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Wahlordnung
zum Mitarbeitervertretungsgesetz (MAVWO)

Vom 18. September 2023

(ABl. 2023 S. 242 Nr. 129)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 10 Absatz 2 des Mitarbeitervertretungsgesetzes (MAVG)1# vom 2. Dezember 1988 im Einvernehmen mit der Gesamtmitarbeitervertretung folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Wahlvorstand

(1) 1Die Wahl der Mitarbeitervertretungen wird von einem Wahlvorstand vorbereitet und durchgeführt. 2Er besteht aus mindestens drei, höchstens aus fünf wahlberechtigten Mitgliedern. 3Es soll für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zur Verfügung stehen.
(2) 1Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen keiner Mitarbeitervertretung angehören. 2Werden Mitglieder des Wahlvorstandes zur Wahl aufgestellt und nehmen sie die Kandidatur an, so scheiden sie aus dem Wahlvorstand aus. 3An diese Stelle tritt das jeweilige Ersatzmitglied.
(3) 1Sinkt die Zahl der Mitglieder des Wahlvorstandes unter die vorgeschriebene Mindestzahl gemäß Absatz 1, so ist unverzüglich ein neuer Wahlvorstand zu wählen. 2Für seine Bildung gelten die allgemeinen Bestimmungen.
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§ 2
Bildung des Wahlvorstandes

(1) 1Der Wahlvorstand wird in einer durch die Mitarbeitervertretung spätestens drei Monate vor Ablauf ihrer Wahlperiode einzuberufenden Mitarbeiterversammlung durch Zuruf und offene Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gewählt. 2Mit Mehrheit der Anwesenden kann eine schriftliche Abstimmung beschlossen werden. 3In den Fällen des § 52 Absatz 2 Buchstabe a und b des Mitarbeitervertretungsgesetzes2# erfolgt die Einberufung einer Mitarbeiterversammlung unverzüglich.
(2) 1Besteht noch keine Mitarbeitervertretung, so beruft die Gesamtmitarbeitervertretung nach Rücksprache mit der Dienststellenleitung eine Mitarbeiterversammlung ein. 2Besteht sechs Wochen vor der Neuwahl noch kein Wahlvorstand, so kann die Gesamtmitarbeitervertretung eine Wahlversammlung mit dem Ziel der Wahl eines Wahlvorstandes einberufen. 3Dasselbe gilt bei Fristversäumnis im Falle des Absatzes 1. 4Die Mitarbeiterversammlung wird von der Gesamtmitarbeitervertretung geleitet.
(3) 1Die Dienststellenleitung hat der Mitarbeitervertretung bzw. der Gesamtmitarbeitervertretung die Adressenliste der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit folgenden Angaben: Name, Anschrift, Dienststelle, Tätigkeit, Beschäftigungsumfang, Eintrittsdatum sowie geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. 2Für die Vollständigkeit der Adressen ist die Dienststellenleitung verantwortlich. 3Personelle Änderungen sind dem Wahlvorstand bis zum Wahltag unverzüglich mitzuteilen.
(4) Bei Dekanatsmitarbeitervertretungen (§ 6 Absatz 1 und 2 MAVG3#) ist mit der oder dem Vorsitzenden des Dekanatssynodalvorstandes Rücksprache zu nehmen.
(5) Die kirchlichen Dienststellen (insbesondere Kirchenverwaltung, Regionalverwaltungen) leisten bei der Aufstellung der in Absatz 3 genannten Liste Amtshilfe.
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§ 3
Geschäftsführung des Wahlvorstandes

(1) 1Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Schriftführerin oder einen Schriftführer. 2Hierzu beruft das älteste Mitglied den Wahlvorstand innerhalb von zwei Wochen nach seiner Wahl ein.
(2) 1Über alle Sitzungen und die in der Wahlordnung vorgesehenen Handlungen des Wahlvorstandes sind Niederschriften anzufertigen. 2Sie werden von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet.
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§ 4
Vorläufige Liste der Wahlberechtigten und Einspruch

