgegenzunehmen.
#§ 12
Zusammensetzung und Amtszeit des Beirats
(
1
)
Dem Beirat gehören an:
- die oder der Vorsitzende des Stationsvorstandes,
- die oder der stellvertretende Vorsitzende des Stationsvorstandes,
- die Dekanin oder der Dekan oder die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan oder die oder der Vorsitzende der Dekanatssynode,
- die Pflegedienstleitung der Diakoniestation,
- die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Diakoniestation,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der beteiligten Kirchengemeinden aus dem Dekanat Biedenkopf-Gladenbach und eine Vertreterin oder ein Vertreter der beteiligten Kirchengemeinden aus dem Dekanat An der Dill,
- die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der beteiligten bürgerlichen Gemeinden oder je eine von ihnen entsandte Person,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des Regionalen Diakonischen Werkes Marburg-Biedenkopf,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der katholischen Kirchengemeinden,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Freien evangelischen Gemeinden.
Die Vertreterinnen und Vertreter zu den Nummern 6, 8, 9 und 10 werden auf Vorschlag ihrer entsendenden Stelle durch den Stationsvorstand berufen. Die Mitglieder des Beirats können bei Verhinderung eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter entsenden. Weitere Mitglieder können durch den Stationsvorstand auf Vorschlag des Beirats berufen werden.
(
2
)
Die Amtszeit des Beirats entspricht der Amtszeit des Stationsvorstands.
#§ 13
Vorsitz und Einberufung des Beirats
(
1
)
Den Vorsitz im Beirat führt die oder der Vorsitzende des Stationsvorstandes. Sie oder er wird vertreten durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Stationsvorstandes.
(
2
)
Der Beirat tagt nach Bedarf und ist mindestens einmal jährlich von der oder dem Vorsitzenden mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage. Der Beirat muss eingeladen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies mit Angabe des Grundes beantragt. Der Beirat ist innerhalb eines Monats nach seiner Neubildung von seiner oder seinem Vorsitzenden einzuberufen.
(
3
)
Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die oder der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit bei Beginn der Sitzung fest; die Beschlussfähigkeit gilt solange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird.
(
4
)
Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(
5
)
Die Beiratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
#§ 14
Finanzierung und Kassenführung
(
1
)
Grundlage des Finanzwesens ist die Kirchliche Haushaltsordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (KHO). Es ist jährlich ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Kassenführung des Verbandes übernimmt die Evangelische Regionalverwaltung Nassau Nord.
(
2
)
Der Jahresabschluss wird vom Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirchen in Hessen und Nassau geprüft.
(
3
)
Die Arbeit der Diakoniestation wird finanziert durch Entgelte der Krankenversicherungs-, Pflegeversicherungs- und Sozialversicherungsträgern, durch Entgelte der Selbstzahler für nicht mit den Sozialleistungsträgern abrechenbare Leistungen und durch Fördermittel, Spenden und Kollekten. Die Beteiligung der Kommunen Angelburg, Bad Endbach, Bischoffen, Dautphetal, Mittenaar, Siegbach, Steffenberg und der Stadt Gladenbach ist durch Verträge geregelt.
#§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Dekanatssatzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dekanatssatzung des Evangelischen Dekanats Biedenkopf-Gladenbach für die Diakoniestation Gladenbach vom 16. März 2002, zuletzt geändert am 19. März 2022, außer Kraft.
Vorstehende Dekanatssatzung wird hiermit kirchenaufsichtlich genehmigt.
Darmstadt, 29. November 2022
Für die Kirchenverwaltung
Lehmann
Lehmann
Nr. 145Fünfte Satzung zur Änderung der Verbandssatzung
des Evangelischen Regionalverwaltungsverbandes Rheinhessen
Vom 17. November 2022
des Evangelischen Regionalverwaltungsverbandes Rheinhessen
Vom 17. November 2022
Die Verbandsvertretung des Evangelischen Regionalverwaltungsverbandes Rheinhessen hat die folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Die Verbandssatzung des Evangelischen Regionalverwaltungsverbandes Rheinhessen vom 26. November 2002 (ABl. 2003 S. 282), zuletzt geändert am 1. Dezember 2021 (ABl. 2022 S. 5 Nr. 4), wird wie folgt geändert:
- Dem § 13 Absatz 1 Buchstabe f werden die Wörter „sofern hierfür nicht die Leitung der Verwaltungsdienststelle gemäß § 17 Absatz 4a zuständig ist,“ angefügt.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:„(4a) Im Rahmen des jeweils gültigen Stellenplans obliegen Personalmaßnahmen bis einschließlich der Entgeltgruppe E 9 KDO der Leitung der Verwaltungsdienststelle, bei ihrer Verhinderung bei der stellvertretenden Leitung. Dies umfasst den Abschluss von Dienstverträgen, Änderungsverträgen, und Aufhebungsverträgen sowie die Erklärung von Kündigungen.“
- Absatz 5 Satz 1 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2023 in Kraft.
Vorstehende Satzung wird hiermit kirchenaufsichtlich genehmigt.
Darmstadt, 29. November 2022
Für die Kirchenverwaltung
Lehmann
Lehmann
Nr. 146Verbandssatzung
des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes
Ökumenische Diakoniestationen in Kronberg, Eschborn und Bad Homburg
Vom 13. Oktober 2022
des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes
Ökumenische Diakoniestationen in Kronberg, Eschborn und Bad Homburg
Vom 13. Oktober 2022
Der Verbandsvorstand des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes Ökumenische Diakoniestationen im Dekanat Kronberg hat im Einvernehmen mit den Verbandsmitgliedern des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes Ökumenische Sozialstation Bad Homburg folgende Verbandssatzung beschlossen:
####Präambel
Die Sorge für den kranken und leidenden Menschen ist ein Teil des christlichen Zeugnisses. Im Dienst der Gemeindekrankenpflege sind, da sie sich dem Menschen in ihrer Ganzheit zuwendet, Leib- und Seelsorge unmittelbar miteinander verbunden.
In der täglichen Arbeit wollen wir langfristig und ortsnah mit unserem Zusammenschluss von Ökumenischen Diakoniestationen im Dekanat Hochtaunus, Region Bad Homburg, und im Dekanat Kronberg für unsere Patientinnen und Patienten und hilfesuchenden kranken oder alten Mitbürgerinnen und Mitbürger da sein. Wir bemühen uns um eine Form der diakonischen Aufgabenerfüllung, die für uns und unsere Patientinnen und Patienten und für alle, die unsere Arbeit mittragen, einen Bezug zu den Kirchengemeinden, mit denen wir uns verbunden wissen, erkennen lässt.
Unsere Stationen sind in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau sowie in der Diakonie Hessen verankert. Unsere ambulanten Pflegedienste sollen die Gelegenheit bieten, in ökumenischer Offenheit jemanden ansprechen zu können, um angehört, verstanden und wenn nötig auch getröstet zu werden. Unter dem Dach der in diesem Verband zusammengeschlossenen Stationen arbeiten wir als Menschen unterschiedlicher Spiritualität zusammen, um mit unserer Arbeit für unsere Kirchengemeinden und in unseren evangelischen Dekanaten sichtbar zu wirken.
