.Rechtsverordnung zur Erhebung von Prüfungsgebühren
§ 1
§ 2
§ 3
Geltungszeitraum von: 01.03.2011
Geltungszeitraum bis: 30.11.2012
Rechtsverordnung zur Erhebung von Prüfungsgebühren
durch das Rechnungsprüfungsamt
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
Vom 18. Juni 2009
(ABl. 2009 S. 449), geändert am 27. Januar 2011 (ABl. 2011 S. 244)
Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 10 des Rechnungsprüfungsamtsgesetzes vom 25. April 2009 (ABl. 2009 S. 223) folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Gebührenpflicht
(
1
)
Das Rechnungsprüfungsamt erhebt für seine Inanspruchnahme gemäß § 10 des Rechnungsprüfungsamtsgesetzes Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(
2
)
Gebührenpflichtig sind:
- Kirchliche Zweckverbände mit Ausnahme der Evangelischen Regionalverwaltungsverbände;
- kirchliche Wirtschaftsbetriebe, auch soweit diese rechtlich unselbstständig sind;
- kirchliche Anstalten und Körperschaften, soweit sie nicht Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände, Dekanate oder die Gesamtkirche sind;
- rechtlich selbstständige kirchliche Stiftungen;
- privatrechtlich organisierte kirchliche Einrichtungen, soweit ein Prüfungsauftrag von der Einrichtung erteilt wird oder eine Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben ist;
- sonstige Auftragsprüfungen.
(
3
)
1 Die Gebühren gemäß Absatz 2 werden mit Ausnahme der Fälle gemäß Nummer 5 und 6 auch dann erhoben, wenn kein Prüfungsauftrag der Einrichtung vorliegt, sondern das Rechnungsprüfungsamt seinem gesetzlichen Prüfungsauftrag nachkommt. 2 Über Ausnahmen entscheidet die Kirchenverwaltung.
(
4
)
Entsteht bei Prüfungen gemäß § 2 Absatz 1 des Rechnungsprüfungsamtsgesetzes infolge von Versäumnissen, die von der zu prüfenden Stelle zu vertreten sind, ein erhöhter Prüfungsaufwand, werden die hierdurch entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.
#§ 2
Gebührenhöhe
(
1
)
Die Gebühren werden nach den jeweils im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlichten und bei Beginn der Prüfung gültigen Prüfungsgebühren für die Pflichtprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe in Hessen festgesetzt.
(
2
)
1 Die Gebühren richten sich nach der Anzahl der Stunden, die die Prüferin oder der Prüfer für die Prüfungstätigkeit benötigt. 2 Diese Arbeitsstunden beinhalten auch die Reisezeiten und die Berichterstellung. 3 Reisekosten werden nach der Reisekostenverordnung in der jeweils gültigen Fassung in Rechnung gestellt.
(
3
)
Die Gebühren sind zusammen mit Inhalt und Umfang der Prüfung in einer Prüfungsvereinbarung vor Beginn der Prüfung festzulegen.
(
4
)
Werden in besonderen Fällen externe Prüferinnen oder Prüfer oder Prüfungsstellen für die Prüfung herangezogen, wird für deren Prüfungstätigkeit der Betrag erhoben, den das Rechnungsprüfungsamt im Einvernehmen mit den zu Prüfenden für die externe Prüfung vereinbart hat.
#§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung zu § 9 des Kirchengesetzes über die Errichtung und die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 28. April 1998 (ABl. 1998 S. 192), zuletzt geändert am 1. März 2007 (ABl. 2007 S. 160), außer Kraft.