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Geltungszeitraum von: 01.01.2002

Geltungszeitraum bis: 31.05.2014

Verwaltungsverordnung über die Elternzeit für Pfarrerinnen und Pfarrer, Vikarinnen und Vikare und Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte

Vom 22. Januar 2002

(ABl. 2002 S. 137)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 48 Abs. 2 n der Kirchenordnung folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
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§ 1

Die Verordnung über die Elternzeit für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (Elternzeitverordnung – EltZV) vom 17. Juli 2001 (BGBl. 2001 S. 1669) in der jeweils geltenden Fassung1# ist entsprechend für Pfarrerinnen und Pfarrer, Vikarinnen und Vikare und Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte anzuwenden.
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§ 2

Die Pfarrerin und der Pfarrer haben während eines Erziehungsurlaubs ohne Dienstbezüge für die Nutzung einer Dienstwohnung eine Entschädigung in Höhe des Mietwertes zu entrichten. Die Entschädigung kann bei einer außergewöhnlich hohen Belastung des Familieneinkommens mit Zustimmung der Kirchenverwaltung ermäßigt werden. Dies gilt nicht, wenn der Ehepartner während des Erziehungsurlaubs Anspruch auf freie Dienstwohnung hat (§ 11 Abs. 3 PfBesG). Die Nebenkosten sind nach der Regelung für Dienstwohnungsinhaber zu erstatten.
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§ 3

Diese Verwaltungsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

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1 ↑ Jetzt: Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (Nr. 426).