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Rechtsverordnung für die Arbeit
der Ehrenamtsakademie (EAAkadVO)

Vom 12. Dezember 2013

(ABl. 2014 S. 140)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 9 Absatz 5 des Ehrenamtsgesetzes vom 26. November 2003 (ABl. 2003 S. 94), geändert am 22. November 2013 (ABl. 2014 S. 2), folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Ehrenamtsakademie

( 1 ) Die Ehrenamtsakademie berät Ehrenamtliche und beschäftigt sich mit Fragen der Weiterentwicklung des Ehrenamts in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Sie fördert Ehrenamtliche in institutionellen Leitungsämtern.
( 2 ) Die Ehrenamtsakademie besteht aus einem Kuratorium, einer Geschäftsstelle und regionalen Standorten.
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§ 2
Kuratorium

( 1 ) Das Kuratorium hat bis zu acht Mitglieder.
( 2 ) Die Kirchenleitung beruft zwei Mitglieder des Kuratoriums. Der Kirchensynodalvorstand beruft drei Mitglieder des Kuratoriums; darunter soll die oder der Vorsitzende eines Dekanatssynodalvorstandes sein.
( 3 ) Die Mitglieder gemäß Absatz 2 können das Kuratorium ergänzen und bis zu drei weitere Mitglieder berufen.
( 4 ) Die Amtszeit des Kuratoriums endet zwei Jahre vor Ablauf der Wahlperiode der Kirchensynode.
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§ 3
Aufgaben des Kuratoriums

Das Kuratorium der Ehrenamtsakademie hat folgende Aufgaben:
  1. Entscheidung über die Angebote und Fördermaßnahmen der Ehrenamtsakademie,
  2. Planung der Einnahmen und Ausgaben (Budget),
  3. Entgegennahme der Berichte der Geschäftsstelle,
  4. Aufsicht über die Geschäftsstelle gemäß § 5 Absatz 2.
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§ 4
Sitzungen des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium tagt mindestens einmal im Jahr.
( 2 ) Das Kuratorium bestimmt ein Mitglied zu seiner oder seinem Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied zu deren oder dessen Stellvertretung.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums lädt zu den Sitzungen ein. Zur ersten Sitzung des Kuratoriums lädt die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung ein.
( 4 ) Die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle nimmt beratend an den Sitzungen des Kuratoriums teil.
( 5 ) Das Kuratorium kann zu einzelnen Sitzungen oder Verhandlungsgegenständen auch andere Personen einladen.
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§ 5
Geschäftsstelle

( 1 ) Die Dienstaufsicht über die Geschäftsstelle der Ehrenamtsakademie übt die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung aus.
( 2 ) Die Fachaufsicht über die Geschäftsstelle liegt beim Kuratorium, soweit es die Erfüllung der Aufgaben der Ehrenamtsakademie betrifft.
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§ 6
Aufgaben der Geschäftsstelle

( 1 ) Die Geschäftsstelle der Ehrenamtsakademie hat folgende Aufgaben:
  1. Entwicklung eines am Bedarf orientierten Rahmenprogramms für Qualifizierungsmaßnahmen,
  2. Initiierung und Koordinierung von Fortbildungsangeboten,
  3. Bewirtschaftung des Budgets der Ehrenamtsakademie,
  4. Studien zur Weiterentwicklung des Ehrenamts in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
  5. Berichterstattung über die durchgeführten und geplanten Angebote und Fördermaßnahmen der Ehrenamtsakademie gegenüber dem Kuratorium,
  6. Unterstützung der regionalen Standorte,
  7. Organisation und Leitung der Fachkonferenz Ehrenamt,
  8. Vertretung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau im Auftrag der Kirchenleitung insbesondere gegenüber den Bundesländern Hessen und Rheinland-Pfalz, der Bundesrepublik Deutschland, der Evangelischen Kirche in Deutschland und Fachgremien in Fragen des Ehrenamts.
( 2 ) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Geschäftsstelle mit der Kirchenverwaltung und anderen Institutionen, insbesondere den gesamtkirchlichen Zentren, dem Institut für Personalberatung, Organisationsentwicklung und Supervision in der EHKN, der Diakonie Hessen, der Evangelischen Akademie in Hessen und Nassau e.V. und der Evangelischen Hochschule Darmstadt zusammen.
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§ 7
Regionale Standorte

( 1 ) Die regionalen Standorte der Ehrenamtsakademie, die jeweils von einem oder mehreren Dekanaten getragen werden, koordinieren, veröffentlichen und veranstalten regionale Fortbildungsangebote in Absprache mit der Geschäftsstelle der Ehrenamtsakademie.
( 2 ) Die Leitungen der regionalen Standorte werden von dem Dekanatssynodalvorstand oder den an einem regionalen Standort beteiligten Dekanatssynodalvorständen bestimmt.
( 3 ) Die Leitungen der regionalen Standorte sind für die Durchführung der Programme vor Ort verantwortlich.
( 4 ) Die Geschäftsstelle übernimmt die fachliche Beratung für die Leitungen der regionalen Standorte.
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§ 8
Fachkonferenz Ehrenamt

( 1 ) Die Fachkonferenz Ehrenamt findet mindestens einmal jährlich statt.
( 2 ) Aufgabe der Fachkonferenz Ehrenamt ist die Arbeit im Feld Ehrenamt zu reflektieren, gemeinsame Standards und Qualifizierungsmaßnahmen für Ehrenamtliche zu besprechen, aufeinander abzustimmen und zu entwickeln.
( 3 ) Zur Fachkonferenz Ehrenamt werden Einrichtungen im Kirchengebiet der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, die sich mit der Qualifizierung und Begleitung Ehrenamtlicher befassen, eingeladen.
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§ 9
Vergaberichtlinien

Das Kuratorium kann Vergaberichtlinien erlassen, die die Förderung von Angeboten und Maßnahmen regeln.
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§10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Errichtung einer Ehrenamtsakademie vom 1. April 2004 (ABl. 2004 S. 198) außer Kraft.