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Geltungszeitraum von: 01.11.2001

Geltungszeitraum bis: 31.07.2014

Verbandssatzung
der Evangelischen Gesamtgemeinde Wiesbaden

In der Fassung vom 23. Mai 1991

(ABl. 1992 S. 95), geändert am 25. Oktober 2000 (ABl. 2001 S. 195)
und 12. Dezember 2000 (siehe Fußnote zu § 11 Absatz 7)

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§ 1
Mitgliedschaft im Kirchengemeindeverband

( 1 ) Die in der Anlage 1 dieser Verbandssatzung aufgeführten Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau bilden einen Kirchengemeindeverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Das Gebiet des Kirchengemeindeverbandes umfasst die Gebiete aller dem Kirchengemeindeverband angehörenden Kirchengemeinden in Wiesbaden, deren Grenzen aus dem als Anlage 2 dieser Verbandssatzung beigefügten Stadtplan ersichtlich sind.
( 3 ) Andere Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau können dem Kirchengemeindeverband nach Maßgabe des § 15 (1) dieser Verbandssatzung beitreten. Werden Kirchengemeinden im Bereich der Gesamtgemeinde geteilt, so werden sie, wenn nicht die Kirchenleitung etwas anderes beschließt, mit dem Vollzug der Teilung Mitglied der Gesamtgemeinde, ohne dass es eines Beitritts bedarf.
( 4 ) Der Austritt einer Kirchengemeinde ist nach Maßgabe des § 15 (2)-(4) dieser Verbandssatzung zulässig.
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§ 2
Name und Sitz

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband führt den Namen „Evangelische Gesamtgemeinde Wiesbaden" (nachfolgend Gesamtgemeinde genannt).
( 2 ) Sitz der Gesamtgemeinde ist Wiesbaden.
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§ 3
Vermögen, Nutzungen und Verwaltung

( 1 ) Die Gesamtgemeinde hat eigenes Vermögen. Dies besteht im wesentlichen aus den Vermögensgegenständen (Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Rechten) der ursprünglichen Evangelischen Gemeinde Wiesbaden und solchen, die ihr später übertragen wurden oder noch werden. Dieses Vermögen bleibt von Teilungen innerhalb der Gesamtgemeinde unberührt.
( 2 ) Die einzelnen Kirchengemeinden können durch Sonderzuwendung erhaltene Vermögensgegenstände selbst behalten und verwalten; sie können diese auch von der Gesamtgemeinde verwalten lassen oder ihr übertragen.
( 3 ) Die Gesamtgemeinde überlässt den ihr angehörenden Kirchengemeinden Vermögensgegenstände zur Nutzung. Zu diesem Zweck räumt sie ihnen den unmittelbaren Besitz ein. Weitere Nutzungsverhältnisse können vereinbart werden.
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§ 4
Aufgaben

( 1 ) Aufgaben der Gesamtgemeinde sind insbesondere:
  1. die Aufstellung und Ausführung des Haushalts- und Stellenplanes der Gesamtgemeinde,
  2. Verwaltung des Vermögens der Gesamtgemeinde und der Kirchengemeinden, soweit diese sie damit beauftragt haben,
  3. die Wahrnehmung der Personalangelegenheiten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Bereich der Gesamtgemeinde,
  4. die Planung und Vergabe notwendiger Baumaßnahmen einschließlich der Bauunterhaltung,
  5. Mitwirkung bei der Errichtung neuer Pfarrstellen oder neuer Seelsorgebezirke,
  6. Wahrnehmung von Kirchensteuer- und Kirchgeldangelegenheiten,
  7. die Wahrnehmung allgemeiner Verwaltungsaufgaben und gemeindeübergreifender Planungs-, Organisations- und Koordinationsaufgaben,
  8. Gründung und Unterhaltung von sozialen und diakonischen Einrichtungen,
  9. die Unterstützung sozialer und diakonischer Aufgaben sowie der Jugend- und Konfirmandenarbeit,
  10. die Förderung der ökumenischen Zusammenarbeit, Volksmission und Evangelisation bei den Kirchengemeinden,
  11. Öffentlichkeitsarbeit im Benehmen mit den Kirchengemeinden.
( 2 ) Die Evangelische Gesamtgemeinde ist berechtigt, dem Evangelischen Dekanat Wiesbaden für die Dauer der Erprobung nach Artikel 69a Absatz 2 der Kirchenordnung ihre Aufgaben und die zur Durchführung dieser Aufgaben dienenden Einrichtungen einschließlich Sachmittel sowie Dienst- und Arbeitsverhältnisse ganz oder teilweise zu übertragen. Die näheren Einzelheiten sind in einem mit dem Evangelischen Dekanat Wiesbaden abzuschließenden Überleitungsvertrag zu regeln. Dieser bedarf der Zustimmung mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder der Gesamtgemeindevertretung.
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§ 5
Einvernehmen mit den Kirchengemeinden

