.Kirchengesetz über die Regionalverwaltungsverbände
#Abschnitt 1:
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Abschnitt 2:
###§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Abschnitt 3:
###§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
Abschnitt 4:
###§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
Abschnitt 5:
###§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
Abschnitt 6:
###§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40
§ 41
§ 42
§ 43
Geltungszeitraum von: 01.05.2010
Geltungszeitraum bis: 31.12.2011
Kirchengesetz über die Regionalverwaltungsverbände
(Regionalverwaltungsgesetz – RVG)
Vom 5. Dezember 2001
(ABl. 2002 S. 96), zuletzt geändert am 20. Februar 2010 (ABl. 2010 S. 118)
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen | |
Abschnitt 2: Errichtung und Zuständigkeit | |
Abschnitt 3: Verfassung und Verwaltung | |
Abschnitt 4: Aufgaben und Aufsicht | |
Abschnitt 5: Finanzierung und Vermögen | |
Abschnitt 6: Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
Abschnitt 1:
Allgemeine Bestimmungen
###§ 1
Regionalverwaltungsverbände
(
1
)
Die Regionalverwaltungsverbände der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau nehmen Verwaltungsaufgaben für die Kirchengemeinden, Dekanate und Kirchlichen Verbände sowie für die Gesamtkirche wahr.
(
2
)
Die im Rahmen des geltenden Rechts gewährleistete Selbstständigkeit der Kirchengemeinden, Dekanate und Kirchlichen Verbände bleibt im Übrigen unberührt.
#§ 2
Rechtsnatur
Die Regionalverwaltungsverbände sind Kirchliche Verbände und als solche Körperschaften des öffentlichen Rechts.
#§ 3
Mitgliedschaft
Verbandsmitglieder der Regionalverwaltungsverbände sind die Dekanate der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
#§ 4
Anwendung anderer Vorschriften
(
1
)
Das Kirchengesetz über die Bildung, Zuständigkeit und Organisation Kirchlicher Vereinigungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Verbandsgesetz) findet Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz anderes bestimmt.
(
2
)
Andere kirchliche Vorschriften, die Bestimmungen über Rentamts- und Gemeindeverbände enthalten, gelten sinngemäß für die Regionalverwaltungsverbände fort.
(
3
)
Die Verordnung über die Verwaltung der Kirchenkassen vom 19. Juni 1967 (ABl. 1967 S. 184) findet für die Regionalverwaltungsverbände keine Anwendung.
#Abschnitt 2:
Errichtung und Zuständigkeit
###§ 5
Verwaltungsregionen
(
1
)
Das Kirchengebiet wird in bis zu 15 Verwaltungsregionen gegliedert.
(
2
)
Die Kirchenleitung legt die Verwaltungsregionen im Benehmen mit den Dekanaten durch Rechtsverordnung fest, die der Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes bedarf.
#§ 6
Errichtung
Die Dekanate einer Verwaltungsregion bilden gemeinsam ihren Regionalverwaltungsverband.
#§ 7
Verbandssatzung
1 Die Regionalverwaltungsverbände bedürfen einer Verbandssatzung gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Kirchenordnung. 2 Sie wird von den Dekanatssynoden der beteiligten Dekanate auf gemeinsamen Vorschlag der Dekanatssynodalvorstände beschlossen.
#§ 8
Name
Die Regionalverwaltungsverbände führen den Namen „Evangelischer Regionalverwaltungsverband“ jeweils mit einem regionalen Zusatz.
#§ 9
Sitz
Der Sitz des Regionalverwaltungsverbandes wird von den Verbandsmitgliedern festgelegt.
#§ 10
Errichtungsurkunde
1 Die vollzogene Bildung eines Regionalverwaltungsverbandes und der Zeitpunkt seines Entstehens werden durch Errichtungsurkunde der Kirchenleitung festgestellt. 2 Die Errichtungsurkunde wird zusammen mit der Verbandssatzung und dem Vermerk über die Genehmigung und Anerkennung der Verbandssatzung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau veröffentlicht.
#§ 11
Übertragung der Aufgaben
Nach der Errichtung übertragen die Kirchengemeinden, Dekanate und Kirchlichen Verbände die Verwaltungsaufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes auf den zuständigen Regionalverwaltungsverband.