(1) 1Der Wahlvorstand stellt aufgrund der Angaben nach § 2 Absatz 3 für die Wahl eine Liste der Wahlberechtigten (vorläufige Wahlliste) auf. 2Die Anschrift wird nicht aufgenommen. 3Die Liste wird für die Dauer von einer Woche bei allen Dienststellen, für welche die Mitarbeitervertretung gebildet werden soll, zur Einsicht ausgelegt. 4Die Dienststellenleitungen haben sicher zu stellen, dass alle Mitarbeitenden Kenntnis von und Zugang zur Liste der Wahlberechtigten haben.
(2) 1Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter und die Dienststellenleitung im Zuständigkeitsbereich der zu wählenden Mitarbeitervertretung, kann innerhalb einer Frist von einer Woche nach der Auslegung gegen die vorläufige Liste der Wahlberechtigten Einspruch einlegen. 2Der Wahlvorstand entscheidet unverzüglich, spätestens binnen drei Tagen, über den Einspruch und erteilt darüber einen schriftlichen Bescheid. 3Der Bescheid muss einen Hinweis auf die Möglichkeit der Wahlanfechtung gemäß § 19 in Verbindung mit § 52 MAVG4# enthalten. 4Gegebenenfalls ist die vorläufige Liste der Wahlberechtigten zu berichtigen.
(3) Die Liste der Wahlberechtigten ist nach Beendigung der Einspruchsfrist an geeigneter Stelle auszuhängen.
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§ 5
Wahlausschreiben

(1) Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben zu erlassen und den Wahlberechtigten bekannt zu geben. Die Bekanntgabe erfolgt durch schriftliche Mitteilung.
(2) Das Wahlausschreiben muss Angaben enthalten über:
  1. Ort und Tag des Erlasses des Wahlausschreibens
  2. Ort, Tag und Zeit der Wahl
  3. die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Mitarbeitervertretung
  4. Aufforderung zur Abgabe von Wahlvorschlägen
  5. Bekanntgabe der Fristen zur Einreichung der Wahlvorschläge
  6. Ort und Zeit der Auslegung der Liste der Wahlberechtigten
  7. Ort und Zeit der Auslegung der Wahlordnung
  8. den Hinweis auf die Möglichkeit, Einsprüche gegen die vorläufige Liste der Wahlberechtigten beim Wahlvorstand binnen einer Woche anzubringen
  9. Hinweis auf die Briefwahl
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§ 6
Wahlvorschläge

(1) 1Wahlberechtigte können innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit Bekanntgabe des Wahlausschreibens einen Wahlvorschlag bei dem Wahlvorstand einreichen. 2Der Wahlvorschlag ist von drei Wahlberechtigten zu unterzeichnen.
(2) 1Der Wahlvorstand hat unverzüglich die Ordnungsmäßigkeit der Wahlvorschläge und die Wählbarkeit der Vorgeschlagenen zu prüfen. 2Er stellt auch das Einverständnis der Vorgeschlagenen mit ihrer Benennung fest. 3Eventuelle Beanstandungen sind den Antragstellenden umgehend mitzuteilen. 4Sie können bis spätestens drei Tage nach Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden.
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§ 7
Gesamtwahlvorschlag

(1) 1Der Wahlvorstand stellt alle gültigen Wahlvorschläge zu einem Gesamtwahlvorschlag zusammen und führt darin die Namen der Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge auf. 2Dabei sind Tätigkeit und Dienststelle der oder des Vorgeschlagenen ebenso wie die Angabe zu vermerken, ob sie oder er haupt- oder nebenberuflich beschäftigt ist.
(2) Der Gesamtwahlvorschlag ist den Wahlberechtigten durch den Wahlvorstand spätestens eine Woche vor der Wahl in geeigneter Weise (z. B. Aushang, schriftliche Mitteilung oder in Textform) bekannt zu geben.
(3) 1Die Stimmzettel sind entsprechend der Gliederung des Gesamtvorschlages (Absatz 1) herzustellen. 2Sie müssen die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben und die Zahl der zu wählenden MAV-Mitglieder angeben.
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§ 8
Durchführung der Wahl