Es geht uns nicht nur um eine ganzheitliche Pflege und die Berücksichtigung geistig-seelischer Bedürfnisse sowie die Hinwendung zu den Patientinnen und Patienten, sondern darüber hinaus um eine Kultur des Helfens, in der unsere christliche Einstellung Gestalt annehmen kann. Es muss Zeit bleiben für die Kommunikation mit den Alten, Kranken und Hilfebedürftigen, die unsere persönliche Perspektive mit einbezieht. Es soll Zeit bleiben auch für Leistungen, die wir nicht abrechnen können, wenn sie ein Mensch dringend braucht.
Das Denken in den Kategorien von Aufwendungen und Erträgen muss täglich in Einklang gebracht werden mit unserem Auftrag, für unsere Patientinnen und Patienten da zu sein. Wir wollen unseren kirchlichen Auftrag langfristig und wirtschaftlich tragbar erfüllen und haben als gemeinnütziger Verband der Ökumenischen Diakoniestationen im Dekanat Hochtaunus, Region Bad Homburg, und im Dekanat Kronberg keine Gewinnerzielungsabsicht. Gerade darum müssen wir die Bereitschaft und die Fähigkeiten bei anderen Mitarbeitenden, insbesondere auch bei den Ehrenamtlichen aus den Kirchengemeinden, suchen, wertschätzen und auch einsetzen.
#§ 1
Allgemeines
(
1
)
Das Evangelische Dekanat Kronberg, die Evangelische Kirchengemeinde St. Johann Kronberg, die Evangelische Kirchengemeinde Eschborn und die Evangelische Limesgemeinde Schwalbach am Taunus sowie die Evangelische Christuskirchengemeinde Bad Homburg, die Evangelische Erlöserkirchengemeinde Bad Homburg, die Evangelische Waldenser-Kirchengemeinde Bad Homburg, die Evangelische Gedächtniskirchengemeinde Bad Homburg, die Evangelische Kirchengemeinde Gonzenheim und die Evangelische Kirchengemeinde Obereschbach-Obererlenbach bilden als Mitglieder einen auf ökumenische Zusammenarbeit angelegten Zweckverband zum Aufbau und Betrieb eines kooperativ zusammenarbeitenden ambulanten Pflegedienstes im Bereich des Dekanats Hochtaunus, Region Bad Homburg, und des Dekanats Kronberg.
(
2
)
Der Verband führt den Namen „Evangelischer Kirchlicher Zweckverband Ökumenische Diakoniestationen in Kronberg, Eschborn und Bad Homburg“. Er hat bis zum 31. Dezember 2022 den Namen „Evangelischer Kirchlicher Zweckverband Ökumenische Diakoniestationen im Dekanat Kronberg“ geführt.
(
3
)
Der Verband hat am 1. Januar 2019 die Ökumenische Diakoniestation Eschborn/Schwalbach und die Ökumenische Diakoniestation Kronberg + Steinbach übernommen und übernimmt am 1. Januar 2023 die Ökumenische Sozialstation in Bad Homburg. Jede Station wird als gesondertes Abrechnungsobjekt im Verbandshaushalt geführt.
(
4
)
Der Verband hat seinen Sitz in Eschborn.
(
5
)
Der Verband ist berechtigt, das Kronenkreuz – das Zeichen des Diakonischen Werkes – zu führen.
(
6
)
Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 2 Absatz 4 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(
7
)
Der Verband ist, unbeschadet der Aufsicht der Kirchenverwaltung, Mitglied der als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonie Hessen und damit zugleich dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.
(
8
)
Der Verband tritt den zwischen der Liga der freien Wohlfahrtspflege und den Krankenkassen- und Pflegekassenverbänden getroffenen Vereinbarungen über die häusliche Krankenpflege und sonstige Leistungen in der jeweils gültigen Fassung bei.
#§ 2
Gemeinnützigkeit und Vermögensbindung
(
1
)
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
2
)
Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
(
3
)
Der Verband darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
#§ 3
Aufgaben des Verbandes
(
1
)
Der Verband gewährleistet und koordiniert die ambulanten Pflegedienste (Kranken-, Alten-, Haus- und Familienpflege) in dem Gebiet der angeschlossenen Verbandsmitglieder. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
- Pflege von Kranken, insbesondere von Langzeitkranken,
- Pflege von frühentlassenen Krankenhauspatienten
- Betreuung von kranken, behinderten und alten oder dementen Menschen,
- Gesundheitsvorsorge durch Beratung in den Familien,
- Seminare für häusliche Krankenpflege und zur Gesundheitsfürsorge,
- Aktivierung der Gemeinden (Nachbarschaftshilfen, Helfergruppen, Seniorenarbeit),
- Durchführung von mobilen sozialen Diensten,
- Beratung und Durchführung von Aufgaben im Hospiz- und Palliativbereich.
Weitere Aufgaben können übernommen werden.
(
2
)
Die Dienste des Verbandes können nach Maßgabe der Personalsituation und nach Art und Grad der Hilfsbedürftigkeit von jeder Person in Anspruch genommen werden, die oder der im Bereich des Verbands wohnt.
(
3
)
Der Verband gestaltet seine Arbeit nach den Grundsätzen für die Errichtung von Zentralen für ambulante Pflegedienste in der jeweils gültigen Fassung. Die Fachberatung erfolgt durch die Diakonie Hessen.
(
4
)
Die Pflegedienstleitungen und das Pflegepersonal arbeiten eng mit den örtlichen evangelischen und katholischen Kirchengemeinden zusammen. Die Pflegedienstleitungen und das Pflegepersonal sollen auf Wunsch der Pflegebedürftigen und Klienten die zuständige Gemeindepfarrerin oder den zuständigen Gemeindepfarrer oder Leitungspersonen einer Gemeinde informieren und gegebenenfalls einbeziehen.
#§ 4
Organe des Verbandes
(
1
)
Die Organe des Verbandes sind:
- die Verbandsvertretung,
- der Verbandsvorstand,
- die Kuratorien.
(
2
)
Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
(
3
)
Die Mitglieder der Verbandsvertretung und des Verbandsvorstandes müssen evangelisch sein. Je ein Mitglied der beiden Organe kann einer anderen ACK-Kirche angehören.
(
4
)
Zur Beratung des Verbandsvorstandes, insbesondere beim Zusammenwirken des kirchlichen Verbandes in den Dekanaten Hochtaunus und Kronberg mit anderen Einrichtungen und Körperschaften in den Ortsgemeinden, kann für jede Station von den jeweiligen Verbandsmitgliedern ein eigenes Kuratorium ortsnah eingerichtet werden.
#§ 5
Zusammensetzung der Verbandsvertretung
(
1
)
Die Verbandsmitglieder entsenden grundsätzlich je ein Mitglied in die Verbandsvertretung; die Kirchengemeinden in Eschborn, Kronberg und Schwalbach entsenden je zwei Mitglieder in die Verbandsvertretung.
(
2
)
Scheidet ein Mitglied aus der Verbandsvertretung aus, so ist innerhalb von sechs Monaten durch das entsendende Verbandsmitglied neues Mitglied zu benennen.
(
3
)
Die Amtszeit der Verbandsvertretung entspricht der Dauer der Wahlperiode der Kirchenvorstände. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder der Verbandsvertretung bis zur Konstituierung der neuen Verbandsvertretung im Amt.