#§ 12
Örtliche Zuständigkeit
(
1
)
Der Regionalverwaltungsverband ist zuständig für alle Kirchengemeinden und Dekanate in der Verwaltungsregion.
(
2
)
Der Regionalverwaltungsverband ist ferner zuständig für alle Kirchlichen Verbände, die ihren Sitz in der Verwaltungsregion haben.
#§ 13
Änderung der Verwaltungsregionen
(
1
)
1 Wenn einem Regionalverwaltungsverband durch Zusammenschluss von Dekanaten nur noch ein Verbandsmitglied angehört, soll die Kirchenleitung die Verwaltungsregionen gemäß § 5 Absatz 2 neu festlegen. 2 Anderenfalls werden die Aufgaben des Regionalverwaltungsverbandes auf das Dekanat übertragen; der Regionalverwaltungsverband überträgt seine Betriebsmittel auf das Dekanat und wird aufgelöst. 3 Die Vorschriften des vierten und fünften Abschnitts dieses Gesetzes gelten für das Dekanat entsprechend.
(
2
)
1 Soweit die Verwaltungsregionen neu festgelegt werden, bilden die betroffenen Dekanate neue Regionalverwaltungsverbände. 2 Die bisherigen Regionalverwaltungsverbände der betroffenen Verwaltungsregionen übertragen ihre Betriebsmittel auf die neu gebildeten Regionalverwaltungsverbände und werden aufgelöst.
#§ 14
Evangelischer Regionalverband Frankfurt am Main
1 In der Verwaltungsregion Frankfurt werden die Aufgaben eines Regionalverwaltungsverbandes durch den Evangelischen Regionalverband Frankfurt am Main wahrgenommen. 2 Die Vorschriften des vierten und fünften Abschnitts dieses Gesetzes gelten entsprechend.
#Abschnitt 3:
Verfassung und Verwaltung
###§ 15
Organe
(
1
)
Die Organe des Regionalverwaltungsverbandes sind die Verbandsvertretung und der Verbandsvorstand.
(
2
)
1 Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass bei einem Regionalverwaltungsverband mit nicht mehr als fünf Verbandsmitgliedern als Organ des Verbandes nur ein Verbandsvorstand gebildet wird, der zugleich die Rechte der Verbandsvertretung wahrnimmt. 2 In diesem Fall muss jedes Verbandsmitglied im Vorstand vertreten sein.
(
3
)
1 Die Mitglieder der Organe des Regionalverwaltungsverbandes sind ehrenamtlich tätig. 2 Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
#§ 16
Zusammensetzung der Verbandsvertretung
(
1
)
Der Verbandsvertretung gehören die Mitglieder an, die von den Dekanatssynoden gewählt werden.
(
2
)
1 Jedes Dekanat ist mit drei bis fünf Mitgliedern vertreten. 2 Die Zahl der Mitglieder wird durch die Verbandssatzung bestimmt. 3 Hierbei soll die Zahl der Kirchenmitglieder in den Dekanaten berücksichtigt werden.
(
3
)
1 Die Mitglieder der Verbandsvertretung sind jeweils auf der ersten Tagung der Dekanatssynoden zu wählen. 2 Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen. 3 Wiederwahl ist zulässig. 4 Die Mitglieder müssen die Bedingungen der Wählbarkeit zum Kirchenvorstand gemäß § 5 Absatz 1 Kirchengemeindewahlordnung erfüllen.
(
4
)
1 Die Amtszeit endet mit Ablauf der Wahlperiode der Dekanatssynoden. 2 Wird die Verbandsvertretung erst in den letzten zwei Jahren vor Ablauf der Wahlperiode gewählt, bleiben deren Mitglieder auch für die folgende Wahlperiode im Amt. 3 Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder bis zum ersten Zusammentreten der neu gebildeten Verbandsvertretung im Amt.
(
5
)
1 Dekanate, die eine Kirchliche Arbeitsgemeinschaft bilden, gelten als ein Dekanat im Sinne der Absätze 1 bis 3. 2 Die Mitglieder der Verbandsvertretung werden jeweils auf der ersten gemeinsamen Tagung der Dekanatssynoden gewählt. 3 Bei der Wahl sollen alle Dekanate der Arbeitsgemeinschaft berücksichtigt werden.
