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Geltungszeitraum von: 01.09.2000

Geltungszeitraum bis: 31.07.2013

Ordnung des Kirchlichen Lebens
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
(Lebensordnung)

INHALT

Vorwort
Text der Lebensordnung
Vorspruch
Neufassung (ABl. 1979 S. 74)
Abschnitte:
Vom Leben in der Gemeinde und von kirchlicher Arbeit
Neufassung (ABl. 1998 S. 189)
Von der heiligen Taufe
Neufassung (ABl. 1979 S. 74)
Von der Konfirmation
Neufassung (ABl. 1982 S. 107)
Von Gottesdienst und Heiligem Abendmahl
Neufassung (ABl. 1991 S. 139)
Von Ehe und Trauung; Merkblatt
(ABl. 1960 S. 115. Die Revision dieses Abschnittes ist eingeleitet)
Hinweis: Schriftbild kursiv
Von Tod und Bestattung
Neufassung (ABl. 1988 S. 21)
Von der Mitgliedschaft in der Kirche und den Folgen des Kirchenaustritts
Neufassung (ABl. 2000 S. 234)
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Vorwort

Mit dem vorliegenden Text wird entsprechend dem derzeitigen Stand der Revision der Lebensordnung der EKHN eine neue Fassung vorgelegt.
Zur Zeit sind der „Vorspruch“ sowie 6 von 7 Abschnitten Lebensordnung neu gefasst, nämlich:
Abschnitt I, „Vom Leben in der Gemeinde und von kirchlicher Arbeit“, Abschnitt II, „Von der Heiligen Taufe“, Abschnitt III, „Von der Konfirmation“, Abschnitt IV, „Von Gottesdienst und Heiligem Abendmahl“, Abschnitt VI, „Von Tod und Bestattung“ und Abschnitt VII, „Von der Aufnahme in die Kirche, der Wiederaufnahme und der Folgen des Kirchenaustritts“.
Für Abschnitt V ist die Revision noch nicht abgeschlossen. Er ist in der bisherigen Fassung abgedruckt und zur Unterscheidung im Schriftbild kursiv gesetzt.
Da die Revision der Lebensordnungstexte seit über zehn Jahren im Gange ist, gibt es in den von der Synode verabschiedeten Texten einen grundsätzlichen Unterschied im Sprachgebrauch: während in den früheren revidierten Abschnitten ausschließlich männliche Benennungen verwendet wurden, ist erstmals beim Abschnitt IV, „Von Gottesdienst und Heiligem Abendmahl“ die Forderung der inklusiven Sprache (weibliche und männliche Benennung gleichermaßen) berücksichtigt worden. Eine Angleichung der Texte kann erst bei einer endgültigen Verabschiedung der gesamten Lebensordnung erreicht werden.
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Zur Anwendung der neu gefassten Abschnitte der Lebensordnung
Bek. vom 2. Juli 1991 (ABl. 1991 S. 144)

Die Kirchensynode hat am 22. Juni 1991 beschlossen:
„Die neu gefassten Abschnitte der Lebensordnung werden den Gemeinden anstelle der bisherigen Fassung als Richtlinie an die Hand gegeben.“
Zur Erläuterung dieses Beschlusses wird auf Folgendes hingewiesen:
Die Kirchensynode hat am 30. November 1978 beschlossen, die neu gefassten Teile der Lebensordnung den Kirchengemeinden als Richtlinie an die Hand zu geben. Nach Abschluss der Revision der Lebensordnung werden das Inkrafttreten, die Verbindlichkeit einzelner Bestimmungen, die Befreiungsmöglichkeiten und das Rechtsmittelverfahren durch Kirchengesetz geregelt. Es sind Zweifel aufgetreten, ob auch die bisherige Fassung der revidierten Abschnitte noch zu berücksichtigen ist. Der Beschluss vom 22. Juni 1991 stellt klar, dass nur noch die Neufassung für den praktischen Gebrauch bestimmt ist.
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Ordnung des kirchlichen Lebens der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Lebensordnung)

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Vorspruch

Gottes Liebe wendet sich in Jesus Christus allen Menschen zu. Seine Versöhnung gilt der ganzen Welt.
„Denn Gott war in Christus und versöhnte die Welt mit sich selber und rechnete ihnen ihre Sünden nicht zu und hat unter uns aufgerichtet das Wort von der Versöhnung.“
(2. Kor. 5, 19)
Das Evangelium stiftet Gemeinschaft mit Gott und untereinander. Als Gemeinschaft der Versöhnten ist der Kirche der Auftrag gegeben, die rettende Gnade Gottes zu verkündigen. Jesus Christus spricht:
„Mir ist gegeben alle Gewalt im Himmel und auf Erden. Darum gehet hin und machet zu Jüngern alle Völker: Taufet sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des heiligen Geistes und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe. Und siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende.“
(Matth. 28, 18f)
Für diesen Dienst und ihr Leben braucht die Kirche Regeln und Ordnungen, die ihr zur Erfüllung ihres Auftrages helfen. So ist auch diese Ordnung des kirchlichen Lebens zu verstehen. Sie will eine Hilfe für die Kirche auf ihrem Weg durch die Zeit sein und ist als solche für Veränderungen offen und der Verbesserung bedürftig. Ordnungen in der Kirche können das Leben der Gemeinde weder schaffen noch ersetzen. Hier gilt unser ganzes Zutrauen dem lebenschaffenden Wort des Dreieinigen Gottes.
Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau will mit dieser Ordnung Gemeinsamkeit aufzeigen und ihren Gemeindegliedern in einer mobilen Gesellschaft helfen, an unterschiedlichen Orten Vertrautem zu begegnen. Angesichts verschiedener Bekenntnisgrundlagen und theologischer Auffassungen ist es wichtig, ein einmütiges Handeln der Gemeinden anzustreben.
„Die Liebe zu den Brüdern und Schwestern und die Verbundenheit mit den anderen Kirchengemeinden und mit der Gesamtkirche verpflichten die einzelne Gemeinde, auf Gemeinsamkeit der Ordnung bedacht zu sein.“ (KO. Art. 3(4)).
Unabhängig davon gilt, dass Pfarrer und Kirchenvorstände in ihrer seelsorgerlichen Entscheidung in allen Fällen der persönlichen Verantwortung nicht enthoben sind. Die Lebensordnung mutet den Verantwortlichen zu, in besonderen Fällen die der Kirche anvertrauten Sakramente oder Handlungen aufzuschieben oder zu versagen. Jedoch soll auch dabei deutlich werden, dass das Angebot der Versöhnung allen Menschen gilt.
Es ist Aufgabe der Gemeinden, sich mit der Lebensordnung in Unterricht, Predigt, Seminaren und anderen Formen der Gemeindearbeit vertraut zu machen und danach zu handeln.
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I. Vom Leben in der Gemeinde und von kirchlicher Arbeit

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1. Einheit und Vielfalt

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1.1 Gemeinsame Orientierung

Jesus Christus spricht: Wo zwei oder drei versammelt sind in meinem Namen, da bin ich mitten unter ihnen
Matthäus 18, 20
1Christliche Kirche existiert in der Gestalt einzelner Gemeinden, sowohl an verschiedenen Orten als auch in besonderen Aufgabenfeldern (z.B. Akademien, Telefonseelsorge, diakonische Einrichtungen, Gefängnisse, …). 2Niemand kann für sich allein Christin, Christ sein. 3Glaube braucht die Erfahrung von Gemeinschaft.
5Die Einheit der Gemeinde ist in dem gemeinsamen Glauben an die Offenbarung des dreieinigen Gottes begründet. 6Die Unterschiedlichkeit der Menschen kann sich aufgrund dieses gemeinsamen Glaubens entfalten. 7So ist Pluralität ein Kennzeichen der Kirche. 8Sie ist eine Chance für gegenseitiges Verstehen und persönliche Freiheit.
9In jeder Gemeinde finden sich Elemente der Einheit und der Vielfalt. 10Der Gottesdienst ist das besondere Zeichen der Einheit, während die Gruppen in der Gemeinde die Vielfalt von Glaubens- und Lebensformen ausdrücken.
11Innerhalb einer Gemeinde soll es unterschiedliche Möglichkeiten dafür geben, dass sich Gemeindemitglieder in Gruppen und Kreisen und zu Aktionen treffen. 12Gemeindegruppen tragen dazu bei, dass Christinnen und Christen im Hören auf das Wort den gemeinsamen Glauben vertiefen. 13In Gespräch und Austausch entsteht Offenheit und Nähe untereinander. 14Auch im persönlichen Leben suchen Menschen nach Zugängen zur Bibel, zum Gebet und zu einer eigenen Spiritualität.
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1.2 Befreiung und Unterwegssein

Darum ließ Gott das Volk einen Umweg machen und führte es durch die Wüste zum Schilfmeer.
2. Mose 13, 18
1Gott hat das Volk Israel aus der Sklaverei in Ägypten befreit und ist ihm auf dem Weg durch die Wüste vorangegangen. 2Das Bild vom wandernden Gottesvolk findet sich im Alten Testament und wird im Neuen Testament auf die christliche Gemeinde angewendet. 3Wie das Volk Israel sich der Befreiungstat Gottes verdankt, so hat auch die Kirche ihren Ursprung in Gott und lebt aus der Versöhnung durch Christus und aus der Kraft des Heiligen Geistes.
4Christinnen und Christen, Gemeinden und Kirchen sind gemeinsam unterwegs, auf das Ziel, das „gelobte Land“, hin. 5Die Erwählung und Begleitung durch Gott und das Ziel verbinden Menschen mit verschiedenen Lebensgeschichten und Frömmigkeitsformen in der Gemeinde. 6Zu diesem verbindenden Glauben gehört auch die Erfahrung, an der Nähe Gottes zu zweifeln. 7Die Gemeinde akzeptiert Menschen mit unterschiedlicher Distanz und Nähe zu Kirche und Glauben.
8Kennzeichen christlicher Gemeinde sind Bewegung und Veränderung. 9Insofern hat Kirche keine bleibende Gestalt und keine festgelegten Orte; sie kann Gemeinde auf Zeit sein. 10So stellt sie sich den Herausforderungen einer ständig veränderten Welt. 11Sie sucht nach neuen Wegen, Menschen anzusprechen in ihren Lebens-, Arbeits- und Freizeitbereichen und sie einzuladen, zusammen nach gemeinsamer Orientierung und Befreiung zu suchen. 12Dieses gilt in besonderer Weise für die Jugendarbeit.
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1.3 Einheit und Gleichwertigkeit