#§ 6
Zuständigkeit der Verbandsvertretung
(
1
)
Die Verbandsvertretung ist das oberste Organ des Zweckverbands. Sie entscheidet insbesondere über:
- die Wahl der oder des Vorsitzenden und einer Stellvertretung der Verbandsvertretung und deren Abberufungen,
- die Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes; diese können aus der Mitte der Verbandsvertretung gewählt werden,
- die allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes sowie das Verlangen der Anfertigung von Vorlagen und nach Auskünften,
- die Beschlussfassung über den jährlichen Wirtschaftsplan des Verbandes und der einzelnen Stationen und Einrichtungen,
- die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Verbandsvorstandes, vorbehaltlich der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der EKHN,
- die Beschlussfassung über Änderungen der Verbandssatzung,
- die Beschlussfassung über die Errichtung, Abgabe oder Aufgabe von Einrichtungen sowie über die Auflösung des Verbandes.
(
2
)
Die Verbandsvertretung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 7
Sitzungen der Verbandsvertretung
(
1
)
Die Verbandsvertretung tritt jährlich mindestens einmal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
(
2
)
Die konstituierende Sitzung wird innerhalb von drei Monaten nach der Neuwahl der Verbandsvertretung von der lebensältesten Pfarrerin oder dem lebensältesten Pfarrer, ersatzweise vom lebensältesten Mitglied, einberufen. Sie oder er leitet die erste Sitzung der Verbandsvertretung bis zum Abschluss der Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertretung aus der Mitte der Verbandsvertretung. Die oder der Vorsitzende oder die Stellvertretung der Verbandsvertretung sollte eine Pfarrerin ein Pfarrer eines Verbandsmitglieds sein.
(
3
)
Die oder der Vorsitzende lädt die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor einem ordentlichen Sitzungstermin schriftlich ein.
(
4
)
Außerordentliche Sitzungen beruft die oder der Vorsitzende auf Antrag von mindestens drei satzungsmäßigen Mitgliedern, unter Verkürzung der Einladungsfrist auf sieben Werktage, schriftlich ein.
(
5
)
Die Mitglieder des Verbandsvorstandes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verbandsvertretung teil.
(
6
)
Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder anwesend ist.
(
7
)
Die Verbandsvertretung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit nicht anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.
(
8
)
Wahlen in der Verbandsvertretung sind auf Antrag eines Mitglieds geheim und mit Stimmzetteln durchzuführen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen, mindestens aber mehr als die Hälfte der zur Beschlussfähigkeit der Verbandssatzung erforderlichen Stimmen erhalten hat. Gegebenenfalls ist die Wahlhandlung fortzusetzen, bis sich eine entsprechende Mehrheit ergibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(
9
)
Über die Sachanträge und die getroffenen Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist und den Mitgliedern schriftlich zugestellt wird. Die Beschlüsse werden zwei Wochen nach Zustellung an die Mitglieder rechtskräftig, sofern nicht in dieser Frist ein Einspruch gegen den Wortlaut des Protokolls bei der oder dem Vorsitzenden eingegangen ist.
(
10
)
Die Sitzung kann ausnahmsweise auch als Videokonferenz durchgeführt werden.
(
11
)
Im Übrigen gelten die kirchengesetzlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung und Geschäftsordnung der Kirchenvorstände entsprechend.
#§ 8
Zusammensetzung des Verbandsvorstandes
(
1
)
Der Verbandsvorstand besteht aus insgesamt sieben Mitgliedern: Die Kirchengemeinde Eschborn sowie die Limesgemeinde Schwalbach, schlagen für die Wahl in den Verbandsvorstand jeweils ein Mitglied vor und die Kirchengemeinde St. Johann, Kronberg, inkl. St. Georg, Steinbach, schlägt zwei weitere Mitglieder vor. Zwei weitere Mitglieder werden von den Mitgliedsgemeinden aus dem ehemaligen Zweckverband Bad Homburg einvernehmlich für die Wahl vorgeschlagen. Im ökumenischen Sinne kann davon ein Mitglied aus den evangelischen Kirchengemeinden Bad Homburgs und ein Mitglied aus der katholischen Kirchengemeinde St. Marien, Bad Homburg, vorgeschlagen werden. Die zwei Dekanatssynoden Kronberg und Bad Homburg schlagen einvernehmlich ein weiteres Mitglied für die Wahl in den Verbandsvorstand vor.
(
2
)
Unter den Vorstandsmitgliedern soll mindestens eine Pfarrerin oder ein Pfarrer sein. Die Zahl der Pfarrerinnen oder Pfarrer im Vorstand soll die Zahl der übrigen Mitglieder nicht übersteigen.
(
3
)
Sollten ein oder mehrere Wahlvorschläge der Vertretungsorgane der Mitglieder keine Mehrheit in der Verbandsvertretung finden, so kann die oder der Vorsitzende der Verbandsvertretung mit mehrheitlicher Zustimmung der anderen Mitglieder ein anderes sachkundiges Vorstandsmitglied in den Verbandsvorstand berufen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn ein Vorstandsmitglied zurücktritt oder von der Verbandsvertretung mehrheitlich abgewählt wird, ebenso wenn Spezialkenntnisse im Vorstand erforderlich werden und der Vorstandsvorsitzende einen entsprechenden Antrag an die Verbandsvertretung stellt.
(
4
)
Die Mitglieder des Verbandsvorstandes werden von der Verbandsvertretung auf Vorschlag der benannten Vertretungsorgane (Kirchenvorstände, Dekanatssynode) in der Regel für die Dauer der Wahlperiode der Verbandsvertretung gewählt.
(
5
)
Für die Wahl der Vorstandsmitglieder gelten die Bestimmungen der Dekanatssynodalordnung entsprechend. Die Mitglieder führen ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl des Verbandsvorstandes fort.
(
6
)
Die oder der Vorsitzende des Verbandsvorstands und die Stellvertretung werden auf der ersten Sitzung von den Vorstandsmitgliedern gewählt. Das vorsitzende Mitglied im Verbandsvorstand und die Stellvertretung sollen nicht von demselben Verbandsmitglied entsandt werden und nicht beide Pfarrpersonen sein. Der Vorsitz des Verbandsvorstandes kann während der Wahlperiode zwischen der oder dem Vorsitzenden und der Stellvertretung wechseln.
(
7
)
Die oder der Vorsitzende des Verbandsvorstandes übt die Dienstaufsicht über die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer aus.
(
8
)
Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig Mitglied in der Verbandsvertretung sein. Jede Mitgliedsgemeinde hat das Recht, einen Ersatz für das aus der Verbandsvertretung in den Verbandsvorstand gewählte Mitglied zu benennen.
