.
#Abschnitt 1
###Abschnitt 2
###Abschnitt 3
###Abschnitt 4
###Abschnitt 5
#Unterabschnitt 1
##Unterabschnitt 2
##Unterabschnitt 3
##Unterabschnitt 4
##Unterabschnitt 5
##Unterabschnitt 6
##Unterabschnitt 7
##Abschnitt 6
###Abschnitt 7
###Abschnitt 8
###Abschnitt 9
###
Geltungszeitraum von: 01.05.2010
Geltungszeitraum bis: 31.12.2012
Kirchengemeindeordnung (KGO)
Vom 23. April 2005
(ABl. 2005 S. 153), zuletzt geändert am 20. Februar 2010 (ABl. 2010 S. 118)
Abschnitt 1 | §§ 1 bis 10 | |
Abschnitt 2 | §§ 11 bis 17 | |
Abschnitt 3 | §§ 18 bis 21 | |
Abschnitt 4 | §§ 22 bis 24 | |
Abschnitt 5 | §§ 25 bis 29 | |
Unterabschnitt 1 | ||
Unterabschnitt 2 | ||
Unterabschnitt 3 | ||
Unterabschnitt 4 | ||
Unterabschnitt 5 | ||
Unterabschnitt 6 | ||
Unterabschnitt 7 | ||
Abschnitt 6 | § 53 | |
Abschnitt 7 | § 54 | |
Abschnitt 8 | § 55 | |
Abschnitt 9 | § 56 |
Abschnitt 1
Zugehörigkeit zur Kirchengemeinde
###§ 1
(
1
)
Die Gliedschaft in der Gemeinde Jesu Christi und die Zugehörigkeit zu einer Kirchengemeinde werden begründet durch den Empfang der Taufe.
(
2
)
Die Taufe eines Kindes setzt voraus, dass Eltern, Patinnen und Paten das Taufversprechen abgeben, das Kind der evangelischen Unterweisung zuzuführen.
(
3
)
Wer als Kind getauft ist, erhält nach ordnungsgemäßer Unterweisung – in der Regel mit der Konfirmation – das Recht zur Teilnahme am Abendmahl, das Patenrecht und die Anwartschaft auf das Wahlrecht nach den dafür geltenden Bestimmungen.
(
4
)
Die Erwachsenentaufe (vom Konfirmationsalter an) setzt die Unterweisung im evangelischen Glauben voraus und verleiht die Rechte eines Gemeindegliedes nach Absatz 3.
#§ 2
(
1
)
Kirchenmitglieder der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau sind die Getauften evangelischen Bekenntnisses, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau haben, es sei denn, dass sie einer anderen evangelischen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören.
(
2
)
1 Die Kirchenmitgliedschaft besteht zur Kirchengemeinde des Wohnsitzes des Kirchenmitgliedes, soweit nicht aufgrund kirchlichen Rechts die Kirchenmitgliedschaft unter besonderen Voraussetzungen zu einer anderen Kirchengemeinde begründet ist. 2 Durch zwischenkirchliche Vereinbarungen kann die Kirchenmitgliedschaft eines Kirchenmitglieds einer anderen Gliedkirche der EKD in einer Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau begründet sein. 3 Dasselbe gilt für die Kirchenmitgliedschaft eines Mitglieds der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in einer Kirchengemeinde einer anderen Gliedkirche der EKD; eine Mitgliedschaft in einer Gemeinde der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau besteht daneben nicht.
(2a) Gibt ein Kirchenmitglied seinen Wohnsitz im Inland vorübergehend oder endgültig auf, bleiben aufgrund ausdrücklicher Erklärung die Rechte und Pflichten aus der Kirchenmitgliedschaft bestehen, wenn die Lage des Wohnsitzes im Ausland eine regelmäßige Teilnahme am Leben einer inländischen Kirchengemeinde zulässt und ökumenische Belange nicht entgegenstehen.
(
3
)
Durch seine Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau gehört das Kirchenmitglied zugleich der Evangelischen Kirche in Deutschland an.
(
4
)
Erklärungen nach dem Kirchenmitgliedschaftsrecht sind schriftlich abzugeben.
(
5
)
Im Übrigen gilt das Kirchenmitgliedschaftsrecht der Evangelischen Kirche in Deutschland.
#§ 3
1 Bestehen in einem Ort mehrere Kirchengemeinden verschiedenen reformatorischen Bekenntnisses, die sich parochial nicht überschneiden, so gehört ein zuziehendes Gemeindeglied, soweit es nichts anderes erklärt, zu der örtlich zuständigen Kirchengemeinde. 2 Wünscht es später einer Kirchengemeinde eines anderen reformatorischen Bekenntnisses anzugehören, so ist die Abmeldung bei der zuständigen Kirchengemeinde erforderlich. 3 Bei parochialer Überschneidung ist örtliche Regelung erforderlich.
#§ 4
(
1
)
Stiftungsgemäß Getaufte, die einer anderen christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört haben, können Mitglied einer Kirchengemeinde werden.
(
2
)
1 Dem Eintritt geht ein Gespräch mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer der Kirchengemeinde des Wohnsitzes, einer anderen Pfarrerin oder einem anderen Pfarrer der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau oder einer hierfür von der Kirchenleitung bevollmächtigten Person voraus. 2 Die Person, die das Gespräch führt, entscheidet über den Eintritt.
(
3
)
Die Kirchengemeinde des ersten Wohnsitzes und die Kirchengemeinde, der die oder der Eintrittswillige anzugehören wünscht, erhalten unverzüglich eine Mitteilung über die neu begründete Mitgliedschaft.
(
4
)
In Zweifelsfällen entscheidet abweichend von Absatz 2 der zuständige Kirchenvorstand über den Eintritt.
(
5
)
1 Wird der Eintritt abgelehnt, so können die Betroffenen Einspruch beim zuständigen Kirchenvorstand oder beim Dekanatssynodalvorstand einlegen. 2 Hierauf ist bei der Ablehnung hinzuweisen.
#§ 5
Für den Wiedereintritt aus der Kirche Ausgetretener gilt § 4 entsprechend.
#§ 6
Mit dem Wegzug in den Bereich einer anderen Kirchengemeinde endet die Zugehörigkeit zu der früheren Kirchengemeinde.
#§ 7
(
1
)
Wenn ein Gemeindeglied durch seine Lebensführung der Gemeinde offenkundiges Ärgernis gibt oder die Ordnung von Kirche und Gemeinde in grober Weise missachtet und seelsorgerlicher Zuspruch vergeblich geblieben ist, so soll der Kirchenvorstand das Gemeindeglied geschwisterlich ermahnen und warnen.
