.Verwaltungsverordnung über die hauptberufliche Gestellung von Pfarrerinnen und Pfarrern zur Erteilung von Religionsunterricht und zur Schulseelsorge
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Geltungszeitraum von: 02.03.2008
Geltungszeitraum bis: 01.11.2014
Verwaltungsverordnung über die hauptberufliche Gestellung von Pfarrerinnen und Pfarrern zur Erteilung von Religionsunterricht und zur Schulseelsorge
(Gestellungsvertragsverordnung – GestVO)
Vom 15. Juni 1999
(ABl. 2000 Nr. 2), zuletzt geändert am 19. April 2007 (ABl. 2008 S. 118)
Die Kirchenleitung hat aufgrund von Art. 48 Abs. 2 n der Kirchenordnung am 15. Juni 1999 folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
####§ 1
Dienstauftrag einer Pfarrerin/eines Pfarrers in der Schule
(
1
)
Die hauptberufliche Erteilung von Religionsunterricht durch Pfarrerinnen/Pfarrer geschieht im Rahmen kirchlicher Mitverantwortung für die öffentliche Schule1#.
(
2
)
Der Dienstauftrag einer Pfarrerin/eines Pfarrers im Gestellungsvertrag umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Erteilung evangelischen Religionsunterrichts im Umfang der geltenden Pflichtstundenzahl.
- Die Übernahme von Schulgottesdiensten im Zusammenwirken mit den anderen Religionslehrkräften und mit der Schulgemeinde.
(
3
)
Erwartet werden die Wahrnehmung pastoraltheologischer Aufgaben in der Schule sowie die Zusammenarbeit mit den Trägern kirchlicher Bildungsarbeit im Nachbarschaftsbereich der Schule bzw. im Dekanat.
(
4
)
Schulbezogene Aufgaben haben Vorrang vor außerschulischen Dienstgeschäften.
#§ 2
Dienstliche Stellung als Lehrkraft
(
1
)
Der Abschluss hauptberuflicher Gestellungsverträge für Pfarrerinnen/Pfarrer erfolgt im Land Hessen gem. der Vereinbarung über die Gestellung von evangelischen Religionslehrern2# und in Rheinland-Pfalz gem. der Vereinbarung über den Abschluss von Gestellungsverträgen für Religionslehrer3#.
Die Pfarrerin/der Pfarrer im Schuldienst bleibt im kirchlichen Dienstverhältnis; er/sie tritt nicht in ein Anstellungsverhältnis zum Lande ein.
(
2
)
Die dienstlichen Pflichten und Rechte entsprechen denen einer vergleichbaren staatlichen Lehrkraft nach Maßgabe der schulrechtlichen Bestimmungen und Verordnungen.
Die Pfarrerin/der Pfarrer unterliegt der Weisungsbefugnis der Schulleiterin/des Schulleiters, soweit nicht durch das kirchliche Dienstverhältnis andere Zuständigkeiten gegeben sind.
(
3
)
Als eine nicht in einem staatlichen Anstellungsverhältnis stehende Lehrkraft wird die Pfarrerin/der Pfarrer nicht durch den Personalrat vertreten.
#§ 3
Kirchliches Dienstverhältnis
(
1
)
1 Das kirchliche Dienstverhältnis einer Pfarrerin/eines Pfarrers im hauptberuflichen Gestellungsvertrag entspricht dem einer Pfarrerin/eines Pfarrers im übergemeindlichen Dienst. 2 Die kirchlichen dienstrechtlichen Bestimmungen bleiben gültig, sofern sie nicht mit den vertraglich verbindlich benannten Schulrechtsnormen und mit dem hauptberuflichen Gestellungsvertrag im Übrigen kollidieren.
(
2
)
Die kirchliche Dienst- und Fachaufsicht liegt bei der Studienleiterin/dem Studienleiter des Religionspädagogischen Amtes.
Zur Dienstpflicht gehört die Teilnahme an Dienstbesprechungen unter Leitung der Studienleiterin/des Studienleiters des Religionspädagogischen Amtes.
(
3
)
Bei Dienstantritt in der Schule stellt sich die Pfarrerin/der Pfarrer der Dekanin/dem Dekan, der/dem Vorsitzenden der Dekanatssynode und der Pröpstin/dem Propst des Dienstortes persönlich vor.
