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Rechtsverordnung für die Arbeit
der Ehrenamtsakademie (EAAkadVO)

Vom 21. Mai 2026

(ABl. 2026 S. 128 Nr. 72)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 9 Absatz 3 des Ehrenamtsgesetzes vom 26. November 2003 (ABl. 2003 S. 94), zuletzt geändert am 24. April 2026 (ABl. 2026 S. 83 Nr. 46), folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Ehrenamtsakademie

(1) 1Die Ehrenamtsakademie berät Ehrenamtliche und beschäftigt sich mit Fragen der Weiterentwicklung des Engagements in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. 2Sie fördert Ehrenamtliche in institutionellen Leitungsämtern sowie die Zusammenarbeit von Hauptamtlichen und Ehrenamtlichen.
(2) 1Zur Erfüllung ihres Auftrags ist die Ehrenamtsakademie organisatorisch dem Zentrum Bildung und Gesellschaft zugeordnet. 2Die Leitung des Zentrums Bildung und Gesellschaft übt die Aufsicht über die zuständigen Fachreferentinnen und -referenten und Sachbearbeitungen aus.
(3) Die regionalen Standorte der Ehrenamtsakademie werden jeweils von einem oder mehreren Dekanaten getragen.
(4) Die Ehrenamtsakademie wird von einem Kuratorium beraten.
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§ 2
Aufgaben der Ehrenamtsakademie

Die Ehrenamtsakademie hat folgende Aufgaben:
  1. Entwicklung eines am Bedarf orientierten Rahmenprogramms für Qualifizierungsmaßnahmen,
  2. Initiierung und Koordinierung von Fortbildungsangeboten für Ehrenamtliche sowie für die Zusammenarbeit von Hauptamtlichen und Ehrenamtlichen,
  3. Beratung zur Engagementförderung,
  4. Unterstützung der regionalen Standorte,
  5. Stärkung der Kooperationen mit kirchlichen und außerkirchlichen Aus- und Fortbildungseinrichtungen im Bereich Ehrenamt und Engagementförderung,
  6. Vertretung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau im Auftrag der Kirchenleitung insbesondere gegenüber den Kommunen, den Bundesländern Hessen und Rheinland-Pfalz sowie der Evangelischen Kirche in Deutschland und weiteren Fachgremien in Fragen des Ehrenamts und der Engagementförderung.
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§ 3
Regionale Standorte

(1) Die regionalen Standorte koordinieren, veröffentlichen und veranstalten regionale Fortbildungsangebote.
(2) Die Leitungen der regionalen Standorte werden von dem Dekanatssynodalvorstand oder den an einem regionalen Standort beteiligten Dekanatssynodalvorständen bestimmt.
(3) In Abstimmung mit den Fachreferentinnen und -referenten der Ehrenamtsakademie sind die Leitungen der regionalen Standorte für die Durchführung der Programme vor Ort verantwortlich.
(4) Die Fachreferentinnen und -referenten der Ehrenamtsakademie übernehmen die fachliche Beratung der Leitungen der regionalen Standorte.
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§ 4
Kuratorium

(1) Das Kuratorium hat bis zu acht Mitglieder.
(2) 1Die Kirchenleitung beruft zwei Mitglieder des Kuratoriums; darunter soll ein von der Konferenz der Vorsitzenden der Dekanatssynodalvorstände vorgeschlagenes Mitglied sein. 2Der Kirchensynodalvorstand beruft drei Mitglieder des Kuratoriums; darunter soll ein Mitglied eines Kirchenvorstandes sowie ein von der Evangelischen Jugend in Hessen und Nassau vorgeschlagenes Mitglied sein.
(3) Die Mitglieder gemäß Absatz 2 können das Kuratorium ergänzen und bis zu drei weitere Mitglieder berufen.
(4) Die Amtszeit des Kuratoriums endet zwei Jahre vor Ablauf der Wahlperiode der Kirchensynode.
(5) Nach Ende der Amtszeit führt das Kuratorium die Geschäfte bis zur Konstituierung eines neuen Kuratoriums fort.
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§ 5
Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium trägt Sorge dafür, dass die Ehrenamtsakademie ihre Aufgaben erfüllt und ihre Zielsetzung gewahrt wird.
(2) Insbesondere hat das Kuratorium folgende Aufgaben:
  1. Strategische Beratung der Ausrichtung der Ehrenamtsakademie und bei der Qualitätssicherung der Angebote und Fördermaßnahmen,
  2. Unterstützung bei der Vernetzung und der Förderung der Aufgaben der Ehrenamtsakademie,
  3. Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichts.
(3) 1Das Kuratorium ist zu hören bei der Planung des Budgets der Ehrenamtsakademie. 2Es kann Vergaberichtlinien erlassen, die die Förderung von Angeboten und Maßnahmen regeln.
(4) Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums oder dessen Stellvertretung oder ein vom Kuratorium delegiertes Mitglied ist beteiligt bei der Besetzung der für die Ehrenamtsakademie zuständigen Stellen der Fachreferentinnen und -referenten im Zentrum Bildung und Gesellschaft.
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§ 6
Sitzungen des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium tagt mindestens einmal im Jahr.
(2) Das Kuratorium bestimmt ein Mitglied zu seiner oder seinem Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied zu deren oder dessen Stellvertretung.
(3) 1Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums lädt zu den Sitzungen ein. 2Zur ersten Sitzung des Kuratoriums lädt die Leiterin oder der Leiter des Zentrums Bildung und Gesellschaft ein.
(4) Die für die Ehrenamtsakademie zuständigen Fachreferentinnen und -referenten sowie die Leiterin oder der Leiter des Zentrums Bildung und Gesellschaft nehmen beratend an den Sitzungen des Kuratoriums teil.
(5) Das Kuratorium kann zu einzelnen Sitzungen oder Verhandlungsgegenständen auch andere Personen einladen.
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§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach Verkündung im Amtsblatt in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung für die Arbeit der Ehrenamtsakademie vom 12. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 140) außer Kraft.

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