(
2
)
1 Bleibt auch dies ergebnislos, so kann der Kirchenvorstand die Vornahme einer kirchlichen Handlung versagen und das Patenrecht entziehen. 2 Eine solche Entscheidung hat den Verlust des Wahlrechts zur Folge.
(
3
)
Die Maßnahmen des Kirchenvorstandes sind aufzuheben, wenn das Gemeindeglied eine Änderung seiner Haltung deutlich zu erkennen gibt.
#§ 8
(
1
)
Wenn ein Gemeindeglied offensichtlich und beharrlich das Evangelium von Jesus Christus bekämpft oder verächtlich macht und gegenüber wiederholter seelsorgerischer Mahnung durch Pfarrerin oder Pfarrer und Kirchenvorstand sich unzugänglich gezeigt hat, so kann der Dekanatssynodalvorstand auf Antrag des Kirchenvorstandes feststellen, dass das betreffende Gemeindeglied sich von der Gemeinschaft der Kirche geschieden hat.
(
2
)
1 Aufgrund dieser Feststellung hat der Kirchenvorstand der oder dem Betreffenden mitzuteilen, dass kirchliche Handlungen und die Rechte eines Gemeindegliedes von ihr oder ihm nicht in Anspruch genommen werden können. 2 Gleichzeitig bittet der Kirchenvorstand sie oder ihn von Leistungen und Zuwendungen an Kirche und Gemeinde abzusehen.
(
3
)
Die Mitteilung des Kirchenvorstandes hat den Hinweis zu enthalten, dass der in der Taufe erhobene Anspruch Gottes auf die Betreffende oder den Betreffenden nicht aufgehoben ist.
(
4
)
Die Feststellung kann mit Zustimmung des Kirchenvorstandes durch den Dekanatssynodalvorstand wieder aufgehoben werden, wenn die oder der Betreffende darum bittet und eine Änderung ihrer oder seiner Haltung deutlich zu erkennen gegeben hat.
#§ 9
#§ 10
(
1
)
1 Die Zugehörigkeit zur Kirchengemeinde endet, wenn ein Gemeindeglied nach den Bestimmungen des staatlichen Rechts aus der Evangelischen Kirche austritt. 2 Das Gleiche gilt, wenn ein Gemeindeglied ohne förmlichen Austritt zu einer anderen Religionsgemeinschaft übertritt, deren Mitgliedschaft mit der Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche unvereinbar ist.
(
2
)
1 Erfährt die Kirchengemeinde von der Absicht eines Gemeindegliedes, aus der Kirche auszutreten, so ist ein Gespräch mit ihm zu suchen. 2 Das Nähere regelt die Lebensordnung.3#
#Abschnitt 2
Abgrenzung der Kirchengemeinde
###§ 11
Der Bereich einer Kirchengemeinde richtet sich nach örtlichen, bekenntnismäßigen oder besonderen rechtlichen Gegebenheiten.
#§ 12
(
1
)
Die örtlich abgegrenzte Kirchengemeinde umfasst die Gemeindeglieder eines Ortes, eines Ortsteiles oder mehrerer Orte.
(
2
)
Räumliche Ausdehnung der Kirchengemeinde und Zahl der Gemeindeglieder sind in angemessenen Grenzen zu halten.
(
3
)
Mehrere Kirchengemeinden können pfarramtlich verbunden sein.
(
4
)
1 Dienste in benachbarten Kirchengemeinden können durch gemeinsame Pfarrdienstordnungen geregelt werden. 2 Die gemeinsamen Pfarrdienstordnungen werden von den beteiligten Kirchenvorständen im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand beschlossen und der Kirchenverwaltung mitgeteilt. 3 Kommt das Einvernehmen nicht zustande, entscheidet der Dekanatssynodalvorstand allein mit Genehmigung der Kirchenverwaltung.
#§ 13
(
1
)
In jeder Kirchengemeinde ist eine ihrem Umfang entsprechende Zahl von Gottesdienststätten zu schaffen.
(
2
)
1 Umfangreiche Kirchengemeinden sind in Seelsorgebezirke mit eigenen Pfarr- oder Pfarrvikarstellen einzuteilen. 2 Jede in einer Kirchengemeinde ständig errichtete Pfarr- oder Pfarrvikarstelle hat ihren eigenen Bezirk.
(
3
)
1 Eine Kirchengemeinde soll nicht mehr als drei Seelsorgebezirke haben. 2 Ein Seelsorgebezirk soll nicht mehr als 4.000 Gemeindeglieder umfassen.
(
4
)
Ein neuer Seelsorgebezirk soll in räumlich weit ausgedehnten Gemeinden schon bei geringerer Zahl von Gemeindegliedern errichtet werden.
(
5
)
1 Die Abgrenzung der Seelsorgebezirke und die Einteilung des Dienstes sind durch eine Pfarrdienstordnung zu regeln, die vom Kirchenvorstand aufzustellen und dem Dekanatssynodalvorstand zu Genehmigung vorzulegen ist. 2 Der Dekanatssynodalvorstand teilt seine Entscheidung der Kirchenverwaltung mit.
#§ 14
(
1
)
Sollen Kirchengemeinden neu gebildet, verändert, aufgehoben, geteilt oder zusammengelegt werden, so beschließt darüber nach Anhören der beteiligten Kirchenvorstände und Dekanatssynodalvorstände die Kirchenleitung.
(
2
)
1 Im Zusammenhang mit der Neubildung, Veränderung, Aufhebung oder Teilung von Kirchengemeinden findet unter den Beteiligten eine Vermögensauseinandersetzung über das Kirchenvermögen statt. 2 Bei Neubildung und Teilung von Kirchengemeinden handelt der Dekanatssynodalvorstand treuhänderisch für die neuentstehende Kirchengemeinde. 3 Kommt eine Einigung unter den Beteiligten nicht zustande, so entscheidet die Kirchenleitung nach Anhörung der Beteiligten und des Dekanatssynodalvorstandes.
#§ 15
(
1
)
Anstalten und Einrichtungen, die übergemeindlichen kirchlichen Aufgaben dienen, können mit Rechten einer Kirchengemeinde ausgestattet werden (Anstaltsgemeinden).
(
2
)
Über die Errichtung von Anstaltsgemeinden und über ihre Ordnung entscheidet nach Zustimmung der Beteiligten und nach Anhören des zuständigen Dekanatssynodalvorstandes die Kirchenleitung.
