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Geltungszeitraum von: 01.02.2005

Geltungszeitraum bis: 30.09.2014

Ausführungsbestimmungen zum Visitationsgesetz

Vom 2. Dezember 2004

(ABl. 2005 S. 36)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund des § 22 des Visitationsgesetzes vom 29. November 2003 (ABl. 2004 S. 96) folgende Ausführungsbestimmungen beschlossen:
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Abschnitt 1
Grundlegung, Aufgaben und Ziele der Visitation

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1. zu § 1

Die Visitation ist ein zentrales Instrument der geistlichen Leitung in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN).
Nach der Kirchenordnung tragen für die Visitation besondere Verantwortung das Leitende Geistliche Amt (Art. 52 Abs. 1 Buchstabe b KO), die Pröpstin oder der Propst (Art. 56 Abs. 2 Buchstabe d KO), und die Dekanin oder der Dekan (Art. 29 Abs. 1 KO). Dabei ist die Mitverantwortung der Dekanatssynode (Art. 22 Abs. 1 KO), des Dekanatssynodalvorstandes (Art. 25 Buchstabe b KO), des Kirchenvorstandes (Art. 6 KO), der Pfarrerin oder des Pfarrers (Art. 13 KO) und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde (Art. 10 KO) eingeschlossen.
Die nach der Kirchenordnung dem Leitenden Geistlichen Amt zugewiesene Aufgabe, für die Art und Durchführung der Visitation verantwortlich zu sein, bedeutet, dass die Mitglieder des Leitenden Geistlichen Amtes jeweils gemeinsam Konzeption und Schwerpunkte festlegen.
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2. zu § 2 Abs. 1

Durch eine wertschätzende Wahrnehmung von außen erfahren die Besuchten Bestätigung und Anerkennung und Kritik. Im Verlauf der Visitation ergeben sich Anregungen, Ideen und Zielvereinbarungen für die Arbeit.
Die hier vorgenommene Aufzählung erinnert daran, dass jeder kirchliche Dienst, unabhängig von seiner organisatorischen Zuordnung, dem kirchlichen Auftrag verpflichtet und damit in die Verantwortung des Leitenden Geistlichen Amtes für die Visitation (Art. 52 Abs. 1 Buchstabe a und b KO) einbezogen ist.
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3. zu § 2 Abs. 2

Durch eine gemeinsame Planung und Vernetzung kann angemessener auf die Veränderung der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und der Ressourcen reagiert werden. Vernetzung setzt gemeinsame konzeptionelle Überlegungen voraus.
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4. zu § 2 Abs. 3

Die grundlegende Aufgabe aller kirchlichen Aktivitäten ist es, die frohe Botschaft möglichst vielen Menschen zu vermitteln. Darauf muss die Arbeit ausgerichtet sein. Es muss definiert sein, welches die gemeinsamen Ziele sind und was „bereichert“ werden soll.
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5. zu § 2 Abs. 4

Die Visitation ist ein zielorientierter Prozess, in dessen Ablauf alle Beteiligten sich auf die Bearbeitung vorgegebener Fragestellungen und Aufgaben verständigen.
Die Pröpstin oder der Propst sorgt mit der oder dem Beauftragten für die Visitation für eine entsprechende Vorbereitung.
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6. zu § 2 Abs. 5

Vgl. hierzu die Aussagen des Grundartikels, der Art. 1 und 2 der Kirchenordnung sowie von Abschnitt V, Vom Leben und Dienst der Gemeinde, der Lebensordnung.
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7. zu § 2 Abs. 6

Siehe hierzu den Grundartikel und insbesondere die 3. Barmer These und Antithese.
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8. zu § 2 Abs. 7

Die geistliche Leitungsverantwortung für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau liegt beim Leitenden Geistlichen Amt. Durch den kontinuierlichen Prozess der Visitationen haben die Pröpstinnen und Pröpste einen aktuellen Überblick über Entwicklungen und Trends in unserer Kirche. Aus dieser Wahrnehmung können gemeinsam Perspektiven und Konsequenzen bedacht werden.
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Abschnitt 2
Visitation der Gemeinden eines Dekanats