(
4
)
Die Pfarrerin/der Pfarrer soll die kirchliche Mitverantwortung für die schulische Bildung und Erziehung im Dekanat stärken.
#§ 4
Erteilung des Dienstauftrages für Religionsunterricht
(
1
)
Der Dienstauftrag zur hauptberuflichen Erteilung von Religionsunterricht umfasst mindestens die Hälfte der für die jeweilige Schulform festgesetzten Pflichtstunden und kann mit einem weiteren Dienstauftrag verbunden sein.
(
2
)
1 Für einen hauptamtlichen Dienstauftrag im Schuldienst kann sich nur bewerben, wer in eine Bewerberliste aufgenommen wurde. 2 Über die Aufnahme in die Bewerberliste entscheidet die Kirchenleitung. 3 Sie setzt in der Regel die Ernennung zur Pfarrerin oder zum Pfarrer auf Lebenszeit voraus.
(
3
)
1 Vor Abschluss eines hauptberuflichen Gestellungsvertrages findet ein Vorgespräch der Bewerberin/des Bewerbers bei der Schulleitung, in der Regel verbunden mit einem Unterrichtsbesuch, statt. 2 Die Verhandlungen mit Schule und Schulamt bzw. Bezirksregierung werden von der Studienleiterin/dem Studienleiter des Religionspädagogischen Amtes geführt.
(
4
)
Während des ersten Jahres im Schuldienst nimmt die Pfarrerin/der Pfarrer an einer schulischen Professionalisierungsmaßnahme teil, die vom Religionspädagogischen Studienzentrum und den staatlichen Studienseminaren nach Absprache mit dem Religionspädagogischen Amt durchgeführt wird4#. 2 Über Ausnahmen von dieser Verpflichtung entscheidet die Kirchenverwaltung.
(
5
)
1 Unbeschadet des grundsätzlich unbefristet abgeschlossenen Gestellungsvertrages mit dem jeweiligen Land erteilt die Kirchenleitung den Dienstauftrag in der Regel für fünf Jahre. 2 Ein Jahr vor Ablauf dieser Frist führt die Studienleiterin/der Studienleiter mit der Pfarrerin/dem Pfarrer ein Personalgespräch und klärt, ob der Dienstauftrag verlängert werden soll5#.
#§ 5
Erteilung des Dienstauftrages Schulseelsorge
(
1
)
1 Zur Förderung von schulbezogener evangelischer Jugendarbeit kann in besonderen Fällen ein kirchlich finanzierter Dienstauftrag für Schulseelsorge erteilt werden. 2 Er umfasst in der Regel ein Viertel des Stundendeputats einer hauptberuflichen Lehrkraft.
(
2
)
Vor Erteilung des Dienstauftrages sind folgende Aspekte zu prüfen:
- erkennbare und beschreibbare seelsorgerliche Herausforderungen im religiösen, bildungsmäßigen und sozialen Bereich einer Schule und ihres Umfeldes;
- Abstimmung mit Schulprofil bzw. Schulprogramm;
- Grundversorgung der Schule mit Religionsunterricht;
- Raumangebot für Schulseelsorge;
- Kooperationsmöglichkeiten mit der Kinder- und Jugendarbeit in Kirchengemeinden und Dekanat, auch im Blick auf Räume und technische Möglichkeiten.
Die Studienleiterin/der Studienleiter des Religionspädagogischen Amtes stellt das Einverständnis mit Schule, Dekanat und Fachbereich Kinder- und Jugendarbeit im Zentrum Bildung her.
(
3
)
1 Zum Dienstauftrag Schulseelsorge gehören insbesondere die qualifizierte seelsorgerliche Begleitung der Schülerinnen und Schüler sowie der Schulgemeinde, Beratungsgespräche, Bildungs- und Freizeitangebote, die Mitgestaltung der Schule als Lebensraum und die Vernetzung mit dem kirchlichen/sozialen Umfeld. 2 Näheres regelt die Dienstanweisung.
(
4
)
Schulseelsorge ist einerseits im Rechtsraum von Schule angesiedelt und bedarf deshalb der Abstimmung mit der jeweiligen Schule.
Als kirchlich verantwortetes Handlungsfeld ist sie andererseits der Evangelischen Jugendhilfe gem. Kinder- und Jugendhilferecht zugeordnet und arbeitet mit der Evangelischen Jugendvertretung im Dekanat zusammen6#.