#§ 16
(
1
)
Jedes Gemeindeglied gehört grundsätzlich der Kirchengemeinde des ersten Wohnsitzes an.
(
2
)
1 Wünscht ein Gemeindeglied einer anderen als seiner Wohnsitzkirchengemeinde anzugehören, so bedarf es der Umgemeindung. 2 Bei der Umgemeindung ist eine schriftliche Abmeldung bei der Wohnsitzkirchengemeinde und eine schriftliche Anmeldung bei der aufnehmenden Gemeinde erforderlich.
(
3
)
1 Die aufnehmende Kirchengemeinde hat die erfolgte Umgemeindung der Wohnsitzkirchengemeinde des Gemeindegliedes, dem aufnehmenden Dekanat und der zuständigen Regionalverwaltung mitzuteilen. 2 Die Umgemeindung ist im Gemeindegliederverzeichnis beider Kirchengemeinden zu vermerken.
(
4
)
1 Wird die Umgemeindung von der aufnehmenden Kirchengemeinde abgelehnt, so können die Betroffenen Einspruch beim Dekanatssynodalvorstand einlegen. 2 Hierauf ist bei der Ablehnung hinzuweisen.
#§ 17
(
1
)
Wünscht ein Gemeindeglied die Vornahme einer kirchlichen Handlung durch eine andere oder einen anderen als die zuständige Pfarrerin oder den zuständigen Pfarrer, so ist jeweils die Erlaubnis der zuständigen Pfarrerin oder des zuständigen Pfarrers einzuholen.
(
2
)
Die zuständige Pfarrerin oder der zuständige Pfarrer darf die Erlaubnis nur verweigern, wenn die Vornahme der Handlung im Widerspruch zur Ordnung der Kirche oder der Kirchengemeinde stehen würde.
(
3
)
Wird die Erlaubnis verweigert, so kann die Entscheidung der Dekanin oder des Dekans oder, falls diese selbst die zuständige Pfarrerin oder dieser selbst der zuständige Pfarrer ist, die Entscheidung der Pröpstin oder des Propstes angerufen werden.
(
4
)
1 Pfarrerinnen und Pfarrer, die um die Handlung gebeten worden sind, können die Bitte ablehnen. 2 Sie dürfen ihr nur entsprechen, wenn die Erlaubnis nach Absatz 1 vorliegt.
(
5
)
Jede Pfarrerin und jeder Pfarrer ist zur Amtshandlung berechtigt und verpflichtet, wenn Lebensgefahr besteht.
(
6
)
Pfarrerinnen und Pfarrer, die eine Amtshandlung vorgenommen haben, sind verpflichtet, der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer unverzüglich die zur Eintragung in das Kirchenbuch erforderlichen Angaben zu machen.
#Abschnitt 3
Ordnung der Dienste in der Kirchengemeinde
###§ 18
(
1
)
Die Mitwirkung der Kirchengemeinde bei der Besetzung und Verwaltung ihrer Pfarr- und Pfarrvikarstellen richtet sich nach den Vorschriften des Pfarrstellengesetzes.
(
2
)
Zur Unterstützung und Vertretung der Pfarrerin oder des Pfarrers im Dienst der Wortverkündigung können gesamtkirchlich angestellte Pfarrdiakoninnen oder Pfarrdiakone von der Kirchenleitung in die Gemeinde entsandt werden.
(
3
)
1 Zur regelmäßigen Mithilfe in der freien Wortverkündigung können andere als Pfarrerinnen oder Pfarrer oder Pfarrdiakoninnen oder Pfarrdiakone nur eingesetzt werden, wenn darüber Einvernehmen zwischen Kirchenvorstand und Pfarrerin oder Pfarrer besteht und den Betreffenden eine Bevollmächtigung durch die Kirchenleitung erteilt ist. 2 Die gelegentliche Heranziehung einer oder eines Nichtbevollmächtigten zum Predigtdienst bedarf der Zustimmung des Kirchenvorstandes. 3 Sie soll bei einer oder einem Auswärtigen nur im Einverständnis mit der Dekanin oder dem Dekan gegeben werden.
(
4
)
Für Lesegottesdienste sollen gesamtkirchlich beauftragte Lektorinnen und Lektoren herangezogen werden, deren Dienst die Dekanin oder der Dekan regelt.
(
5
)
Zur Mithilfe im Übrigen gemeindlichen Dienst (wie Unterweisung, Männer-, Frauen- und Jugendarbeit) können durch Beschluss des Kirchenvorstandes besoldete hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berufen werden.
(
6
)
Die Auswahl und Beauftragung geeigneter Gemeindeglieder als freiwillige Helferinnen und Helfer für Kindergottesdienst, Jugendarbeit, Gemeindegliederungen sowie bei der Austeilung des Abendmahls soll nicht ohne Unterrichtung des Kirchenvorstandes geschehen.
#§ 19
(
1
)
Für den diakonischen Dienst beruft die Gemeinde geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(
2
)
Für die Auswahl und Beauftragung freiwilliger Helferinnen und Helfer gilt § 18 Abs. 6 entsprechend.
(
3
)
1 Für die Erfüllung des diakonischen Dienstes in der Gemeinde ist der Kirchenvorstand verantwortlich. 2 Er wird dabei von dem Diakonieausschuss der Gemeinde unterstützt.
#§ 20
Die haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stellt der Kirchenvorstand gemäß den gesamtkirchlichen Ordnungen an.
#§ 21
(
1
)
1 Der Kirchenvorstand führt die Dienstaufsicht über die in der Gemeinde angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unbeschadet der gesamtkirchlichen Ordnung und Aufsicht. 2 Einzelheiten ihres Dienstes sind durch Dienstanweisung zu regeln.
(
2
)
Unbeschadet der Verantwortung des Kirchenvorstandes für das gesamte Gemeindeleben steht ihm die Dienstaufsicht über Pfarrerinnen und Pfarrer nicht zu.
#Abschnitt 4
Stellung der Kirchengemeinde innerhalb der Gesamtkirche
###§ 22
(
1
)
Glieder einer Kirchengemeinde gehören mit dieser zugleich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau an.
(
2
)
Eine Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ohne Zugehörigkeit zu einer ihr angehörenden Kirchengemeinde ist nicht möglich.
