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Geschäftsordnung des Koordinierungsausschusses
für das Diakonische Werk

Vom 12. März 2014

(ABl. 2014 S. 222), bestätigt am 29. Mai 2017

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Präambel

Gemäß § 7 des Vertrages der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck anlässlich der Bildung eines gemeinsamen Diakonischen Werks1# bilden beide Kirchen einen Koordinierungsausschuss. Der Koordinierungsausschuss gibt sich für seine Beratungen gemäß § 7 Absatz 5 des Vertrages folgende Geschäftsordnung:
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§ 1
Aufgaben des Koordinierungsausschusses

Der Koordinierungsausschuss bereitet synodale Entscheidungen vor, die das gemeinsame Diakonische Werk betreffen und einheitlich oder einvernehmlich zu regeln sind.
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§ 2
Mitglieder

Dem Koordinierungsausschuss gehören jeweils sechs Synodale der beiden Kirchen als Mitglieder an. Sie werden von den Synoden entsandt.
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§ 3
Vorsitz

( 1 ) Die Synodalen aus beiden Kirchen wählen je einen Sprecher bzw. eine Sprecherin.
( 2 ) Der Vorsitz im Koordinierungsausschuss wird gemeinsam von den beiden Sprechern bzw. Sprecherinnen der Synodalen aus den beiden Kirchen wahrgenommen.
( 3 ) Die Verhandlungen werden im Wechsel von einem der Sprecher bzw. einer der Sprecherinnen geleitet.
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§ 4
Teilnahme an Sitzungen

( 1 ) Zwei Vertreterinnen und Vertreter des gemeinsamen Diakonischen Werks können an den Sitzungen des Koordinierungsausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.
( 2 ) Die beratende Teilnahme von weiteren Personen bleibt unberührt.
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§ 5
Sitzungstermine

Die Sprecher berufen einvernehmlich den Koordinierungsausschuss zu den erforderlichen Sitzungen ein. Dabei wird ein Entwurf für die Tagesordnung versendet.
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§ 6
Beschlussfassung

( 1 ) Beschlüsse bzw. Empfehlungen des Koordinierungsausschusses sollen einmütig gefasst werden.
( 2 ) Der Koordinierungsausschuss ist beschlussfähig, wenn jeweils die Mehrheit der Mitglieder aus einer Kirche anwesend ist.
( 3 ) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Mitglieder gefasst.
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§ 7
Vertraulichkeit

( 1 ) Die Erörterungen des Koordinierungsausschusses sind gegenüber Dritten grundsätzlich vertraulich. Insbesondere sind Mitteilungen über Äußerungen einzelner Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie über Abstimmungsverhältnisse unzulässig.
( 2 ) Die Vertraulichkeit besteht nicht gegenüber den entsendenden Gremien.
( 3 ) Weitergehend kann der Koordinierungsausschuss die Vertraulichkeit unter Angabe der Einzelheiten aufheben.
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§ 8
Protokoll

( 1 ) Über jede Sitzung des Koordinierungsausschusses ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll muss den Ort und den Tag der Sitzung wiedergeben sowie die Namen der Teilnehmenden, den Wortlaut der Beschlüsse und das Stimmenverhältnis enthalten. Das Protokoll ist von der Sitzungsleitung und von der Protokollantin oder dem Protokollanten zu unterschreiben und soll spätestens mit der Tagesordnung zur nachfolgenden Sitzung verschickt werden.
( 2 ) Jedes Mitglied hat das Recht, zu einzelnen Beschlüssen auch persönliche Erklärungen in das Protokoll aufnehmen zu lassen.
( 3 ) Das Protokoll bedarf der Genehmigung in der nachfolgenden Sitzung des Koordinierungsausschusses.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 12. März 2014 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 202.