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Geltungszeitraum von: 01.01.2006

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst
in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
(Kirchenmusikgesetz – KMusG)

Vom 26. November 2005

(ABl. 2006 S. 16)

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Präambel

Gott, mein Herz ist bereit, ich will singen und spielen.
Wach auf, meine Seele! Wach auf, Psalter und Harfe!
Ich will das Morgenrot wecken.
Ich will dir danken, Herr, unter den Völkern,
ich will dir lobsingen unter den Leuten.
Psalm 108, 2-4
Die Kirche Jesu Christi lobt und bezeugt Gott auch durch Singen und Musizieren. Dafür trägt der kirchenmusikalische Dienst besondere Verantwortung. Er nimmt sie in Verbindung mit den vielfältigen Formen der Verkündigung wahr.
Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau beauftragt daher Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in ihren Gemeinden, in ihren Dekanaten und in ihrer Gesamtheit mit der Förderung aller musikalischen Gaben und Kräfte in der Kirche, insbesondere mit der Pflege und Entwicklung des Singens und Musizierens.
Die rechtliche Gestaltung dieses Amtes bestimmt sich nach diesem Gesetz.
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Abschnitt 1
Kirchenmusikalischer Dienst

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§ 1
Der Dienst der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker

( 1 ) Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker wirken an der öffentlichen Verkündigung und am Aufbau der Gemeinde mit. Ihre Aufgabe besteht in der Pflege und in der künstlerischen Leitung der gottesdienstlichen und sonstigen Kirchenmusik.
( 2 ) Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker unterstützen die Organe, die anderen Mitarbeitenden der Gemeinden und des Dekanats in musikalischen Angelegenheiten, erfahren von ihnen Unterstützung in ihrem Dienst.
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§ 2
Dienstbezeichnungen

( 1 ) Allgemeine Dienstbezeichnung ist die Berufsbezeichnung „Kirchenmusikerin“ oder „Kirchenmusiker“.
( 2 ) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, in deren Dienst das Singen und die Chorarbeit einen Schwerpunkt darstellen, können die Bezeichnung „Kantorin“ oder „Kantor“ führen.
( 3 ) Die Kirchenleitung kann weitere Dienstbezeichnungen festsetzen.
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§ 3
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker

( 1 ) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker üben ihr Amt auf A- und B-Kirchenmusikstellen oder in anderen Beschäftigungsverhältnissen aus.
( 2 ) Die Anstellung als Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker setzt in der Regel eine kirchenmusikalische Prüfung voraus.
( 3 ) Soweit Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusiker ehrenamtlich tätig sind, gilt dieses Gesetz sinngemäß.
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§ 4
Kirchenmusikstellen

( 1 ) A- und B-Kirchenmusikstellen werden in den Dekanaten errichtet. Aus Eigenmitteln der Kirchengemeinde finanzierte und gesamtkirchliche Stellen bleiben davon unberührt.
( 2 ) Die Verteilung der A- und B-Kirchenmusikstellen auf die Dekanate wird in einem Sollstellenplan festgelegt.
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§ 5
Anstellungsfähigkeit

( 1 ) Eine Kirchenmusikerin oder ein Kirchenmusiker darf auf einer A- oder B-Kirchenmusikstelle nur angestellt werden, wenn sie oder er eine kirchliche Bescheinigung über die Anstellungsfähigkeit als Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker besitzt.
( 2 ) Die Erteilung der Bescheinigung über die Anstellungsfähigkeit setzt neben dem Bestehen einer Kirchenmusikprüfung (A- oder B-Prüfung) und der Absolvierung eines Kirchenmusikpraktikums die Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche voraus. In besonders begründeten Fällen kann die Kirchenverwaltung im Benehmen mit dem Fachbereich Kirchenmusik des Zentrums Verkündigung Ausnahmen zulassen.
( 3 ) Durch die Bescheinigung über die Anstellungsfähigkeit wird kein Anspruch auf Anstellung begründet.
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§ 6
Stellenbesetzung

Der Anstellungsträger wird bei der Besetzung einer A- oder B-Kirchenmusikstelle von dem Fachbereich Kirchenmusik im Zentrum Verkündigung fachlich beraten.
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Abschnitt 2
Kirchenmusikalischer Dienst im Dekanat

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§ 7
Aufgaben des Dekanats

( 1 ) Das Dekanat unterstützt die Kirchengemeinden bei der Ausrichtung des kirchenmusikalischen Dienstes gemäß Artikel 22 der Kirchenordnung.
( 2 ) Die Dekanatssynode beruft einen Ausschuss für Kirchenmusik im Dekanat und lässt sich regelmäßig über die kirchenmusikalische Arbeit im Dekanat unterrichten und lässt sich regelmäßig über die kirchenmusikalische Arbeit im Dekanat unterrichten.
( 3 ) Das Dekanat ist Anstellungsträger für A- und B-Kirchenmusikstellen.
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§ 8
Amt der Dekanatskirchenmusikerinnen und Dekanatskirchenmusiker

( 1 ) Im Sollstellenplan ist für jedes Dekanat die hauptamtliche Stelle einer Dekanatskirchenmusikerin oder eines Dekanatskirchenmusikers enthalten. Sie wird in der Regel in Verbindung mit kirchenmusikalischer Tätigkeit in einer Kirchengemeinde eingerichtet.
( 2 ) Die Dekanatskirchenmusikerinnen und Dekanatskirchenmusiker nehmen dekanatsbezogene Aufgaben und Aufgaben der Fachberatung im Dekanat wahr.
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Abschnitt 3
Der Kirchenmusikalische Dienst in der Gesamtkirche

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§ 9
Fachbereich Kirchenmusik im Zentrum Verkündigung

( 1 ) Aufgabe des Fachbereiches Kirchenmusik im Zentrum Verkündigung ist die Förderung des gesamten kirchenmusikalischen Lebens in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Der Fachbereich nimmt die kirchenmusikalische Fachberatung wahr. Er berät und unterstützt die Dekanatssynodalvorstände und die Kirchenvorstände sowie die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker.
( 2 ) Der Fachbereich Kirchenmusik wird von der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor geleitet.
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Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

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§ 10
Verordnungsermächtigung

Die Kirchenleitung erlässt die zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen durch Rechtsverordnung1#, die der Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes bedarf.
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§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) § 10 dieses Kirchengesetzes tritt mit Verkündung im Amtsblatt in Kraft.
( 2 ) Die übrigen Bestimmungen treten mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 10 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 5. Dezember 1985 (ABl. 1986 S. 4), geändert am 17. Juni 2000 (ABl. 2001 S. 306), außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 560.