#§ 23
(
1
)
1 Will eine Kirchengemeinde an Stelle der bisher bestehenden Gottesdienstordnung eine andere im Bereich der Evangelischen Kirchen in Hessen und Nassau gebräuchliche Gottesdienstordnung einführen, so lässt sie sich von der Dekanin oder dem Dekan und der Pröpstin oder dem Propst beraten. 2 Beschließt der Kirchenvorstand die Einführung dieser Gottesdienstordnung, so bedarf der Beschluss zum Inkrafttreten der Genehmigung der Kirchenleitung.
(
2
)
Für die Einführung eines anderen als des bisher in der Gemeinde gebräuchlichen Katechismus gilt Absatz 1 entsprechend.
#§ 24
(
1
)
Jede Kirchengemeinde bringt die zur Erfüllung des gemeindlichen und des gesamtkirchlichen Dienstes erforderlichen Mittel nach dem Maß ihrer Kräfte und nach näherer Bestimmung der Kirchensynode durch pflichtmäßige Beiträge ihrer Glieder auf.
(
2
)
Die kirchlichen Abgaben der Gemeindeglieder werden aufgrund der Kirchensteuerordnung erhoben.
(
3
)
Bei der Erhebung gottesdienstlicher Opfer und bei der Durchführung von Sammlungen ist die Kirchengemeinde an die Kollektenordnung gebunden.
#Abschnitt 5
Kirchenvorstand
#Unterabschnitt 1
Aufgabenbereich
##§ 25
(
1
)
Der Auftrag des Kirchenvorstandes, im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Kirchenordnung die Gemeinde zu leiten, verpflichtet ihn, das christliche Leben in der Gemeinde in jeder Hinsicht zu fördern und für ihre Einheit zu sorgen.
(
2
)
Darum hat der Kirchenvorstand über die in Artikel 13 Absatz 3 der Kirchenordnung genannten Aufgaben hinaus darauf zu achten, dass
- die Gottesdienste regelmäßig und für alle Gemeindeglieder in erreichbarer Nähe und zu geeigneten Zeiten gehalten werden – gegebenenfalls in Form von Lesegottesdiensten – und dass die gottesdienstliche Zeit geachtet wird;
- der missionarische Auftrag der Gemeinde ernst genommen wird;
- möglichst regelmäßig Haus- und Krankenbesuche gemacht werden;
- die Jugend in ausreichendem Maße im evangelischen Glauben unterwiesen wird;
- Gemeindeveranstaltungen zur geistlichen Weiterführung und Zurüstung der Gemeindeglieder gehalten und dafür die geeigneten Wege gesucht werden;
- die diakonischen Aufgaben in Gemeinde und Gesellschaft wahrgenommen werden;
- die Verantwortung der Gemeinde für die ökumenischen Aufgaben geweckt und das Zusammenleben mit anderen Kirchen, Gemeinden und Gemeinschaften am gleichen Ort und mit ihren Gliedern gefördert wird.
(
3
)
Der Kirchenvorstand soll für die jeweiligen Verhältnisse auch notwendige neue Formen des Gemeindelebens bedenken und erproben.
#§ 26
(
1
)
Der Kirchenvorstand ist für die Einhaltung der kirchlichen Ordnungen in der Gemeinde verantwortlich.
(
2
)
Er hat die Pflicht, einer willkürlichen Änderung der in der Gemeinde bestehenden bekenntnismäßigen oder gottesdienstlichen Ordnungen zu wehren.
(
3
)
Er bestimmt die Zeiten der regelmäßigen Gottesdienste und beschließt gegebenenfalls über Änderungen.
(
4
)
Er entscheidet in Zweifelsfällen über den Kircheneintritt und die Zulässigkeit kirchlicher Handlungen; die eigene Verantwortung der Pfarrerin oder des Pfarrers und das Aufsichtsrecht der kirchenleitenden Organe bleiben hierbei unberührt.
#§ 27
(
1
)
1 Der Kirchenvorstand verwaltet das Kirchenvermögen und etwaige Sondervermögen ohne eigene Organe. 2 Die kirchengesetzlichen Vorschriften über die treuhänderische Verwaltung des Pfarreivermögens bleiben unberührt.
(
2
)
Er ist für ordnungsgemäße Verwaltung der kirchlichen Gebäude und Grundstücke sowie für die Erhaltung und Nutzung des kirchlichen Eigentums verantwortlich.
(
3
)
1 Er stellt den Haushaltsplan fest und beschließt über die örtlichen Kirchensteuern im Rahmen der gesamtkirchlichen Ordnung. 2 Er nimmt die Jahresrechnung ab und erteilt Entlastung vorbehaltlich der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt. 3 Er entscheidet über die Einführung neuer oder die Änderung bestehender Gebühren.
(
4
)
1 Der Kirchenvorstand ordnet die Erhebung der gottesdienstlichen Kollekten sowie der Freiwilligen Sammlungen und Opfer und verwaltet ihre Erträge. 2 Dabei hat er die gesamtkirchliche Kollektenordnung zu beachten.
(
5
)
1 Der Kirchenvorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Führung eines Gemeindegliederverzeichnisses (Gemeindegliederkartei), das in jeder Kirchengemeinde geführt wird. 2 Der Aufbau und die Organisation des Gemeindegliederverzeichnisses werden durch Rechtsverordnung der Kirchenleitung bestimmt, die dabei im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand auch andere Stellen mit der Führung des Gemeindegliederverzeichnisses betrauen kann; der Datenkatalog des Gemeindegliederverzeichnisses ergibt sich aus dem Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland.
#§ 28
(
1
)
1 Der Kirchenvorstand verfügt unbeschadet der Aufsicht der kirchenleitenden Organe über die kirchlichen Gebäude und gottesdienstlichen Räume sowie über den Gebrauch der kirchlichen Gerätschaften und der Kirchenglocken. 2 Hinsichtlich des Läutens der Kirchenglocken und des Beflaggens kirchlicher Gebäude ist er an die gesamtkirchlichen Vorschriften gebunden.
(
2
)
1 Der Kirchenvorstand beschließt über die Überlassung von kirchlichen Räumen zu gottesdienstlichen Veranstaltungen an christliche Kirchen oder Gruppen, soweit diese der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen sind. 2 Die Überlassung setzt voraus, dass diese Veranstaltungen nicht auf Mitgliederwerbung innerhalb der Kirchengemeinde hinzielen. 3 Über die Überlassung kirchlicher Räume an Gemeinden anderer christlicher Kirchen in besonderen Fällen entscheidet die Kirchenleitung.
(
3
)
Die Überlassung kirchlicher Gebäude und Räume zu anderen als gottesdienstlichen Veranstaltungen ist nur zulässig, wenn diese Veranstaltungen der Bestimmung des Raumes nicht widersprechen.