#§ 9
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(
1
)
Der Verbandsvorstand ist für alle Verbandsangelegenheiten zuständig, für die nicht eine Zuständigkeit der Verbandsvertretung gegeben ist. Der Verbandsvorstand führt die Beschlüsse der Verbandsvertretung aus. Dies sind insbesondere:
- das Führen der laufenden Geschäfte des Verbandes, soweit sie nicht auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer übertragen sind,
- die Einstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes im Rahmen des Personalbudgets sowie Höhergruppierungen,
- die Erstellung von Dienstanweisungen im Bedarfsfall,
- die Wahrnehmung der Dienstaufsicht gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
- die Beschlussfassung über die Kündigung und die Auflösung von Arbeitsverhältnissen,
- die Einführung und Pflege eines stationsübergreifenden Qualitätsmanagementsystems und weiterer stationsübergreifender Aufgaben oder Prozesse,
- die Erstellung des Wirtschaftsplans des Verbandes,
- die Erstellung des Jahresabschlusses,
- die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen, den Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten, den Erwerb, die Veräußerung, die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Übernahme von Bürgschaften,
- die Vorbereitung von Beschlussfassungen über die Einführung, Änderung und Aufhebung von Gebührenordnungen,
- die Berichterstattung an die Diakonie Hessen bezüglich Controlling und Planung sowie Vorbereitung von Vergütungsverhandlungen mit den Kassen für die Verbandsmitglieder,
- die Abgabe eines Jahresberichtes und angefragter Zwischenberichte an die Verbandsvertretung, die jeweiligen Kuratorien sowie die Leitungsgremien der im Verband vertretenen Kirchengemeinden und an den Dekanatssynodalvorstand,
- die Öffentlichkeitsarbeit,
- die Einhaltung und Umsetzung der Zielgrößen des Leitbildes, insbesondere der kirchengemeindlichen Ausrichtung,
- die Vorbereitung von Beschlussfassungen über Änderungen der Verbandssatzung und die Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder.
(
2
)
Der Verbandsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und kann die Zuständigkeit für einzelne Arbeitsgebiete auf seine Mitglieder oder Ausschüsse aufteilen.
(
3
)
Der Verbandsvorstand vertritt den Zweckverband im Rechtsverkehr. Erklärungen des Verbandsvorstandes im Rechtsverkehr werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes, abgegeben. Satz 1 gilt nicht für Aufgaben, die als laufende Verwaltungsgeschäfte von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer gemäß § 11 wahrgenommen werden.
(
4
)
Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel des Verbandes zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen oder notariellen Beurkundungen. Ist die kirchenaufsichtsrechtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit der Erteilung der Genehmigung wirksam.
(
5
)
Auf Beschlüsse des Verbandsvorstandes finden die Genehmigungs- und Mitwirkungsvorbehalte des Kirchlichen Rechts entsprechende Anwendung.
#§ 10
Sitzungen des Verbandsvorstandes
(
1
)
Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(
2
)
Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind nicht öffentlich. Sachkundige Personen können zu den Sitzungen oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an Sitzungen mit beratender Stimme teil.
(
3
)
Die oder der Vorsitzende des Verbandsvorstandes bereitet die Sitzungen des Verbandsvorstandes vor, lädt hierzu mit einer Frist von mindestens acht Arbeitstagen ein und leitet die Sitzungen.
(
4
)
Zu außerordentlichen Sitzungen beruft die oder der Vorsitzende erforderlichenfalls unter Verkürzung der Einladungsfrist ein.
(
5
)
Der Verbandsvorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung nichts anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(
6
)
Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Verbandsvorstandes zuzustellen ist.
(
7
)
Kann eine Vorstandssitzung nicht in Präsenz durchgeführt werden, so ist alternativ eine Videokonferenz möglich.
#§ 11
Geschäftsführung
(
1
)
Der Verbandsvorstand kann die Leitung des laufenden Geschäftsbetriebes der Stationen auf eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer als Leiterin oder Leiter der Geschäftsstelle übertragen.
(
2
)
Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung und Angelegenheiten mit öffentlicher Wirkung bleiben dem Verbandsvorstand vorbehalten. Er kann eine Aufgabe im Einzelfall jederzeit an sich ziehen.
(
3
)
Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, hat die Geschäftsführung den Vorgang dem Verbandsvorstand vorzulegen.
(
4
)
Das Nähere wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
(
5
)
Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer wird die Siegelberechtigung übertragen.
#§ 12
Kuratorium
(
1
)
Die Verbandsmitglieder jeder Station können ein eigenes Kuratorium zu regelmäßigen Sitzungen einberufen. Das Nähere regelt der Verbandsvorstand.
(
2
)
Das Kuratorium jeder Station berät den Verbandsvorstand in allen wichtigen Fragen des Verbandes. Beschlüsse des Kuratoriums haben gegenüber dem Verbandsvorstand empfehlende Wirkung.
(
3
)
Die Kuratorien sind in allen wichtigen Angelegenheiten des Verbandes zu hören. Es ist insbesondere zu hören bei:
- Aufstellung und Ergebnis der einzelnen Wirtschaftspläne und der Personalbudgets des Verbandes, der einzelnen Station und der Einrichtungen (z. B. Hospizdienste),
- Beitritt und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,
- Änderung der Verbandssatzung,
- Auflösung des Verbandes,
- Übernahme neuer Aufgaben durch den Verband.
(
4
)
Jedes Kuratorium ist regelmäßig durch den Verbandsvorstand, die Pflegedienstleitung und die Geschäftsführung von der Arbeit der zugeordneten Station zu unterrichten und hat seinerseits das Recht, jederzeit von dem Verbandsvorstand oder der Geschäftsführung Auskünfte einzuholen. Ein Kuratorium ist insbesondere über Entscheidungen zu informieren, zu denen es vorab gehört wurde. Von den Vorschlägen des Kuratoriums abweichende Entscheidungen sind von dem Verbandsvorstand zu begründen.
(
5
)
Die Kuratorien können dem Verbandsvorstand Vorschläge für die Arbeit des Verbandes unterbreiten, die von diesem zu beraten sind.
(
6
)
Die Kuratorien haben das Recht, einmal im Jahr einen ausführlichen Bericht über die Tätigkeit des Verbandsvorstandes und die Arbeit der zugeordneten Station zu erhalten.
#§ 13
Beteiligung des Dekanats und der Kirchengemeinden
(
1
)
Die im Verband vertretenen Kirchengemeinden sowie die Dekanatssynodalvorstände der Dekanate Hochtaunus und Kronberg können Anträge an den Verbandsvorstand richten.
(
2
)
Der Verbandsvorstand lädt zu einer gemeinsamen Sitzung mit einem Kirchenvorstand oder dem Dekanatssynodalvorstand dann ein, wenn es ein Verbandsmitglied beantragt.
#§ 14
Finanzwesen und Kassenführung
(
1
)
Grundlage des Finanzwesens des Verbandes ist die Kirchliche Haushaltsordnung. Es ist jährlich ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Kassenführung des Verbandes übernimmt die Evangelische Regionalverwaltung Oberursel.
(
2
)
Der Jahresabschluss wird vom Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirchen in Hessen und Nassau geprüft.
(
3
)
Die Arbeit des Verbandes wird finanziert durch Entgelte der Sozialleistungs-, Kranken- und Pflegeversicherungsträger, durch Entgelte der Selbstzahler für nicht mit den Sozialleistungsträgern abrechenbare Leistungen und durch Spenden und Kollekten. Hinzu kommen ggf. Projektmittel der beteiligten Städte, der Diakonie Hessen und der Landeskirche (EKHN) und auch Beiträge und Projektmitte/ von Fördervereinen sowie Eigenmittel der Mitglieder des Zweckverbands, die ggf. individuell für die Verbandsmitglieder von der Verbandsvertretung festgesetzt werden können. Die gewachsene Finanzierung jeder einzelnen Station erfordert daher eine separate Haushaltsführung, die für den Verband konsolidiert werden kann.