Denn wie der Leib einer ist und doch viele Glieder hat, alle Glieder des Leibes aber, obwohl sie viele sind, doch ein Leib sind: so auch Christus.
1. Korinther 12, 12
1Die Einheit der Kirche entsteht nicht von selbst. 2Sie ist durch die Taufe begründet und nicht das Ergebnis einer bestimmten Organisationsform. 3In Christus selbst ist die Einheit in der Verschiedenheit vorgegeben. 4Das gilt nicht nur für die einzelnen Gemeindeglieder sondern auch für die Vielfalt der Gemeinden und Kirchen. 5Kontakte und Beziehungen zwischen den Gemeinden, Dekanaten, kirchlichen Einrichtungen und Arbeitsfeldern werden auch durch den Kirchlichen Besuchsdienst gefördert.
6Das Bild vom Leib Christi verdeutlicht, dass Christinnen und Christen aufeinander angewiesen und grundsätzlich untereinander gleichwertig sind. 7Sie haben den gemeinsamen Auftrag, durch ihr Reden und Handeln Christus zu verkündigen, für andere da zu sein und sich gegenseitig zu helfen. 8Das allgemeine Priestertum aller Gläubigen umschließt eine gemeinsame Verantwortung für die Kirche, begründet andererseits aber auch Christenrechte, die jede und jeder in Anspruch nehmen kann.
9Die Unterschiedlichkeit der Mitglieder kann die Gemeinschaft bereichern. 10Die Vielfalt der Kirche entsteht auch durch das Zusammenwirken verschiedener Berufsgruppen Konflikte, die im Miteinander entstehen, sind eine Chance für konstruktive Auseinandersetzungen.
11Dabei ist es oft ratsam, sich Hilfe von außen zu holen, da auch die Verantwortlichen selbst an dem Konflikt beteiligt sein können. 12Das gemeinsame Ziel ist es, die Einheit in Christus wiederzufinden.
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2. Auftrag und Gestalt

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2.1 Festfreude und Gottesdienst

Es werden kommen von Osten und von Westen, von Norden und von Süden die zu Tisch sitzen werden im Reich Gottes
Lukas 13, 29
1Gott lädt alle Menschen zum Fest ein. 2Die Gemeinde feiert im Gottesdienst und in vielerlei Formen gemeinsam Gottes Liebe und Versöhnung. 3Das Trennende ist überwunden, auch wenn die Unterschiede nicht aufgehoben sind!
4Der Sonntag ist der von Gott begründete Festtag, die gemeinsame Unterbrechung des Alltags. 5Deshalb soll keine Gemeinde ohne sonntäglichen Gottesdienst sein. 6Gottesdienst und Abendmahl sind sichtbare Formen des Festes, in dem die Vollendung, die Befreiung und endgültige Versöhnung der ganzen Schöpfung vorweggenommen wird (vgl. Abschnitt IV: Von Gottesdienst und heiligem Abendmahl).
7Kunst und Musik, Sprache und Raum tragen zum Gelingen des Festes bei. 8Der besondere Charakter von Kunstwerken macht es möglich, die Frage nach Gott in anderer Weise zu stellen, als es mit Worten geschieht. 9Kunstwerke und vor allem die Musik können Menschen öffnen und den Weg bereiten für das Wirken des Geistes Gottes.
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2.2 Schuld und Versöhnung

So sind wir nun Botschafter an Christi statt, denn Gott ermahnt durch uns; so bitten wir nun an Christi statt: Lasst euch versöhnen mit Gott
2. Korinther 5, 20
1Das Kreuz steht für das Handeln Gottes, das die Kirche begründet. 2Die Versöhnungstat Gottes macht das Kreuz zu einem Hoffnungszeichen. 3Das Kreuz ist der Ort, an dem Vergeblichkeit und Leiden, Versagen und Schuld der Kirche und der Christinnen und Christen ihren Platz haben. 4Das Kreuz macht sichtbar, dass die Gemeinde als Teil der Welt von Schuld, Zweifel und Unglaube belastet ist. 5Sie trägt mit Schuld an den politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedingungen, die das Leben behindern, verletzen und zerstören. 6Im Angesicht von Schuld und Leid, von Krankheit, Schmerz und Tod ist das Kreuz Zeichen der Vergebung und Hoffnung.
7Die Zusage der Versöhnung Gottes wird zur menschlichen Erfahrung in der Gemeinde. 2Vergebung setzt voraus, dass Menschen ihre Schuld erkennen und bekennen (vgl. Abschnitt IV. 7).
8Alle Gemeindeglieder, nicht nur die haupt- oder nebenamtlich Tätigen, sind beauftragt, Vergebung der Schuld zuzusprechen, Hoffnung zu geben und zu Umdenken und Neuanfang zu ermutigen. 9Im gottesdienstlichen Geschehen wird mit der Predigt des Evangeliums, der Feier des Abendmahls und der Gnadenzusage der Liturgie Vergebung der Schuld zugesprochen und Hoffnung verkündet.
10Auch alltägliche Gespräche haben oft seelsorgerische Bedeutung: Sie trösten, helfen und ermutigen. 11Das Mitleiden und Sichmitfreuen lässt Verbundenheit untereinander entstehen.
12Die Überwindung von Schuld und Entfremdung wird zur lebensspendenden Erfahrung. 13Seelsorgegespräche und Beratung in Lebensfragen sind eine wichtige Aufgabe. 14Pfarrerinnen und Pfarrer und andere hauptamtlich Tätige brauchen dafür Fortbildung und fachliche Begleitung. 15Auch Gemeindeglieder werden durch Gesprächs- und Besuchsdienstseminare für seelsorgerliche Aufgaben unterstützt. 16Für alle gilt die Verpflichtung zur Verschwiegenheit, da dies Voraussetzung für vertrauensvolle Gespräche ist.
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2.3 Geborgenheit und Zuflucht

Durch den Glauben ist Abraham ein Fremdling gewesen in dem verheißenen Lande wie in einem fremden und wohnte in Zelten mit Isaak und Jakob, den Miterben derselben Verheißung. Denn er wartete auf die Stadt, die einen festen Grund hat, deren Baumeister und Schöpfer Gott ist.
Hebräer 11, 9.10
1Christliche Gemeinde versteht sich als Stadt Gottes, die von der Zusage der Gegenwart Gottes in unserer Wirklichkeit lebt: Gott will bei den Menschen wohnen. 2Gemeinde ist als Gottesstadt ein Ort der Zuflucht; sie ist für alle offen, Menschen finden hier Schutz und Geborgenheit.
3Das Bild von der Stadt Gottes wird konkrete Wirklichkeit und nimmt Gestalt an dadurch, dass Christinnen und Christen in ihren Lebensräumen zusammengehören und dort und in anderen kirchlichen Arbeitsfeldern Gemeinde bilden. 4Kirche sucht so die Nähe zu den Menschen und ist in ihrem Alltag gegenwärtig. 5Sie nimmt die Schwachen und Verfolgten auf. 6Bei ihr haben alte Menschen und Kinder einen eigenen Platz. 7Den Kindern gilt die Verheißung, dass ihnen das Reich Gottes gehört.
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2.4 Zusammenarbeit in der Gemeinde

Denn wie wir an einem Leib viele Glieder haben, aber nicht alle Glieder dieselbe Aufgabe haben, so sind wir viele ein Leib in Christus, aber untereinander ist einer des andern Glied und haben verschiedene Gaben nach der Gnade, die uns gegeben ist.
Römer 12, 4-6
1In einer Gemeinde wirken Menschen mit unterschiedlichen Fähigkeiten und Kräften zusammen, um den gemeinsamen Auftrag zu erfüllen.
2Er wird durch ehrenamtlich, nebenamtlich und hauptberuflich Mitarbeitende wahrgenommen. 3Es ist Aufgabe des Kirchenvorstandes, ihre Zusammenarbeit zu fördern. 4Er ist dafür verantwortlich, dass in einer Gemeinde alle wichtigen Aufgaben wahrgenommen werden, um den Auftrag in vielfältiger Weise und in unterschiedlichen Situationen auszurichten.
5Besondere Bedeutung haben die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 6Sie sollen ihre Aufgabe selbstständig und nach eigenen Vorstellungen innerhalb der Gemeinde wahrnehmen können. 7Ihre Fähigkeiten entwickeln sie durch Fortbildung weiter.
8Die Tätigkeit Ehrenamtlicher hat in Gemeinde und Kirche die gleiche Bedeutung wie die von allen hauptamtlich Mitarbeitenden. 9Pfarrerinnen und Pfarrer sind nach entsprechender Ausbildung von der Kirchenleitung beauftragt und gemäß der Kirchenordnung ordiniert, die öffentliche Wortverkündigung und die Sakramentsverwaltung wahrzunehmen. 10Die verschiedenen Ämter in der Kirche und die Verteilung der Aufgaben begründen aber keine Herrschaft der einen über die anderen. 11Vielmehr nehmen Gemeindeglieder in ehrenamtlicher Arbeit ihre theologische Verantwortung im Sinne des Priestertums aller Gläubigen wahr. 12Sie wirken mit an der Entwicklung der gemeindlichen Theologie und gestalten gleichberechtigt mit den Hauptamtlichen das Bild von Gemeinde und Kirche.
13Da keine Gemeinde alle Aufgaben wahrnehmen kann, die die Menschen von ihr erwarten, ist eine Zusammenarbeit der Gemeinden untereinander und mit den funktionalen Diensten der Kirche nötig. 14Von ihnen können sie Unterstützung, Beratung und Entlastung erhalten, wie sie umgekehrt deren Arbeit fördern.
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2.5 Ordnung und Leitung

