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Geltungszeitraum von: 01.03.2008
Geltungszeitraum bis: 30.06.2012
Verwaltungsverordnung zum Kircheneintritt
Vom 20. Februar 2001
(ABl. 2001 S. 161), geändert am 19. April 2007 (ABl. 2008 S. 118)
Aufgrund Artikel 48 Abs. 2 n Kirchenordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Kirchengemeindeordnung hat die Kirchenleitung folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
####§ 1
1 Die Kirchenverwaltung kann Gemeindeglieder bevollmächtigen, mit Eintrittswilligen das nach § 4 Abs. 2 KGO notwendige Gespräch zur Aufnahme in die Kirche zu führen. 2 Die Bevollmächtigten entscheiden nach dem Gespräch über den Kircheneintritt.
#§ 2
(
1
)
Die Bevollmächtigung durch die Kirchenverwaltung erfolgt aufgrund eines Antrages des zuständigen Kirchenvorstandes oder des zuständigen Dekanatssynodalvorstandes für die Dauer von 6 Jahren.
(
2
)
Dem Antrag sind beizufügen: der Lebenslauf der/des zu Bevollmächtigenden, Unterlagen über die fachlichen Voraussetzungen der/des zu Bevollmächtigenden (z. B. Ausbildung zum Lektor/in oder Prädikantinnen/Prädikanten) sowie die Stellungnahme der zuständigen Gemeindepfarrerin oder des zuständigen Gemeindepfarrers sowie der zuständigen Dekanin und des zuständigen Dekans.
#§ 3
1 Grundsätzliche Voraussetzung für die Bevollmächtigung ist eine abgeschlossene Ausbildung zum Lektoren- oder Prädikantendienst nach den Vorschriften der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau oder einer vergleichbaren Ausbildung. 2 Die Ausbildung zum Lektoren- oder Prädikantendienst kann auch durch eine entsprechende Ausbildung ersetzt werden, die zur Führung derartiger Gespräche befähigt. 3 Die Verwaltungsverordnung hierfür erlässt die Kirchenleitung.
#§ 4
Die Kirchenverwaltung stellt eine Urkunde über die Bevollmächtigung aus.
#§ 5
(
1
)
Die zuständige Dekan in oder der zuständige Dekan führt die bevollmächtigten Gemeindeglieder in einem Gottesdienst in ihre Aufgaben ein und überreicht dabei die Bevollmächtigungsurkunde.
(
2
)
Das Gemeindeglied verpflichtet sich, sich bei den Gesprächen zum Kircheneintritt und bei der Eintrittsentscheidung an die Heilige Schrift und die Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zu halten.
(
3
)
Die Bevollmächtigten sind verpflichtet, über alles, was ihnen während ihres Dienstes seelsorgerlich anvertraut oder vertraulich bekannt geworden oder von den Eintrittswilligen für vertraulich erklärt worden ist, unverbrüchliches Schweigen zu bewahren.
#§ 6
1 Einzelheiten des Dienstes regeln die Dekaninnen und Dekane. 2 Die Dekaninnen und Dekane führen bei den Kircheneintrittsstellen regelmäßige Besprechungen mit den Verantwortlichen durch.
#§ 7
Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. März 2001 in Kraft.