#§ 29
(
1
)
Beschlüsse des Kirchenvorstandes und entsprechende Willenserklärungen über folgende Gegenstände bedürfen der Genehmigung durch die Kirchenverwaltung:
- Feststellung des Haushaltsplanes einschließlich der Stellenpläne;
- Errichtung und Änderung von Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
- Abschluss, Ergänzung und Änderung von Dienstverträgen mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
- Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Erwerb und Aufgabe von Rechten an fremden Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
- Verpachtung (mit Ausnahme von Äckern und Wiesen zur ausschließlichen landwirtschaftlichen Nutzung) von Grundstücken, An- und Vermietung von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie Einräumung von Ansprüchen auf Nutzung hieran;
- Änderung, Veräußerung, Instandsetzung sowie Abbruch von Bauwerken und Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen, Kunst- oder Denkmalswert haben;
- Beschaffung von Kunstwerken, Orgeln und Glocken;
- Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, Abgabe und Aufhebung von Einrichtungen oder wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an ihnen (insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kindergärten, Diakoniestationen);
- Namensgebung für Kirchengemeinden;
- Erhebung einer Klage vor einem staatlichen Gericht, Abgabe von Anerkenntnissen oder Abschluss von Vergleichen;
- Annahme von Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnissen, soweit diese mit Auflagen oder Lasten verbunden sind;
- Verwendung von Vermögen oder seiner Erträgnisse zu anderen als den bestimmungsgemäßen Zwecken;
- Aufnahme von Darlehen, soweit diese nicht aus den ordentlichen Einnahmen des laufenden und der beiden nachfolgenden Haushaltsjahre getilgt werden können;
- Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten ab einer Wertgrenze von 5.000 Euro pro Jahr;
- Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Verpflichtungen, die wirtschaftlich einer Schuldübernahme für Dritte gleichkommen.
(
2
)
1 Genehmigungspflichtige Beschlüsse und entsprechende Willenserklärungen des Kirchenvorstandes werden erst mit der Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 2 Sie dürfen vorher nicht vollzogen werden. 3 Im Falle des Absatz 1 Nr. 3 gilt die Genehmigung als erteilt, wenn dem Beschluss des Kirchenvorstandes nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang von der Kirchenverwaltung widersprochen wird.
(
3
)
1 Sonstige kirchenrechtliche Bestimmungen, die in anderen Fällen eine Anzeige oder Genehmigungspflicht der Kirchenleitung oder der Kirchenverwaltung vorschreiben, bleiben unberührt. 2 Die kirchengesetzlichen Vorschriften über die treuhänderische Verwaltung des Pfarreivermögens bleiben unberührt.
(
4
)
Die Kirchenvorstände sollen sich auch in anderen als den genehmigungspflichtigen Angelegenheiten der Beratung und der Mithilfe durch die Kirchenverwaltung bedienen.
(
5
)
1 Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung die Genehmigungsbefugnisse nach Absatz 1 ganz oder teilweise übertragen. 2 Die Regelungen des Verbandsgesetzes bleiben unberührt.
#Unterabschnitt 2
Zusammensetzung und Vorsitz
##§ 30
(
1
)
1 Dem Kirchenvorstand gehören außer den nach der Kirchengemeindewahlordnung gewählten und berufenen Mitgliedern die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare an, die eine in der Gemeinde errichtete Pfarr- oder Pfarrvikarstelle innehaben oder verwalten oder mit der Vertretung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers, die oder der länger als zwei Monate verhindert ist, beauftragt sind. 2 Ihm gehören ferner Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare sowie Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakone an, die zur Mithilfe im pfarramtlichen Dienst in die Gemeinde entsandt sind.
(
2
)
1 Bei pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinden gehört die Inhaberin oder der Inhaber oder die Verwalterin oder der Verwalter der zugehörigen Pfarr- oder Pfarrvikarstelle dem Kirchenvorstand jeder dieser Gemeinden an. 2 Das Gleiche gilt für Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakone, die zur Mithilfe im pfarramtlichen Dienst in pfarramtlich verbundene Kirchengemeinden entsandt sind.
(
3
)
In besonderen Fällen kann der Inhaberin oder Verwalterin oder dem Inhaber oder Verwalter einer übergemeindlichen Pfarr- oder Pfarrvikarstelle, deren oder dessen Dienst sich im wesentlichen innerhalb des Bereichs einer Kirchengemeinde vollzieht, durch die Kirchenleitung auf Antrag des Kirchenvorstandes Sitz und Stimme im Kirchenvorstand zuerkannt werden.
(
4
)
1 In Pfarrdienstordnungen, durch die Dienste in benachbarten Kirchengemeinden geregelt werden, kann der Inhaberin oder dem Inhaber einer Pfarr- oder Pfarrvikarstelle Sitz und Stimme auch im Kirchenvorstand der benachbarten Kirchengemeinde zuerkannt werden, wenn sich ihre oder seine Tätigkeit mindestens im Umfang eines 0,25 Stellenanteils auf diese Kirchengemeinde bezieht. 2 Hierfür ist die Genehmigung der Kirchenverwaltung erforderlich.
#§ 31
1 Die erste Sitzung des neu gewählten Kirchenvorstandes findet binnen zwei Wochen nach Beginn seiner Amtszeit statt. 2 Sie ist von der Gemeindepfarrerin oder vom Gemeindepfarrer – in Gemeinden mit mehreren Pfarrstellen von der oder dem in der Gemeinde dienstältesten Pfarrerin oder Pfarrer – einzuberufen und bis zur Regelung des Vorsitzes zu leiten.
#§ 32
(
1
)
1 Die Amtszeit des neu gebildeten Kirchenvorstandes beginnt am Reformationstag des Wahljahres. 2 Der Kirchenvorstand wählt binnen zwei Monaten nach Beginn seiner Amtszeit die oder den Vorsitzenden und die Stellvertretung für eine Amtsdauer von zwei Jahren. 3 Wiederwahl ist zulässig.
(
2
)
1 Für den Vorsitz ist ein gewähltes oder, sofern vorhanden, ein berufenes Mitglied zu wählen. 2 Kommt eine solche Wahl nicht zustande, wird in Gemeinden mit mehreren Pfarrerinnen und Pfarrern eine Pfarrerin oder ein Pfarrer für den Vorsitz gewählt. 3 Hat die Gemeinde nur eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, hat diese oder dieser den Vorsitz im Kirchenvorstand zu führen.