Und er hat einige als Apostel eingesetzt, einige als Propheten, einige als Evangelisten, einige als Hirten und Lehrer, damit die Heiligen zugerüstet werden zum Werk des Dienstes. Dadurch soll der Leib Christi erbaut werden.
Epheser 4, 11.12
1Die Gemeinde braucht zur Gestaltung ihres Lebens und zur Entwicklung ihrer Arbeit Ordnungen und Leitung, für die Kirchenvorstände und Leitungsgremien verantwortlich sind. 2Dabei gehören geistliche und materielle Fragen zusammen. 3Die christliche Kirche bezeugt auch durch ihre Organisationsform, ihre Ordnung und den Umgang mit dem ihr anvertrauten Vermögen ihren Glauben an Gott, den Schöpfer und Herrn der Welt.
4Die Leitungsgremien tragen Verantwortung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 5Sie sind verpflichtet, im Rahmen der kirchlichen Ordnungen über die Erhaltung und Nutzung des kirchlichen Eigentums zu bestimmen und für eine gewissenhafte Finanz- und Vermögensverwaltung zu sorgen.
6Sichtbare Zeichen der Stadt Gottes in der Welt sind die Kirchengebäude in ihrer von vergangenen Generation übernommenen oder auch in der Gegenwart neu geschaffenen künstlerischen Gestalt. 7Sie sind Orte der Besinnung und der Zuflucht und Hinweis auf Gott.
8Die Mitglieder der Kirche tragen zur Finanzierung der kirchlichen Arbeit vor Ort und in überregionalen Aufgaben durch die Zahlung der Kirchensteuer, durch Spenden und Kollekten bei. Dabei geht es um die gemeinsame Verantwortung, die Gemeinde zum Lebensraum und Schutzort werden zu lassen. 9Zugleich findet ein Ausgleich sowohl zwischen einzelnen Mitgliedern als auch zwischen den Gemeinden insgesamt statt, in dem die Stärkeren die Lasten der Schwächeren mittragen.
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3. Sendung und Verheißung

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3.1 Diakonisches Handeln

Was Ihr getan habt einem von diesen, meinen geringsten Geschwistern, das habt ihr mir getan.
Matthäus 25, 40
1Ein wesentliches Kennzeichen der christlichen Gemeinde ist die Diakonie. 2Im diakonischen Handeln ist Kirche für alle Bedürftigen da und überschreitet dabei auch ihre eigenen Grenzen. 3Gottesliebe und Nächstenliebe gehören nach dem Willen Jesu zusammen. 4Die Verkündigung des Wortes Gottes und diakonisches Handeln sind untrennbare Bestandteile der biblischen Versöhnungsbotschaft. 5Die Botschaft von der Liebe Gottes öffnet die Augen für offene und versteckte Not in der Gesellschaft und in der Welt. 6Deswegen haben Gemeinde und Kirche die Aufgabe, Menschen in Not, Behinderten und Kranken, Flüchtlingen, Arbeitslosen, und Benachteiligten Hilfe und Unterstützung anzubieten. 7Dafür sind die Diakonieausschüsse in Gemeinden und Dekanaten verantwortlich. 8Viele diakonische Aufgaben werden von übergemeindlichen Einrichtungen und Werken erfüllt, deren Arbeit von den Gemeinden unterstützt und gefördert wird.
9Aber auch jedes Gemeindeglied hat einen diakonischen Auftrag und ist von Gott in die Welt gesandt, um in Wort und Tat die Botschaft von der Versöhnung weiterzugeben, den Armen zu helfen, die Traurigen zu trösten und den Gefangenen Befreiung zu verkündigen.
10Glaube bewährt sich auch in persönlicher Hilfsbereitschaft, durch nachbarschaftliche Zuwendung, durch Besuche und Gespräche.
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3.2 Der prophetische Auftrag

Ihr seid das Salz der Erde. Ihr seid das Licht der Welt.
Matthäus 5, 13.14
1Jesus fordert mit den Bildern vom Licht in der Welt und vom Salz der Erde die Christinnen und Christen zur Mitarbeit am Reich Gottes auf. 2Sie alle tragen dazu bei, dass die Kirche ihnen Auftrag für die ganze Weit erfüllt. 3Als Licht der Welt will sie Hoffnung vermitteln und Zeugnis geben von Christus, der das Licht des Lebens ist. 4Der Auftrag der Kirche geht über die eigenen Grenzen hinaus. 5Deswegen beteiligt sie sich an der Gestaltung der Gesellschaft. 6Sie sucht nach Lebensformen, in denen das Evangelium Gestalt gewinnt und nach einer Praxis, durch die die christliche Hoffnung in die Gesellschaft hinein ausstrahlt. 7Auch durch ihre Organisationsform und Ordnung bringt sie ihren Glauben an Schöpfung und Versöhnung durch Gott zum Ausdruck.
8Christinnen und Christen fragen sich, wie sie ihren Glauben in den Belastungen und Problemen des Alltags leben und ausdrücken können. 9Sie suchen in den gesellschaftlichen Konflikten nach Orientierung durch das Evangelium. 10Die Gemeinde ist dabei ein Ort, um den Streit um Klarheit in diesen Fragen auszutragen. 11Im Fragen nach den Weisungen Gottes werden Gemeindeglieder dabei einander achten und sich nicht gegenseitig verurteilen. 12Sie gehen den Menschen nach, werben für den Glauben und sprechen die an, die nicht am Leben in der Gemeinde teilnehmen.
13Die Kirche trägt Verantwortung in gesellschaftlichen und politischen Auseinandersetzungen. 14Sie beteiligt sich an der öffentlichen Diskussion, sie mischt sich ein und bringt das Wort Gottes in der Lebenswirklichkeit zur Geltung. 15Mit dem Bild vom Salz der Erde wird deutlich, dass die Kirche den Auftrag hat zu mahnen und zu widersprechen, wenn die Würde des Menschen verletzt und die Zukunft der Schöpfung bedroht ist. 16Sie tritt öffentlich dafür ein, die Schwachen in der Gesellschaft zu schützen, gerechte Strukturen zu schaffen, Konflikte friedlich auszutragen und alles Leben auf der Erde zu bewahren. 17Die Gemeinden vor Ort und die Kirche insgesamt stärken Initiativen und Organisationen, die sich für diese Ziele einsetzen.
18Auch durch Öffentlichkeits- und Medienarbeit und die verschiedenen Formen der Erwachsenenbildung wirkt die Kirche in der Gesellschaft. 19Sie verantwortet den Religionsunterricht in den Schulen.
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3.3 Die Ökumenische Ausrichtung der Gemeinde

Seid darauf bedacht, zu wahren die Einigkeit im Geist durch das Band des Friedens: Ein Leib und ein Geist, wie Ihr auch berufen seid zu einer Hoffnung Eurer Berufung; ein Herr, ein Glaube, eine Taufe; ein Gott und Vater aller, der da, ist über allen und durch alle und in allen.
Epheser 4, 4-6
1Zusammen mit den anderen geschichtlich gewordenen Kirchen im eigenen Lebensbereich steht die EKHN in der Gemeinschaft der weltweiten Christenheit. 2Sie ist im Gespräch sowohl mit den Freikirchen und mit Gruppen, die in der Evangelischen Allianz zusammenarbeiten, wie auch mit der römisch-katholischen Kirche. 3Darum arbeiten die Gemeinden mit anderen in der „Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen“ verbundenen Kirchen zusammen, um so die Einheit aller Christinnen und Christen in gemeinsamen Gottesdiensten, im diakonischen Handeln und in den gesellschaftlichen Initiativen zum Ausdruck zu bringen.
4Die Begegnung mit Kirchen in Europa und in anderen Erdteilen öffnet den Blick für die der ganzen Welt geltende frohe Botschaft und für die Ökumene. 5In gelebter Partnerschaft stellen sich die Gemeinden auf die Seite der Leidenden und setzen Zeichen der Solidarität. 6Sie bestärken sich gegenseitig im Glauben und tragen zu Versöhnung, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bei.
7Eine besondere Beziehung hat die Kirche zum Judentum. 8Sie bezeugt „die bleibende Erwählung der Juden und Gottes Bund mit ihnen. 9Das Bekenntnis zu Jesus Christus schließt dieses Zeugnis ein.“ (Grundartikel der EKHN)
10Christinnen und Christen bemühen sich um gute Nachbarschaft mit Menschen anderer Religionen und Weltanschauungen. 11Sie achten deren Überzeugung und suchen mit ihnen das Gespräch. 12Gegenüber denen, die anders glauben oder den christlichen Glauben bestreiten, bezeugen sie den Grund christlicher Hoffnung.
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3.4 Hoffnung und Unverfügbarkeit

Und Jesus sprach: Womit wollen wir das Reich Gottes vergleichen?
Es ist wie ein Senfkorn: Wenn das gesät wird auf’s Land, so ist es das kleinste unter allen Samenkörnern auf Erden; und wenn es gesät ist, so geht es auf und wird größer als alle Kräuter und treibt große Zweige, so dass die Vögel unter dem Himmel unter seinem Schatten wohnen können.
Markus 4, 30–32
1Das Reich Gottes kommt in kleinen Anfängen, in die Gott bereits die Kraft zur Entfaltung gelegt hat. 2Das Bild vom Senfkorn macht deutlich, dass Christinnen und Christen auf das unverfügbare Wachsen des Evangeliums vertrauen. 3Der Same ist geradezu winzig im Vergleich zu dem, was daraus entsteht und wird dadurch zum Zeichen der Hoffnung.
4Im Kleinen liegt die Kraft zum Großen. 5Das bedeutet für das Gemeindeleben, dass schon in kleinen Ansätzen, Impulsen und Gruppen die Gestalt der ganzen Kirche enthalten ist und in Teilbereichen die Energie zum Wachsen des Ganzen liegt. 6Die Energie erfüllt alle, die die Sehnsucht vereint, dass die Wirklichkeit der Welt kein Letztes sei, und die auf eine neue Erde und einen neuen Himmel hoffen. 7Die Gemeinde lebt im Vertrauen darauf, dass Gott ihr zum Wollen auch das Vollbringen gibt.
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II. Von der heiligen Taufe

