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Geltungszeitraum von: 01.05.2010

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

Kirchengesetz über den Pfarrerausschuss

Vom 24. Juni 1994

(ABl. 1994 S. 158), zuletzt geändert am 20. Februar 2010 (ABl. 2010 S. 118)

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 59 der Kirchenordnung1# das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Zusammensetzung und Wählbarkeit

( 1 ) Der Pfarrerausschuss ist die Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst sowie der Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakone der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Pfarrerinnen und Pfarrer im Sinne dieses Kirchengesetzes sind auch die Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare.
( 2 ) Für den Pfarrerausschuss sind zwölf Mitglieder und für jedes Mitglied zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen. Auf jeden Propsteibereich entfallen zwei Mitglieder.
( 3 ) Die Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen dem in Absatz 1 genannten Personenkreis angehören und im aktiven Dienst stehen. Nicht gewählt werden können Pfarrerinnen und Pfarrer, die folgende Ämter wahrnehmen:
  1. Kirchenpräsidentin oder Kirchenpräsident,
  2. Stellvertreterin oder Stellvertreter der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten,
  3. Pröpstin oder Propst,
  4. Dezernentin oder Dezernent der Kirchenverwaltung,
  5. Referentin oder Referent der Kirchenverwaltung,
  6. Studienleiterin oder Studienleiter des Religionspädagogischen Amtes,
  7. Dekanin oder Dekan,
  8. Stellvertreterin oder Stellvertreter der Dekanin oder des Dekans,
  9. Mitglied des Kirchensynodalvorstandes.
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§ 2
Mitwirkung bei allgemeinen Regelungen

( 1 ) Der Pfarrerausschuss wirkt mit bei der Vorbereitung aller kirchengesetzlichen und sonstigen allgemeinen Regelungen, die das Dienstverhältnis, die Besoldung (Vergütung), Versorgung, Fortbildung und grundlegende Fragen der Ausbildung der von ihm vertretenen Personen sowie ihre sozialen Belange betreffen. Er kann der Kirchenleitung auch von sich aus Vorschläge für allgemeine Regelungen auf den genannten Gebieten zuleiten.
( 2 ) Die Kirchenverwaltung unterrichtet den Pfarrerausschuss über beabsichtigte Regelungen nach Absatz 1. Auf Wunsch der Kirchenverwaltung oder des Pfarrerausschusses soll eine gemeinsame mündliche Erörterung erfolgen. Empfehlungen des Pfarrerausschusses sind in die weiteren Beratungen einzubeziehen.
( 3 ) Die Kirchenleitung legt dem Pfarrerausschuss von ihr beabsichtigte Regelungen nach Absatz 1 rechtzeitig zur Stellungnahme vor. Sie kann für die Vorlage der Stellungnahme eine Frist bestimmen, die drei Wochen nicht unterschreiten soll. Will sie den Empfehlungen des Pfarrerausschusses nicht folgen, so überweist sie die Vorlage unter Angabe der Gründe zur erneuten Beratung an den Pfarrerausschuss. Lässt sich auch in diesem Fall kein Einvernehmen erreichen, so entscheidet die Kirchenleitung in eigener Verantwortung. Vor der Entscheidung ist der oder dem Vorsitzenden des Pfarrerausschusses Gelegenheit zu geben, die Stellungnahme des Pfarrerausschusses in der Sitzung der Kirchenleitung zu erläutern.
( 4 ) Bei kirchengesetzlichen Regelungen nach Absatz 1 legt die Kirchenleitung der Kirchensynode eine abweichende Stellungnahme des Pfarrerausschusses schriftlich vor.
( 5 ) Über Vorschläge des Pfarrerausschusses nach Absatz 1 Satz 2 berät die Kirchenleitung innerhalb einer Frist von zwei Monaten. Sie teilt dem Pfarrerausschuss das Ergebnis unter Angabe der Gründe mit. Die Stellungnahme der Kirchenleitung wird durch die Kirchenverwaltung vorbereitet. Dabei soll auf Wunsch der Kirchenverwaltung oder des Pfarrerausschusses eine gemeinsame mündliche Erörterung erfolgen. Vor der Entscheidung der Kirchenleitung ist der oder dem Vorsitzenden des Pfarrerausschusses Gelegenheit zu geben, die Stellungnahme des Pfarrerausschusses in ihrer Sitzung zu erläutern.
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§ 3
Mitwirkung bei der Wahl oder Berufung in Leitungsämter