#§ 17
Zuständigkeit der Verbandsvertretung
1 Die Verbandsvertretung ist das oberste Organ des Regionalverwaltungsverbandes. 2 Sie nimmt die Aufgaben wahr, die ihr dieses Gesetz, das Verbandsgesetz und die Verbandssatzung zuweisen, und entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes.
#§ 18
Zusammensetzung des Verbandsvorstandes
(
1
)
1 Dem Verbandsvorstand gehören fünf bis sieben Mitglieder an, die aus der Mitte der Verbandsvertretung gewählt werden; die Zahl der Vorstandsmitglieder wird durch die Verbandssatzung bestimmt. 2 Wiederwahl ist zulässig.
(
2
)
Die Zahl der Pfarrerinnen und Pfarrer im Verbandsvorstand soll die Zahl der übrigen Mitglieder nicht übersteigen.
(
3
)
1 Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer der Wahlperiode der Verbandsvertretung gewählt. 2 Sie führen ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl des gesamten Vorstandes durch die neu gebildete Verbandsvertretung fort. 3 § 16 Absatz 4 Satz 2gilt entsprechend.
#§ 19
Zuständigkeit des Verbandsvorstandes
(
1
)
Der Verbandsvorstand ist für alle Verbandsangelegenheiten zuständig, für die nicht eine Zuständigkeit der Verbandsvertretung nach diesem Gesetz, dem Verbandsgesetz oder nach der Verbandssatzung gegeben ist.
(
2
)
Die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltungsdienststelle liegt beim Verbandsvorstand und wird vom vorsitzenden Mitglied des Verbandsvorstandes wahrgenommen.
(
3
)
Der Verbandsvorstand bereitet die Sitzungen der Verbandsvertretung vor und leitet sie.
#§ 20
Öffentlichkeit
1 Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind nicht öffentlich. 2 Sachkundige Personen können zu den Sitzungen oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung beratend hinzugezogen werden.
#§ 21
Beratung
1 Die Kirchenleitung kann beratend an den Sitzungen der Organe des Regionalverwaltungsverbandes teilnehmen. 2 Sie erhält dazu eine Mitteilung über den Sitzungstermin und die Tagesordnung. 3 Auf Anforderung werden ihr weitere Sitzungsunterlagen zugesandt.
#§ 22
Einspruch
(
1
)
1 Gegen Beschlüsse der Verbandsorgane in Streitigkeiten zwischen dem Regionalverwaltungsverband und den Verbandsmitgliedern sowie zwischen Verbandsmitgliedern über Rechte und Pflichten aus dem Verbandsverhältnis steht den Betroffenen der Einspruch an die Kirchenleitung zu. 2 Das Gleiche gilt für Einsprüche der dem Verband nicht angehörenden Betroffenen gegen Beschlüsse von Verbandsorganen.
(
2
)
Der Einspruch ist binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu erheben und hat aufschiebende Wirkung.
#§ 23
Beteiligung der Kirchengemeinden und Kirchlichen Verbände
(
1
)
Die durch die Dekanate im Regionalverwaltungsverband vertretenen Kirchengemeinden und Kirchlichen Verbände können Anträge an die Verbandsvertretung stellen.
(
2
)
1 Der Verbandsvorstand lädt die Kirchengemeinden und Kirchlichen Verbände mindestens zweimal in der Wahlperiode zu einem Verbandstag ein. 2 Der Verbandsvorstand lädt auch zu einem Verbandstag ein, wenn 25 Prozent der Kirchengemeinden oder Kirchlichen Verbände dies verlangen. 3 Die Kirchengemeinden und Kirchlichen Verbände können jeweils eine Person auf den Verbandstag entsenden.
#§ 24
Verwaltungsdienststelle
(
1
)
Zur Erfüllung der Aufgaben des Regionalverwaltungsverbandes ist eine Verwaltungsdienststelle zu unterhalten.
(
2
)
Die Verwaltungsdienststelle führt den Namen „Evangelische Regionalverwaltung“ mit einem regionalen Zusatz.
(
3
)
Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungsdienststelle ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltungsdienststelle.
(
4
)
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden vom Verbandsvorstand eingestellt. 2 Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungsdienststelle und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter werden vom Verbandsvorstand im Benehmen mit der Kirchenleitung eingestellt.
(
5
)
Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungsdienststelle nimmt an den Sitzungen der Verbandsvertretung und des Verbandsvorstandes beratend teil.