Die Kirche tauft im Gehorsam gegenüber dem Auftrag und im Vertrauen auf die Verheißung, die ihr durch Jesus Christus gegeben ist:
„Mir ist gegeben alle Gewalt im Himmel und auf Erden. Darum gehet hin und machet zu Jüngern die Völker: Taufet sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des heiligen Geistes und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe. Und siehe, ich bin bei euch die Tage bis an der Welt Ende.“
(Matth. 28, 18f)
Als Zeugnis für den gemeinsamen Grund der Christenheit ist die heilige Taufe das alle Christen und Kirchen verbindende Sakrament.
„Wir sind durch einen Geist alle zu einem Leib getauft.“
(1. Kor. 12, 13)
„Wisst ihr nicht, dass alle, die wir auf Christus Jesus getauft sind, die sind in seinen Tod getauft? So sind wir ja mit ihm begraben durch die Taufe in den Tod, damit, wie Christus auferweckt ist von den Toten durch die Herrlichkeit des Vaters, auch wir in einem neuen Leben wandeln.“
(Röm. 6, 3-4)
1Nach dem Zeugnis der Heiligen Schrift ist die Taufe die durch Christus gegebene grundlegende persönliche Zusage der Gnade Gottes. 2Sie begründet die Zugehörigkeit zur Gemeinde als dem Leib Jesu Christi. 3Der Getaufte ist dazu berufen, sich im Leben und Sterben unter Gottes Verheißung zu stellen.
4Die Kirche tauft in der Hoffnung, dass Gottes Heiliger Geist die Getauften zu lebendiger Gliedschaft in der Gemeinde führt und stärkt. 5Darum sind die Getauften eingeladen, sich stets aufs neue in Vertrauen und Gehorsam an die Frohe Botschaft von Jesus Christus zu halten und von ihr leiten zu lassen.
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1. Kinder- und Erwachsenentaufe

1Zur Taufe gehört die Verkündigung des Evangeliums mit der Unterweisung im christlichen Glauben. 2Die Unterweisung folgt der Taufe (bei der Kindertaufe) oder sie geht ihr voraus (bei der Jugend- und Erwachsenentaufe).
3In der Taufe unmündiger Kinder bekennt die Kirche die mit der Taufe verbundene Gnadengabe Gottes, die uns ohne unser Zutun angeboten wird.
4In der Taufe Jugendlicher und Erwachsener bekennt die Kirche, dass diese Gnadengabe Gottes im Glauben ergriffen wird und zum Gehorsam ruft.
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2. Einmaligkeit der Taufe

1Die Taufe ist nach ökumenischem Verständnis gültig, wenn sie auf den Namen des dreieinigen Gottes mit Wasser vollzogen wird. 2Da die Taufe das in Christus ein für allemal geschehene Heil dem Täufling grundlegend zusagt, schließt sie ihrem Wesen nach eine Wiederholung aus. 3Gemeinden und Pfarrer haben die Aufgabe, sich um ein Gemeindeglied seelsorgerlich zu bemühen, das sich wieder taufen lassen will oder die Wiedertaufe empfangen hat.
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3. Taufort

1Die Taufe wird in der Regel in einem Gemeindegottesdienst vollzogen. 2Danach soll deutlich werden, dass jeder Getaufte zur Gemeinde gehört und ihre Gemeinschaft, in der einer für den anderen verantwortlich ist, braucht.
4Der Kirchenvorstand kann Taufsonntage und Taufgottesdienste festlegen.
5Taufen in Wohnungen oder im Krankenhaus sind auf besondere Notfälle zu beschränken.
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4. Taufvollzug

1Die Taufe wird in der Regel durch den Pfarrer der Gemeinde gehalten. 2Zum Vollzug der Taufe gehören: Missions- und Taufbefehl, Taufverkündigung, apostolisches Glaubensbekenntnis, Taufversprechen, Taufhandlung, Fürbittengebet, Vaterunser und Segen. 3Die Kindertaufe soll Anlass zur Danksagung und Segensbitte für die Taufeltern und ihre Familien sein.
4Heranwachsende Kinder sollen ihrem Alter entsprechend auf ihre Taufe vorbereitet und an der Gestaltung der Tauffeier beteiligt werden. 2Wenn die Taufe vor der Zeit des Konfirmandenunterrichts stattfindet, geben in der Regel Eltern und Paten das Taufversprechen.
5Der Konfirmandenunterricht gilt als Taufunterricht. 6Die Taufe von Konfirmanden kann im Konfirmationsgottesdienst stattfinden, sofern nicht seelsorgerliche Gründe dagegen sprechen.
7Die Taufe Erwachsener setzt den Taufunterricht und die Teilnahme am Leben und Gottesdienst der Gemeinde voraus.
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5. Nottaufe

1Bei unmittelbarer Lebensgefahr ist es für viele Eltern ein Trost, wenn ihr Kind sofort getauft wird. 2Diese Taufen können von jedem Christen vollzogen werden. 3Dabei wird möglichst unter Anwesenheit von Zeugen mit den Worten: „Ich taufe dich auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes“ der Kopf des Täuflings dreimal mit Wasser begossen.
4Die Nottaufe ist dem zuständigen Pfarrer anzuzeigen, der den Vollzug feststellt und die Taufe in das Taufregister einträgt. 5Bei Genesung des Täuflings sollen Taufgespräch und Taufversprechen nachgeholt werden.
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6. Taufgespräch

1Der Pfarrer ist verpflichtet, vor der Kindertaufe mit den Eltern ein Taufgespräch zuführen.
2Hierzu können auch die Paten eingeladen werden. 3Dabei ist auf den Sinn der Taufe und die Bedeutung des Taufversprechens hinzuweisen.
4Der Jugend- und Erwachsenentaufe geht die Taufunterweisung voraus. 5Zu einem abschließenden Gespräch können Angehörige und Kirchenvorsteher eingeladen werden.
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7. Patenamt

1Zur Taufe eines Kindes sollen Paten benannt werden, die den Weg des Kindes mit Fürbitte und Hilfe begleiten. 2Ihre Zahl soll vier nicht übersteigen.
3Paten sollen konfirmierte Glieder der Kirche sein. 4Bei auswärtigen Paten wird dies durch einen Patenschein des zuständigen Pfarrers nachgewiesen. 5Angehörige einer anderen christlichen Kirche können vom Konfirmationsalter an als Pate zugelassen werden. 6Anstelle des Patenscheines ist eine Bescheinigung über ihre Kirchenzugehörigkeit vorzulegen. 7Jedem Paten ist ein Patenbrief zu überreichen.
8Wer keiner christlichen Kirche angehört, Mitglied einer Sekte bzw. nicht christlichen Gemeinschaft ist oder wer das Patenrecht nach der kirchlichen Ordnung verloren hat (vgl. § 7 Absatz 2 Kirchengemeindeordnung), kann nicht Pate sein.
9Wenn Eltern keine Paten benennen können, bemüht sich die Gemeinde, geeignete Paten zu finden. 10Die Taufe soll jedoch nicht in jedem Falle von der Benennung von Paten abhängig gemacht werden. 11Auf die hilfreiche Bedeutung des Patenamtes soll in der Gemeinde hingewiesen werden.
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8. Verantwortung von Gemeinde, Eltern und Paten

1Alle Getauften sind in einem Gemeindegottesdienst namentlich in die Fürbitte der Gemeinde einzuschließen.
2Mit der Taufe übernimmt die Gemeinde die Verantwortung, die Getauften mit der biblischen Botschaft vertraut zu machen und sie in das Leben der Gemeinde hineinzunehmen. 3Bei der Taufe eines Kindes bekennen Eltern und Paten zusammen mit der Gemeinde den christlichen Glauben und versprechen, für die christliche Erziehung zu sorgen.
4Die Taufe eines Kindes kann nicht stattfinden, wenn beide Eltern sich weigern, dieses Versprechen abzulegen.
5Gehören beide Eltern der evangelischen Kirche nicht an, kann die Taufe nur vorgenommen werden, wenn die Eltern sich schriftlich verpflichten, das Kind am Kindergottesdienst und am Konfirmandenunterricht teilnehmen zu lassen und einer Teilnahme am evangelischen Religionsunterricht nichts in den Weg zu legen. 6Sie sollen die Mitverantwortung eines geeigneten Gemeindegliedes als Pate anerkennen.
7Bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit einer Taufe Bedenken, so ist die Entscheidung des Kirchenvorstandes herbeizuführen. 8Gegen dessen Entscheidung steht den Eltern wie dem Pfarrer die Möglichkeit des Einspruchs beim Dekanatssynodalvorstand offen (vgl. § 44 Kirchengemeindeordnung).
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9. Anmeldung und Beurkundung

1Die Taufe soll rechtzeitig, möglichst 14 Tage vor dem beabsichtigten Tauftag, bei dem zuständigen Pfarrer angemeldet werden. 2Die Taufe durch einen anderen Pfarrer ist erst nach der Erlaubnis des zuständigen Pfarrers (Dimissoriale, vgl. § 17 Kirchengemeindeordnung), in der Regel durch Ausstellung eines Erlaubnisscheines möglich.
3Über die vollzogene Taufe wird dem Täufling bzw. den Taufeltern eine Bescheinigung ausgestellt.
4Alle Taufen müssen in das Taufregister des Taufortes eingetragen werden. 5Dem Pfarrer des Wohnortes wird im gegebenen Falle Mitteilung gemacht
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10. Teilnahme am kirchlichen Leben