Der Pfarrerausschuss ist vor der Wahl der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten, einer Pröpstin oder eines Propstes sowie vor der Berufung
  • einer theologischen Dezernentin oder eines theologischen Dezernenten,
  • einer theologischen Referentin oder eines theologischen Referenten der Kirchenverwaltung,
  • einer theologischen Leiterin oder eines theologischen Leiters eines Arbeitszentrums,
  • einer Studienleiterin oder eines Studienleiters des Religionspädagogischen Amtes
anzuhören.
Sofern für die Wahl oder Berufung die Kirchensynode zuständig ist, ist dieser die Stellungnahme des Pfarrerausschusses bekannt zu geben. Falls notwendig, erfolgt die Bekanntgabe in nicht öffentlicher Sitzung.
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§ 4
Mitwirkung in Personalangelegenheiten

( 1 ) Der Pfarrerausschuss wirkt in folgenden Personalangelegenheiten mit:
  1. Versetzung von Mitgliedern der in § 1 Absatz 1 genannten Personengruppe gegen den Willen der Betroffenen,
  2. Versetzung in den Ruhestand nach § 50 Abs. 1 Pfarrergesetz,
  3. Entlassung einer Pfarrvikarin oder eines Pfarrvikars,
  4. ordentliche Kündigung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers im Angestelltenverhältnis und einer Pfarrdiakonin oder eines Pfarrdiakons,
  5. in weiteren Fällen, soweit kirchengesetzlich vorgesehen. Die außerordentliche Kündigung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers im Angestelltenverhältnis und einer Pfarrdiakonin oder eines Pfarrdiakons bedarf nicht der Mitwirkung des Pfarrerausschusses. Er ist vor der Kündigung zu verständigen.
( 2 ) In Angelegenheiten einzelner Personen aus dem Vertretungsbereich des Pfarrerausschusses, die ihre dienstliche Stellung oder ihre sozialen Belange erheblich berühren oder über den Einzelfall hinaus von allgemeiner Bedeutung sind, gibt der Pfarrerausschuss auf Antrag der oder des Betroffenen oder der Kirchenleitung eine Stellungnahme ab.
( 3 ) Jede Person aus dem Vertretungsbereich des Pfarrerausschusses hat das Recht, ein Mitglied des Pfarrerausschusses zu Gesprächen hinzuzuziehen, die ihre dienstliche Stellung berühren.
( 4 ) In Personalangelegenheiten nach Absatz 1 ist der Pfarrerausschuss rechtzeitig zur Stellungnahme aufzufordern. Erhebt er Einwendungen, so ist auf sein Verlangen die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel einer Verständigung mündlich mit ihm zu erörtern.
( 5 ) Kommt keine Einigung zustande, findet auf Antrag des Pfarrerausschusses ein Gespräch zwischen Vertretern der Kirchenleitung und dem Pfarrerausschuss statt. Dabei führt die oder der Vorsitzende der Schlichtungsstelle nach dem Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau den Vorsitz. Sie oder er gibt nach dem Gespräch eine schriftliche Stellungnahme ab. Danach entscheidet die Kirchenleitung in eigener Verantwortung und gibt dem Pfarrerausschuss ihre Entscheidung schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt.
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§ 5
Die Pfarrversammlung