Die Wahrnehmung von Belangen einer Kirchengemeinde bedarf des Einvernehmens mit deren Kirchenvorstand.
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§ 6
Organe

( 1 ) Organe der Gesamtgemeinde sind die Verbandsvertretung und der Verbandsvorstand.
( 2 ) Die Verbandsvertretung führt den Namen „Gesamtgemeindevertretung". Der Verbandsvorstand führt den Namen „Gesamtkirchenvorstand".
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§ 7
Zusammensetzung der Gesamtgemeindevertretung

( 1 ) Die Gesamtgemeindevertretung wird von Mitgliedern gebildet, die von den Kirchenvorständen der Kirchengemeinden dazu bestimmt werden.
( 2 ) Jede Kirchengemeinde entsendet in die Gesamtgemeindevertretung einen Pfarrer oder eine Pfarrerin und für jeden Seelsorgebezirk ein weiteres gewähltes Mitglied des Kirchenvorstandes. Unter den entsandten Mitgliedern soll der oder die Vorsitzende des Kirchenvorstandes sein. Für jedes Mitglied benennt der Kirchenvorstand einen Vertreter oder eine Vertreterin, für ein Pfarrermitglied sollte dies ein Pfarrer oder eine Pfarrerin sein.
( 3 ) Die Amtszeit der Gesamtgemeindevertretung entspricht der Wahlperiode der Kirchenvorstände. Das Ausscheiden aus dem Kirchenvorstand hat das Ausscheiden aus der Gesamtgemeindevertretung zur Folge. Für das ausgeschiedene Mitglied entsendet der Kirchenvorstand innerhalb von drei Monaten ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit.
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§ 8
Zuständigkeit der Gesamtgemeindevertretung

( 1 ) Die Gesamtgemeindevertretung ist das oberste Organ der Gesamtgemeinde. Sie beschließt über die ihr von gesetzes- oder satzungswegen zugewiesenen Aufgaben sowie alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Gesamtgemeinde.
( 2 ) Der Gesamtgemeindevertretung obliegen insbesondere:
  1. die Wahl des oder der Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes,
  2. die Änderung der Verbandssatzung und der Erlass von Satzungen für Einrichtungen der Gesamtgemeinde,
  3. die allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung des Gesamtkirchenvorstandes,
  4. die Bestellung des Leiters oder der Leiterin des Kirchengemeindeamtes auf Vorschlag des Gesamtkirchenvorstandes,
  5. die Beschlussfassung über den Haushalts- und Stellenplan, Abnahme der Haushaltsrechnung und Entlastung des Gesamtkirchenvorstandes gemäß den kirchlichen Bestimmungen über die Vermögensverwaltung und das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,
  6. die Beschlussfassung über die Aufgaben der Gesamtgemeinde gemäß § 4 dieser Satzung, soweit sie die Aufgaben nicht dem Gesamtkirchenvorstand überträgt,
  7. die Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundeigentum, die Übernahme von Bürgschaften und die Aufnahme von Darlehen, sowie die Einführung, Änderung und Aufhebung von Gebührenordnungen,
  8. die Beschlussfassung über den Beitritt und den Austritt von Kirchengemeinden gemäß § 15 sowie die Auflösung der Gesamtgemeinde gemäß § 16 dieser Verbandssatzung.
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§ 9
Arbeitsweise der Gesamtgemeindevertretung