#§ 15
Beitritt und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern
(
1
)
Weitere evangelische Kirchengemeinden und Dekanate können dem Verband beitreten. Der Beitrittsantrag des betreffenden Vertretungsorgans eines Antragstellers bedarf nach Anhörung der Kuratorien der Zustimmung der Verbandsvertretung und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Ein Beitritt weiterer Mitglieder kann nur zu Beginn eines neuen Geschäftsjahres nach Gründung des Verbandes sowie einer Konsolidierungsphase von zwei Jahren erstmals erfolgen. Die Verbandssatzung ist in diesem Fall fristgerecht zu ändern.
(
2
)
Verbandsmitglieder können mit einjähriger Frist zum Ende des darauffolgenden Wirtschaftsjahres aus dem Verband ausscheiden. Ihr Ausscheiden ist gegenüber der Verbandsvertretung schriftlich zu erklären. Der Austritt bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Die Satzung ist entsprechend zu ändern.
(
3
)
Im Fall des Austritts eines Verbandsmitglieds findet keine Vermögensauseinandersetzung statt. Näheres regeln die beteiligten Seiten in Verpflichtungserklärungen.
(
4
)
Scheidet ein Verbandsmitglied aus, scheiden gleichzeitig die von ihm bestellten Mitglieder in der Verbandsvertretung und im Verbandsvorstand aus.
#§ 16
Auflösung
(
1
)
Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen des Verbandes an die Verbandsmitglieder, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben. Maßstab für die Vermögensauseinandersetzung sind die Verhältnisse der Gemeindemitgliederzahlen der beteiligten Mitgliedergemeinden zueinander.
(
2
)
Der Beschluss der Auflösung bedarf nach Anhörung der Kuratorien einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Mitglieder der Verbandsvertretung sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 17
Änderung der Verbandssatzung
Die Verbandsvertretung kann die Verbandssatzung nach Anhörung der Kuratorien mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Der Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 18
Bekanntmachungen
Die Verbandssatzung sowie Änderungen der Verbandssatzung werden im Amtsblatt der EKHN veröffentlicht.
#§ 19
Übergangsbestimmungen
(
1
)
Die Verbandsvertretung tritt innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verbandssatzung erstmals zusammen und wählt einen neuen Verbandsvorstand.
(
2
)
Der bisherige Verbandsvorstand bleibt bis zur Neuwahl des Verbandsvorstandes im Amt.
#§ 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verbandssatzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes Ökumenische Diakoniestationen im Dekanat Kronberg vom 18. Juni 2018 (ABl. 2018 S. 194) außer Kraft.
***
#Vorstehende Verbandssatzung wird hiermit kirchenaufsichtlich genehmigt, nachdem die Evangelische Christuskirchengemeinde Bad Homburg, die Evangelische Erlöserkirchengemeinde Bad Homburg, die Evangelische Waldenser-Kirchengemeinde Bad Homburg, die Evangelische Gedächtniskirchengemeinde Bad Homburg, die Evangelische Kirchengemeinde Gonzenheim und die Evangelische Kirchengemeinde Obereschbach-Obererlenbach den Beitritt zum Zweckverband erklärt haben und die Verbandsvertretung des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes Ökumenische Sozialstation Bad Homburg die Übertragung der Sozialstation zum 1. Januar 2023 beschlossen hat. |
Darmstadt, 6. Dezember 2022 |
Für die Kirchenverwaltung Lehmann |
Nr. 147Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
Beschluss des Präsidiums über die Zusammensetzung der Kammern,
die Vertretung der Mitglieder, die Geschäftsverteilung und die Geschäftsordnung
für die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2022
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
Beschluss des Präsidiums über die Zusammensetzung der Kammern,
die Vertretung der Mitglieder, die Geschäftsverteilung und die Geschäftsordnung
für die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2022
Vom 28. November 2022
Wegen einer Änderung in der Besetzung des Gerichts wird Abschnitt D. des Beschlusses des Präsidiums über die Zusammensetzung der Kammern, die Vertretung der Mitglieder, die Geschäftsverteilung und die Geschäftsordnung für die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2022 vom 13.12.2019 (ABl. 2020 S. 49), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18.08.2022 (ABl. 2022 S. 372) mit Wirkung vom 01.12.2022 wie folgt neu gefasst:
###D. Vertretung der Beisitzer
1. | Die Regelbeisitzer der 1. Kammer werden wie folgt vertreten: | |
Richter am Verwaltungsgericht Ermlich durch | ||
erste Vertreterin: Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Siems-Christmann | ||
zweite Vertreterin: Richterin am Oberlandesgericht Dr. Strube | ||
Universitätsprofessor Dr. Droege durch | ||
erste Vertreterin: Richterin am Oberlandesgericht Dr. Strube | ||
zweite Vertreterin: Richterin am Verwaltungsgericht Guyot | ||
Präsident des Landgerichts Professor Dr. Köbler durch | ||
erste Vertreterin: Richterin am Verwaltungsgericht Guyot | ||
zweite Vertreterin: Ministerialdirigentin Böhme | ||
Dekan a. D. Schwarz durch | ||
erster Vertreter: Dekan Jaeckle | ||
zweiter Vertreter: Pfarrer i. R. Dr. von Oettingen | ||
2. | Die Regelbeisitzer der 2. Kammer werden wie folgt vertreten: | |
Rechtsanwalt Schweppe durch | ||
erste Vertreterin: Ministerialdirigentin Böhme | ||
zweite Vertreterin: Richterin am Oberlandesgericht Dr. Strube | ||
Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Funk durch | ||
erste Vertreterin: Richterin am Verwaltungsgericht Guyot | ||
zweite Vertreterin: Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Siems-Christmann | ||
Richter am Oberlandesgericht Dr. Fritzsche durch | ||
erste Vertreterin: Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Siems-Christmann | ||
zweite Vertreterin: Ministerialdirigentin Böhme | ||
Pfarrer i. R. Dr. von Oettingen durch | ||
erster Vertreter: Dekan Jaeckle | ||
zweiter Vertreter: Dekan a. D. Schwarz | ||
3. | Ist die vorstehende Vertretungsregelung für die rechtskundigen Beisitzer erschöpft, so ist der jeweils dienstjüngste rechtskundige Vertreter der betroffenen Kammer, hilfsweise der jeweils dienstjüngste rechtskundige Regelbeisitzer der anderen Kammer zur Vertretung berufen. |
Darmstadt, 28. November 2022 |
DAS PRÄSIDIUM |
(Schneider) (Schild) (Schwarz) |
Nr. 148Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
Beschluss des Präsidiums über die Zusammensetzung der Kammern,
die Vertretung der Mitglieder, die Geschäftsverteilung und die Geschäftsordnung
für die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2025
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
Beschluss des Präsidiums über die Zusammensetzung der Kammern,
die Vertretung der Mitglieder, die Geschäftsverteilung und die Geschäftsordnung
für die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2025
Vom 2. Dezember 2022
Es sind verschiedene Gaben; aber es ist ein Geist.
Und es sind verschiedene Ämter; aber es ist ein Herr.
