.Geschäftsordnung des Schlichtungsausschusses
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Geschäftsordnung des Schlichtungsausschusses
der Arbeitsrechtlichen Kommission
der Evangelischen Kirche in Hessen in Nassau
Vom 6. Oktober 2009
Der Schlichtungsausschuss der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelischen Kirche und des Diakonischen Werkes in Hessen in Nassau gibt sich folgende Geschäftsordnung:
####§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Geschäftsordnung gilt für den Schlichtungsausschuss der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Sie beruht auf Abschnitt III des Arbeitsrechts-Regelungsgesetzes (ARRG) der EKHN vom 29. November 1979 (ABl. 1979 S. 228), insbesondere § 14 Absatz 7 ARRG.
(3) Diese Geschäftsordnung wurde durch einstimmigen Beschluss der Mitglieder des Schlichtungsausschusses vom 6. Oktober 2009 in Kraft gesetzt.
#§ 2
Berufung, Amtszeit und rechtliche Stellung der Mitglieder des Schlichtungsausschlusses
(1) Für den Fall der Nichteinigung innerhalb der Arbeitsrechtlichen Kommission ist der ständige Schlichtungsausschuss gebildet worden.
(2) 1Der Schlichtungsausschuss setzt sich gemäß § 14 Absatz 1 ARRG zusammen aus einem oder einer stimmberechtigten Vorsitzenden und je zwei stimmberechtigten Beisitzerinnen oder Beisitzern der Arbeitnehmer und der Arbeitgeberseite. 2Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt, das die für das zu vertretende Mitglied erforderlichen Voraussetzungen erfüllen muss und im Falle der Verhinderung stimmberechtigt eintritt. 3Alle Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Schlichtungsausschusses müssen zu kirchlichen Ämtern in der Evangelischen Kirche in Deutschland wählbar sein.
(3) Jede der in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen Gruppen nach § 6 Absatz 1 ARRG entsendet eine/n Beisitzer/in und dessen/deren Stellvertreter/in.
(4) 1Die Amtszeit des/der Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses und der Beisitzer/innen sowie die Amtszeit des/der Stellvertreter/in beträgt vier Jahre. 2Sie bleiben bis zur Bildung des neuen Schlichtungsausschusses im Amt. 3Scheidet ein Mitglied oder ein/e Stellvertreter/in vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied oder ein/e neue/r Stellvertreter/in berufen.
(5) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
#§ 3
Geschäftsführung und Sitzungen
(1) 1Die laufenden Geschäfte des Schlichtungsausschusses führt der/die Vorsitzende unter Inanspruchnahme der zuständigen Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission. 2Im Verhinderungsfall erfolgt die Vertretung durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n.
(2) 1Die Sitzungen des Schlichtungsausschusses werden durch den/die Vorsitzende/n oder im Verhinderungsfall den/die Stellvertreter/in nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung durch einfachen Brief einberufen und geleitet. 2Die Mitglieder erhalten eine Abschrift der Antragsschrift der Mitglieder der ARK. 3Ort und Zeit der Sitzungen bestimmt der/die Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der/die Stellvertreter/in unter Berücksichtigung der Wünsche der Mitglieder des Schlichtungsausschusses.
(3) 1Die Einladungsfrist beträgt außer in dringenden Eilfällen mindestens 14 Tage. 2Zur Wahrung der Frist ist das Datum der Ladung maßgebend. 3Bei vollständiger Anwesenheit aller Mitglieder können auch nicht als Tagungsordnungspunkte benannte Themen behandelt und entschieden werden.
(4) 1Die Sitzungen sind unbeschadet der Anhörung der Beteiligten nicht öffentlich. 2Die Beratungen und Abstimmungen sind stets nicht öffentlich.
(5) 1Über die Beschlüsse des Schlichtungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen und von dem/der Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/in zu unterzeichnen. 2Über die Anhörung der Beteiligten soll ein Protokoll gefertigt werden. 3Das Protokoll soll enthalten: Ort, Zeit und Dauer der Sitzung, die Namen der teilnehmenden Mitglieder des Schlichtungsausschusses, die Namen der teilnehmenden Beteiligten, Gegenstand und wesentlichen Gang der Verhandlungen und Beratungen sowie den Wortlaut des/der Beschlüsse des Schlichtungsausschusses. 4Die Beteiligten erhalten Abschriften eines gefertigten Protokolls.
