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Geltungszeitraum von: 02.03.2008

Geltungszeitraum bis: 01.11.2014

Verwaltungsverordnung über die hauptberufliche Gestellung von Pfarrerinnen und Pfarrern zur Erteilung von Religionsunterricht und zur Schulseelsorge
(Gestellungsvertragsverordnung – GestVO)

Vom 15. Juni 1999

(ABl. 2000 Nr. 2), zuletzt geändert am 19. April 2007 (ABl. 2008 S. 118)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von Art. 48 Abs. 2 n der Kirchenordnung am 15. Juni 1999 folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
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§ 1
Dienstauftrag einer Pfarrerin/eines Pfarrers in der Schule

( 1 ) Die hauptberufliche Erteilung von Religionsunterricht durch Pfarrerinnen/Pfarrer geschieht im Rahmen kirchlicher Mitverantwortung für die öffentliche Schule1#.
( 2 ) Der Dienstauftrag einer Pfarrerin/eines Pfarrers im Gestellungsvertrag umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Die Erteilung evangelischen Religionsunterrichts im Umfang der geltenden Pflichtstundenzahl.
  2. Die Übernahme von Schulgottesdiensten im Zusammenwirken mit den anderen Religionslehrkräften und mit der Schulgemeinde.
( 3 ) Erwartet werden die Wahrnehmung pastoraltheologischer Aufgaben in der Schule sowie die Zusammenarbeit mit den Trägern kirchlicher Bildungsarbeit im Nachbarschaftsbereich der Schule bzw. im Dekanat.
( 4 ) Schulbezogene Aufgaben haben Vorrang vor außerschulischen Dienstgeschäften.
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§ 2
Dienstliche Stellung als Lehrkraft

( 1 ) Der Abschluss hauptberuflicher Gestellungsverträge für Pfarrerinnen/Pfarrer erfolgt im Land Hessen gem. der Vereinbarung über die Gestellung von evangelischen Religionslehrern2# und in Rheinland-Pfalz gem. der Vereinbarung über den Abschluss von Gestellungsverträgen für Religionslehrer3#.
Die Pfarrerin/der Pfarrer im Schuldienst bleibt im kirchlichen Dienstverhältnis; er/sie tritt nicht in ein Anstellungsverhältnis zum Lande ein.
( 2 ) Die dienstlichen Pflichten und Rechte entsprechen denen einer vergleichbaren staatlichen Lehrkraft nach Maßgabe der schulrechtlichen Bestimmungen und Verordnungen.
Die Pfarrerin/der Pfarrer unterliegt der Weisungsbefugnis der Schulleiterin/des Schulleiters, soweit nicht durch das kirchliche Dienstverhältnis andere Zuständigkeiten gegeben sind.
( 3 ) Als eine nicht in einem staatlichen Anstellungsverhältnis stehende Lehrkraft wird die Pfarrerin/der Pfarrer nicht durch den Personalrat vertreten.
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§ 3
Kirchliches Dienstverhältnis

( 1 ) Das kirchliche Dienstverhältnis einer Pfarrerin/eines Pfarrers im hauptberuflichen Gestellungsvertrag entspricht dem einer Pfarrerin/eines Pfarrers im übergemeindlichen Dienst. Die kirchlichen dienstrechtlichen Bestimmungen bleiben gültig, sofern sie nicht mit den vertraglich verbindlich benannten Schulrechtsnormen und mit dem hauptberuflichen Gestellungsvertrag im Übrigen kollidieren.
( 2 ) Die kirchliche Dienst- und Fachaufsicht liegt bei der Studienleiterin/dem Studienleiter des Religionspädagogischen Amtes.
Zur Dienstpflicht gehört die Teilnahme an Dienstbesprechungen unter Leitung der Studienleiterin/des Studienleiters des Religionspädagogischen Amtes.
( 3 ) Bei Dienstantritt in der Schule stellt sich die Pfarrerin/der Pfarrer der Dekanin/dem Dekan, der/dem Vorsitzenden der Dekanatssynode und der Pröpstin/dem Propst des Dienstortes persönlich vor.
( 4 ) Die Pfarrerin/der Pfarrer soll die kirchliche Mitverantwortung für die schulische Bildung und Erziehung im Dekanat stärken.
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§ 4
Erteilung des Dienstauftrages für Religionsunterricht

( 1 ) Der Dienstauftrag zur hauptberuflichen Erteilung von Religionsunterricht umfasst mindestens die Hälfte der für die jeweilige Schulform festgesetzten Pflichtstunden und kann mit einem weiteren Dienstauftrag verbunden sein.
( 2 ) Für einen hauptamtlichen Dienstauftrag im Schuldienst kann sich nur bewerben, wer in eine Bewerberliste aufgenommen wurde. Über die Aufnahme in die Bewerberliste entscheidet die Kirchenleitung. Sie setzt in der Regel die Ernennung zur Pfarrerin oder zum Pfarrer auf Lebenszeit voraus.
( 3 ) Vor Abschluss eines hauptberuflichen Gestellungsvertrages findet ein Vorgespräch der Bewerberin/des Bewerbers bei der Schulleitung, in der Regel verbunden mit einem Unterrichtsbesuch, statt. Die Verhandlungen mit Schule und Schulamt bzw. Bezirksregierung werden von der Studienleiterin/dem Studienleiter des Religionspädagogischen Amtes geführt.
( 4 ) Während des ersten Jahres im Schuldienst nimmt die Pfarrerin/der Pfarrer an einer schulischen Professionalisierungsmaßnahme teil, die vom Religionspädagogischen Studienzentrum und den staatlichen Studienseminaren nach Absprache mit dem Religionspädagogischen Amt durchgeführt wird4#. Über Ausnahmen von dieser Verpflichtung entscheidet die Kirchenverwaltung.
( 5 ) Unbeschadet des grundsätzlich unbefristet abgeschlossenen Gestellungsvertrages mit dem jeweiligen Land erteilt die Kirchenleitung den Dienstauftrag in der Regel für fünf Jahre. Ein Jahr vor Ablauf dieser Frist führt die Studienleiterin/der Studienleiter mit der Pfarrerin/dem Pfarrer ein Personalgespräch und klärt, ob der Dienstauftrag verlängert werden soll5#.
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§ 5
Erteilung des Dienstauftrages Schulseelsorge