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9. zu § 3 Abs. 2

Durch die Zielvereinbarungen und deren Begleitung durch den Dekanatssynodalvorstand wird die Orientierung auf zukünftigen Entwicklungen hin unterstrichen (siehe § 8).
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10. zu § 3 Abs. 3

Der zeitlich begrenzte gemeinsame Visitationsprozess stärkt sowohl das Dekanat als mittlere Ebene mit einem eigenständigen Auftrag als auch die darin vernetzten Kirchengemeinden.
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11. zu § 3 Abs. 4

Die Pröpstin oder der Propst vereinbart mit dem Dekanatssynodalvorstand, welche Schwerpunkte die Visitation haben soll. Dabei sollen auch gesamtkirchliche und regionale Fragestellungen berücksichtigt werden.
Sollen in erster Linie Kooperationen oder Vernetzungen im Dekanat gestärkt werden, so kann die Form I mit der Zuordnung von zwei Kirchengemeinden sinnvoll sein. Das Thema „Nähe und Distanz“ wird hier zu beachten sein. Die Form II mit externen Kommissionen aus den Nachbardekanaten hat einen deutlichen Fokus auf dem „Blick von außen“. Gleichzeitig stärkt die gemeinsame Erfahrung das Bewusstsein, Teil einer Kirche zu sein, in der es sehr unterschiedliche Gemeinden und Aktivitäten gibt.
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12. zu § 3 Abs. 5

Neben den Aufgaben, die dem Dekanatssynodalvorstand und der Dekanin oder dem Dekan durch dieses Gesetz zugewiesen sind, können sie „unterstützen“ durch die Beteiligung bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Visitation. Neu ist die Beteiligung am Auswertungsprozess und die Begleitung der Umsetzung der Zielvereinbarung in den Kirchengemeinden und Diensten.
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13. zu § 4 Abs. 1

Eine entscheidende Aufgabe fällt den Kommissionen zu. Für die Mitglieder der Kommissionen kommt es neben ihrer geistlichen Kompetenz auf ihr Wahrnehmungs- und Einfühlungsvermögen und ihre Dialogfähigkeit an.
Die Mitglieder der Kommissionen müssen Kirchenmitglieder der EKHN sein, bei Form I Mitglieder der jeweiligen Kirchengemeinde. Andere Personen können beratend hinzugezogen werden.
Die geschäftsführenden Aufgaben werden von der Pfarrerin oder dem Pfarrer übernommen. Bei der Zusammensetzung der Kommissionen soll auf Altersstruktur, ein angemessenes Verhältnis von Frauen und Männern und Vertrautheit mit der Situation geachtet werden. Falls besondere Schwerpunktbereiche zu visitieren sind (z. B. Kindertagesstätten oder eine Diakoniestation), sollen mindestens bei einem Mitglied Fachkenntnisse vorhanden sein.
Die oder der Beauftragte erstellt Materialien für die Visitation; sie oder er bereitet die Kommissionen vor und steht für Rückfragen zur Verfügung.
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14. zu § 4 Abs. 2

Kriterien können sein: Räumliche Distanz; wenig Verbindung; unterschiedliche Konzepte; ähnliche oder gerade unterschiedliche Struktur. Bei der Auswahl der Kommissionsmitglieder soll darauf geachtet werden, dass Mehrfachbelastungen im Rahmen der Visitation vermieden werden.
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15. zu § 4 Abs. 4

Auf die unterschiedlichen Rollen der Dekanin oder des Dekans soll geachtet werden.
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16. zu § 5 Abs. 1

Die Aufstellung des Zeitplans ist Aufgabe der Pröpstin oder des Propstes und hat möglichst frühzeitig zu erfolgen. Der Zeitplan ist für alle Beteiligten verbindlich.
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17. zu § 5 Abs. 2