( 1 ) Der oder die Vorsitzende des Gesamtkirchenvorstandes beruft die Gesamtgemeindevertretung mindestens einmal vierteljährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Auf Verlangen des Kirchenvorstandes einer Kirchengemeinde muss die Gesamtgemeindevertretung einberufen werden; dabei ist der Beratungsgegenstand anzugeben.
( 2 ) Die Gesamtgemeindevertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, soweit nicht durch Kirchengesetz oder diese Verbandssatzung anderes vorgeschrieben ist.
( 3 ) Über die in den Verhandlungen der Gesamtgemeindevertretung gestellten Sachanträge und getroffenen Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Leiter oder der Leiterin des Kirchengemeindeamtes oder der jeweiligen Vertretung zu fertigen und von dem oder der Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Gesamtkirchenvorstandes zu unterschreiben. Der Wortlaut der in der Niederschrift enthaltenen Beschlüsse ist am Ende der Sitzung oder zu Beginn der nächsten Sitzung zu verlesen.
( 4 ) Im Übrigen gelten für die Verhandlungen der Gesamtgemeindevertretung die Bestimmungen der §§ 36-39 der Kirchengemeindeordnung sinngemäß.
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§ 10
Zusammensetzung des Gesamtkirchenvorstandes

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand besteht aus fünf Mitgliedern: Drei gewählte Kirchenvorstandsmitglieder sowie zwei, die durch ihren Gemeindepfarrdienst Mitglied eines Kirchenvorstandes sind. Wählbar sind alle Mitglieder der Kirchenvorstände im Bereich der Gesamtgemeinde.
( 2 ) Die Gesamtgemeindevertretung wählt für die Dauer ihrer Wahlperiode den oder die Vorsitzende, den oder die stellvertretende Vorsitzende und drei weitere Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes. Den Vorsitz soll in der Regel ein gewähltes Kirchenvorstandsmitglied führen.
( 3 ) Die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes führen ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode bis zu seiner Neuwahl durch die neugebildete Gesamtgemeindevertretung fort. Dies gilt auch für diejenigen Vorstandsmitglieder, die ihr Kirchenvorstandsamt mit Ablauf der allgemeinen Wahlperiode der Kirchenvorstände beendet haben.
( 4 ) Das Ausscheiden aus dem Kirchenvorstand hat das Ausscheiden aus dem Gesamtkirchenvorstand zur Folge. Die Gesamtgemeindevertretung hat für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied innerhalb von drei Monaten zu wählen. Abs. (3) Satz 2 bleibt hiervon unberührt.
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§ 11
Zuständigkeit des Gesamtkirchenvorstandes

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand ist für alle Verbandsangelegenheiten zuständig, für die nicht die Zuständigkeit der Gesamtgemeindevertretung gegeben ist. Er führt die laufenden Geschäfte der Gesamtgemeinde nach einer von ihm im Einvernehmen mit der Gesamtgemeindevertretung zu erlassenden Geschäftsordnung.
( 2 ) Der Gesamtkirchenvorstand bereitet die Sitzungen der Gesamtgemeindevertretung vor, leitet diese und führt ihre Beschlüsse aus.
( 3 ) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtgemeinde im Rechtsverkehr.
( 4 ) Zur Vertretung sind jeweils der oder die Vorsitzende oder der Stellvertreter oder die Stellvertreterin sowie ein weiteres Mitglied des Gesamtkirchenvorstandes als Gesamtvertretung berechtigt. Entsprechendes gilt für die Abgabe von Erklärungen des Gesamtkirchenvorstandes.
( 5 ) Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel der Gesamtgemeinde zu versehen, soweit diese nicht gerichtlich oder notariell zu beurkunden sind.
( 6 ) Im Übrigen hat der Gesamtkirchenvorstand folgende Aufgaben:
  1. Personalangelegenheiten gemäß § 4 Buchst, c) und § 8 Abs. (2) Buchst, f) dieser Verbandssatzung zu regeln,
  2. die Ausführung von Baumaßnahmen im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtgemeindevertretung zu veranlassen,
  3. Richtlinien für die Tätigkeit des Kirchengemeindeamtes und der Einrichtungen zu erlassen,
  4. die Aufsicht über das Kirchengemeindeamt und die Einrichtungen auszuüben,
  5. der Gesamtgemeindevertretung über seine Tätigkeit und den Stand der Arbeiten in der Gesamtgemeinde zu berichten.
( 7 ) Die oder der Vorsitzende hat die Anordnungsbefugnis für die Evangelische Gesamtgemeinde. Bei Verhinderung oder in eigener Sache tritt an ihre oder seine Stelle die jeweilige Stellvertretung oder ein anderes Mitglied des Gesamtkirchenvorstandes. Es bedarf keiner weiteren Unterschrift.1#
( 8 ) Der Gesamtkirchenvorstand kann gegen die Beschlüsse der Gesamtgemeindevertretung Einspruch einlegen. Der Einspruch ist binnen eines Monats nach der Beschlussfassung schriftlich zu erheben und zu begründen. Die Angelegenheit, gegen die sich der Einspruch richtet, ist in der nächsten ordentlichen Sitzung der Gesamtgemeindevertretung endgültig zu entscheiden.
( 9 ) Über die Beschlüsse des Gesamtkirchenvorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen und von dem oder der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
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§ 12
Ausschüsse

