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Vertrag
zwischen
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
und
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
anlässlich der Bildung eines
gemeinsamen Diakonischen Werks1#

Vom 12. Dezember 2012

(ABl. 2013 S. 16)

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Präambel

Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau und die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck sind gerufen zum Dienst am Evangelium von Jesus Christus, das in der Botschaft der Heiligen Schrift und im Bekenntnis der Reformation bezeugt ist und in der Welt Gestalt gewinnen will.
Beide Kirchen nehmen die gemeinsame Verantwortung wahr, das Evangelium in Wort und Sakrament und in der Nächstenliebe in rechter Weise zu bezeugen. Diakonie ist als eine besondere Gestalt dieses Zeugnisses Wesens- und Lebensäußerung der Kirche und nimmt sich besonders Menschen in leiblicher Not, in seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen an. Im Rahmen dieses Auftrages sucht sie auch die Ursachen dieser Nöte zu benennen und zu beheben. Sie richtet sich in ökumenischer Weite an Einzelne und Gruppen. Die Gestaltung der Diakonie – auch im Blick auf Zusammenarbeit und Einheit – gehört zur gemeinsamen Verantwortung der Kirchen.
Auf der Grundlage von Bibel und Bekenntnis und in Wahrnehmung der gemeinsamen kirchlichen Verantwortung unterstützen die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau und die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck eine gemeinsam getragene Diakonie in Hessen und in ihren landeskirchlichen Gebieten in Rheinland-Pfalz und Thüringen. Sie fördern dadurch die Einheit des diakonischen Zeugnisses und stärken den Dienst am Nächsten zu dessen Wohl und Heil.
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§ 1
Gemeinsames Diakonisches Werk

Die Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. ist ein gemeinsames Werk der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
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§ 2
Zuordnung der Mitglieder des Diakonischen Werks

( 1 ) Die Mitglieder des Diakonischen Werks sind der evangelischen Kirche nach Maßgabe der Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zugeordnet.
( 2 ) Die Aufhebung der Zuordnung eines Mitglieds des Diakonischen Werks zur evangelischen Kirche erfolgt einvernehmlich durch die beiden Kirchen im Benehmen mit dem Diakonischen Werk.
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§ 3
Förderung des Diakonischen Werks

( 1 ) Beide Kirchen fördern die Arbeit des Diakonischen Werks, insbesondere indem sie
  1. die Anliegen des Diakonischen Werks in der Öffentlichkeit und gegenüber Dritten unterstützen,
  2. theologisches Personal für die Geschäftsstellen des Diakonischen Werks bereitstellen,
  3. jährliche Zuweisungen für die Arbeit des Diakonischen Werks zur Verfügung stellen,
  4. die Gewährleistungsträgerschaft für die Zusatzversorgung bei der Evangelischen Zusatzversorgungskasse in Darmstadt übernehmen.
Beide Kirchen stimmen sich dabei ab.
( 2 ) Die beiden Kirchen gewähren dem Diakonischen Werk finanzielle und personelle Unterstützung. Näheres regelt eine Vereinbarung der beiden Kirchen mit dem Diakonischen Werk.
( 3 ) Für Aufgaben des Diakonischen Werks, die im Auftrag einer der beiden Kirchen wahrgenommen werden, sind Vereinbarungen zwischen dem Diakonischen Werk und der jeweiligen Kirche zu treffen.
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§ 4
Abstimmung in der Zusammenarbeit

Beide Kirchen stimmen sich in der Zusammenarbeit mit dem Diakonischen Werk ab.
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§ 5
Kirchenrechtliche Grundlagen

( 1 ) Beide Kirchen schaffen einheitliche rechtliche Rahmenbedingungen für das Diakonische Werk.
( 2 ) Solange einzelne Rechtsbereiche noch nicht einheitlich von beiden Kirchen geregelt sind, gilt für das Diakonische Werk, seine Mitglieder und deren Beschäftigten das Recht der bisher zuständigen Kirche fort.
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§ 6
Zustimmung bei Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung des Diakonischen Werks bedürfen der Zustimmung beider Kirchen.
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§ 7
Koordinierungsausschuss Diakonisches Werk

( 1 ) Beide Kirchen bilden einen Koordinierungsausschuss zur Vorbereitung von synodalen Entscheidungen, die das gemeinsame Diakonische Werk betreffen und einheitlich oder einvernehmlich zu regeln sind.
( 2 ) Empfehlungen des Koordinierungsausschusses sollen einmütig gefasst werden; sie bedürfen jedoch mindestens der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder gemäß Absatz 3.
( 3 ) Dem Koordinierungsausschuss gehören jeweils sechs Synodale der beiden Kirchen an. Sie werden von den Synoden entsandt.
( 4 ) Zwei Vertreterinnen und Vertreter des gemeinsamen Diakonischen Werks können an den Sitzungen des Koordinierungsausschusses mit beratender Stimme teilnehmen. Die beratende Teilnahme von weiteren Personen bleibt unberührt.
( 5 ) Der Koordinierungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung2#.
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§ 8
Mitarbeit in kirchlichen Gremien

Sieht das Recht einer der beiden Kirchen eine Beteiligung des Diakonischen Werks in einem Gremium vor, kann diese auch von einer Person, die der jeweils anderen Kirche angehört, wahrgenommen werden.
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§ 9
Laufzeit

Dieser Kirchenvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann jederzeit einvernehmlich geändert oder aufgehoben werden.
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§ 10
Übergangsbestimmung

Erfolgt die Verschmelzung der bestehenden Diakonischen Werke beider Kirchen durch Aufnahme, wird die für den verbleibenden Verein zuständige Kirche die Zustimmung zur neuen Satzung nur im Einvernehmen mit der anderen Kirche erteilen.
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§ 11
Inkrafttreten

( 1 ) § 10 dieses Kirchenvertrages tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
( 2 ) Im Übrigen tritt dieser Kirchenvertrag am Tag nach der Eintragung der Satzung der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V.3# im Vereinsregister in Kraft. Die Kirchenverwaltung und das Landeskirchenamt geben den Tag des Inkrafttretens in den Amtsblättern der beiden Kirchen bekannt.4#

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1 ↑ Die Kirchensynode der EKHN hat dem Kirchenvertrag am 23. November 2012 zugestimmt (ABl. 2013 S. 5).
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2 ↑ Nr. 202a.
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3 ↑ Nr. 201.
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4 ↑ Dieser Kirchenvertrag ist mit Ausnahme von § 10 am 27. August 2013 in Kraft getreten (ABl. 2013 S. 354, 364).