Die Kommissionsmitglieder werden in gemeinsamen Veranstaltungen auf ihre Aufgabe vorbereitet.
Die Kirchenvorstände bereiten sich ihrerseits auf die Visitation vor. Anregungen und Material dazu werden den Kirchengemeinden von den Beauftragten für die Visitation zur Verfügung gestellt. Die Kirchenvorstände können sich bei der Vorbereitung durch andere kirchliche Dienste beraten lassen (z. B. Zentrum für Organisationsentwicklung und Supervision, Zentrum für Verkündigung).
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18. zu § 5 Abs. 3

Aufgrund des Berichts soll sich die Kommission eine Vorstellung von der Gemeinde machen können. Je eine Kopie geht auch an die Pröpstin oder an den Propst und den Dekanatssynodalvorstand. Im Rahmen der Vorbereitungsveranstaltungen werden auch Anregungen und Strukturierungsvorschläge für den Gemeindebericht gegeben.
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19. zu § 6 Abs. 1

Weil es nicht möglich ist, alle Arbeitsfelder einer Kirchengemeinde im Rahmen der Visitation wahrzunehmen, wählt der Kirchenvorstand exemplarische Bereiche aus. Die Kommission soll auch die Gelegenheit haben, mit dem Kirchenvorstand zeitweise ein Gespräch ohne die Pfarrerin oder den Pfarrer zu führen. Mit „Mitarbeitenden“ sind sowohl ehrenamtliche wie haupt- und nebenamtliche gemeint, insbesondere auch der Mitarbeiterkreis (vgl. Art. 10 KO, § 53 KGO). Der Kirchenvorstand schlägt ein Besuchsprogramm vor und stimmt sich mit der Kommission ab.
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20. zu § 6 Abs. 2

Die vorgegebenen Schwerpunkte der Visitation und die Wünsche der Kommission sollen beachtet werden. Unter „öffentlich“ ist zu verstehen, dass über die Bekanntgabe im Gottesdienst hinaus eine Bekanntgabe mit angemessener Erläuterung an alle Gemeindeglieder, wie z. B. durch Gemeindebrief, kommunale Veröffentlichungen oder Mitteilungen an alle Haushalte geschieht.
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21. zu § 6 Abs. 3

Der Bereich „Geistliches Leben“ beinhaltet in der Regel die Teilnahme an einem Gemeindegottesdienst und ein Gespräch darüber; das „Soziale und kulturelle Umfeld“ wird meist in einem Rundgang durch den Ort bzw. den Gemeindebezirk mit anschließendem Gespräch mit Vertretern der Kommune, der Vereine und ökumenischen Partnern wahrgenommen. Die „Arbeit der Gremien, Gruppen und Kreise“ wird entweder im Rahmen einer Mitarbeiterversammlung aller Aktivitäten in den Blick genommen oder der Kirchenvorstand wählt exemplarisch zwei oder drei Aktivitäten aus. Im Rahmen der Visitation ist auch die Beziehung zu eigenständigen christlichen Gruppen zu bedenken. „Evangelische Religionslehrerinnen und Religionslehrer am Ort“ sind diejenigen, die in den Schulen im Bereich der Gemeinde unterrichten.
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22. zu § 6 Abs. 4

Über lokale Kooperationen hinaus soll auch die Zusammenarbeit mit Nachbargemeinden und die Vernetzung im Dekanat thematisiert werden.
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23. zu § 6 Abs. 5

Über Auftrag und Ziel der „Gemeindeversammlung“ im Allgemeinen vgl. Art. 11 KO, § 54 KGO. Die Gemeindeversammlung im Rahmen der Visitation soll einen thematischen Schwerpunkt haben.
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24. zu § 7 Abs. 1

Das Auswertungsgespräch zwischen Kirchenvorstand und Kommission ist am Ende der Visitation vorzusehen; es muss nicht unmittelbar auf die letzte Veranstaltung folgen, aber es soll zeitnah nach dem Besuch erfolgen, wenn die Eindrücke noch präsent sind.
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25. zu § 7 Abs. 2