(1) Wahlhandlung und Stimmauszählung sind öffentlich, die Stimmabgabe ist geheim.
(2) 1Die Wahl findet in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlvorstandes statt. 2Diese führen die Liste der Wahlberechtigten und vermerken darin die Stimmabgabe derjenigen, die gewählt haben. 3Vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand festzustellen, dass die Wahlurnen leer sind. 4Sie sind bis zum Abschluss der Wahlhandlung verschlossen zu halten.
(3) 1Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines, der oder dem Wahlberechtigten vor der Stimmabgabe im Wahllokal ausgehändigten Stimmzettels ausgeübt, der zusammengefaltet im Wahlumschlag in eine verschlossene Wahlurne gelegt wird. 2Vor Aushändigung des Stimmzettels ist festzustellen, ob die Wählerin oder der Wähler wahlberechtigt ist.
(4) 1Erweist sich die Einrichtung mehrerer Stimmbezirke als zweckmäßig, so kann der Wahlvorstand seine Ersatzmitglieder zur Durchführung der Wahl heranziehen. 2Ein Mitglied des Wahlvorstandes muss jedoch in jedem Stimmbezirk bei der Durchführung der Wahl anwesend sein. 3Für die nötigen Arbeiten im Wahlraum kann der Wahlvorstand Wahlhelferinnen bzw. Wahlhelfer zuziehen. 4Bei der Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Einrichtung mehrerer Stimmbezirke sind auch die räumliche Entfernung der an der Mitarbeitervertretung beteiligten Dienststellen sowie der für das Zusammenkommen am Wahlort erforderliche Zeit- und Kostenaufwand zu berücksichtigen.
(5) Die Wahlberechtigten dürfen höchstens so viele Namen an der vorgesehenen Stelle auf dem Gesamtvorschlag ankreuzen, wie Mitglieder in die Mitarbeitervertretung zu wählen sind.
(6) 1Die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel ist durch den Wahlvorstand sicherzustellen. 2Mitarbeitende mit Behinderung können sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.
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§ 9
Wahlzeitpunkt

(1) 1Die regelmäßige Wahl der Mitarbeitervertretungen findet grundsätzlich an einem einheitlichen Termin statt. 2Ausnahmen sind möglich.
(2) Der Zeitpunkt der Wahl wird durch die Gesamtmitarbeitervertretung in Abstimmung mit der Kirchenverwaltung festgelegt.
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§ 10
Stimmabgabe durch Briefwahl

(1) 1Der Wahlvorstand sammelt die eingehenden Wahlbriefe und bewahrt sie bis zum Schluss der Wahlhandlung gesondert auf. 2Er vermerkt die Stimmabgabe in der Liste der Wahlberechtigten, in der auch die Aushändigung des Wahlbriefes zu vermerken ist. 3Nach Abschluss der Wahlhandlung öffnet der Wahlvorstand alle bis dahin vorliegenden Wahlbriefe, entnimmt ihnen die Wahlumschläge und legt diese in die noch verschlossene Wahlurne.
(2) 1Ein Wahlbrief ist ungültig, wenn er erst nach Beendigung der Wahlhandlung eingegangen ist. 2Ein ungültiger Wahlbrief ist samt seinem Inhalt auszusondern und zu den Wahlunterlagen zu nehmen.
(3) 1Wenn der Wahlvorstand nicht gemäß Absatz 1 beschließt, allen Mitarbeitenden Briefwahlunterlagen zukommen zu lassen, können Wahlberechtigte und in die Liste der Wahlberechtigten eingetragene Mitarbeitende, die aus dienstlichen oder persönlichen Gründen verhindert sind, zur Wahl zu kommen, ihr Wahlrecht im Wege der Briefwahl ausüben. 2Auf Antrag wird solchen Mitarbeitenden der Stimmzettel, ein neutraler Wahlumschlag und ein mit Anschrift versehener freigemachter Wahlbriefumschlag durch den Wahlvorstand übersandt bzw. ausgehändigt. 3Der Antrag soll spätestens zehn Tage vor der Wahl beim Wahlvorstand vorliegen. 4Wer den Antrag für eine andere Wahlberechtigte oder einen anderen Wahlberechtigten stellt, muss nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. 5Eine Ablehnung ist der oder dem Antragstellenden unverzüglich mitzuteilen. 6§ 8 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
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§ 11
Wahl einer Schwerbehindertenvertretung

