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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:30.05.1995
Aktenzeichen:KVVG II 11/94
Rechtsgrundlage:§§ 13,20 GKG; § 5 ZPO; §§ 8,10,16,31 BRAGO
Vorinstanzen:
Schlagworte:, Gegenstandswert, Streitwert, Wartestand
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Tenor:

Der Gegenstandswert wird für das Verfahren im allgemeinen auf DM 8.000,00 und für den Vergleich auf DM 29.500,75 festgesetzt.
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Gründe:

Die Festsetzung des Gegenstandswertes erfolgt nach Anhörung der Beteiligten auf Antrag des Bevollmächtigten des Klägers in entsprechender Anwendung von §§ 10 Abs. 1 und 2, 16, 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG, 5 ZPO.
Nach Auffassung der Kammer entspricht es mangels anderweitiger Anhaltspunkte der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache für den Kläger, den Gegenstandswert für das Verfahren im allgemeinen, das die Anfechtung der Beurlaubung des Klägers betraf, mit dem Auffangstreitwert von DM 8.000,00 zu bemessen.
Hinsichtlich der Wertfestsetzung für den Vergleich sind folgende Überlegungen maßgebend:
Der Verzicht auf die Pfarrstelle entspricht im Ergebnis einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Versetzung. Sie ist im Verfahren II 1/95 enthalten und deshalb nicht gesondert anzusetzen. Der Verzicht auf die Vornahme von Gottesdiensten kann im Hinblick auf den Inhalt der Erklärung nicht zusätzlich in Ansatz gebracht werden.
Das Einverständnis mit einer etwaigen Wartestandsversetzung ist angesichts der erklärten Ernsthaftigkeit der Bemühungen von Kläger und Beklagter, eine anderweitige Verwendung für den Kläger zu finden, nicht mit dem für die Wartestandsversetzung maßgeblichen Betrag, sondern lediglich mit dem Auffangstreitwert von DM 8.000,00 zu bemessen, da es zu einer Wartestandsversetzung nach dem Willen der Beteiligten nicht kommen wird.
Wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt, erfasst der Vergleich auch die Kosten des für erledigt erklärten Verfahrens II 8/94. Für dieses Verfahren ist eine Gebühr nach § 31 Nr. 1 BRAGO aus DM 39.721,37 mithin DM 1.285,00 zuzüglich DM 40,00 Auslagenpauschale und 15 % Umsatzsteuer anzusetzen, insgesamt also DM 1.500,75, um die sich der Vergleichsstreitwert erhöht.
Der Vergleich umfasst weiter die Beendigung der Verfahren II 10/94 und II 1/95, so dass sich der Vergleichswert um weitere DM 12.000,00 auf insgesamt DM 29.500,75 erhöht.