.Kirchengesetz
§ 1
§ 2
§ 3
Kirchengesetz
zur Zustimmung zum Seelsorgegeheimnisgesetz der EKD
(ZGSeelGG)
Vom 28. April 2012
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Zustimmung
(
1
)
Dem Kirchengesetz zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses der Evangelischen Kirche in Deutschland (Seelsorgegeheimnisgesetz – SeelGG) vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD 2009 S. 352)1# wird zugestimmt.
(
2
)
Die Kirchenleitung wird ermächtigt, die Zustimmung gemäß Artikel 10a Absatz 2 Buchstabe c der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland gegenüber dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland zu erklären.
#§ 2
Ermächtigung
Die Kirchenleitung wird ermächtigt, die zur Ausführung des Seelsorgegeheimnisgesetzes erforderlichen ausführenden Bestimmungen zu erlassen, die der Zustimmung des KSV2# bedürfen.
#§ 3
Inkrafttreten
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft.
(
2
)
1 Das Kirchengesetz zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses der Evangelischen Kirche in Deutschland tritt für die EKHN mit dem vom Rat der EKD durch Verordnung bestimmten Tag in Kraft.3# 2 Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist im Amtsblatt bekannt zu machen.4#
#
3 ↑ Das Seelsorgegeheimnisgesetz der EKD ist in der EKHN am 1. August 2012 in Kraft getreten (ABl. EKD 2012 S. 195).
3 ↑ Das Seelsorgegeheimnisgesetz der EKD ist in der EKHN am 1. August 2012 in Kraft getreten (ABl. EKD 2012 S. 195).