Und es sind verschiedene Kräfte; aber es ist ein Gott,
der da wirkt alles in allen.
Und es sind verschiedene Ämter; aber es ist ein Herr.
Und es sind verschiedene Kräfte; aber es ist ein Gott,
der da wirkt alles in allen.
(1. Korinther 12, 4-6)
###A. Anzahl der Kammern
Es bestehen zwei Kammern.
#B. Regelbesetzung der Kammern
1. | Die 1. Kammer ist wie folgt besetzt: | |
Vorsitzender: Der Präsident | ||
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht a. D. Dr. Schneider | ||
Rechtskundige Beisitzer in der Reihenfolge des Dienstalters: | ||
Richter am Verwaltungsgericht Ermlich (Vertreter des Vorsitzenden) | ||
Universitätsprofessor Dr. Droege | ||
Präsident des Landgerichts Professor Dr. Köbler | ||
Pfarrerbeisitzer: | ||
Dekan a. D. Schwarz | ||
2. | Die 2. Kammer ist wie folgt besetzt: | |
Vorsitzende: Die Stellvertreterin des Präsidenten | ||
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Schild | ||
Rechtskundige Beisitzer in der Reihenfolge des Dienstalters: | ||
Rechtsanwalt Schweppe | ||
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Funk (Vertreterin der Vorsitzenden) | ||
Richter am Oberlandesgericht Dr. Fritzsche | ||
Pfarrerbeisitzer: | ||
Pfarrer i. R. Dr. von Oettingen |
C. Vertretung der Vorsitzenden
- Sind der Vorsitzende und sein regelmäßiger Vertreter verhindert, übernimmt das verbleibende dienstälteste rechtskundige Regelmitglied der Kammer den Vorsitz. Ist danach eine Vertretung in der Kammer nicht möglich, so wird der Vorsitzende der betroffenen Kammer von dem Vorsitzenden der anderen Kammer vertreten.
- Besteht auch diese Vertretungsmöglichkeit nicht, so sind die rechtskundigen Regelbeisitzer der anderen Kammer, hilfsweise die rechtskundigen Vertreter der betroffenen Kammer und danach die rechtskundigen Vertreter der anderen Kammer in der Reihenfolge ihres Dienstalters zur Vertretung berufen.
D. Vertretung der Beisitzer
1. | Die Regelbeisitzer der 1. Kammer werden wie folgt vertreten: | |
Richter am Verwaltungsgericht Ermlich durch | ||
erste Vertreterin: Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Siems-Christmann | ||
zweite Vertreterin: Richterin am Oberlandesgericht Dr. Strube | ||
Universitätsprofessor Dr. Droege durch | ||
erste Vertreterin: Richterin am Oberlandesgericht Dr. Strube | ||
zweite Vertreterin: Richterin am Verwaltungsgericht Guyot | ||
Präsident des Landgerichts Professor Dr. Köbler durch | ||
erste Vertreterin: Richterin am Verwaltungsgericht Guyot | ||
zweite Vertreterin: Ministerialdirigentin Böhme | ||
Dekan a. D. Schwarz durch | ||
erster Vertreter: Dekan Jaeckle | ||
zweiter Vertreter: Pfarrer i. R. Dr. von Oettingen | ||
2. | Die Regelbeisitzer der 2. Kammer werden wie folgt vertreten: | |
Rechtsanwalt Schweppe durch | ||
erste Vertreterin: Ministerialdirigentin Böhme | ||
zweite Vertreterin: Richterin am Oberlandesgericht Dr. Strube | ||
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Funk durch | ||
erste Vertreterin: Richterin am Verwaltungsgericht Guyot | ||
zweite Vertreterin: Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Siems-Christmann | ||
Richter am Oberlandesgericht Dr. Fritzsche durch | ||
erste Vertreterin: Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Siems-Christmann | ||
zweite Vertreterin: Ministerialdirigentin Böhme | ||
Pfarrer i. R. Dr. von Oettingen durch | ||
erster Vertreter: Dekan Jaeckle | ||
zweiter Vertreter: Dekan a. D. Schwarz | ||
3. | Ist die vorstehende Vertretungsregelung für die rechtskundigen Beisitzer erschöpft, so ist der jeweils dienstjüngste rechtskundige Vertreter der betroffenen Kammer, hilfsweise der jeweils dienstjüngste rechtskundige Regelbeisitzer der anderen Kammer zur Vertretung berufen. |
E. Vertretungsfall
Ein Vertretungsfall liegt vor, wenn ein nach der Geschäftsverteilung berufenes Mitglied des Gerichts offensichtlich verhindert ist oder sich für verhindert erklärt. Wer als Vertreter eingetreten ist, wirkt in derselben Sache bis zu ihrer vollen Erledigung mit; erst wenn er verhindert ist, tritt das ordentliche Mitglied der Kammer oder ein vorrangiger Vertreter an seine Stelle.
#F. Verteilung der Geschäfte
- 1.
- Die 1. Kammer ist zuständig
- für Entscheidungen nach § 2 Ziffer 1 KVVG (abstrakte Normenkontrolle),
- für Entscheidungen nach § 2 Ziffer 2 KVVG (Organstreitigkeiten),
- für Entscheidungen nach § 2 Ziffer 3 KVVG (Beschwerden gegen synodale Beschlüsse),
- für Entscheidungen nach § 21 des Kirchengesetzes über das Kollegium für theologische Lehrgespräche (Rüge von Verfahrensverstößen),
- für Entscheidungen nach § 3 KVVG, wenn die Klageschrift erwarten lässt, dass ein Schwerpunkt des Rechtsstreits in der Anwendung und der Auslegung der Kirchenordnung liegt oder dass als Vorfrage eine Gültigkeitsprüfung von Bestimmungen eines Kirchengesetzes, einer kirchlichen Verordnung oder eines Recht setzenden Beschlusses der Kirchensynode vorzunehmen ist (Verwaltungsstreitverfahren mit verfassungsrechtlichem Einschlag),
- für Entscheidungen nach der Kirchengemeindewahlordnung,
- für Entscheidungen über die Ernennung von Kirchenvorstandsmitgliedern gemäß § 50 Kirchengemeindeordnung.
- 2.
- Die 2. Kammer ist zuständig
- für Entscheidungen nach § 3 Abs. 1 Ziffer 1 KVVG (Anfechtungsklagen),
- für Entscheidungen nach § 3 Abs. 1 Ziffer 2 KVVG (Verpflichtungsklagen),
- für Entscheidungen nach § 3 Abs. 1 Ziffer 3 KVVG (Feststellungsklagen),
- für Entscheidungen nach § 3 Abs. 3 KVVG (sonstige kirchengesetzliche Übertragung),
soweit nicht jeweils die erste Kammer zuständig ist.
G. Zuständigkeitsbestimmung
- Die Geschäftsstelle legt die bei Eingang eines Antrags anzulegende Akte dem Vorsitzenden der zuständigen Kammer vor. Zu seiner Unterrichtung erhält der Vorsitzende der anderen Kammer eine Kopie des eingegangenen Antrags.
- Ist nicht eindeutig, welche Kammer zuständig ist, so stimmen sich die Vorsitzenden der beiden Kam¬mern ab. Falls keine Übereinstimmung zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines Kammervorsitzenden das Präsidium.