(
3
)
1 Wird ein gewähltes oder berufenes Mitglied für den Vorsitz gewählt, so ist in der gleichen Sitzung in Gemeinden mit mehreren Pfarrerinnen und Pfarrern eine Pfarrerin oder ein Pfarrer für den stellvertretenden Vorsitz zu wählen. 2 Hat die Gemeinde nur eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, so übernimmt diese oder dieser die Stellvertretung.
(
4
)
Entscheidet sich der Kirchenvorstand dafür, dass die (eine) Pfarrerin oder der (ein) Pfarrer den Vorsitz führt, so ist in der gleichen Sitzung ein gewähltes oder berufenes Mitglied für den stellvertretenden Vorsitz zu wählen.
(
5
)
Bis zur Entscheidung über den Vorsitz führt die Gemeindepfarrerin oder der Gemeindepfarrer, in Gemeinden mit mehreren Pfarrstellen die oder der in der Gemeinde dienstälteste Pfarrerin oder Pfarrer den Vorsitz.
(
6
)
Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare sind wie Pfarrerinnen und Pfarrer wählbar und verpflichtet zur Übernahme des Vorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes.
(
7
)
Die oder der Vorsitzende ist mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Kirchenvorstandes vorzeitig von ihrem oder seinem Amt abrufbar.
#§ 33
(
1
)
Ist die Pfarrerin oder der Pfarrer, die oder der den Vorsitz führt, vorübergehend verhindert, so übernimmt die gewählte Stellvertretung (§ 32 Abs. 3) den Vorsitz.
(
2
)
Bei einer länger als zwei Monate dauernden Verhinderung übernimmt die beauftragte Vertreterin oder der beauftragte Vertreter im Pfarramt den Vorsitz.
#§ 34
1 Wird in Gemeinden mit nur einer Pfarrstelle diese von einem Ehepaar oder zwei Pfarrerinnen oder Pfarrern gemeinsam verwaltet oder ist sie so besetzt, entscheidet der Kirchenvorstand binnen zwei Monaten nach Beginn seiner Amtszeit, wer von diesen Pfarrerinnen und Pfarrern die Vorsitzende oder den Vorsitzenden vertritt. 2 Kommt die Wahl eines gewählten oder berufenen Mitglieds für den Vorsitz nicht zustande, gilt Satz 1 entsprechend für die Führung des Vorsitzes. 3 Bei einer länger als zwei Monate dauernden Verhinderung der Pfarrerin oder des Pfarrers, die oder der den Vorsitz führt, vertritt sie oder ihn die andere Pfarrerin oder der andere Pfarrer. 4 Dasselbe gilt im Fall der Stellvertretung. 5 Die §§ 32 Abs. 5 und 33 Abs. 1 sind anzuwenden.
#Unterabschnitt 3
Geschäftsführung
##§ 35
1 Die oder der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte der kirchengemeindlichen Verwaltung. 2 Sie oder er bereitet die Sitzungen des Kirchenvorstandes vor, leitet diese und führt die Beschlüsse des Kirchenvorstandes aus. 3 Der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden können bestimmte Aufgaben der oder des Vorsitzenden zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen werden. 4 Näheres regelt der Kirchenvorstand im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden und der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden.
#§ 36
(
1
)
1 Die oder der Vorsitzende beruft den Kirchenvorstand zu Sitzungen ein. 2 Dies soll mindestens jeden zweiten Monat geschehen.
(
2
)
1 Die Mitglieder des Kirchenvorstandes sind mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. 2 Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist verkürzt werden.
(
3
)
Der Kirchenvorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens ein Drittel seiner Mitglieder unter Angabe des Zweckes beantragt.
(
4
)
Anträge, die mindestens von einem Viertel der Mitglieder und spätestens vier Tage vor der Sitzung bei der oder dem Vorsitzenden schriftlich eingereicht sind, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(
5
)
1 Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann auf Beschluss der Versammlung verhandelt werden. 2 Über solche Gegenstände darf jedoch nur Beschluss gefasst werden, wenn alle anwesenden Mitglieder damit einverstanden sind.
#§ 37
(
1
)
Die Sitzungen des Kirchenvorstandes werden mit Gebet eröffnet und geschlossen.
(
2
)
1 Die Sitzungen sind nicht öffentlich, sofern der Kirchenvorstand nichts anderes beschließt. 2 Die Gemeinde oder ein anderer Personenkreis soll eingeladen werden, wenn es dem Kirchenvorstand geboten erscheint.
(
3
)
1 Der Kirchenvorstand kann an seinen Sitzungen weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde und andere Sachverständige beratend teilnehmen lassen. 2 Zu Fragen ihres Sachgebietes sind die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu hören; an der Beschlussfassung nehmen sie nicht teil.
#§ 38
(
1
)
Der Kirchenvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der gewählten und berufenen Mitglieder anwesend ist.
(
2
)
1 War der Kirchenvorstand in zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen nicht beschlussfähig, so ist er in der dritten Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. 2 Bei der Einberufung zur dritten Sitzung, die dieselbe Tagesordnung wie die zweite haben muss, ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. 3 In diesem Fall ist die Verkürzung der Einladungsfrist nach § 36 Abs. 2 nicht zulässig.
(
3
)
Absatz 2 gilt nicht, wenn der Kirchenvorstand durch das Ausscheiden von Mitgliedern beschlussunfähig geworden ist (§ 51 Abs. 2).
(
4
)
1 Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. 2 Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. 3 Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 4 Auf Verlangen eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.
(
5
)
1 Wahlen sind geheim und mit Stimmzetteln vorzunehmen. 2 Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. 3 Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. 4 Erreicht bei mehreren Kandidatinnen und Kandidaten auch im zweiten Wahlgang niemand die erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen, mindestens aber mehr als die Hälfte der zur Beschlussfähigkeit des Kirchenvorstandes erforderlichen Stimmen erhalten hat. 5 Nötigenfalls ist die Wahlhandlung durch engere Wahlen solange fortzusetzen, bis sich eine solche Mehrheit ergibt. 6 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(
6
)
Für Pfarrwahlen gelten die Bestimmungen des Kirchengesetzes betreffend die Besetzung der Pfarrstellen.
#§ 39
(
1
)
1 Die vom Kirchenvorstand gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen, am Schluss der Sitzung zu verlesen und von der oder dem Vorsitzenden und zwei gewählten oder berufenen Mitgliedern zu unterschreiben. 2 Diese Niederschrift ist, wenn sie nicht in ein Verhandlungsbuch aufgenommen ist, alsbald nach der Sitzung zu einer besonderen Sammlung zu nehmen. 3 Das Verhandlungsbuch oder die Sammlung ist mit fortlaufenden Blattzahlen zu versehen.
