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Geltungszeitraum von: 01.03.2008
Geltungszeitraum bis: 30.06.2012
Verwaltungsverordnung zum Kircheneintritt
Vom 20. Februar 2001
(ABl. 2001 S. 161), geändert am 19. April 2007 (ABl. 2008 S. 118)
Aufgrund Artikel 48 Abs. 2 n Kirchenordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Kirchengemeindeordnung hat die Kirchenleitung folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
####§ 1
1Die Kirchenverwaltung kann Gemeindeglieder bevollmächtigen, mit Eintrittswilligen das nach § 4 Abs. 2 KGO notwendige Gespräch zur Aufnahme in die Kirche zu führen. 2Die Bevollmächtigten entscheiden nach dem Gespräch über den Kircheneintritt.
#§ 2
(1) Die Bevollmächtigung durch die Kirchenverwaltung erfolgt aufgrund eines Antrages des zuständigen Kirchenvorstandes oder des zuständigen Dekanatssynodalvorstandes für die Dauer von 6 Jahren.
(2) Dem Antrag sind beizufügen: der Lebenslauf der/des zu Bevollmächtigenden, Unterlagen über die fachlichen Voraussetzungen der/des zu Bevollmächtigenden (z. B. Ausbildung zum Lektor/in oder Prädikantinnen/Prädikanten) sowie die Stellungnahme der zuständigen Gemeindepfarrerin oder des zuständigen Gemeindepfarrers sowie der zuständigen Dekanin und des zuständigen Dekans.
#§ 3
1Grundsätzliche Voraussetzung für die Bevollmächtigung ist eine abgeschlossene Ausbildung zum Lektoren- oder Prädikantendienst nach den Vorschriften der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau oder einer vergleichbaren Ausbildung. 2Die Ausbildung zum Lektoren- oder Prädikantendienst kann auch durch eine entsprechende Ausbildung ersetzt werden, die zur Führung derartiger Gespräche befähigt. 3Die Verwaltungsverordnung hierfür erlässt die Kirchenleitung.
#§ 4
Die Kirchenverwaltung stellt eine Urkunde über die Bevollmächtigung aus.
#§ 5
(1) Die zuständige Dekan in oder der zuständige Dekan führt die bevollmächtigten Gemeindeglieder in einem Gottesdienst in ihre Aufgaben ein und überreicht dabei die Bevollmächtigungsurkunde.
(2) Das Gemeindeglied verpflichtet sich, sich bei den Gesprächen zum Kircheneintritt und bei der Eintrittsentscheidung an die Heilige Schrift und die Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zu halten.
(3) Die Bevollmächtigten sind verpflichtet, über alles, was ihnen während ihres Dienstes seelsorgerlich anvertraut oder vertraulich bekannt geworden oder von den Eintrittswilligen für vertraulich erklärt worden ist, unverbrüchliches Schweigen zu bewahren.
#§ 6
1Einzelheiten des Dienstes regeln die Dekaninnen und Dekane. 2Die Dekaninnen und Dekane führen bei den Kircheneintrittsstellen regelmäßige Besprechungen mit den Verantwortlichen durch.
#§ 7
Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. März 2001 in Kraft.