- Die Entscheidung des Präsidiums ist den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen; sie ist endgültig.
H. Vertretung im Präsidium
- Der Präsident und sein Stellvertreter werden vertreten durch den dienstältesten rechtskundigen Beisitzer.
- Der dienstälteste Pfarrer wird durch den im Dienstalter nächstfolgenden Pfarrer vertreten.
I. Dienstalter
Das Dienstalter der rechtskundigen Beisitzer richtet sich nach dem Tag ihrer Wahl zum Mitglied des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts; das Dienstalter der Pfarrer richtet sich nach dem Tag ihrer Ordination. Bei gleichem Dienstalter ist das Lebensalter maßgebend.
#J. Behandlung von Eingaben
Geht bei einem Mitglied des Gerichts eine Eingabe ein, die keinen privaten Charakter trägt, so soll diese der Geschäftsstelle zugeleitet werden, die die Eingabe wie einen Antrag behandelt.
#K. Aufbewahrung dienstlicher Schriftstücke
Dienstliche Schriftstücke (z. B. Schriftsatzabschriften, Schriftwechsel der Richter, Voten, Entscheidungsabschriften), die das einzelne Mitglied – nach seinem Ermessen – aufbewahrt, sind in besonderer Akte zu sammeln. Diese soll, wenn das Mitglied aus dem Gericht ausscheidet, an die Geschäftsstelle abgegeben werden. Dasselbe gilt für die Entscheidungssammlung des Gerichts und sonstiges zur Verfügung gestelltes Arbeitsmaterial (z. B. Gesetzestexte).
#L. Umlaufverfahren
Die Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung und etwaige Änderungen können im Umlaufverfahren von den Mitgliedern des Präsidiums beschlossen werden.
#M. Geltungsdauer
- Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2025.
- Die Zuständigkeits- und Besetzungsregelungen können während der Geltungsdauer bei Änderung des Kirchengesetzes über das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht, bei der Neuzuweisung von Aufgaben, bei Überlastung einer Kammer und bei personellen Veränderungen geändert werden.
Darmstadt, 2. Dezember 2022 |
DAS PRÄSIDIUM |
(Schneider) (Schild) (Schwarz) |
Nr. 149Bekanntgabe neuer Dienstsiegel
Kirchengemeinde: Mariengemeinde Frankfurt a. M.-Seckbach Dekanat: Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach Umschrift des Dienstsiegels: EVANGELISCHE MARIENGEMEINDE FRANKFURT A.M.-SECKBACH |
Mit der Ingebrauchnahme der neuen Dienstsiegel durch die Einrichtungen und Dienststellen werden die bislang benutzten Dienstsiegel außer Geltung gesetzt.
Darmstadt, 8. Dezember 2022 |
Für die Kirchenverwaltung |
Dr. Dieckhoff |
Nr. 150Beauftragung für den Prädikanten- und Lektorendienst
Beauftragung für den Prädikantendienst
Folgendes Gemeindemitglied wurde mit Wirkung vom 5. Dezember 2021 für den Prädikantendienst beauftragt:
Benita Brügmann, Dekanat an der Lahn
Folgendes Gemeindemitglied wurde mit Wirkung vom 9. Juni 2022 für den Prädikantendienst beauftragt:
Ingo Mörl, Dekanat Darmstadt
Beauftragung für den Lektorendienst
Folgende Gemeindemitglieder wurden mit Wirkung vom 31. Oktober 2022 für den Lektorendienst beauftragt:
Elke Bornemann, Dekanat Biedenkopf-Gladenbach
Angelika Geist, Dekanat Biedenkopf-Gladenbach
Boris Gräter, Dekanat Westerwald
Melanie Henkel, Dekanat Biedenkopf-Gladenbach
Renate Henseling, Dekanat Biedenkopf-Gladenbach
Isolde Rink, Dekanat Biedenkopf-Gladenbach
Karin Runzheimer-Hansen, Dekanat Biedenkopf-Gladenbach
Martina Velte, Dekanat Biedenkopf-Gladenbach
Klaus Waldschmidt, Dekanat Gießen
Christof Weller, Dekanat Westerwald
Darmstadt, 1. Dezember 2022 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 151Verleihung der Ehrenurkunde
In Anerkennung der langjährigen und besonderen Verdienste im ehrenamtlichen Bereich, wurden die Ehrenurkunden der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau verliehen an:
Elisabeth Désor, Französisch-Reformierte Gemeinde Offenbach
Felicitas Pipper, Französisch-Reformierte Gemeinde Offenbach
Darmstadt, 1. Dezember 2022
Für die Kirchenverwaltung
Zander
Dienstnachrichten und Stellenausschreibungen
Dienstnachrichten
Die Dienstnachrichten werden im Internet nicht veröffentlicht.
Stellenausschreibungen
#Pfarrstellen
Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie online in der Stellenbörse der EKHN unter: |
Information zur Bewerbung
Bewerbungen für die nachstehend ausgeschriebenen Pfarrstellen müssen in Textform auf dem Dienstweg bei der Kirchenleitung eingereicht werden. Neben einem tabellarischen Lebenslauf, gern mit aktuellem Lichtbild, wird – im Blick auf die beworbene Pfarrstelle – eine aussagefähige Darstellung der persönlichen Motivation und Qualifikation (inkl. der entsprechenden Nachweise) erwartet.
Zur Wahrung der Frist müssen die vollständigen Bewerbungsunterlagen bis zum Ablauf des 30. Januar 2023 eingereicht werden. Maßgeblich ist bei Bewerbung in Papierform der Eingangsstempel der ersten vorgesetzten Dienststelle des einzuhaltenden Dienstweges, bei Bewerbungen aus anderen Gliedkirchen der EKD der Eingangsstempel der Kirchenleitung. Eine Bewerbung per E-Mail hat als ein zusammenhängendes PDF-Dokument zu erfolgen. Maßgeblich ist das Eingangsdatum der E-Mail bei der ersten vorgesetzten Dienststelle. Der aktuelle Dienstweg ist vollständig zu informieren (z. B. Dekanat und Propstei). Bitte richten Sie in diesem Fall Ihre Bewerbung auch an: sabine.winkelmann@ekhn.de sowie an celina.hofmann@ekhn.de. An diese Adressen sind auch externe Bewerbungen per E-Mail zu richten.
Für die nachstehenden Stellenausschreibungen werden die Bestimmungen des AGG beachtet. Diskriminierungsfreie Bewerbungsverfahren nach dem AGG sind in der EKHN Standard. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Wir weisen darauf hin, dass Pfarrerinnen und Pfarrer aus anderen Gliedkirchen der EKD, die sich für eine Stelle interessieren, zuerst das Bewerbungsrecht erhalten müssen. Ansprechpartnerin ist die Leiterin des Referats Personalservice Pfarrdienst, OKRin Dr. Sabine Winkelmann, Tel.: 06151 405-390; E-Mail: sabine.winkelmann@ekhn.de.