Die Taufe ist nicht Voraussetzung für die Teilnahme am Gottesdienst, an den Veranstaltungen der Gemeinde, am Konfirmandenunterricht sowie am Religionsunterricht der Schule.
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III. Von der Konfirmation1#

1Die Kirche hat den Auftrag, Kinder und Jugendliche im Glauben zu fördern. 2Sie bereitet zur Konfirmation vor und gibt Hilfe in Lebensfragen und zu jugendgemäßen Formen christlicher Gemeinschaft. 3Eltern und Paten sind zur Mitarbeit eingeladen.
„Lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe.“
(Matth. 28, 20)
„Wie sollen sie aber den anrufen, an den sie nicht glauben?
Wie sollen sie aber an den glauben, von dem sie nichts gehört haben?
Wie sollen sie aber hören ohne Predigt?“
(Röm. 10, 14)
„Gott mache euch tüchtig in allem Guten, zu tun seinen Willen und schaffe in uns, was ihm gefällt, durch Jesus Christus.“
(Hebr. 13, 21)
1„Ich bin der Weinstock, ihr seid die Reben. 2Wer in mir bleibt und ich in ihm, der bringt viel Frucht; denn ohne mich könnt ihr nichts tun.“
(Joh. 15, 5)
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1. Taufe und Unterweisung

1Nach der Taufe begleiten Eltern, Paten und Gemeinde das Kind auf dem Weg zum eigenen Glauben. 2Ohne Verkündigung des Wortes Gottes gibt es keinen Glauben und keine christliche Gemeinde. 3Darum ist es notwendig, dass Kinder im Glauben an Jesus Christus unterwiesen werden.
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2. Verantwortung der Eltern und Paten

1Die Eltern und Paten, die bei der Taufe der Kinder versprochen haben, dass die Kinder das Evangelium von Jesus Christus kennenlernen sollen, helfen, den Weg zum Glauben zu finden. 2Dazu gehört, dass sie ihre Kinder in die Lebensformen der christlichen Gemeinde einführen, mit ihnen Fragen der christlichen Lebensführung bedenken und sie am Religionsunterricht der Schule(n) teilnehmen lassen.
3Die Kinder sollen sich ihrer Verantwortung vor Gott und für andere bewusst werden. 4Darum werden Eltern für ihre Kinder beten und sie selbst beten lehren.
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3. Hilfen der Gemeinde

1Kirche und Gemeinde bieten den Eltern für ihre Aufgabe der christlichen Erziehung ihre Hilfe an.
2Diese geschieht in Kindertagesstätten, in Kinder- und Jungschargruppen, im Kindergottesdienst und in Schülergottesdiensten, in Elternschulen, Seminaren und Lebensberatung. 3Kirche und Gemeinde nehmen die Mitverantwortung für den Religionsunterricht in der Schule wahr.
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4. Konfirmandenunterricht

1Der Konfirmandenunterricht soll den Jugendlichen helfen, die Bedeutung der Taufe zu erkennen und als Christen ihren eigenen Platz in der Gemeinde und in der Welt zu finden. 2Er vermittelt Grundwissen und leitet dazu an, Fragen des Glaubens zu erörtern und Folgerungen für das eigene Leben zu ziehen. 3Er bedient sich dabei geeigneter und jugendgemäßer Mittel.
4Der Konfirmandenunterricht gründet sich auf die Heilige Schrift und orientiert sich an dem in der Gemeinde geltenden Katechismus. 5Er führt in das Gesangbuch ein und macht auch mit neuen ökumenischen Liedern bekannt.
6Der Unterricht findet in der Regel im 8. Schuljahr statt und umfasst mindestens 70 Stunden. 7Zu einer Konfirmandengruppe sollen nicht mehr als 20 Jugendliche gehören.
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5. Anmeldung

1Die Anmeldung der Konfirmanden erfolgt vor Beginn des Konfirmandenunterrichts bei dem zuständigen Gemeindepfarramt. 2Dabei wird die Taufbescheinigung vorgelegt. 3Für Nichtgetaufte gilt Abschnitt 1, Ziffer 4, Satz 3 und 4 sowie Ziffer 10 der Lebensordnung. 4Will der Konfirmand den Unterricht in einer anderen Gemeinde besuchen, so bedarf es der Erlaubnis des zuständigen Pfarrers (§ 17 KGO). 5Konfirmanden, die umziehen, erhalten zur Anmeldung in der neuen Gemeinde eine Bescheinigung über die bisherige Teilnahme am Unterricht.
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6. Gestaltung der Konfirmandenzeit

1Die Konfirmandenzeit beginnt mit einem Gemeindegottesdienst, zu dem die Eltern der Konfirmanden besonders eingeladen werden. 2Der Verlauf der Konfirmandenzeit hängt entscheidend von der Zusammenarbeit zwischen den Konfirmandeneltern und ihrer Gemeinde ab. 3Dabei sind Besuche des Pfarrers und, soweit möglich, auch der Kirchenvorsteher bei den Eltern der Konfirmanden sehr hilfreich.
4Von den Konfirmanden wird erwartet, dass sie den Gottesdienst der Gemeinde besuchen. 5Sie sind zur Teilnahme am Unterricht verpflichtet und sollen bereit sein, geeignete Aufgaben in der Gemeinde zu übernehmen.
6Von den Eltern und Paten wird erwartet, dass sie den Konfirmanden bei der Einführung in das Leben der Gemeinde begleiten. 7Das gilt besonders für die gemeinsame Teilnahme am Gottesdienst.
7Von der Gemeinde wird erwartet, dass sie ihre Konfirmanden herzlich aufnimmt. 8Sie soll Möglichkeiten finden, Eltern und Konfirmanden den Gottesdienst nahezubringen. 9Gottesdienste in besonderer Form können dabei helfen. 10Elternabende, die zumindest am Anfang und vor Abschluss der Konfirmandenzeit stattfinden und an denen Mitglieder des Kirchenvorstandes teilnehmen, fördern die Zusammenarbeit mit den Eltern. 11Die Teilnahme von Konfirmandeneltern und Mitgliedern des Kirchenvorstandes am Konfirmandenunterricht ist erwünscht. 12Konfirmandenfreizeiten vertiefen die Erfahrung und Einübung christlichen Lebens.
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7. Vorstellung der Konfirmanden

1Vor Abschluss der Konfirmandenzeit findet in Anwesenheit des Kirchenvorstandes die Vorstellung der Konfirmanden in einem Gottesdienst oder in einer besonderen Veranstaltung der Gemeinde statt. 2Dabei soll deutlich werden, dass die Konfirmanden in die Heilige Schrift, in den in der Gemeinde geltenden Katechismus und in das Evangelische Kirchengesangbuch eingeführt worden sind. 3Zur Vorstellung werden auch die Paten eingeladen.
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8. Konfirmationsgottesdienst

1Die Gemeinde bezeugt im Konfirmationsgottesdienst den Konfirmanden die ihnen in der Taufe zugesprochene Gnade Gottes.
2Die Konfirmanden sprechen mit der Gemeinde das Bekenntnis des christlichen Glaubens und versprechen, dass sie mit Gottes Hilfe bei diesem Glauben bleiben und danach leben wollen. 3Die Gemeinde schließt sie in ihre Fürbitte ein, erbittet unter Handauflegung den Segen Gottes, feiert mit ihnen das Abendmahl und lädt sie zur Nachfolge Jesu ein.
4Jedem Konfirmanden wird ein Wort der Heiligen Schrift als Konfirmationsspruch mitgegeben.
5Mit der Konfirmation sind die Konfirmanden zum Abendmahl zugelassen und erhalten das Patenrecht. 6Die sachliche Zusammengehörigkeit von Konfirmation und Abendmahl erfordert keine zeitliche Zusammenlegung. 7Wird das Abendmahl vor der Konfirmation gefeiert, so ist eine vorausgehende Unterweisung und die Zustimmung des Kirchenvorstandes erforderlich.
8Mit Rücksicht auf die besondere Botschaft der großen christlichen Feste sollen an den beiden Oster- und Pfingsttagen und am Himmelfahrtstag keine Konfirmationen stattfinden.
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9. Die häusliche Konfirmationsfeier

1Die Eltern sollen die häusliche Feier so gestalten, dass sie dem Sinn der Konfirmation angemessen ist. 2In einem Elternabend vor der Konfirmation werden dazu Anregungen und Hilfen gegeben.
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10. Konfirmation Einzelner

1Wurde ein Jugendlicher nicht zum regulären Zeitpunkt konfirmiert, so kann die Konfirmation nach angemessener Unterweisung nachgeholt werden. 2Solche Konfirmationen finden in der Regel in einem Gemeindegottesdienst statt. 3Die Konfirmation eines Jugendlichen außerhalb des Gottesdienstes darf nur in besonderen Notfällen und in Anwesenheit von mindestens zwei Kirchenvorstehern stattfinden.
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11. Zurückstellung

1Von der Konfirmation soll zurückgestellt werden, wer trotz mehrfacher Ermahnung und nach Rücksprache mit den Eltern dem Konfirmandenunterricht und dem Gottesdienst fernbleibt oder durch sein Verhalten den geregelten Ablauf des Unterrichts unmöglich macht. 2Über eine Zurückstellung beschließt der Kirchenvorstand nach Anhören des Konfirmanden und der Erziehungsberechtigten. 3Diesen ist die Entscheidung des Kirchenvorstandes schriftlich mitzuteilen.
4Den Erziehungsberechtigten und dem Pfarrer steht das Recht des Einspruchs gegen die Entscheidung des Kirchenvorstandes gemäß § 44 KGO beim Dekanatssynodalvorstand zu; auf diese Möglichkeit sind die Eltern hinzuweisen.
5Die Zurückstellung ist vom Kirchenvorstand aufzuheben, wenn sich das Verhalten des Betroffenen ändert. 6Die Konfirmation soll dann nach entsprechendem und ausreichendem Unterricht nachgeholt werden.
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12. Bescheinigung über die Konfirmation