( 1 ) Die Gesamtgemeindevertretung kann ständige und weitere Ausschüsse bilden. Sie beraten die Gesamtgemeindevertretung und den Gesamtkirchenvorstand.
( 2 ) In die ständigen Ausschüsse entsenden die der Gesamtgemeinde angehörenden Kirchengemeinden je ein gewähltes Mitglied ihres Kirchenvorstandes.
( 3 ) Jedem ständigen Ausschuss gehört ein Gemeindepfarrer oder -pfarrerin an, die von der Gesamtgemeindevertretung nach Anhörung der Dekanatskonferenz berufen werden.
( 4 ) Die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes können an Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
( 5 ) Zu den Sitzungen können Sachverständige hinzugezogen werden.
( 6 ) In Angelegenheiten, die zum Beratungsauftrag eines Ausschusses gehören, ist dieser vor der Beschlussfassung durch die Gesamtgemeindevertretung oder den Gesamtkirchenvorstand zu hören.
( 7 ) Für die ständigen Ausschüsse ist eine Geschäftsordnung zu erstellen, die der Genehmigung durch die Gesamtgemeindevertretung bedarf.
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§ 13
Kuratorien

( 1 ) Die Gesamtgemeindevertretung kann für die Einrichtungen der Gesamtgemeinde Kuratorien bilden. Sie beraten die Gesamtgemeindevertretung und den Gesamtkirchenvorstand. Ihre Aufgaben bestimmt die Gesamtgemeindevertretung in der Regel durch Satzung.
( 2 ) Die einem Kuratorium angehörenden Mitglieder werden auf Vorschlag des Gesamtkirchenvorstandes von der Gesamtgemeindevertretung berufen, sofern die Satzung der betreffenden Sondereinrichtung nicht etwas anderes bestimmt.
( 3 ) Die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes können an den Sitzungen der Kuratorien mit beratender Stimme teilnehmen.
( 4 ) Zu den Sitzungen können Sachverständige hinzugezogen werden.
( 5 ) In den Angelegenheiten, die zum ständigen Beratungsauftrag eines Kuratoriums gehören oder ihm zur Beratung zugewiesen werden, ist es vor der Beschlussfassung durch die Gesamtgemeindevertretung oder den Gesamtkirchenvorstand zu hören.
( 6 ) Sofern die Arbeitsweise eines Kuratoriums nicht durch Satzung geregelt ist, erlässt der Gesamtkirchenvorstand eine Geschäftsordnung.
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§ 14
Kirchengemeindeamt

( 1 ) Die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Gesamtgemeinde führt das Kirchengemeindeamt.
( 2 ) Der Gesamtkirchenvorstand bestimmt die Richtlinien der Verwaltungsarbeit.
( 3 ) Innerhalb dieser Richtlinien erfüllt das Kirchengemeindeamt seine Aufgaben selbständig und in eigener Verantwortung, unbeschadet des Aufsichtsrechts des Gesamtkirchenvorstandes und seines Weisungsrechts im Einzelfall.
( 4 ) Der Leiter oder die Leiterin des Kirchengemeindeamtes nimmt in der Regel an den Sitzungen der Gesamtgemeindevertretung und des Gesamtkirchenvorstandes mit beratender Stimme teil; entsprechendes gilt für die Ausschüsse und Kuratorien.
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§ 15
Beitritt und Austritt

( 1 ) Eine Kirchengemeinde kann ihren Beitritt zur Gesamtgemeinde beantragen. Der Beitrittsbeschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder der Gesamtgemeindevertretung und der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
( 2 ) Der Austritt einer Kirchengemeinde aus der Gesamtgemeinde bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder der Gesamtgemeindevertretung und der Genehmigung durch die Kirchenleitung. Die Genehmigung darf nur verweigert werden, wenn der Austritt die Erfüllung wichtiger kirchlicher Aufgaben beeinträchtigen würde.
( 3 ) Der Austritt kann frühestens nach drei Jahren der Mitgliedschaft und nur zum Ende eines Haushaltsjahres erfolgen.
( 4 ) Bei der Vermögensauseinandersetzung bleibt das nicht der einzelnen Kirchengemeinde zugewiesene Vermögen der Gesamtgemeinde außer Betracht. Das ihr durch die Gesamtgemeinde zur Nutzung überlassene Vermögen fällt der ausgeschiedenen Gemeinde zu. Die ausscheidende Gemeinde übernimmt die Verbindlichkeiten, die ihre Begründung in der Gemeinde selbst haben.
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§ 16
Auflösung