Der Bericht soll unmittelbar nach dem Auswertungsgespräch erstellt werden. Eine Stellungnahme soll insbesondere dann abgegeben werden, wenn sachliche Korrekturen anzubringen oder unterschiedliche Wahrnehmungen mitzuteilen sind.
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26. zu § 8

Die Visitation ist auf die Zukunft gerichtet. Auf Grundlage der Eigendarstellung der Gemeinde und des Kommissionsberichts wird mit dem Kirchenvorstand überlegt, was in der Gemeinde Bestand hat und wo eine Neuausrichtung erfolgen sollte. Die Zielvereinbarungen sollen konkret sein und auch einen zeitlichen Rahmen mitbedenken.
In der Gemeinde der Dekanin oder des Dekans kann der Dekanatssynodalvorstand nicht von der Dekanin oder dem Dekan vertreten werden.
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27. zu § 9 Abs. 1

Der Prozess der Umsetzung der Zielvereinbarungen wird durch den Dekanatssynodalvorstand begleitet und evaluiert. Die oder der Beauftragte unterstützt in Absprache mit der Pröpstin oder dem Propst den Dekanatssynodalvorstand in diesem Prozess und steht für Rückfragen zur Verfügung.
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28. zu § 9 Abs. 2

Durch die Rückmeldungen an die Pröpstin oder den Propst im Rahmen der bestehenden Arbeitstreffen ist gewährleistet, dass im Leitenden Geistlichen Amt Konsequenzen aus den Veränderungsprozessen bedacht werden können.
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Abschnitt 3
Visitation der Werke, Dienste und Einrichtungen im Bereich eines Dekanats

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29. zu § 10 Abs. 1

Die enge Verbindung und Vernetzung der Kirchengemeinden mit den Werken, Diensten und Einrichtungen im Bereich eines Dekanats zu der „Kirche in der Region“ wird durch die zeitliche und organisatorische Verbindung im Rahmen der Visitation unterstrichen.
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30. zu § 10 Abs. 2

Auf den verschiedenen Ebenen des Dekanats werden insbesondere visitiert:
  1. der Dekanatssynodalvorstand und die Dekanatssynode,
  2. die Fachbereiche bzw. Arbeitsbereiche mit ihren Profil- und Fachstellen,
  3. die Einrichtungen und Arbeitsfelder, die in der Trägerschaft des Dekanats geführt werden,
  4. die Lektorinnen, Lektoren, Prädikantinnen und Prädikanten im Dekanat.
Die Pfarrerinnen und Pfarrer im Schuldienst (mit Gestellungsvertrag) sind auf eine Teilnahme an der Visitation zu befragen.
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31. zu § 10 Abs. 3

Weitere Einrichtungen, Dienste und Werke mit Sitz im Gebiet des Dekanats und solche, die gemeinsam mit dem Dekanat und den Kirchengemeinden als „Kirche in der Region“ wahrgenommen werden, werden einbezogen. Freie Träger werden eingeladen, an der Visitation teilzunehmen.
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32. zu § 10 Abs. 4

Siehe § 3 Abs. 5. Neben den Aufgaben, die dem Dekanatssynodalvorstand und der Dekanin oder dem Dekan durch dieses Gesetz zugewiesen sind, können sie „unterstützen“ durch die Beteiligung an der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Visitation. Neu ist die Begleitung der Umsetzung der Zielvereinbarungen. Das gilt allerdings nur für Einrichtungen in der Verantwortung des Dekanats.
Bei der Planung ist zu berücksichtigen, dass der Dekanatssynodalvorstand auch selbst visitiert wird.
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33. zu § 11 Abs. 1