(
2
)
Die Niederschrift hat zu enthalten: Tag und Ort, Zahl der gesetzlichen und Namen der anwesenden Mitglieder, die Tagesordnung sowie bei den einzelnen Beschlüssen das Stimmenverhältnis.
(
3
)
Auf Antrag muss auch eine abweichende Meinung in der Niederschrift aufgenommen werden.
(
4
)
1 Wichtige Beschlüsse sind in geeigneter Form zu veröffentlichen. 2 Vertrauliche Entscheidungen sind davon ausgenommen.
(
5
)
Beglaubigte Abschriften aus der Niederschrift erteilt die oder der Vorsitzende mit Unterschrift und Dienstsiegel.
#§ 40
(
1
)
1 Der Kirchenvorstand kann für bestimmte sachlich oder örtlich abgegrenzte Aufgaben Arbeitsausschüsse bestellen. 2 Zu diesen Ausschüssen können auch Gemeindeglieder zugezogen werden, die dem Kirchenvorstand nicht angehören.
(
2
)
1 Der Kirchenvorstand kann einzelne seiner Mitglieder mit der Durchführung bestimmter Aufgaben betrauen. 2 Nach Bedarf können den Beauftragten andere Gemeindeglieder beigeordnet werden.
(
3
)
1 Der Kirchenvorstand kann widerruflich, längstens auf die Dauer seiner Amtszeit, zur Entlastung der oder des Vorsitzenden aus seiner Mitte Kirchmeisterinnen und Kirchmeister bestellen. 2 Der Beschluss über die Bestellung bedarf der Genehmigung der Kirchenverwaltung. 3 Der Kirchmeisterin oder dem Kirchmeister obliegt unter der Verantwortung des Kirchenvorstandes die Wahrnehmung der Aufgaben des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens gemäß der Kirchlichen Haushaltsordnung. 4 Soweit mehrere Kirchmeisterinnen und Kirchmeister bestellt sind, soll je einer Kirchmeisterin oder einem Kirchmeister die Wahrnehmung der Kassen- und Rechnungsgeschäfte und die Verwaltung des kirchengemeindlichen Grundeigentums einschließlich der Bauaufgaben übertragen werden. 5 Die Aufgaben der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters im einzelnen regelt die Dienstanweisung.
(
4
)
Die nach Absatz 1, 2 und 3 zur Beratung und Unterstützung des Kirchenvorstandes gebildeten Ausschüsse oder betrauten Einzelpersonen sind an die Weisungen des Kirchenvorstandes gebunden.
(
5
)
Vor Beschlussfassung des Kirchenvorstandes in Angelegenheiten, die einem Ausschuss oder Einzelpersonen übertragen sind, sind diese zu hören.
(
6
)
1 Für die nach Absatz 1 gebildeten Ausschüsse bestimmt der Kirchenvorstand die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertretung. 2 Ihre Arbeitsweise ist im Bedarfsfalle unter Beachtung des allgemeinen kirchlichen Rechts durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
(
7
)
1 Die Tätigkeit der nach Absatz 1 und 2 mit der Wahrnehmung von Aufgaben Betrauten ist ehrenamtlich. 2 Notwendige Auslagen werden erstattet.
#§ 41
Der Kirchenvorstand überträgt Verwaltungsaufgaben nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die Regionalverwaltungsverbände auf den zuständigen Regionalverwaltungsverband.
#§ 42
(
1
)
1 Kein Mitglied des Kirchenvorstandes darf an Beratungen und Abstimmungen teilnehmen, die es selbst oder seinen Ehegatten, seine Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Geschwister, Stiefgeschwister, Kinder, Enkel, Stiefkinder oder Schwiegerkinder betreffen. 2 Die Beachtung dieser Bestimmung ist in der Niederschrift festzuhalten.
(
2
)
Wenn ein Kirchenvorstand infolge der Vorschrift des Absatzes 1 beschlussunfähig wird, so entscheidet an seiner Stelle der Dekanatssynodalvorstand.
#§ 43
(
1
)
1 Die Mitglieder des Kirchenvorstandes sind verpflichtet, über Angelegenheiten der Seelsorge und der Kirchenzucht sowie über sonstige Gegenstände, die nach ihrer Natur vertraulich sind oder für vertraulich erklärt werden, Stillschweigen zu bewahren. 2 Die gewählten und berufenen Mitglieder des Kirchenvorstandes sind über diese Verpflichtung in der ersten Sitzung ihrer Amtszeit durch die Pfarrerin oder den Pfarrer (§ 32) zu belehren.
(
2
)
Das Gleiche gilt für solche Personen, die vom Kirchenvorstand zu seinen Beratungen hinzugezogen worden sind.
#Unterabschnitt 4
Einsprüche, Beanstandungen
##§ 44
(
1
)
Gegen die Beschlüsse des Kirchenvorstandes steht den Betroffenen der Einspruch an den Dekanatssynodalvorstand und gegen dessen Entscheidung den Betroffenen und dem Kirchenvorstand die Beschwerde an die Kirchenleitung zu.
(
2
)
Einspruch und Beschwerde sind binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu erheben und haben aufschiebende Wirkung.
#§ 45
(
1
)
Fasst ein Kirchenvorstand einen Beschluss, durch den er seine Befugnisse überschreitet oder das geltende Recht verletzt, so ist die oder der Vorsitzende verpflichtet, die Ausführung dieses Beschlusses auszusetzen und die Angelegenheit binnen drei Tagen der Kirchenleitung zu unterbreiten.
(
2
)
Das Gleiche gilt, wenn die oder der Vorsitzende befürchtet, dass durch den Beschluss erheblicher Schaden verursacht wird.
#§ 46
(
1
)
Weigert sich ein Kirchenvorstand, vermögensrechtliche Ansprüche der Gemeinde geltend zu machen, so ist die Kirchenleitung berechtigt, anstelle des Kirchenvorstandes zu handeln.
(
2
)
1 Rechte anderer Art kann die Kirchenleitung bei Weigerung des Kirchenvorstandes mit Zustimmung des Dekanatssynodalvorstandes geltend machen. 2 Versagt der Dekanatssynodalvorstand seine Zustimmung, so kann sie durch einstimmigen Beschluss des Kirchensynodalvorstandes ersetzt werden.
