.Rechtsverordnung für die Schulseelsorge
§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Rechtsverordnung für die Schulseelsorge
in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
(Schulseelsorgeverordnung – SchulSVO)
Vom 2. Oktober 20141#
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 5 Absatz 3 des Seelsorgegeheimnisgesetzes2# i. V. m. § 2 des Kirchengesetzes zur Zustimmung zum Seelsorgegeheimnisgesetz der EKD3# folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Auftrag der Schulseelsorge
(
1
)
Die Schulseelsorge wird von der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau verantwortet.
(
2
)
Der kirchliche Auftrag der Seelsorge in der Schule umfasst:
- die qualifizierte seelsorgliche Begleitung aller Menschen im Lebensraum Schule,
- geistliche Angebote (Schulgottesdienste, Meditationen),
- Bildungs- und Freizeitangebote,
- Gestaltung von Schule als Lebensraum,
- die ökumenische Kooperation und die Vernetzung mit dem kirchlichen und sozialen Umfeld einschließlich staatlicher Hilfs- und Beratungsstellen.
§ 2
Stellen der Schulseelsorge
(
1
)
Die Schulseelsorge erfolgt haupt- oder ehrenamtlich im Auftrag der Kirchenleitung.
(
2
)
Die hauptamtliche Schulseelsorge erfolgt durch Pfarrerinnen und Pfarrer im Gestellungsvertrag.
(
3
)
Die ehrenamtliche Schulseelsorge erfolgt durch Lehrerinnen und Lehrer, die das Fach Evangelische Religion unterrichten.
(
4
)
Schulseelsorgerinnen und -seelsorger erhalten jährlich Mittel zur Deckung entstehender Kosten.
#§ 3
Hauptamtliche Schulseelsorge
(
1
)
1 Zur Förderung von seelsorglichen Angeboten in der Schule kann Pfarrerinnen und Pfarrern im Gestellungsvertrag ein kirchlich finanzierter Dienstauftrag für Schulseelsorge erteilt werden. 2 Er umfasst in der Regel ein Viertel des Stundendeputates einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft.
(
2
)
1 Vor der Erteilung des Dienstauftrages sind folgende Punkte durch das zuständige Kirchliche Schulamt zu prüfen:
- seelsorgliche Herausforderungen im religiösen, bildungsmäßigen und sozialen Bereich der Schule und ihres Umfeldes,
- Abstimmung mit dem Schulprofil,
- Grundversorgung der Schule mit Religionsunterricht,
- Raumangebot für Schulseelsorge,
- Kooperationsmöglichkeiten mit der Kinder- und Jugendarbeit in Kirchengemeinden und im Dekanat, auch im Blick auf Räume und technische Möglichkeiten.
2 Der Direktor oder die Direktorin des zuständigen kirchlichen Schulamtes stellt das Einverständnis mit der Schule her.
(
3
)
Die Dienst- und Fachaufsicht für die Schulseelsorge liegt beim zuständigen Kirchlichen Schulamt.
(
4
)
1 Das zuständige Kirchliche Schulamt erstellt eine Dienstanweisung. 2 Zu den Dienstpflichten gehören neben den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben die Teilnahme an Dienstbesprechungen der Schulseelsorge mit den Direktorinnen und Direktoren der Kirchlichen Schulämter sowie dem zuständigen Referat der Kirchenverwaltung. 3 Zum Schuljahresende ist ein Tätigkeitsbericht für das zurückliegende Schuljahr zu erstellen und an das zuständige Kirchliche Schulamt zu senden. 4 Innerhalb von drei Jahren nach Erteilung des Dienstauftrages ist an einer berufsbegleitenden Weiterbildung teilzunehmen.
#§ 4
Ehrenamtliche Schulseelsorge
(
1
)
Voraussetzung für den Dienst in der Schulseelsorge im Ehrenamt ist die erfolgreiche Absolvierung des Weiterbildungskurses „Schulseelsorge“ des Religionspädagogischen Institutes oder seines Rechtsnachfolgers.
(
2
)
1 Die Schule muss die rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Schulseelsorge schaffen. 2 Hierzu gehört ein eigener Raum für die Schulseelsorge sowie eine mindestens einstündige Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung.
(
3
)
1 Die Kirchenleitung erteilt den Auftrag zur Schulseelsorge im Ehrenamt. 2 Die Direktorin oder der Direktor des zuständigen kirchlichen Schulamtes nimmt die Beauftragung vor. 3 Schulseelsorgerinnen und -seelsorger im Ehrenamt unterstehen hinsichtlich der Seelsorge der Aufsicht der Kirchenleitung.
(
4
)
Der Schulseelsorgeauftrag ist an die Schule gebunden und endet mit dem Wechsel an eine andere Schule.
(
5
)
Der Schulseelsorgeauftrag kann von der Kirchenleitung oder von der Schule mit einer Frist von einem Vierteljahr zum Schulhalbjahr beendet werden.
#§ 5
Seelsorgegeheimnis
Das Seelsorgegeheimnis ist unverbrüchlich zu wahren, auch nach Beendigung des Dienstes in der Schulseelsorge.
#§ 6
Aus- und Fortbildung
(
1
)
1 Das Religionspädagogische Institut oder sein Rechtsnachfolger ist für die Weiterentwicklung und Organisation der Aus- und Fortbildung im Bereich Schulseelsorge zuständig. 2 In Zusammenarbeit mit den Kirchlichen Schulämtern unterstützt das Religionspädagogische Institut oder sein Rechtsnachfolger die konzeptionelle Entwicklung der Schulseelsorge. 3 Es wirkt auf diese Weise mit bei der Evaluation der Schulseelsorge und ihrer Verbindung mit anderen Gebieten der Spezialseelsorge.
(
2
)
Das Religionspädagogische Institut und sein Rechtsnachfolger arbeiten hierzu mit dem Zentrum Seelsorge und Beratung sowie dem Zentrum Bildung zusammen.