(1) 1In Dienststellen, in denen mindestens fünf schwerbehinderte Mitarbeitende nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 2 eine Vertrauensperson und Stellvertretung gewählt. 2Für das Wahlverfahren finden die §§ 10 bis 12 MAVG6# entsprechende Anwendung. 3Ein vereinfachtes Verfahren analog der §§ 18 ff. der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen ist zulässig.
(2) Besteht eine Dekanatsmitarbeitervertretung nach § 6 MAVG7# ist eine gemeinsame Vertrauensperson und Stellvertretung zu wählen.
(3) Für die Amtszeit der Vertrauensperson und der Stellvertretung gelten die §§ 13 bis 15 MAVG8# entsprechend.
(4) Wahlberechtigt sind alle gemäß § 9 Absatz 1 MAVG9# beschäftigten schwerbehinderten Mitarbeitenden.
(5) Für die Wählbarkeit gilt § 9 Absatz 2 und 3 MAVG10# entsprechend.
(6) Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung bestimmen sich gemäß § 178 SGB IX.
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§ 12
Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand unverzüglich fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Vorgeschlagenen entfallen sind und ermittelt die Reihenfolge der Gewählten nach der Stimmenzahl.
(2) 1Sind mehrere Stimmbezirke eingerichtet, so stellt der Wahlvorstand alsbald nach Abschluss der Wahlhandlung das Gesamtergebnis aller Stimmbezirke fest. 2Ersatzmitglieder sind die Vorgeschlagenen, auf welche in der Reihenfolge die nächst niedrigeren Stimmenzahlen entfallen. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet jeweils das Los.
(3) Ungültig sind Stimmzettel,
  • die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind;
  • die nicht vom Wahlvorstand ausgegeben wurden;
  • aus denen sich die Willensäußerung der Wählerin bzw. des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt;
  • bei denen mehr Namen als zulässig oder kein Name angekreuzt sind;
  • die einen Zusatz enthalten.
(4) 1Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis unverzüglich durch Aushang oder auf andere geeignete Weise bekannt und benachrichtigt die Gewählten schriftlich. 2Erklärt die oder der Gewählte nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, dass sie bzw. er die Wahl nicht ablehnt, so gilt sie als angenommen. 3Lehnt eine Gewählte oder ein Gewählter ab, so rückt an diese Stelle der Vorgeschlagene mit der nächst niedrigeren Stimmenzahl.
(5) Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Wahlvorstand unterzeichnet wird.
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§ 13
Konstituierung der Mitarbeitervertretung und Information der Dienststellen

(1) Die bzw. der Vorsitzende des Wahlvorstandes beruft innerhalb von einer Woche nach der Wahl die konstituierende Sitzung ein und leitet sie bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden (§ 25 Absatz 5 MAVG11#).
(2) Die Mitarbeitervertretungen teilen den Dienststellenleitungen ihres Zuständigkeitsbereiches, der Gesamtmitarbeitervertretung sowie der Kirchenverwaltung unmittelbar nach der konstituierenden Sitzung die Namen, Anschriften und Berufsbezeichnungen aller Mitglieder, der bzw. des Vorsitzenden und gegebenenfalls die Adresse der Geschäftsstelle der Mitarbeitervertretung mit.
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§ 14
Nachwahl zur Mitarbeitervertretung

(1) Soll nach Entscheidung der Mitarbeiterversammlung gemäß § 12 Absatz 3 MAVG12# eine Nachwahl zur Mitarbeitervertretung erfolgen, so nimmt die amtierende Mitarbeitervertretung die Aufgaben des Wahlvorstandes wahr.
(2) 1Die Nachwahl zur Mitarbeitervertretung kann in der Mitarbeiterversammlung, in der die Entscheidung über die Nachwahl erfolgt, durchgeführt werden, wenn dies in der Einladung vorsorglich zum Gegenstand der Tagesordnung dieser Versammlung erhoben worden ist. 2Eine Mitarbeiterversammlung kann auch digital durchgeführt werden. 3Über die Form der Durchführung entscheidet die Mitarbeitervertretung.
(3) 1Wahlvorschläge können per Akklamation erfolgen. 2Die Wahl ist geheim durchzuführen. 3Die Nutzung digitaler Abstimmungsfunktionen ist zulässig.
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§ 15
Wahl der Gesamtmitarbeitervertretung

(1) 1Die amtierende Gesamtmitarbeitervertretung beruft spätestens bis zum Ablauf der Wahlperiode der Mitarbeitervertretung den aus fünf Mitarbeitenden bestehenden Wahlvorstand. 2Dieser tritt unverzüglich zusammen und konstituiert sich gemäß § 3.
(2) Der Wahlvorstand erstellt die vorläufige Wählerliste der Wahlberechtigten (§§ 3 und 4 MAVG13#) und gibt sie den Mitarbeitervertretungen bekannt. Für den Einspruch gilt § 4 Absatz 2.
(3) 1Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben zu erlassen und den Wahlberechtigten schriftlich mitzuteilen. 2§ 5 Absatz 2 Buchstabe a bis h und j findet Anwendung.
(4) 1Jede Mitarbeitervertretung kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlausschreibens einen Wahlvorschlag bei dem Wahlvorstand einreichen. 2§ 6 Absatz 2 findet Anwendung.
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§ 16
Gesamtwahlvorschlag