#§ 25
Informationspflicht
(
1
)
Die Verwaltungsdienststelle ist verpflichtet, den Kirchengemeinden, Dekanaten und Kirchlichen Verbänden Einsicht in alle sie betreffenden Unterlagen zu gewähren.
(
2
)
Die Kirchengemeinden, Dekanate und Kirchlichen Verbände sind verpflichtet, dem Regionalverwaltungsverband die erforderlichen Informationen zu geben, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
#Abschnitt 4:
Aufgaben und Aufsicht
###§ 26
Pflichtaufgaben
(
1
)
Die Kirchenleitung bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Verwaltungsaufgaben der Kirchengemeinden, Dekanate und Kirchlichen Verbände auf die Regionalverwaltungsverbände übertragen werden.
(
2
)
1 Die Kirchenleitung kann gesamtkirchliche Verwaltungsaufgaben ganz oder teilweise auf die Regionalverwaltungsverbände übertragen. 2 Die Übertragung erfolgt durch Rechtsverordnung.
(
3
)
Rechtsverordnungen gemäß den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes.
(
4
)
Die Regionalverwaltungsverbände sind verpflichtet, die ihnen nach Absatz 1 und 2 übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
#§ 27
Freiwillige Aufgaben
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden, Dekanate und Kirchlichen Verbände können weitere Aufgaben durch Vereinbarung mit dem Regionalverwaltungsverband auf diesen übertragen. 2 Mit der Vereinbarung ist die Finanzierung zu regeln.
(
2
)
1 Der Regionalverwaltungsverband kann Aufgaben von rechtlich selbstständigen kirchlichen und diakonischen Einrichtungen, die nicht Teil der verfassten Kirche sind, durch Vereinbarung übernehmen. 2 Die Vereinbarung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 28
Aufsicht
(
1
)
Die Kirchenleitung hat die Rechtsaufsicht über die Regionalverwaltungsverbände.
(
2
)
Die Kirchenleitung hat die Fachaufsicht hinsichtlich der gesamtkirchlichen Verwaltungsaufgaben gemäß § 26 Absatz 2.
#§ 29
Ausführungsbestimmungen
1 Die Kirchenleitung kann zur einheitlichen Durchführung der Pflichtaufgaben nach Abstimmung mit den Regionalverwaltungsverbänden Ausführungsbestimmungen erlassen. 2 Die Regionalverwaltungsverbände sind bei der Wahrnehmung ihrer Pflichtaufgaben an diese gebunden.
#§ 30
Qualitätsmanagement
1 Die Kirchenleitung entwickelt in Zusammenarbeit mit den Regionalverwaltungsverbänden das Qualitätsmanagement. 2 Dazu gehört ein einheitliches Berichtswesen.
#Abschnitt 5:
Finanzierung und Vermögen
###§ 31
Zuweisung
(
1
)
Die Regionalverwaltungsverbände erhalten zur Erfüllung ihrer Pflichtaufgaben eine Zuweisung.
(
2
)
Die Zuweisung regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes bedarf.
#§ 32
Vermögen
Die Bildung von Vermögenswerten ist nur insoweit zulässig, als dies für den Geschäftsbetrieb des Regionalverwaltungsverbandes notwendig oder zweckmäßig ist.
#§ 33
Haushaltsplan
Die zur Erfüllung der Aufgaben des Regionalverwaltungsverbandes anfallenden Einnahmen und zu bestreitenden Ausgaben sind in einem eigenen Haushaltsplan zu veranschlagen.
#§ 34
Rechnungsprüfung
1 Bis spätestens zum 30. April jeden Jahres hat der Regionalverwaltungsverband über seine eigenen Einnahmen und Ausgaben für das abgelaufene Haushaltsjahr Rechnung zu legen. 2 Nach Vorprüfung durch zwei von der Verbandsvertretung aus ihrer Mitte zu bestimmenden Mitglieder bedarf die Jahresrechnung des Regionalverwaltungsverbandes der Abnahme durch die Verbandsvertretung. 3 Sodann ist sie von dieser an das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zur Prüfung einzureichen. 4 Für die Erledigung von Prüfungsbemerkungen und Auflagen im Prüfungsbescheid des Rechnungsprüfungsamtes sowie die Erteilung der Entlastung gelten die für die Kirchengemeinden bestehenden Vorschriften entsprechend.