Eine entscheidende Aufgabe fällt den Kommissionen zu. Für die Mitglieder der Kommissionen kommt es neben ihrer geistlichen Kompetenz auf ihr Wahrnehmungs- und Einfühlungsvermögen und ihre Dialogfähigkeit an.
Die Mitglieder der Kommissionen müssen Kirchenmitglieder der EKHN sein. Andere Personen können beratend hinzugezogen werden.
Die geschäftsführenden Aufgaben regelt die oder der Vorsitzende. Bei der Zusammensetzung der Kommissionen sollte auf Altersstruktur, ein angemessenes Verhältnis von Männern und Frauen und Vertrautheit mit der Situation geachtet werden. Auf die fachliche Kompetenz in der Kommission ist zu achten.
Die oder der Beauftragte erstellt Materialien für die Visitation; sie oder er bereitet mit der Pröpstin oder dem Propst die Kommissionen vor und steht für Rückfragen zur Verfügung.
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34. zu § 11 Abs. 2

Bei Einrichtungen, für deren Besuch ein Einverständnis vorliegen muss, ist abzustimmen, in welcher Weise der Besuch durchgeführt werden soll.
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35. zu § 12 Abs. 1

Die langfristige Terminierung in den Propsteien macht eine rechtzeitige Planung und Vorbereitung in den Werken, Diensten und Einrichtungen möglich.
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36. zu § 12 Abs. 2

Die Kommissionsmitglieder werden auf ihre Aufgabe vorbereitet. Entsprechendes Material erstellen die Beauftragten.
Die Dienste bereiten sich ihrerseits auf die Visitation vor. Anregungen und Material dazu werden den Einrichtungen von den Beauftragten für die Visitation zur Verfügung gestellt. Die Leitungsgremien können sich bei der Vorbereitung durch andere kirchliche Dienste beraten lassen (z. B. Zentrum Organisationsentwicklung und Supervision, Zentrum Verkündigung).
Die Gastgeber erarbeiten einen Programmvorschlag und schicken ihn mit einer Selbstdarstellung und entsprechenden Materialien an die Kommissionsmitglieder. Je eine Kopie geht auch an die Pröpstin oder den Propst und den Dekanatssynodalvorstand.
Die vorgegebenen Schwerpunkte der Visitation und die Wünsche der Kommission sollen beachtet werden.
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37. zu § 13 Abs. 1

Das Dekanat soll mit seinen vielfältigen Aufgaben und Beziehungen wahrgenommen werden. Im Hinblick auf die neue Rolle des Dekanats nach der Dekanatsstrukturreform können die Wahrnehmungen der Kommissionen konstruktiv genutzt werden und das Dekanat stärken.
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38. zu § 13 Abs. 2

Die Wahrnehmung des „Geistlichen Lebens“ auf der Ebene des Dekanats kann deutlich werden lassen, wie sich geistliches Leben auch auf dieser Ebene gestaltet.
Das „soziale und kulturelle Umfeld“ in der Region betrifft die differenzierten Beziehungen zwischen den kirchlichen und den nichtkirchlichen Institutionen und Gruppen in der Region. Dazu gehören ökumenische Partner, Verbände, Organisationen und staatliche Gebietskörperschaften, wie z. B. der Landkreis.
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39. zu § 13 Abs. 3

Die Wahrnehmung und Darstellung der Vernetzungen in der Region ist notwendig und hilfreich für die weitere Entwicklung unserer Kirche. Konzeptionelle Überlegungen können sich aus diesem Prozess ergeben.
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40. zu § 13 Abs. 4

Eine rechtzeitige und transparente Planung der Visitation ist für alle Beteiligten hilfreich.
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41. zu § 14 Abs. 1

Das Auswertungsgespräch ist am Ende der Visitation vorzusehen; es muss nicht unmittelbar auf die letzte Veranstaltung folgen, aber es soll zeitnah nach dem Besuch erfolgen, wenn die Eindrücke noch präsent sind.
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42. zu § 14 Abs. 2

Der Bericht soll unmittelbar nach dem Auswertungsgespräch erstellt werden. Eine Stellungnahme sollte insbesondere dann abgegeben werden, wenn sachliche Korrekturen anzubringen oder unterschiedliche Wahrnehmungen mitzuteilen sind.
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43. zu § 15