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Gesamtkirchliche Pfarrstellen
Frankfurt | Im Zentrum Verkündigung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau wird zum 1. Oktober 2023 die Stelle der Leitung (w/m/d) des Zentrums Verkündigung neu besetzt |
Gemeindepfarrstellen
#Nord-Nassau
Dekanat an der Dill | Kooperationsraum Struth, 1,0 Pfarrstelle II, Modus C Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung, zum zweiten Mal | |
Dekanat an der Lahn | Steeden und Schadeck, 1,0 Pfarrstelle, Modus C Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung, zum zweiten Mal | |
Dekanat Westerwald | Neuhäusel, Erlöserkirchengemeinde, 1,0 Pfarrstelle, Modus A, zum zweiten Mal |
Oberhessen
Dekanat Gießen | Kooperationsraum Biebertal, Pfarrstelle Biebertal II (Bieber und Rodheim), 1,0 Pfarrstelle, Modus C, zum zweiten Mal | |
Pfarrstelle Biebertal IV (Frankenbach und Krumbach), 0,5 Pfarrstelle, Modus C, zum wiederholten Mal Die Besetzung der Pfarrstellen erfolgt durch die Kirchenleitung | ||
Heuchelheim-Kinzenbach, Martinsgemeinde, 0,5 Pfarrstelle II, Modus A |
Rheinhessen und Nassauer Land
Dekanat Ingelheim-Oppenheim | Harxheim – Gau-Bischofsheim, 0,5 Pfarrstelle, Modus A |
Rhein-Main
Stadtdekanat Frankfurt am Main und Offenbach | Kirchengemeinde Frankfurt am Main – Nordwest, 1,0 Pfarrstelle I, Modus A | |
Dekanat Rheingau-Taunus | Bleidenstadt, 1,0 Pfarrstelle II, pfarramtlich verbunden mit Born-Watzhahn, Modus A, zum zweiten Mal | |
Dekanat Wiesbaden | Wiesbaden-Sauerland, Erlösergemeinde, 0,5 Pfarrstelle, Modus B, zum zweiten Mal |
Starkenburg
Dekanat Bergstraße | Bensheim, Stephanusgemeinde, 0,5 Pfarrstelle II, Modus A, zum zweiten Mal | |
Bickenbach, 1,0 Pfarrstelle, Modus C Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung | ||
Gronau/Zell pfarramtlich verbunden mit Schönberg-Wilmshausen, 1,0 Pfarrstelle, Modus A, zum wiederholten Mal | ||
Dekanat Vorderer Odenwald | Groß-Zimmern, 1,0 Pfarrstelle I (Ost), Modus A, zum zweiten Mal |
Weitere Pfarrstellen
JVA Weiterstadt | 1,0 Pfarrstelle Gefängnisseelsorge in der Justizvollzugsanstalt Weiterstadt Besetzung durch die Kirchenleitung 2. Ausschreibung | |
Dekanat Groß-Gerau-Rüsselsheim | 1,0 Pfarrstelle für Klinikseelsorge in Riedstadt |
Stellen in den Zentren
Zentrum Seelsorge und Beratung (ZSB) | 1,0 Pfarrstelle für Altenseelsorge |
Studienprogramm an der Near East School of Theology (NEST) in Beirut/Libanon
Das Angebot richtet sich vor allem an Pfarrerinnen und Pfarrer, die Anspruch auf einen dreimonatigen Studienurlaub haben. Ob ein Anspruch besteht ist vor der Bewerbung für das Studienprogramm mit dem Referat Personalförderung und Hochschulwesen der Kirchenverwaltung zu klären, eine schriftliche Bestätigung von dort ist der Bewerbung beizufügen. Im Einzelfall kann die Teilnahme auch Pfarrerinnen und Pfarrern ermöglicht werden, für deren Aufgabengebiet eine Qualifizierung im interreligiösen Dialog notwendig ist. Eine Prüfung ist jedoch erforderlich. An dem Programm werden auch Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck sowie der Württembergischen Landeskirche teilnehmen.
Die NEST liegt in einem gemischten Stadtviertel Beiruts nahe der amerikanischen Universität und der deutschen Gemeinde. Sie ist die kirchliche Hochschule, an der Theologinnen und Theologen für die evangelischen Kirchen des Nahen Ostens ausgebildet werden. Die Teilnehmenden werden in Zimmern der NEST untergebracht sein und dort auch an den Lehrveranstaltungen teilnehmen. Unterbringung und Verpflegung sind Teil des Programms. Das Studiensemester eröffnet die Möglichkeit, den Islam aus einer Mehrheitsperspektive kennen zu lernen und viel über den konfessionellen Reichtum und die aktuelle Situation christlicher Kirchen im Nahen Osten zu erfahren. Die religiöse Vielgestaltigkeit des Landes gibt Gelegenheit, die Chancen und Grenzen des Miteinanders der Religionen zu erleben. Das Ziel dieses Studienangebots ist die Befähigung, als Multiplikator bzw. Multiplikatorin im interreligiösen Dialog mitzuarbeiten. zum Studienprogramm gehören ein Vorbereitungstreffen sowie ein Auswertungstag. Die Eigenbeteiligung liegt bei ca. 1.500,00 Euro. Die Fahrtkosten zu den Vor- und Nachbereitungstreffen sind von den Teilnehmenden zu tragen. Bewerbungen können bis zum 15. Februar 2023 erfolgen.
Nähere Informationen erhalten Sie bei dem
Referenten für den interreligiösen Dialog – Schwerpunkt Islam im Zentrum Oekumene, Pfr. Dr. Andreas Goetze
E-Mail: goetze@zentrum-oekumene.de, Tel. 069 976518-69.
Die Bewerbungen schicken Sie bitte auf dem Dienstweg an das
Zentrum Oekumene, z. H. Herrn Detlev Knoche,
Praunheimer Landstraße 206, 60488 Frankfurt.
#Gemeindepädagogikstellen
Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie online in der Stellenbörse der EKHN unter: |
Zentrum Bildung der EKHN | Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation als Landesjugendreferenten/Landesjugendreferentin (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet 1. Ausschreibung | |
Dekanat Kronberg | Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Bereichsleitung Bildung, Gesundheit, Kreatives (m/w/d) 50 %-Stelle, (19,5 Wochenstunden) zunächst befristet für zwei Jahre. 1. Ausschreibung | |
Dekanat Darmstadt | Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet 1. Ausschreibung | |
Dekanat an der Lahn | Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die schulbezogene Jugendarbeit (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet 3. Ausschreibung | |
Dekanat Wetterau | Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation als Dekanatsjugendreferentin/Dekanatsjugendreferenten (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet 1. Ausschreibung | |
Dekanat Wiesbaden | Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation als Dekanatsjugendreferent/Dekanatsjugendreferentin (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet 1. Ausschreibung | |
Regionalverband Frankfurt und Offenbach | Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Erwachsenenbildung und Seniorenarbeit (m/w/d) 75 %-Stelle, unbefristet 2. Ausschreibung | |
Regionalverband Frankfurt und Offenbach | Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit jungen Erwachsenen und jungen Familien (m/w/d) 50 %-Stelle, unbefristet 4. Ausschreibung | |
Regionalverband Frankfurt und Offenbach | Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (m/w/d) 50 %-Stelle, unbefristet 3. Ausschreibung | |
Regionalverband Frankfurt und Offenbach | Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation Für die Arbeit mit Familien (m/w/d) 50 %-Stelle, unbefristet 1. Ausschreibung | |
Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach | Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (m/w/d) 50 %-Stelle, unbefristet 2. Ausschreibung |