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Rechtsverordnung für die Schulseelsorge
in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
(Schulseelsorgeverordnung – SchulSVO)

Vom 2. Oktober 20141#

(ABl. 2014 S. 432)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 5 Absatz 3 des Seelsorgegeheimnisgesetzes2# i. V. m. § 2 des Kirchengesetzes zur Zustimmung zum Seelsorgegeheimnisgesetz der EKD3# folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Auftrag der Schulseelsorge

( 1 ) Die Schulseelsorge wird von der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau verantwortet.
( 2 ) Der kirchliche Auftrag der Seelsorge in der Schule umfasst:
  1. die qualifizierte seelsorgliche Begleitung aller Menschen im Lebensraum Schule,
  2. geistliche Angebote (Schulgottesdienste, Meditationen),
  3. Bildungs- und Freizeitangebote,
  4. Gestaltung von Schule als Lebensraum,
  5. die ökumenische Kooperation und die Vernetzung mit dem kirchlichen und sozialen Umfeld einschließlich staatlicher Hilfs- und Beratungsstellen.
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§ 2
Stellen der Schulseelsorge

( 1 ) Die Schulseelsorge erfolgt haupt- oder ehrenamtlich im Auftrag der Kirchenleitung.
( 2 ) Die hauptamtliche Schulseelsorge erfolgt durch Pfarrerinnen und Pfarrer im Gestellungsvertrag.
( 3 ) Die ehrenamtliche Schulseelsorge erfolgt durch Lehrerinnen und Lehrer, die das Fach Evangelische Religion unterrichten.
( 4 ) Schulseelsorgerinnen und -seelsorger erhalten jährlich Mittel zur Deckung entstehender Kosten.
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§ 3
Hauptamtliche Schulseelsorge

( 1 ) Zur Förderung von seelsorglichen Angeboten in der Schule kann Pfarrerinnen und Pfarrern im Gestellungsvertrag ein kirchlich finanzierter Dienstauftrag für Schulseelsorge erteilt werden. Er umfasst in der Regel ein Viertel des Stundendeputates einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft.
( 2 ) Vor der Erteilung des Dienstauftrages sind folgende Punkte durch das zuständige Kirchliche Schulamt zu prüfen:
  1. seelsorgliche Herausforderungen im religiösen, bildungsmäßigen und sozialen Bereich der Schule und ihres Umfeldes,
  2. Abstimmung mit dem Schulprofil,
  3. Grundversorgung der Schule mit Religionsunterricht,
  4. Raumangebot für Schulseelsorge,
  5. Kooperationsmöglichkeiten mit der Kinder- und Jugendarbeit in Kirchengemeinden und im Dekanat, auch im Blick auf Räume und technische Möglichkeiten.
Der Direktor oder die Direktorin des zuständigen kirchlichen Schulamtes stellt das Einverständnis mit der Schule her.
( 3 ) Die Dienst- und Fachaufsicht für die Schulseelsorge liegt beim zuständigen Kirchlichen Schulamt.
( 4 ) Das zuständige Kirchliche Schulamt erstellt eine Dienstanweisung. Zu den Dienstpflichten gehören neben den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben die Teilnahme an Dienstbesprechungen der Schulseelsorge mit den Direktorinnen und Direktoren der Kirchlichen Schulämter sowie dem zuständigen Referat der Kirchenverwaltung. Zum Schuljahresende ist ein Tätigkeitsbericht für das zurückliegende Schuljahr zu erstellen und an das zuständige Kirchliche Schulamt zu senden. Innerhalb von drei Jahren nach Erteilung des Dienstauftrages ist an einer berufsbegleitenden Weiterbildung teilzunehmen.
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§ 4
Ehrenamtliche Schulseelsorge

( 1 ) Voraussetzung für den Dienst in der Schulseelsorge im Ehrenamt ist die erfolgreiche Absolvierung des Weiterbildungskurses „Schulseelsorge“ des Religionspädagogischen Institutes oder seines Rechtsnachfolgers.
( 2 ) Die Schule muss die rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Schulseelsorge schaffen. Hierzu gehört ein eigener Raum für die Schulseelsorge sowie eine mindestens einstündige Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung.
( 3 ) Die Kirchenleitung erteilt den Auftrag zur Schulseelsorge im Ehrenamt. Die Direktorin oder der Direktor des zuständigen kirchlichen Schulamtes nimmt die Beauftragung vor. Schulseelsorgerinnen und -seelsorger im Ehrenamt unterstehen hinsichtlich der Seelsorge der Aufsicht der Kirchenleitung.
( 4 ) Der Schulseelsorgeauftrag ist an die Schule gebunden und endet mit dem Wechsel an eine andere Schule.
( 5 ) Der Schulseelsorgeauftrag kann von der Kirchenleitung oder von der Schule mit einer Frist von einem Vierteljahr zum Schulhalbjahr beendet werden.
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§ 5
Seelsorgegeheimnis

Das Seelsorgegeheimnis ist unverbrüchlich zu wahren, auch nach Beendigung des Dienstes in der Schulseelsorge.
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§ 6
Aus- und Fortbildung

( 1 ) Das Religionspädagogische Institut oder sein Rechtsnachfolger ist für die Weiterentwicklung und Organisation der Aus- und Fortbildung im Bereich Schulseelsorge zuständig. In Zusammenarbeit mit den Kirchlichen Schulämtern unterstützt das Religionspädagogische Institut oder sein Rechtsnachfolger die konzeptionelle Entwicklung der Schulseelsorge. Es wirkt auf diese Weise mit bei der Evaluation der Schulseelsorge und ihrer Verbindung mit anderen Gebieten der Spezialseelsorge.
( 2 ) Das Religionspädagogische Institut und sein Rechtsnachfolger arbeiten hierzu mit dem Zentrum Seelsorge und Beratung sowie dem Zentrum Bildung zusammen.

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1 ↑ Diese Rechtsverordnung ist am 2. November 2014 in Kraft getreten.
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2 ↑ Nr. 145.
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3 ↑ Nr. 144.