1Über jede Konfirmation ist eine pfarramtliche Bescheinigung auszustellen. 2Der mit Unterschrift und Siegel versehene Konfirmationsschein gilt als pfarramtliche Bescheinigung.
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13. Taufe und Konfirmation

1Die Konfirmation setzt die Taufe voraus.
2Kinder, die nicht getauft sind, können am Unterricht teilnehmen (vgl. „Von der heiligen Taufe“, Ziffer 10). 3Sie werden in der Regel im Konfirmationsgottesdienst getauft.
4Wer im Kindesalter getauft, aber nicht konfirmiert ist, dem können nach genügender Vorbereitung auf Beschluss des Kirchenvorstandes nachträglich die mit der Konfirmation verbundenen Rechte zuerkannt werden. 5Dies geschieht in einem Abendmahlsgottesdienst und ist in das Konfirmandenregister einzutragen.
6Wird ein Jugendlicher nach dem Konfirmationsalter oder ein Erwachsener getauft, erübrigt sich die Konfirmation.
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14. Jugendarbeit mit Konfirmierten

1Christliche Unterweisung und Einübung in den Glauben sind mit der Konfirmation nicht abgeschlossen. 2Konfirmandenarbeit in der Gemeinde findet ihre Fortsetzung in einer auf Freuden, Wünsche, Sorgen und Ängste der Jugend bezogenen und am Wort Gottes orientierten Jugendarbeit. 3Gemeinde und Kirchenvorstand unterstützen und begleiten diese Arbeit.
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IV. Von Gottesdienst und Heiligem Abendmahl

In den Worten des Alten und Neuen Testaments zeigt sich, dass Gottesdienst Lob Gottes ist in einer Gemeinschaft, die Himmel und Erde umspannt und auf die Vollendung des Reiches Gottes wartet:
„Und einer rief zum andern und sprach: Heilig, heilig, heilig ist der Herr Zebaoth, alle Lande sind seiner Ehre voll!“
(Jes. 6, 3)
„Danket dem Herrn; denn er ist freundlich, und seine Güte währet ewiglich. So sollen sagen, die erlöst sind durch den Herrn, die er aus der Not erlöst hat, die er aus den Ländern zusammengebracht hat von Osten und Westen, von Norden und Süden.“
(Ps. 107, 13)
„Und er kam nach Nazareth, wo er aufgewachsen war, und ging nach seiner Gewohnheit am Sabbat in die Synagoge und stand auf und wollte lesen. Da wurde ihm das Buch des Propheten Jesaja gereicht. Und als er das Buch auftat, fand er die Stelle, wo geschrieben steht: Der Geist des Herrn ist auf mir, weil er mich gesalbt hat, zu verkündigen das Evangelium den Armen; er hat mich gesandt zu predigen den Gefangenen, dass sie frei sein sollen, und den Blinden, dass sie sehen sollen, und den Zerschlagenen, dass sie frei und ledig sein sollen, zu verkündigen das Gnadenjahr des Herrn. Und als er das Buch zutat, gab er’s dem Diener und setzte sich. Und aller Augen in der Synagoge sahen auf ihn. Und er fing an, zu ihnen zu reden: Heute ist dieses Wort der Schrift erfüllt vor euren Ohren.“
(Lk. 4, 16-21)
„Aber am ersten Tag der ungesäuerten Brote traten die Jünger zu Jesus und fragten: Wo willst du, dass wir dir das Passahlamm zum Essen bereiten? Er sprach: Geht hin in die Stadt zu einem und sprecht zu ihm: Der Meister lässt dir sagen: Meine Zeit ist nahe; ich will bei dir das Passa feiern mit meinen Jüngern. Und die Jünger taten, wie ihnen Jesus befohlen hatte, und bereiteten das Passahlamm. Als sie aber aßen, nahm Jesus das Brot, dankte, und brach’s und gab’s den Jüngern und sprach: Nehmet, esset; das ist mein Leib. Und er nahm den Kelch und dankte, gab ihnen den und sprach: Trinket alle daraus; das ist mein Blut des Bundes, das vergossen wird für viele zur Vergebung der Sünden.“
(Mt. 26, 17-19; 26-28)
„Da sprach Jesus abermals zu ihnen: Friede sei mit euch! Wie mich der Vater gesandt hat, so sende ich euch. Und als er das gesagt hatte, blies er sie an und spricht zu ihnen: Nehmt hin den heiligen Geist! Welchen ihr die Sünden erlasst, denen sind sie erlassen; und welchen ihr sie behaltet, denen sind sie behalten.“
(Joh. 20, 21-23)
„Aber das alles von Gott, der uns mit sich selber versöhnt hat durch Christus und uns das Amt gegeben, das die Versöhnung predigt. Denn Gott war in Christus und versöhnte die Welt mit sich selber und rechnet ihnen ihre Sünden nicht zu und hat unter uns aufgerichtet das Wort von der Versöhnung.“
(2. Kor. 5, 18-19)
„Wahrlich ich sage euch: Wenn zwei unter euch eins werden auf Erden, worum sie bitten wollen, so soll es ihnen widerfahren von meinem Vater im Himmel. Denn wo zwei oder drei versammelt sind in meinem Namen, da hin ich mitten unter ihnen.“
(Mt. 18, 19-20)
„Denn sooft ihr von diesem Brot esst und aus dem Kelch trinkt, verkündigt ihr den Tod des Herrn, bis er kommt.“
(1. Kor. 11, 26)
„Die Gnade unseres Herrn Jesus Christus und die Liebe Gottes und die Gemeinschaft des heiligen Geistes sei mit euch allen.“
(2. Kor. 13, 13)
„Lasst das Wort Christi reichlich unter euch wohnen: lehrt und ermahnt einander in aller Weisheit; mit Psalmen, Lobgesängen und geistlichen Liedern singt Gott dankbar in euren Herzen.“
(Kol. 3, 16)
„Sie blieben aber beständig in der Lehre der Apostel und in der Gemeinschaft und im Brotbrechen und im Gebet.“
(Apg. 2,42)
1Die Gemeinde Jesu Christi feiert Gottesdienst in Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes.
2Die Kirche lebt durch ihren lebendigen Herrn Jesus Christus, der sich als das menschgewordene ewige Wort Gottes seiner Gemeinde schenkt und ihr seinen Geist gibt. Mitten in der Welt wartet sie auf das Kommen ihres Herrn und die Vollendung seines Reiches. 3Darum versammelt sich die Gemeinde im Gottesdienst und lädt ein, die frohe Botschaft in Wort und Sakrament zu empfangen, den dreieinigen Gott in Gebet und Fürbitte anzurufen und ihm in Anbetung und Lobpreis zu danken.
4Wo Christen das Wort Gottes hören, das Abendmahl feiern, miteinander singen und beten, erfahren sie Gemeinschaft untereinander und finden Kraft und Weisung, die Herrschaft Christi über Kirche und Welt zu bezeugen und den Dienst der Versöhnung auszurichten. 5Im Empfangen und Weitergeben der in Christus geschehenen Versöhnung Gottes ist die Kirche über alle Trennung hinweg verbunden mit dem Volk Gottes aller Zeiten und an allen Orten und mit der vollendeten Gemeinde vor Gottes Thron.
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1. Sonntags- und Feiertagsheiligung

1Die christliche Gemeinde versammelt sich vor allem am Sonntag, dem Tag der Auferstehung ihres Herrn, und an allen Feiertagen des Kirchenjahres zum Gottesdienst.
2Sie wird sich dafür einsetzen, dass die Teilnahme am Gottesdienst nicht gehindert oder gestört wird.
3Die christliche Gemeinde ist bemüht, dass der Sonntag als allgemeiner Ruhetag in Gesellschaft und Öffentlichkeit beachtet wird und sein Schutz in der staatlichen Gesetzgebung Berücksichtigung findet.
4Sie nimmt damit die Tradition des Sabbats auf, der als Gebot und Verheißung Gottes der ganzen Schöpfung gilt.
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2. Gottesdienstzeiten und Gottesdienststätten

1Der Kirchenvorstand sorgt dafür, dass regelmäßig Gottesdienste stattfinden und das Abendmahl nicht nur an einzelnen Festtagen, sondern häufig gefeiert wird.
2Der Kirchenvorstand bestimmt die regelmäßigen Gottesdienstzeiten, von denen nur im Einzelfall aus zwingenden Gründen mit seiner Zustimmung abgewichen werden darf.
3Der Kirchenvorstand sorgt für eine ausreichende Zahl von Gottesdienststätten.
4Der Gottesdienst soll grundsätzlich nicht ausfallen (§ 25 Abs. 2 Buchstabe a KGO).
5Der Gottesdienst ist öffentlich und jedermann zugänglich.
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3. Gottesdienstordnung