( 1 ) Die Auflösung der Gesamtgemeinde erfolgt durch Beschluss der Gesamtgemeindevertretung bei Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder der Gesamtgemeindevertretung. Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
( 2 ) Im Falle der Auflösung wird den Kirchengemeinden das in ihrer Nutzung befindliche Vermögen (Anlage 3) übereignet. Die Überleitung des Grundvermögens wird im Grundbuch unter Übernahme der dort genannten Rechte und Pflichten gewahrt.
( 3 ) Übergemeindliche Vermögenswerte werden unter Beachtung eines ggf. gebotenen Wertausgleichs unter den zur Zeit der Auflösung zur Gesamtgemeinde gehörenden Kirchengemeinden entsprechend der Zahl ihrer Gemeindeglieder aufgeteilt. Übergemeindliche Einrichtungen werden nicht geschlossen; sie sollen entweder von beteiligten Kirchengemeinden übernommen oder in andere Zuständigkeiten übergeleitet werden. Bei der Aufteilung bestehender Schulden ist sinngemäß zu verfahren.
( 4 ) Im Streitfalle entscheidet die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau endgültig.
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§ 17
Besondere Bestimmungen2#

( 1 ) Die Pfarrer oder Pfarrerinnen der Kirchengemeinden sind grundsätzlich zuständig für die Gemeindeglieder ihres Pfarrbezirks. Es steht jedoch jedem Gemeindeglied das Recht zu, einen Pfarrer oder eine Pfarrerin einer anderen Gemeinde oder eines anderen Pfarrbezirks innerhalb der Gesamtgemeinde um eine Amtshandlung zu bitten. Der betreffende Pfarrer oder die Pfarrerin kann die Bitte ablehnen. Die gleiche Regelung gilt für Pfarrvikare und -vikarinnen, die eine Pfarrstelle oder Pfarrvikarstelle in der Gesamtgemeinde verwalten. In allen anderen Fällen sind die Bestimmungen des § 17 der Kirchengemeindeordnung anzuwenden.
( 2 ) Der Pfarrer oder Pfarrvikar oder die Pfarrerin oder Pfarrvikarin, die bei dem Gemeindemitglied einer anderen Kirchengemeinde oder eines anderen Pfarrbezirks eine Amtshandlung vorgenommen haben, sind verpflichtet, unverzüglich dem zuständigen Pfarramt davon schriftlich Mitteilung zu machen.
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§ 18
Bekanntmachungen

Bekanntmachungen der Gesamtgemeinde werden in geeigneter Weise unter Mithilfe der Kirchengemeinden (gottesdienstliche Abkündigung, Gemeindeblätter, Tageszeitungen) veröffentlicht. Satzungsänderungen werden darüber hinaus im Amtsblatt der EKHN veröffentlicht.
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§ 19
Schlussbestimmung

( 1 ) Diese Verbandssatzung wurde in der Sitzung der Gesamtgemeindevertretung am 23.5.1991 einstimmig beschlossen.
( 2 ) Die geänderte und neugefasste Verbandssatzung tritt am 1. November 1991 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verbandssatzung vom 10. September 1981 außer Kraft.

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1 ↑ § 11 Absatz 7 wurde aufgrund eines Beschlusses der Gesamtgemeindevertretung vom 12. Dezember 2000 in die Satzung eingefügt. Die Satzungsänderung wurde am 16. Oktober 2001 von der Kirchenleitung genehmigt und am 18. Januar 2002 vom Kirchensynodalvorstand im Einvernehmen mit dem Rechtsausschuss anerkannt. Die Gesamtgemeinde wurde hierüber am 6. Februar 2002 informiert. Eine Bekanntmachung im Amtsblatt ist nicht erfolgt.
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2 ↑ § 17 findet nur insoweit Anwendung, wie kein Widerspruch zu § 13 KGO besteht.