( 1 ) In jedem Propsteibereich findet einmal jährlich eine Versammlung aller Personen statt, die vom Pfarrerausschuss vertreten werden (Pfarrversammlung). Die Versammlung wird vom Pfarrerausschuss einberufen und von seinen Mitgliedern aus dem Propsteibereich geleitet.
( 2 ) Der Pfarrerausschuss erstattet der Pfarrversammlung einen Tätigkeitsbericht. Die Pfarrversammlung kann mit Ausnahme von Personalangelegenheiten alle Angelegenheiten erörtern, in denen der Pfarrerausschuss mitwirkt. Sie kann in diesen Angelegenheiten Anträge an den Pfarrerausschuss richten.
( 3 ) Weitere Pfarrversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens zwanzig Personen, die einer Pfarrversammlung angehören, dies beim Pfarrausschuss beantragen.
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§ 6
Wahlberechtigung und Wahlvorschläge

( 1 ) Die Mitglieder des Pfarrerausschusses, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Personen aus seinem Vertretungsbereich, die im aktiven Dienst stehen, in den Pfarrversammlungen der Propsteibereiche gewählt. Bei einer Tätigkeit im übergemeindlichen Dienst oder im Schuldienst richtet sich die Zugehörigkeit zu einem Propsteibereich nach dem Dienstsitz. Das Wahlrecht ruht während einer Beurlaubung für eine Tätigkeit außerhalb des Kirchengebietes.
( 2 ) Die Versammlungen der nach Absatz 1 wahlberechtigten Personen in den Dekanaten schlagen der Pfarrversammlung ihres Propsteibereichs einen oder mehrere wählbare Personen aus dem Propsteibereich zur Wahl vor.
( 3 ) Über die Wahlvorschläge nach Absatz 2 ist geheim und schriftlich abzustimmen. Vorgeschlagen ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Anwesenden erhalten hat. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Wird bei mehreren Vorschlägen die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist vorgeschlagen, wer bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten hat.
( 4 ) Die Vorgeschlagenen dürfen bei der Beratung der Wahlvorschläge nicht anwesend sein. Vor der Beratung ist ihnen auf ihr Verlangen das Wort zu erteilen. An der Abstimmung nehmen sie teil.
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§ 7
Vorbereitung der Wahl, Ergänzung der Wahlvorschläge

( 1 ) Der Pfarrerausschuss setzt im Einvernehmen mit der Kirchenleitung einen einheitlichen Termin für die Wahlen in den Pfarrversammlungen fest, der im Amtsblatt bekanntgegeben wird.
( 2 ) Der Pfarrerausschuss lädt die Wahlberechtigten mindestens vier Wochen vor dem Wahltermin schriftlich zur Pfarrversammlung ein und gibt dabei die Wahlvorschläge bekannt. Die Pfarrversammlung beruft aus ihrer Mitte zur Leitung der Wahl einen Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern. Wer zur Wahl vorgeschlagen ist, kann dem Wahlausschuss nicht angehören. Für die Geschäftsordnung gelten die §§ 10 bis 14 der Dekanatssynodalordnung2# sinngemäß.
( 3 ) Die Pfarrversammlung kann die Wahlvorschläge ergänzen. Die Vorgeschlagenen müssen im selben Propsteibereich tätig sein. Ergänzungsvorschläge sind zu berücksichtigen, wenn in geheimer Abstimmung mehr als zwanzig Stimmen auf sie entfallen.
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§ 8
Wahlverfahren

( 1 ) Die Pfarrversammlung wählt zunächst zwei Mitglieder und danach in einem besonderen Wahlgang deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Wahl ist geheim und mit Stimmzetteln durchzuführen.
( 2 ) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Anwesenden erhalten hat. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Wird bei mehreren Vorschlägen die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das das lebensälteste Mitglied des Wahlausschusses zieht.
( 3 ) Die zur Wahl Vorgeschlagenen dürfen bei der Beratung des Wahlvorschlages nicht anwesend sein. Vor der Beratung ist ihnen auf ihr Verlangen das Wort zu erteilen. An der Wahl nehmen sie teil.
( 4 ) Die Kirchenleitung stellt das Wahlergebnis fest und gibt es im Amtsblatt bekannt.
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§ 9
Wahlanfechtung

