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Geltungszeitraum von: 01.01.1981

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

Rechtsverordnung zu den §§ 9 Abs. 4 und 10 Abs. 3 des Kirchengesetzes über treuhänderische Verwaltung von Pfarreivermögen (Zentrale Pfarreivermögensverwaltung) in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

Vom 14. Dezember 1981

(ABl. 1982 S. 2)

Die Kirchenleitung hat aufgrund der §§ 9 Abs. 4 und 10 Abs. 3 des Kirchengesetzes über die treuhänderische Verwaltung von Pfarreivermögen (Zentrale Pfarreivermögensverwaltung – ZPV) in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 30. November 1978 (ABl. 1978 S. 230)1# die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Das der ZPV nach § 9 ZPVG übertragene Sonstige Vermögen wird von ihr als Zweckvermögen treuhänderisch für die angeschlossenen Träger des Pfarreivermögens gehalten. Die ZPV ist treuhänderischer Eigentümer dieses Zweckvermögens.
( 2 ) Die ZPV stellt den Trägem über den Nominalwert des eingebrachten Sonstigen Vermögens im Zeitpunkt der Übergabe eine Bescheinigung aus. Diese trägt die Unterschriften eines Mitgliedes des Verwaltungsrates sowie des Geschäftsführers der ZPV.
( 3 ) Die ZPV führt eine Liste über die von den Trägern eingebrachten Werte. Eine Zweitschrift der Liste wird jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres bei der Gesamtkirchenkasse der EKHN hinterlegt.
( 4 ) Anstelle der Regelung nach Absatz 2 und 3 kann die Beteiligung auch in Form von Auszügen aus elektronisch gespeicherten Bestandsregistern nachgewiesen werden, die ohne Unterschrift verbindlich sind.
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§ 2
Bewertung des Zweckvermögens und der Anteile

( 1 ) Der Wert des Zweckvermögens wird jeweils zum Jahresende ermittelt. Dabei werden
  1. Wertpapiere mit den zuletzt bekannten Kursen und Preisfeststellungen,
  2. Kapitalien, Forderungen und sonstige Rechte mit ihrem tatsächlichen Wert,
  3. Grundvermögen mit dem fortgeschriebenen Anschaffungswert,
  4. Bauleistungen sowie Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung, soweit diese bei der Bewertung der Liegenschaft nicht erfasst werden, mit den Buchwerten
bewertet.
Bei Geldforderungen und Verbindlichkeiten sind, soweit dies wirtschaftlich erforderlich ist, Wertberichtigungen vorzunehmen.
( 2 ) Der Wert der Anteile der Träger am Zweckvermögen bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes des Zweckvermögens zur Summe des eingebrachten Sonstigen Vermögens. Eine besondere Bescheinigung über den jeweiligen Wert eines Anteils wird nicht erteilt.
( 3 ) Scheidet ein Träger aus der ZPV aus, so wird der Wert des von ihm eingebrachten Sonstigen Vermögens entsprechend dem Verhältnis des Wertes des Zweckvermögens in dem auf die Übergabe folgenden Feststellungszeitpunkt zu dem bei dem Ausscheiden vorhandenen Wert des Zweckvermögens ermittelt. Der festgestellte Wert, höchstens jedoch der eingebrachte Nominalwert, wird dem ausgeschiedenen Träger zurückerstattet.
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§ 3
Verwaltung des Zweckvermögens

( 1 ) Die ZPV hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen Bankkaufmanns das Zweckvermögen für gemeinschaftliche Rechnung der Träger zu verwalten und deren Interessen zu wahren, insbesondere auch bei der Ausübung der mit dem Zweckvermögen verbundenen Stimm-, Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte.
( 2 ) Die ZPV ist berechtigt, im eigenen Namen über die zu dem Zweckvermögen gehörenden Gegenstände zu verfügen. Sie darf die Liegenschaften und andere Vermögensgegenstände belasten und mit dem Erwerb von Liegenschaften im Zusammenhang stehende Belastungen übernehmen, wenn dies im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung geboten ist.
( 3 ) Die ZPV darf sich zur Durchführung ihrer Aufgaben Dritter bedienen.
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§ 4
Kosten

( 1 ) Eine Vergütung für die Verwaltung des Zweckvermögens wird nicht erhoben. Diese Verwaltungskosten werden aus dem kirchlichen Haushalt bestritten (§ 3 Abs. 2 Satz 3 ZPVG).
( 2 ) Zu Lasten des Zweckvermögens gehen jedoch die folgenden Aufwendungen:
  1. Bei der Verwaltung von Liegenschaften entstehende Fremdkapital- und Bewirtschaftungskosten (Erwerbsnebenkosten, öffentliche Abgaben, Verwaltungs-, Instandhaltungs-, Betriebs- und Rechtsverfolgungskosten),
  2. Kosten der Tätigkeit von Sachverständigen.
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§ 5
Abführung der Einnahmen

Die Erträge, die nicht zur Bestandswahrung benötigt werden, sind nach Ablauf des Geschäftsjahres entsprechend ihrer Zweckbestimmung abzuführen.
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§ 6
Geschäftsjahr, Rechnungslegung

( 1 ) Das Geschäftsjahr für das Zweckvermögen ist das Kalenderjahr.
( 2 ) Spätestens sechs Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres veröffentlicht die ZPV einen Rechenschaftsbericht im Amtsblatt der EKHN.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 803.