(6) 1Die Beratungen und Abstimmungen des Schlichtungsausschusses, insbesondere das Abstimmungsverhalten einzelner Mitglieder, sind vertraulich. 2Die Mitglieder sind hierüber zu Stillschweigen verpflichtet.
#§ 4
Schlichtungsverfahren
(1) 1Anträge an den Schlichtungsausschuss sind schriftlich vorzulegen und zu begründen. 2Die materielle Problematik und der Stand der Diskussion in der ARK sind darzulegen.
(2) Wird der Schlichtungsausschuss formgerecht angerufen, so hat dieser unverzüglich nach Eingang des Vermittlungsantrages zusammenzutreten.
(3) 1Der/die Vorsitzende erörtert, soweit dies sachdienlich erscheint, die Inhalte des gestellten Antrags vorab mit Vertretern der ARK mit dem Ziel, eine gütliche Einigung zu finden. 2Dabei wirkt der/die Vorsitzende auf sachdienliche Anträge und vollständige Aufklärung der Sachlage hin.
(4) Der Schlichtungsausschuss gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und erörtert die Einwendungen mit ihnen.
(5) Beteiligte sind die in der ARK vertretenen Gruppen; sie sollen nicht mehr als drei Vertreter/innen je Gruppe zu der Anhörung und Erörterung vor dem Schlichtungsausschuss entsenden.
(6) 1Der Schlichtungsausschuss berät und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung. 2Dabei ist der Schlichtungsausschuss vorbehaltlich rein redaktioneller Änderungen an die gestellten Anträge gebunden.
(7) Der Schlichtungsausschuss kann den Beteiligten innerhalb des gestellten Antrages einen oder mehrere Vorschläge mit dem Ziel der Förderung einer gütlichen Einigung machen.
(8) 1Der Schlichtungsausschuss kann bei Bedarf Sachkundige zur Beratung hinzuziehen. 2Dabei werden die Kosten des Schlichtungsausschusses gemäß § 16 Satz 1 ARRG von der EKHN getragen.
#§ 5
Beschlussfähigkeit, Beschlüsse und Protokollführung
(1) Der Schlichtungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder oder stimmberechtigten stellvertretenden Mitglieder und der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
(2) 1Ist ein Mitglied des Schlichtungsausschusses verhindert, so wird ein Ersatzmitglied geladen. 2Die Verhinderung ist glaubhaft zu machen.
(3) 1Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der gesetzlichen Mitglieder gefasst (§ 14 Absatz 8 ARRG); Stimmenthaltung ist unzulässig. 2Die Abstimmung erfolgt offen, sofern der Ausschuss nicht mit Mehrheit eine geheime Abstimmung beschließt. 3Der Beschlussfassung geht eine Erörterung und Beratung der Angelegenheit, insbesondere der gestellten Anträge voraus. 4Mit Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder beschlossene Schlichtungssprüche sind verbindlich.
(4) Die Sitzungen finden am Sitz der Arbeitsrechtlichen Kommission in Darmstadt statt.
(5) 1Gefertigte Protokolle über die Sitzungen und die Beschlussergebnisse werden von dem/der Protokollführer/in und/oder dem/der Vorsitzenden unterzeichnet. 2Sie werden in Abschrift den Beteiligten übermittelt.
#§ 6
Aussetzung des Schlichtungsverfahrens
1Das Schlichtungsverfahren ist auszusetzen, wenn die Arbeitnehmer- und die Arbeitgeberseite dies gemeinsam verlangen. 2Kommt eine Einigung in der Arbeitsrechtlichen Kommission zustande, so endet das Schlichtungsverfahren. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, so wird das Schlichtungsverfahren fortgesetzt.
#§ 7
Veröffentlichung der Beschlüsse
Die Beschlüsse des Schlichtungsausschusses werden im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau sowie in dem Mitteilungsblatt des Diakonischen Werkes veröffentlicht (§ 14 Absatz 9 ARRG).
#§ 8
Inkrafttreten
1Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft. 2Ihre Änderung ist durch einstimmigen Beschluss des Schlichtungsausschusses möglich.