1Der christliche Gottesdienst entstand in der frühen Kirche aus dem jüdischen Gottesdienst; durch die Reformation erhielt er die uns vertraute Prägung.
2Den Gottesdiensten der weltweiten Christenheit (Ökumene) ist jene Struktur gemeinsam, die auch den von lutherischer, reformierter und unierter Tradition geprägten Gottesdienstordnungen der einzelnen Gemeinden in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zugrunde liegt.
3Wesentliche Elemente dieser Struktur sind: Eröffnung im Namen des dreieinigen Gottes, Lobpreis und Anrufung, Schuldbekenntnis und Gnadenzusage, Schriftlesung und Verkündigung, Glaubensbekenntnis, Dank, Fürbitte und Vaterunser, Feier des Abendmahls, Sendung und Segen.
4Weil der Gottesdienst gemeinschaftliches Handeln der Gemeinde ist, bedarf er eingeübter und vertrauter Formen. 5Deshalb wird er in der Regel nach der in der Gemeinde eingeführten Ordnung gehalten.
6Der Kirchenvorstand ist für die Einhaltung der Ordnung des Gottesdienstes verantwortlich (Art. 6 KO, § 26 Abs. 1 u. 2 KGO).
7Das Verständnis der Gottesdienstordnung soll der Gemeinde durch Hinweise, Einführung und Behandlung einzelner liturgischer Teile von Zeit zu Zeit nahegebracht werden. 8Innerhalb der vorgegebenen Gottesdienstordnungen kann sich schöpferische Fantasie und Spontaneität vor allem durch Beteiligung von Gemeindegliedern und von Gemeindegruppen entfalten. 9Einzelne Stücke des Gottesdienstes können erweitert und verkürzt werden. 10Die Gestaltung im einzelnen orientiert sich an der Zuwendung zu den Menschen in ihren jeweiligen Situationen.
11Neben der eingeführten und regelmäßig gebrauchten Ordnung können Gottesdienste in offener Form gefeiert werden und das gottesdienstliche Leben der Gemeinde bereichern. 12Kirchenvorstand und Pfarrer/Pfarrerin sind für ihre Gestaltung verantwortlich und für Anregungen und Änderungen zuständig.
13Will eine Kirchengemeinde anstelle der bestehenden Gottesdienstordnung der Gemeinde auf die Dauer eine andere in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau gebräuchliche Ordnung einführen, so bedarf es der Beratung durch Dekan/Dekanin und der Genehmigung der Kirchenleitung. 14Richtschnur sind die vom Leitenden Geistlichen Amt empfohlenen „Ordnungen für den Gottesdienst an Sonn- und Feiertagen, Formen I und II“.
15Als Text für die gottesdienstlichen Schriftlesungen und die agendarischen Texte soll grundsätzlich der Lutherbibel der Vorzug vor anderen Übersetzungen gegeben werden. 16Sie kann durch andere Übersetzungen, die als solche zu nennen sind, ergänzt und erläutert werden. 17In ökumenischen Gottesdiensten wird in der Regel die „Einheitsübersetzung“ benutzt (Beschluss der Kirchensynode vom 02.12.1985).
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4. Leitung des Gottesdienstes

1Pfarrer/Pfarrerinnen oder zur öffentlichen Wortverkündigung Beauftragte leiten den Gottesdienst nach den dafür geltenden Ordnungen.
2Die Abendmahlsfeier leitet ein/e Pfarrer/Pfarrerin oder ein Gemeindeglied, das entsprechend den gesamtkirchlichen Ordnungen dazu beauftragt wird.
3Wird der Gottesdienst nicht von dem zuständigen Pfarrer/der zuständigen Pfarrerin geleitet, so ist die Vertretung an die in der Gemeinde geltende Gottesdienstordnung gebunden. 4Soll ein Gemeindeglied, das nicht zur öffentlichen Wortverkündigung bevollmächtigt ist, gelegentlich den Gottesdienst leiten, so ist dazu die Zustimmung des Kirchenvorstandes notwendig. 5Kommt das Gemeindeglied nicht aus der eigenen Gemeinde, so soll die Zustimmung nur im Einverständnis mit dem Dekan/der Dekanin gegeben werden (§ 18 Abs. 3 KGO).
6Wenn Christen in Notfällen das Abendmahl zu empfangen wünschen und ein/e Pfarrer/Pfarrerin nicht erreichbar ist, kann jedes mündige Gemeindeglied das Abendmahl reichen. 7Dabei sollen das Vaterunser und die Einsetzungsworte gesprochen und die Elemente gereicht werden.
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5. Mitwirkung im Gottesdienst

1In den Gottesdiensten sollen neben Küster/Küsterinnen, Kirchenmusikern/Kirchenmusikerinnen und Kirchenvorstehern/Kirchenvorsteherinnen auch weitere Gemeindeglieder mitwirken.
2Insbesondere sollen Konfirmanden/Konfirmandinnen bei der Vorbereitung und Gestaltung der Gottesdienste beteiligt werden.
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6. Die Predigt

1Die Predigt verkündigt im Auftrag des Herrn die frohe Botschaft, wie sie uns in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes bezeugt ist, der jeweiligen Gemeinde. 2Sie steht unter der Verheißung, dass das Wort Gottes nicht leer zurückkommt.
3Der Prediger/die Predigerin ist durch die Ordination oder die Bevollmächtigung gemäß dem Grundartikel der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau an das Zeugnis der Heiligen Schrift gebunden.
4Der Prediger/die Predigerin soll sich in der Regel an die Ordnung der vorgeschlagenen Predigttexte halten.
5Predigtvor- und -nachgespräche können der Gemeinde Gelegenheit geben, ihre Mitverantwortung für den Gottesdienst und die öffentliche Verkündigung wahrzunehmen.
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7. Feier des Abendmahls

Einladung
1Jesus Christus ist in seinem Wort und in seinem Mahl in seiner Gemeinde gegenwärtig. 2Nach seiner Verheißung gibt er sich selbst, wenn wir Brot und Wein an seinem Tisch empfangen.
3Vorbereitung und Feier des Abendmahls sollen der festlichen Freude der Gemeinde an der Gemeinschaft mit Christus und untereinander und mit allen Gläubigen aller Zeiten und Orte Ausdruck geben.
4Die Verkündigung des Todes Jesu in der Feier des Abendmahls führt uns zum Erkennen und Bekennen unserer Schuld und macht uns dankbar für die empfangene Vergebung. 5So werden wir bereit, anderen Menschen zu vergeben und unsererseits Vergebung anzunehmen.
6Gerade wer im Glauben angefochten ist und sich unwürdig fühlt, ist zum Abendmahl eingeladen, um durch den Zuspruch der Vergebung neue Glaubenszuversicht und neuen Lebensmut zu erlangen.
Gestaltung
7Das Abendmahl soll innerhalb des Gottesdiensts nach der Predigt gefeiert werden. 2Auf diese Weise werden die Zusammengehörigkeit von Wort und Mahl und die Einladung des Herrn an die ganze Gemeinde deutlich.
8Die Abendmahlsfeiern werden in der Regel nach der in der Gemeinde geltenden Ordnung gehalten. 9Bei der Austeilung des Abendmahls sollen nach Möglichkeit Gemeindeglieder mitwirken.
10Verschiedene Formen des Abendmahls, die mit der Bekenntnistradition der Gemeinde zusammenhängen, sind Zeichen der Vielfalt, in der die Gemeinde Jesu Christi das Mahl ihres Herrn feiert.
11In einer Gemeinde können verschiedene Formen der Austeilung und des Empfangs des Abendmahls gebraucht werden. 12Bei jeder Form muss gewährleistet sein, dass die Teilnahme freiwillig ist. 13Auf Behinderte ist besonders Rücksicht zu nehmen.
14Die Feier des Abendmahls mit dem Gemeinschaftskelch verdeutlicht die Gemeinschaft in Christus.
15Werden Einzelkelche verwendet, so kann das Trinken aller aus einem Kelch durch die Benutzung eines Gießkelches zum Ausdruck gebracht werden.
16Da das Trinken aus einem Kelch biblischer und reformatorischer Tradition entspricht, soll das Eintauchen des Brotes die Ausnahme sein (z.B. bei der Feier eines Krankenabendmahls).
17Ungesäuertes Brot (Oblate) ist Zeichen für die Herkunft des Abendmahls aus dem Passahmahl. 18Gesäuertes Brot ist Zeichen für unser tägliches Brot.
19Um auf Gemeindeglieder Rücksicht zu nehmen, die aus gesundheitlichen oder anderen Gründen auf Alkohol oder auf Traubensaft verzichten, sollen in der Abendmahlspraxis sowohl Wein als auch Traubensaft gereicht werden. 20Diejenigen, die nicht aus dem Kelch trinken, haben im Essen des Brotes an der verheißenen Gegenwart Christi teil.
21Ein angemessener Umgang mit den Gaben des Abendmahls auch vor und nach der Abendmahlsfeier gehört zur Achtung vor der Würde des Gottesdienstes.
Kinder, Konfirmanden und Erwachsene beim Abendmahl
22Alle, die am Gottesdienst in der Gemeinde teilnehmen, sind durch Jesus Christus zum Abendmahl eingeladen.
23Die Teilnahme am Abendmahl im evangelischen Gottesdienst setzt in der Regel die Taufe und die Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche voraus.
24Da Christus selbst Gastgeber ist und zu seinem Mahl einlädt, können auch Angehörige anderer christlicher Konfessionen am Abendmahl in der evangelischen Kirche teilnehmen. 25Kinder sollen entsprechend ihrem Alter auf die Teilnahme am Abendmahl vorbereitet werden. 26An der Vorbereitung sollen sich Eltern und Paten, Kirchenvorstand und Pfarrer/Pfarrerin beteiligen.
27In der Regel sollen die Kinder das Grundschulalter erreicht haben.
28Kinder sollen nicht zu einem besonderen „Kinderabendmahl“, sondern zum Abendmahl der Gemeinde eingeladen werden. 29Sie werden nach Möglichkeit von ihren Angehörigen begleitet. 30Kinder sollen nicht gegen den Willen ihrer Eltern am Abendmahl teilnehmen.
31Konfirmierte entscheiden selbst über ihre Teilnahme am Abendmahl.
32Pfarrer/Pfarrerin und Kirchenvorstand haben die Aufgabe, das Abendmahlsverständnis der teilnehmenden Kinder zu vertiefen und den Konfirmandenunterricht entsprechend zu gestalten.
33Kinder, die an der Abendmahlsfeier teilnehmen, ohne die Gaben zu empfangen, können durch eine ausdrückliche Segenshandlung Zuwendung erfahren.
34Auch wer nicht getauft ist und das Abendmahl empfangen will, ist willkommen. 35An die grundlegende Bedeutung von Glauben und Taufe für das Christsein und damit auch für den Empfang des Abendmahls ist auf geeignete Weise zu erinnern.
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8. Das Gebet