(
3
)
1 Weigert sich der Kirchenvorstand, seinen Aufgaben nachzukommen, kann der Dekanatssynodalvorstand nach erfolgloser Abmahnung durch die Kirchenverwaltung zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen. 2 Die damit verbundenen Kosten trägt die Kirchengemeinde.
#Unterabschnitt 5
Vertretung im Rechtsverkehr
##§ 47
(
1
)
1 Der Kirchenvorstand vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. 2 Die kirchengesetzlichen Vorschriften über die treuhänderische Verwaltung des Pfarreivermögens bleiben unberührt.
(
2
)
1 Erklärungen des Kirchenvorstandes werden durch zwei Mitglieder des Kirchenvorstandes abgegeben. 2 Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.
(
3
)
1 Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Kirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Kirchenvorstandes, unter denen die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein muss. 2 Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(
4
)
Ist kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(
5
)
Die besonderen Vorschriften für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen bleiben unberührt.
#Unterabschnitt 6
Pfarramtlich verbundene Kirchengemeinden
##§ 48
(
1
)
1 Sind mehrere Kirchengemeinden pfarramtlich verbunden, so treten für gemeinschaftliche Angelegenheiten die Kirchenvorstände zu gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung zusammen. 2 Eine Änderung des Beitragssatzes für die gemeinsamen Lasten kann ohne Zustimmung der einzelnen Kirchenvorstände hierbei nicht beschlossen werden. 3 Die Beschlüsse werden von den Kirchenvorständen der beteiligten Kirchengemeinden ausgeführt.
(
2
)
Die gemeinsame Beratung und Beschlussfassung kann unterbleiben, wenn die Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden übereinstimmende Beschlüsse gefasst haben.
#Unterabschnitt 7
Ausscheiden, Ersatzwahl, Auflösung
##§ 49
Ist ein gewähltes oder berufenes Mitglied des Kirchenvorstandes fortgesetzt verhindert, an der kirchlichen Arbeit und insbesondere an den Sitzungen des Kirchenvorstandes teilzunehmen, so soll ihm dieser nahe legen, sein Amt zur Verfügung zu stellen.
#§ 50
(
1
)
1 Ein gewähltes oder berufenes Mitglied des Kirchenvorstandes verliert sein Amt, wenn es die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht mehr erfüllt. 2 Der Kirchenvorstand stellt dies durch Beschluss fest.
(
2
)
1 Einem gewählten oder berufenen Mitglied des Kirchenvorstandes ist das Amt abzuerkennen, wenn es grob gegen seine Pflichten als Mitglied des Kirchenvorstandes verstößt. 2 Über die Aberkennung ist nach Anhören der oder des Betroffenen und des Kirchenvorstandes durch den Dekanatssynodalvorstand zu entscheiden.
#§ 51
(
1
)
Ein Kirchenvorstand, der beharrlich seine Pflichten verletzt, kann von der Kirchenleitung nach Anhören des Dekanatssynodalvorstandes aufgelöst werden.
(
2
)
Die Neuwahl ist durch den Dekanatssynodalvorstand unverzüglich zu veranlassen.
#§ 52
Ist ein Kirchenvorstand aufgelöst oder dauerhaft nicht beschlussfähig, so nimmt der Dekanatssynodalvorstand die Befugnisse des Kirchenvorstandes wahr.
#Abschnitt 6
Der Kreis der Mitarbeitenden
###§ 53
(
1
)
1 Die Zusammensetzung des Kreises der Mitarbeitenden wird durch den Kirchenvorstand in einer der ersten drei Sitzungen nach den Neuwahlen festgestellt. 2 Auch spätere Veränderungen bedürfen der Feststellung durch den Kirchenvorstand.
(
2
)
1 Den Vorsitz im Kreis der Mitarbeitenden führt die oder der Vorsitzende des Kirchenvorstandes. 2 Der Kreis der Mitarbeitenden wählt aus seiner Mitte die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
(
3
)
Die oder der Vorsitzende hat den Kreis der Mitarbeitenden mindestens einmal im Laufe eines Kalenderjahres einzuberufen.
(
4
)
Über die Verhandlungen, Wünsche und Anträge des Kreises der Mitarbeitenden berichtet die oder der Vorsitzende dem Kirchenvorstand.
(
5
)
Die Sitzungen des Mitarbeiterkreises sind in der Regel nicht öffentlich.
#Abschnitt 7
Gemeindeversammlung
###§ 54
(
1
)
Den Vorsitz in der Gemeindeversammlung regelt der Kirchenvorstand.
(
2
)
1 Die Einladung zu einer Gemeindeversammlung hat so zu erfolgen, dass möglichst jedes Gemeindeglied davon rechtzeitig Kenntnis erhält. 2 Bekanntgabe im Gottesdienst genügt nicht. 3 Die Bedeutung einer Gemeindeversammlung und die jeweilige Thematik ist dabei ausreichend deutlich zu machen.
(
3
)
1 Der Kirchenvorstand soll einmal jährlich der Gemeindeversammlung über seine Arbeit berichten. 2 Über Fragen des kirchlichen und gemeindlichen Lebens, soweit sie nicht vertraulich sind, ist Gelegenheit zur Aussprache zu geben.
(
4
)
Die Gemeindeversammlung ist ausreichend über die Verwendung der finanziellen Mittel zu informieren.
(
5
)
1 Vor der Wahl zum Kirchenvorstand findet rechtzeitig eine Gemeindeversammlung statt. 2 Sie ist in geeigneter Weise an der Vorbereitung der Wahlen zu beteiligen. 3 Das Nähere bestimmt die Kirchengemeindewahlordnung.
(
6
)
Der Dekanatssynodalvorstand ist zu jeder Gemeindeversammlung einzuladen.
#Abschnitt 8
Kirchengemeindesatzungen
###§ 55
(
1
)
1 Kirchengemeindesatzungen beschließt der Kirchenvorstand. 2 Einrichtungen der Kirchengemeinde, die rechtlich geordnet werden müssen, sind durch Satzung zu regeln. 3 Satzungen bedürfen der Genehmigung der Kirchenverwaltung.
(
2
)
1 Satzungen sind eine Woche lang der Gemeinde zur Einsichtnahme offen zu legen. 2 Dies ist der Gemeinde im Gottesdienst oder auf andere geeignete Weise bekannt zu geben.
#Abschnitt 9
Schlussbestimmungen
###§ 56
1 Dieses Kirchengesetz tritt am Tag der Verkündung im Amtsblatt in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Kirchengemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1979 (ABl. 1979 S. 181), zuletzt geändert am 27. November 2004 (ABl. 2005 S. 12), außer Kraft.