( 1 ) Zur Förderung von schulbezogener evangelischer Jugendarbeit kann in besonderen Fällen ein kirchlich finanzierter Dienstauftrag für Schulseelsorge erteilt werden. Er umfasst in der Regel ein Viertel des Stundendeputats einer hauptberuflichen Lehrkraft.
( 2 ) Vor Erteilung des Dienstauftrages sind folgende Aspekte zu prüfen:
  1. erkennbare und beschreibbare seelsorgerliche Herausforderungen im religiösen, bildungsmäßigen und sozialen Bereich einer Schule und ihres Umfeldes;
  2. Abstimmung mit Schulprofil bzw. Schulprogramm;
  3. Grundversorgung der Schule mit Religionsunterricht;
  4. Raumangebot für Schulseelsorge;
  5. Kooperationsmöglichkeiten mit der Kinder- und Jugendarbeit in Kirchengemeinden und Dekanat, auch im Blick auf Räume und technische Möglichkeiten.
Die Studienleiterin/der Studienleiter des Religionspädagogischen Amtes stellt das Einverständnis mit Schule, Dekanat und Fachbereich Kinder- und Jugendarbeit im Zentrum Bildung her.
( 3 ) Zum Dienstauftrag Schulseelsorge gehören insbesondere die qualifizierte seelsorgerliche Begleitung der Schülerinnen und Schüler sowie der Schulgemeinde, Beratungsgespräche, Bildungs- und Freizeitangebote, die Mitgestaltung der Schule als Lebensraum und die Vernetzung mit dem kirchlichen/sozialen Umfeld. Näheres regelt die Dienstanweisung.
( 4 ) Schulseelsorge ist einerseits im Rechtsraum von Schule angesiedelt und bedarf deshalb der Abstimmung mit der jeweiligen Schule.
Als kirchlich verantwortetes Handlungsfeld ist sie andererseits der Evangelischen Jugendhilfe gem. Kinder- und Jugendhilferecht zugeordnet und arbeitet mit der Evangelischen Jugendvertretung im Dekanat zusammen6#.
( 5 ) Die Inhaberin/der Inhaber einer Stelle mit Schulseelsorge ist innerhalb von drei Jahren nach Dienstantritt zu einer berufsbegleitenden Weiterbildung verpflichtet, die das Religionspädagogische Studienzentrum in Kooperation mit dem Fachbereich Kinder- und Jugendarbeit im Zentrum Bildung und dem Zentrum Seelsorge und Beratung der EKHN anbietet. Zu den Dienstpflichten gehört ferner die Teilnahme an den Dienstbesprechungen „Schulseelsorge“ mit den Studienleiterinnen und Studienleitern der Religionspädagogischen Ämter sowie dem zuständigen Referat der Kirchenverwaltung.
( 6 ) Die Dienst- und Fachaufsicht liegt bei der Studienleiterin/dem Studienleiter des Religionspädagogischen Amtes. Jeweils zum Schuljahresende erstellt die Schulseelsorgerin/der Schulseelsorger einen Tätigkeitsbericht über das zurückliegende Schuljahr. Die Fachberatung und Mittelvergabe liegt beim Fachbereich Kinder- und Jugendarbeit im Zentrum Bildung.
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§ 6
Versicherungsschutz

( 1 ) im schulischen Betrieb und bei von der Schule verantworteten Veranstaltungen sind die Pfarrerinnen/ Pfarrer ebenso versichert wie vergleichbare staatliche Lehrerinnen/Lehrer.
( 2 ) Maßnahmen, die nicht als schulische Veranstaltungen gelten, sondern als kirchlich/seelsorgerliche Veranstaltungen geplant sind, müssen vorab beim Fachbereich Kinder- und Jugendarbeit im Zentrum Bildung angemeldet werden, damit kirchlicher Versicherungsschutz besteht.

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2 ↑ Gestellungsvertrag vom 1./19. Dezember 1966, ABl. EKHN 1967 S. 87
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3 ↑ Gestellungsvertrag vom 1. April 1964 (i. d. Fassung vom 1. August 1982, ABl. EKHN 1982 S. 219)
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4 ↑ Für die Dauer der Professionalisierungsmaßnahme wird das volle Stundendeputat um 25% gekürzt; die dadurch anfallenden Personalkosten trägt die EKHN. Bei Teilzeit- oder Teildienstverhältnissen erfolgt keine Stundenermäßigung; vielmehr wird das Dienstverhältnis befristet um bis zu 25% eines vollen Dienstverhältnisses erhöht. Die nähere Ausgestaltung der Professionalisierungsmaßnahme s. Merkblatt für die Pfarrerinnen und Pfarrer im Schuldienst im Bereich der EKHN.
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5 ↑ Die Regelung gilt auch für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verwaltungsverordnung bestehende Gestellungsverträge/Dienstaufträge im Schuldienst.
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6 ↑ Auf die jeweils geltende Ordnung der Evangelischen Kinder- und Jugendarbeit in der EKHN mit den Bestimmungen über die Jugendvertretung im Dekanat wird hingewiesen.