Der Abschluss der Visitation ist auf die Zukunft gerichtet. Auf Grundlage der Eigendarstellung der Einrichtung und des Kommissionsberichts wird mit dem Leitungsorgan überlegt, was in der Einrichtung Bestand hat und wo eine Neuausrichtung erfolgen sollte. Die Zielvereinbarungen sollen möglichst konkret sein und auch einen zeitlichen Rahmen mitbedenken.
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44. zu § 16 Abs. 1

Der Prozess der Umsetzung der Zielvereinbarungen wird durch den Dekanatssynodalvorstand begleitet und evaluiert. Die oder der Beauftragte unterstützt in Absprache mit der Pröpstin oder dem Propst den Dekanatssynodalvorstand in diesem Prozess und steht für Rückfragen zur Verfügung. Eigenständige Einrichtungen werden um Rückmeldung gebeten.
Bei den Organen des Dekanats begleitet die Pröpstin oder der Propst diesen Prozess.
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45. zu § 16 Abs. 2

Durch die Rückmeldungen an die Pröpstinnen oder Pröpste ist gewährleistet, dass im Leitenden Geistlichen Amt Konsequenzen aus den Veränderungsprozessen bedacht werden können.
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Abschnitt 4
Visitation in Einrichtungen und Verbänden der Gesamtkirche

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46. zu § 17 Abs. 1

Die Verbindung der Dienste, Einrichtungen und Verbände im Bereich der Gesamtkirche mit den anderen Ebenen unserer Kirche wird durch die Visitation unterstrichen.
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47. zu § 17 Abs. 2

Die gemeinsame Ausrichtung und die Abhängigkeit der Ebenen voneinander wird erkennbar. Neuausrichtungen können in einem gemeinsamen Diskurs bedacht werden.
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48. zu § 17 Abs. 3

Das Leitende Geistliche Amt beruft eine Kommission, die mit den Zielen, der Struktur und den Angeboten der Einrichtung vertraut ist. Kommissionsmitglieder mit einer entsprechenden Fachkompetenz können ggf. auch extern angefragt werden.
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Abschnitt 5
Außerordentliche Visitation

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49. zu § 19 Abs. 1

Die außerordentliche Visitation gibt dem Leitenden Geistlichen Amt die Möglichkeit, angesichts besonderer örtlicher Fragestellungen, Schwierigkeiten oder Konflikte außerhalb der Planungen der Visitation initiativ zu werden.
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50. zu § 19 Abs. 3

„Sinngemäß“ bedeutet, dass auch die außerordentliche Visitation den grundsätzlichen Zielsetzungen der Visitation verpflichtet bleibt und die Verfahrensbestimmungen bezogen auf den Einzelfall angewandt werden.
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Abschnitt 6
Kosten der Visitation

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51. zu § 20

„Kosten“ sind die Auslagen, die den einzelnen Mitgliedern der Kommission sowie der Kommission bei der Wahrnehmung der Visitation entstehen, wie z. B. Fahrt-, Übernachtungs- und evtl. Verpflegungskosten sowie Kosten für Sachmittel der Kommission. Sie sind gegenüber der Kirchenverwaltung auf dem Dienstweg geltend zu machen.
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Abschnitt 7
Verwaltungsprüfung

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52. zu § 21 Abs. 1

Für die Verwaltungsprüfung tragen die Dekanate Verantwortung. Die Verwaltungsprüfung erstreckt sich auf diejenigen Verwaltungs- und Organisationsvorgänge einer Gemeinde, die nicht von der Visitation erfasst sind. Umfang, Art und Weise der Verwaltungsprüfung regelt der den Dekanaten von der Kirchenverwaltung zur Verfügung gestellte Formularsatz (Prüfungsbericht).
Die Verwaltungsprüfung sollte in der Regel einen Tag in Anspruch nehmen.
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53. zu § 21 Abs. 2