#§ 35
Auflösung
Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Regionalverwaltungsverbandes anteilig an die Verbandsmitglieder, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
#Abschnitt 6:
Übergangs- und Schlussbestimmungen
###§ 36
Fristen
(
1
)
Die Regionalverwaltungsverbände werden bis zum 31. Dezember 2002 gebildet.
(
2
)
Kommt eine Einigung über den Sitz nicht zustande, entscheidet darüber die Kirchenleitung nach Anhörung der Dekanatssynodalvorstände.
(
3
)
1 Wird ein Regionalverwaltungsverband nicht fristgemäß errichtet, kann die Kirchenleitung die Dekanate zu einem Regionalverwaltungsverband zusammenschließen und gleichzeitig die Verbandssatzung erlassen. 2 Die Dekanatssynodalvorstände sind vorher zu hören.
(
4
)
Am 1. Januar 2004 gehen die Verwaltungsaufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die Regionalverwaltungsverbände über.
(
5
)
Die Kirchenleitung kann auf Antrag eines Regionalverwaltungsverbandes bestimmen, dass die Verwaltungsaufgaben abweichend von Absatz 4 bereits am 1. Januar 2003 auf diesen Regionalverwaltungsverband übergehen.
#§ 37
Kirchenrechner
(
1
)
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellten Kirchenrechner bleiben im Amt.
(
2
)
1 Scheidet ein Kirchenrechner aus seinem Amt aus, wird die Verwaltung der Kirchenkasse dem örtlich zuständigen Regionalverwaltungsverband übertragen. 2 Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens der zuständige Regionalverwaltungsverband noch nicht gebildet worden oder hat er seine Tätigkeit noch nicht aufgenommen, wird die Verwaltung der Kirchenkasse einem Rentamt übertragen.
#§ 38
Rentamtsverbände
(
1
)
Die Rentamtsverbände sind mit Übertragung der Verwaltungsaufgaben auf die Regionalverwaltungsverbände aufgelöst.
(
2
)
1 Der Regionalverwaltungsverband ist Rechtsnachfolger der Rentamtsverbände in der Verwaltungsregion. 2 Das Vermögen wird im Rahmen der Zweckbindung anteilig überführt. 3 Der Regionalverwaltungsverband tritt in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.
(
3
)
Die Mitglieder der Organe eines Rentamtsverbandes bleiben bis zu seiner Auflösung im Amt.
#§ 39
Nicht selbstständige Rentämter
Die Gesamtkirche überträgt die Betriebsmittel der nicht selbstständigen Rentämter auf die zuständigen Regionalverwaltungsverbände.
#§ 40
Gemeindeverbände
(
1
)
Die Gemeindeverbände übertragen die zur Erfüllung der Verwaltungsaufgaben erforderlichen Betriebsmittel auf den Regionalverwaltungsverband in der Verwaltungsregion.
(
2
)
1 Die Übertragung der Betriebsmittel erfolgt durch Vertrag zwischen dem Gemeindeverband und dem Regionalverwaltungsverband. 2 Die Verbandsvertretungen beschließen mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder über den Vertrag; er bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
(
3
)
Kommt eine Einigung unter den Beteiligten bis zum 30. Juni 2003 nicht zustande, entscheidet die Kirchenleitung nach Anhörung der Beteiligten.
#§ 41
Dekanate
(
1
)
Soweit Verwaltungsaufgaben von einem Dekanat auf einen Regionalverwaltungsverband übergehen, werden die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Betriebsmittel auf den Regionalverwaltungsverband übertragen.
(
2
)
1 Die Übertragung der Betriebsmittel erfolgt durch Vertrag zwischen dem Dekanat und dem Regionalverwaltungsverband. 2 Die Dekanatssynode und die Verbandsvertretung beschließen mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder über den Vertrag; er bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
(
3
)
Kommt eine Einigung unter den Beteiligten bis zum 30. Juni 2003 nicht zustande, entscheidet die Kirchenleitung nach Anhörung der Beteiligten.
(
4
)
Bei einem Modellversuch gehen die Verwaltungsaufgaben abweichend von § 36 Absatz 4 erst mit Ablauf der Erprobungszeit auf den Regionalverwaltungsverband über.
#§ 42
Gesetzesänderungen
Vom Abdruck wurde abgesehen.
#§ 43
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.