(1) 1Der Wahlvorstand stellt alle gültigen Wahlvorschläge zu einem Gesamtwahlvorschlag zusammen und führt dann die Namen der Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge auf. 2Dabei sind Berufsbezeichnung und Dienststelle der Vorgeschlagenen aufzuführen, ebenso wie die Angabe ob sie oder er haupt- oder nebenberuflich beschäftigt ist.
(2) Der Gesamtwahlvorschlag ist den Wahlberechtigten spätestens eine Woche vor der Wahl schriftlich bekannt zu geben.
(3) 1Die Stimmzettel sind entsprechend der Gliederung des Gesamtwahlvorschlages (Absatz 1) herzustellen. 2Sie müssen die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben und die Zahl der zu wählenden Mitglieder angeben.
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§ 17
Wahlversammlung zur Durchführung der Wahl

(1) 1Die Wahlversammlung wird von dem Wahlvorstand einberufen. 2Bei der Vorbereitung ist die Kirchenverwaltung behilflich.
(2) Vor der Wahlhandlung soll eine Vorstellung der Vorgeschlagenen stattfinden.
(3) 1Für die ordnungsgemäße Durchführung des Wahlablaufes ist der Wahlvorstand verantwortlich. 2§ 8 Absatz 2, 3, 5 und 6 findet Anwendung. 3Briefwahl ist nicht möglich.
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§ 18
Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

(1) Für die Feststellung des Wahlergebnisses gilt § 12 Absatz 1 bis 3 und 5.
(2) 1Der Wahlvorstand gibt den Wahlberechtigten, den Mitarbeitervertretungen und der Kirchenverwaltung das Wahlergebnis schriftlich bekannt. 2Der Wahlvorstand konstituiert die Gesamtmitarbeitervertretung und leitet die Sitzung bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden.
(3) Die Kirchenverwaltung veranlasst die Veröffentlichung der Zusammensetzung der Gesamtmitarbeitervertretung im Amtsblatt.
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§ 19
Anfechtung der Wahl

(1) Eine Wahl kann innerhalb einer Woche nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei der Schlichtungsstelle schriftlich angefochten werden.
(2) 1Die Anfechtung erfolgt mit Begründung. 2Sie kann nur darauf gestützt werden, dass
  • die Wahl behindert oder in unzulässiger Weise beeinflusst worden ist,
  • gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechtes, der Wählbarkeit oder des Wahlverfahrens verstoßen wurde.
3Anfechtungsberechtigt sind Mitarbeitende und Dienststellenleitungen (§§ 3 und 4 MAVG14#). 4Die Wahl zur Gesamtmitarbeitervertretung kann nur durch die Wahlberechtigten nach § 15 oder die Kirchenleitung erfolgen.
(3) Stellt die Schlichtungsstelle fest, dass die Anfechtungsgründe auf das Ergebnis der Wahl ohne Einfluss geblieben sind, bleibt die Wahl gültig.
(4) Wer selbst gegen Vorschriften dieser Wahlordnung verstoßen hat, kann wegen dieses Verstoßes die Wahl nicht anfechten.
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§ 20
Wahlschutz

1Niemand darf die Wahl der Mitarbeitervertretungen behindern oder unlauter beeinflussen. 2Niemand darf bei der Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechtes beeinträchtigt werden.
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§ 21
Wahlkosten und Wahlunterlagen

(1) 1Die Dienststelle trägt die durch die Wahl entstehenden Kosten und stellt die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung. 2Unvermeidbarer Ausfall der Arbeitszeit infolge Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes oder Beteiligung am Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge zur Folge. 3Fahrten zum Wahllokal gelten als Dienstfahrten. 4Die Kosten der Wahl zur Gesamtmitarbeitervertretung trägt die Gesamtkirche.
(2) Die Wahlunterlagen werden von der Mitarbeitervertretung bis zur Beendigung ihrer Wahlperiode bei ihren Akten aufbewahrt.
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§ 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 7. September 1999 (ABl. 1999 S. 254), zuletzt geändert am 20. Mai 2021 (ABl. 2021 S. 218), außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 760.
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2 ↑ Nr. 760.
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3 ↑ Nr. 760.
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4 ↑ Nr. 760.
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5 ↑ Nr. 760.
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6 ↑ Nr. 760.
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7 ↑ Nr. 762.
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8 ↑ Nr. 762.
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9 ↑ Nr. 762.
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10 ↑ Nr. 762.
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11 ↑ Nr. 760.
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12 ↑ Nr. 760.
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13 ↑ Nr. 760.
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14 ↑ Nr. 760.
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