Innerhalb einer Woche nach der Wahl kann jede wahlberechtigte Person die Wahl schriftlich bei der Kirchenleitung anfechten. Die Anfechtung kann nur auf wesentliche Verstöße gegen das Wahlverfahren gestützt werden. Wird der Anfechtung stattgegeben, ist die Wahl zu wiederholen, soweit sie für ungültig erklärt worden ist.
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§ 10
Amtszeit, Vorsitz und Geschäftsführung

( 1 ) Der Pfarrerausschuss wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Einmalige Wiederwahl eines Mitgliedes ist möglich.
( 2 ) Der Pfarrerausschuss wählt in seiner ersten Sitzung, die von seinem dienstältesten Mitglied einberufen wird, aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 3 ) Der Pfarrerausschuss tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch viermal im Jahr. Er ist einzuberufen, wenn es mindestens fünf Mitglieder unter Angabe des Zweckes beantragen.
( 4 ) Der Pfarrerausschuss kann bei Bedarf Dritte zur Beratung hinzuziehen.
( 5 ) Werden im Pfarrerausschuss Angelegenheiten behandelt, die Pfarrerinnen und Pfarrer (Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare) im kirchlichen Hilfsdienst, Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare oder Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakone betreffen, so soll eine Vertreterin oder ein Vertreter der betreffenden Gruppe mit beratender Stimme hinzugezogen werden, wenn diese im Pfarrerausschuss nicht vertreten ist. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung zu regeln.
( 6 ) Die Mitglieder des Pfarrerausschusses, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben über Personalangelegenheiten und sonstige ihrer Natur nach vertrauliche oder für vertraulich erklärte Angelegenheiten, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Pfarrerausschuss bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Pfarrerausschuss. Satz 1 gilt auch für beratende Teilnehmer an den Sitzungen des Pfarrerausschusses (Absatz 4 und 5).
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§ 11
Ausscheiden und Nachrücken

( 1 ) Die Zugehörigkeit zum Pfarrerausschuss endet mit der Versetzung in den Wartestand oder in den Ruhestand sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienst der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, mit dem Wechsel des Propsteibereiches oder mit der Übernahme eines der in § 1 Absatz 3 genannten Ämter.
( 2 ) Scheidet ein Mitglied nach Absatz 1 aus oder legte sein Amt nieder, so rückt jeweils die nächste Stellvertreterin oder der nächste Stellvertreter nach. Ist für das Mitglied keine Stellvertreterin oder kein Stellvertreter mehr vorhanden, so rückt die nächste vorhandene Stellvertreterin oder der nächste vorhandene Stellvertreter aus demselben Propsteibereich nach. Ist auch das nicht möglich, so sind für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied und die erforderlichen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus dem Propsteibereich zu wählen.
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§ 12
Information und Akteneinsicht

( 1 ) Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Pfarrerausschuss rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Alle erforderlichen Unterlagen sind ihm rechtzeitig zu überlassen.
( 2 ) Personalakten dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der oder des Betroffenen durch ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Pfarrerausschusses nach den Vorschriften der Personalaktenordnung eingesehen werden.
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§ 13
Freistellung

( 1 ) Die oder der Vorsitzende des Pfarrerausschusses soll für die Geschäftsführung bis zur Hälfte ihres oder seines Dienstes freigestellt werden.
( 2 ) Über den Umfang der Freistellung der übrigen Mitglieder kann zwischen der Kirchenleitung und dem Pfarrerausschuss eine Dienstvereinbarung getroffen werden. Erfolgt keine Einigung über eine Dienstvereinbarung, so wird jedes Mitglied des Pfarrerausschusses wöchentlich vier Stunden freigestellt.
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§ 14
Kosten

Die für die Tätigkeit des Pfarrerausschusses erforderlichen Kosten trägt die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau. Bei Bedarf kann im Einvernehmen zwischen dem Pfarrerausschuss und der Kirchenleitung eine Geschäftsstelle eingerichtet werden.
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§ 15
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über den Pfarrerausschuss vom 28. November 1973 (ABl. 1974 S. 5) in der Fassung vom 21. März 1982 (ABl. 1982 S. 42) außer Kraft.

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