„Einsicht nehmen in die Verwaltungsvorgänge“ heißt, sich einen Gesamtüberblick zu verschaffen, welche Verwaltungsvorgänge in dieser Gemeinde anfallen, in welcher Weise sie organisiert sind und wer für ihre Ausführung Verantwortung trägt bzw. ob und wie die jeweilige Verantwortlichkeit geregelt ist. Die Überprüfung der Einzelvorgänge geschieht stichprobenweise unter Einbeziehung der Bescheide, Berichte anderer kirchlicher Aufsichts- und Kontrollinstanzen, wie z. B. Prüfungsbescheide des Rechnungsprüfungsamtes (RPA), Berichte über die Kollektenkassenprüfung, Berichte über die Kassenprüfung, Protokolle über Pfarramtsübergabe.
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54. zu § 21 Abs. 3

Die gemeinsame Verantwortung von Dekanatssynodalvorstand und Dekanin oder Dekan ergibt sich aus den beiden Zuständigkeiten einerseits des Kirchenvorstandes für die kirchengemeindliche Verwaltung (Art. 6 und 7 KO) und andererseits der Pfarrerin oder des Pfarrers für die pfarramtliche Verwaltung (Art. 17 Abs. 3 KO) und den ihnen entsprechenden Aufsichtsfunktionen des Dekanatssynodalvorstandes gegenüber dem Kirchenvorstand (§§ 26, 27 DSO) und der Dekanin oder des Dekans gegenüber der Pfarrerin oder des Pfarrers (Art. 30 Buchstabe c KO). Die Mitverantwortung des Dekanatssynodalvorstands besteht auch für die Gemeinden, in denen eine Pfarrerin oder ein Pfarrer den Vorsitz im Kirchenvorstand innehat und somit für beide Verwaltungsbereiche verantwortlich ist (Art. 17 Abs. 3 KO).
Je nach Größe des Dekanates sollten eine oder mehrere ständige Kommissionen gebildet werden.
Sie prüfen die Gemeinden, soweit die Überprüfung nicht persönlich durch die Dekanin oder den Dekan vorgeschrieben ist.
Einer Kommission sollte je ein Mitglied des Dekanatssynodalvorstandes sowie zwei weitere Personen mit Verwaltungspraxis aus Nachbardekanaten angehören.
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55. zu § 21 Abs. 4

Der Dekanatssynodalvorstand stellt einen Zeitplan auf und gibt ihn den Gemeinden bekannt. Zugleich übersendet er ihnen zu ihrer Vorbereitung den Prüfungsbericht.
Die Kirchenvorstände stellen ihrerseits einen Zeitplan für den Ablauf der Verwaltungsprüfung in ihrer Gemeinde auf und informieren hierüber rechtzeitig vor dem Termin den Dekanatssynodalvorstand bzw. die Kommission.
Pfarramtlich verbundene Gemeinden sollen zur gleichen Zeit geprüft werden.
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56. zu 21 Abs. 5

Die Stellungnahme des Kirchenvorstandes erfasst sowohl die kirchengemeindliche als auch die pfarramtliche Verwaltung. Es ist darin auch festzuhalten, was der Kirchenvorstand zu Beanstandungen veranlasst hat. Pfarrerin oder Pfarrer können zusätzlich zu ihrem Verantwortungsbereich eine eigene Stellungnahme abgeben.
Der Dekanatssynodalvorstand prüft, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind und verständigt gegebenenfalls die entsprechenden Stellen (z. B. Regionalverwaltungsamt, Rechnungsprüfungsamt, Kirchenverwaltung).
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57. zu § 21 Abs. 7

Je eine Ausfertigung des Prüfungsberichts und der Stellungnahme des Kirchenvorstands werden beim Dekanat und bei den Gemeinden auf Dauer aufbewahrt. Sie werden der nächsten Kommission vorgelegt.
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58. zu § 21 Abs. 8

Bei einer außerordentlichen Verwaltungsprüfung beruft die Kirchenleitung die Mitglieder der Kommission.
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59. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten mit Verkündung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig treten die Ausführungsbestimmungen zum Kirchengesetz zur Ordnung des Kirchlichen Besuchsdienstes und der Verwaltungsprüfung vom 26. März 1990 (ABl. 1990 S. 74) außer Kraft.