(
5
)
1 Die Inhaberin/der Inhaber einer Stelle mit Schulseelsorge ist innerhalb von drei Jahren nach Dienstantritt zu einer berufsbegleitenden Weiterbildung verpflichtet, die das Religionspädagogische Studienzentrum in Kooperation mit dem Fachbereich Kinder- und Jugendarbeit im Zentrum Bildung und dem Zentrum Seelsorge und Beratung der EKHN anbietet. 2 Zu den Dienstpflichten gehört ferner die Teilnahme an den Dienstbesprechungen „Schulseelsorge“ mit den Studienleiterinnen und Studienleitern der Religionspädagogischen Ämter sowie dem zuständigen Referat der Kirchenverwaltung.
(
6
)
1 Die Dienst- und Fachaufsicht liegt bei der Studienleiterin/dem Studienleiter des Religionspädagogischen Amtes. 2 Jeweils zum Schuljahresende erstellt die Schulseelsorgerin/der Schulseelsorger einen Tätigkeitsbericht über das zurückliegende Schuljahr. 3 Die Fachberatung und Mittelvergabe liegt beim Fachbereich Kinder- und Jugendarbeit im Zentrum Bildung.
#§ 6
Versicherungsschutz
(
1
)
im schulischen Betrieb und bei von der Schule verantworteten Veranstaltungen sind die Pfarrerinnen/ Pfarrer ebenso versichert wie vergleichbare staatliche Lehrerinnen/Lehrer.
(
2
)
Maßnahmen, die nicht als schulische Veranstaltungen gelten, sondern als kirchlich/seelsorgerliche Veranstaltungen geplant sind, müssen vorab beim Fachbereich Kinder- und Jugendarbeit im Zentrum Bildung angemeldet werden, damit kirchlicher Versicherungsschutz besteht.
#
1 ↑ Siehe Artikel 15 des Staatskirchenvertrages mit dem Lande Hessen vom 18. Februar 1960(Nr. 990)
und Artikel 20 des Staatskirchenvertrages mit dem Lande Rheinland-Pfalz vom 31. März 1962(Nr. 991).
1 ↑ Siehe Artikel 15 des Staatskirchenvertrages mit dem Lande Hessen vom 18. Februar 1960(Nr. 990)
und Artikel 20 des Staatskirchenvertrages mit dem Lande Rheinland-Pfalz vom 31. März 1962(Nr. 991).
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4 ↑ 1 Für die Dauer der Professionalisierungsmaßnahme wird das volle Stundendeputat um 25% gekürzt; die dadurch anfallenden Personalkosten trägt die EKHN. 2 Bei Teilzeit- oder Teildienstverhältnissen erfolgt keine Stundenermäßigung; vielmehr wird das Dienstverhältnis befristet um bis zu 25% eines vollen Dienstverhältnisses erhöht. 3 Die nähere Ausgestaltung der Professionalisierungsmaßnahme s. Merkblatt für die Pfarrerinnen und Pfarrer im Schuldienst im Bereich der EKHN.
4 ↑ 1 Für die Dauer der Professionalisierungsmaßnahme wird das volle Stundendeputat um 25% gekürzt; die dadurch anfallenden Personalkosten trägt die EKHN. 2 Bei Teilzeit- oder Teildienstverhältnissen erfolgt keine Stundenermäßigung; vielmehr wird das Dienstverhältnis befristet um bis zu 25% eines vollen Dienstverhältnisses erhöht. 3 Die nähere Ausgestaltung der Professionalisierungsmaßnahme s. Merkblatt für die Pfarrerinnen und Pfarrer im Schuldienst im Bereich der EKHN.
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5 ↑ Die Regelung gilt auch für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verwaltungsverordnung bestehende Gestellungsverträge/Dienstaufträge im Schuldienst.
5 ↑ Die Regelung gilt auch für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verwaltungsverordnung bestehende Gestellungsverträge/Dienstaufträge im Schuldienst.
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6 ↑ Auf die jeweils geltende Ordnung der Evangelischen Kinder- und Jugendarbeit in der EKHN mit den Bestimmungen über die Jugendvertretung im Dekanat wird hingewiesen.
6 ↑ Auf die jeweils geltende Ordnung der Evangelischen Kinder- und Jugendarbeit in der EKHN mit den Bestimmungen über die Jugendvertretung im Dekanat wird hingewiesen.