1Die im Gottesdienst versammelte Gemeinde betet zu dem dreieinigen Gott in Anbetung, Lob und Klage, Dank und Bitte.
2Im Beten der Psalmen nimmt sie teil am Gebet des Volkes Gottes aller Zeiten.
3Sie bekennt ihre Schuld und bittet Gott um Vergebung.
4Sie bittet um die Gegenwart und den Beistand des Heiligen Geistes beim Beten, Verkündigen und Hören.
5Sie betet
  • für die eigene Gemeinde und Kirche, die weltweite Christenheit und die Gemeinschaft des Volkes Gottes,
  • für alle Menschen im eigenen Land, in allen Ländern und dafür, dass sie ihre Verantwortung in der Gesellschaft wahrnehmen,
  • für Menschen in Not, unser von Schuld und Tod gezeichnetes Leben und die Bewahrung der Schöpfung.
6Sie betet auch für die Menschen, die in der Gemeinde getauft, getraut oder bestattet wurden, und für ihre Angehörigen.
7Im stillen Gebet bringen die einzelnen ihre Anliegen vor Gott.
8Die Gemeinde spricht gemeinsam das Vaterunser, das Gebet des Herrn.
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9. Gemeindegesang und Kirchenmusik

1Gemeindegesang und Kirchenmusik dienen dem Lob und der Anbetung Gottes. 2Sie geben der Freude und der Klage Ausdruck, stärken den Glauben, trösten Traurige, führen zur Stille und schaffen Gemeinschaft.
3An der musikalischen Gestaltung des Gottesdienstes sind Gruppen und einzelne Gemeindeglieder beteiligt. 4Für Planung und Durchführung der Musik im Gottesdienst ist der Kirchenmusiker/die Kirchenmusikerin in Absprache mit dem Pfarrer/der Pfarrerin verantwortlich (§ 5 Abs. 2 Kirchenmusikgesetz).
5Die Lieder für den Gottesdienst werden in der Regel aus dem Evangelischen Kirchengesangbuch und dessen Beiheft ausgewählt.
6Kirchenmusiker/Kirchenmusikerin sollen die Gemeinde auch mit unbekannten Liedern aus dem Gesangbuch und mit neuen geistlichen Liedern auch aus der Ökumene vertraut machen.
7Singen und Musizieren bieten vielfältige Möglichkeiten, den Gottesdienst mitzugestalten. 8Deshalb soll es auch Gottesdienste geben, in denen die Musik einen breiteren Raum einnimmt, z.B. Singgottesdienste, Orgelvespern, kirchenmusikalische Wochenschluss oder Abendandachten. 9Viele Kinder, Jugendliche und Erwachsene finden neuen Zugang zum Gottesdienst als Mitglieder in Chören und Instrumentalkreisen.
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10. Dankopfer

1Zum Gottesdienst gehört Kollekte, das Dankopfer der Gemeinde. 2Es dient vor allem der Ausbreitung des Evangeliums und diakonischen Aufgaben.
3Die Kollekten werden unter Angabe ihrer Bestimmung angekündigt. 4Sie sind jeweils als verbindliche, empfohlene oder freigestellte Kollekten unter Beachtung des jährlich von der Kirchensynode festgelegten und im Amtsblatt veröffentlichten Kollektenplans und der gesamtkirchlichen Bestimmungen zu erheben.
5Sammlungen für die eigene Gemeinde im Gottesdienst dürfen nicht den Vorrang vor den gesamtkirchlich verbindlichen Kollekten haben.2#
6Der Kirchenvorstand ist für die Erhebung und Verwaltung aller Kollekten verantwortlich. 7Er entscheidet über empfohlene Kollekten und über die Verwendung der freigestellten Kollekten und Spenden.
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11. Abkündigungen

1Mitteilungen über kirchliche Veranstaltungen und Angelegenheiten sind Bestandteil des Gottesdienstes und beziehen in diesen alle Bereiche des kirchlichen Lebens ein. 2Deshalb gehört z.B. parteipolitische und kommerzielle Werbung nicht in den Gottesdienst.
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12. Kindergottesdienst

1Gemeinde, Kirchenvorstand und Pfarrer/Pfarrerin haben den Kindern gegenüber eine besondere Aufgabe und Verantwortung. 2Deshalb sind Kinder in allen Gottesdiensten willkommen. 3Das wirkt sich auch auf die Gestaltung und die Atmosphäre der Gottesdienste aus. 4Kindergottesdienste sollen regelmäßig, möglichst jeden Sonntag, gefeiert werden. 5Auch Filialorte sind entsprechend zu berücksichtigen.
6Der Kindergottesdienst soll eine liturgische Form haben und kindgemäß sein. 7Er vermittelt die biblische Überlieferung in einer Weise, welche die Welt der Kinder einbezieht.
8Der Pfarrer/die Pfarrer ist für eine regelmäßige und sorgfältige Vorbereitung im Mitarbeiterkreis verantwortlich. 9Fortbildungsangebote sollen wahrgenommen werden.
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13. Besondere Gottesdienste

1Entsprechend einer großen Vielfalt von Gottesdienstgemeinden gibt es eine Vielfalt von Gottesdiensten mit oder ohne Abendmahl sowohl innerhalb als auch außerhalb der örtlichen Kirchengemeinden. 2Dabei werden besondere Gruppen von Menschen eingeladen, thematische Schwerpunkte gesetzt oder die Menschen zu bestimmten Zeiten auch außerhalb der Ortsgemeinde und des Kirchengebäudes angesprochen.
3Diese Vielfalt zeugt von der Lebendigkeit des Glaubens und gibt neue Impulse.
4Die seelsorgerliche Situation und die Lebensbedingungen der Beteiligten können in solchen Gottesdiensten besonders gut berücksichtigt werden:
  • 5Gottesdienste für besondere Zielgruppen, z.B. Familiengottesdienste, Jugend- und Konfirmandengottesdienste, Schul- und Kindergartengottesdienste, Gottesdienste in Krankenhäusern, Altenheimen, Gefängnissen, Studentengemeinden, Akademien, für Soldaten und Polizisten.
  • 6Gottesdienste in besonderer Form, z.B. Gesprächs- und Dialoggottesdienste, Singgottesdienste, Gottesdienste mit Rollenspiel, Gottesdienste mit Bildmeditation u.a.
  • 7Gottesdienste mit besonderen Schwerpunkten, z.B. für Frieden, Menschenrechte, Bewahrung der Schöpfung, Umkehr und Erneuerung, Trauer und Gedenken, Heilung und Segnung.
  • 8Gottesdienste an besonderen Orten, z.B. auf Campingplätzen, an Urlaubsorten, Kirche im Grünen, Andachten in Citykirchen und in Flüchtlingsunterkünften.
  • 9Gottesdienste und Andachten mit und ohne Abendmahl zu besonderen Zeiten, z.B. in der Advents- und Passionszeit, am Gründonnerstag, zum Wochenschluss.
10Mit Kranken, Schwachen und Sterbenden kann das Abendmahl auch zu Hause und am Krankenbett gefeiert werden. 11Angehörige und Nachbarn sollen dazu eingeladen werden. 12Lässt sich der Wunsch, das Abendmahl zu feiern, nicht mehr feststellen, beschränkt sich der Dienst auf Fürbitte und Segen.
13Wo besondere Abendmahlsfeiern für Frauen, Männer oder Jugendliche noch Tradition sind (Ständeabendmahl), sollten diese für die anderen Gemeindeglieder geöffnet werden. 14Außerdem sollten auch in diesen Gemeinden allgemeine Abendmahlsgottesdienste gefeiert werden.
15Wenn einzelne Gruppen in einer Gemeinde besondere Abendmahlsgottesdienste feiern, muss Offenheit für alle gewährleistet sein und Verbundenheit mit dem Abendmahl der Ortsgemeinde zum Ausdruck kommen.
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14. Agapemahl

1In der Urgemeinde war das Abendmahl oft mit einem Sättigungsmahl verbunden. 2Daraus entstanden zwei voneinander getrennte Feiern: Das Sakrament des Abendmahls und das gemeinsame Essen und Trinken bei einem Agapemahl.
3Anders als für das Abendmahl gibt es für die Agape keine verbindliche Gottesdienstordnung. 4Es ist ein Mahl, das in verschiedenen Formen mit Lesungen, Gebeten und Segen gefeiert werden kann. 5Das gemeinsame Essen und Trinken bietet die Möglichkeit, Grenzen zu überwinden und christliche Gemeinschaft zu erleben.
6Beim Agapemahl werden die Einsetzungsworte nicht gesprochen. 7Es kann das Abendmahl nicht ersetzen. 8Werden Abendmahl und Agape miteinander verbunden, muss für die Feiernden der eigenständige, besondere Charakter des Abendmahls deutlich bleiben.
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15. Ökumenische Gottesdienste

1Um die Einheit der Kirche Jesu Christi, die in verschiedenen Konfessionen lebt, sichtbar zu bezeugen, finden ökumenische Gottesdienste statt. 2Sie gehören an vielen Orten zu den regelmäßigen Veranstaltungen der Gemeinde. 3Eine gute Gelegenheit, gemeinsam mit Christen anderer Konfessionen Gottesdienst zu feiern, bieten jährliche Gebetswochen für die Einheit der Christen sowie der Weltgebetstag.
4Auch die besonderen Anlässe im Leben der örtlichen und überregionalen Gemeinschaft oder einer Gruppe (wie Jubiläen, Volksfeste) können mit einem gemeinsamen Gottesdienst begangen werden.
5Ökumenische Gottesdienste sollen möglichst mit allen am Ort vertretenen christlichen Gemeinschaften, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehören, gefeiert werden.
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16. Weitere Möglichkeiten der Verkündigung

1Über den Gottesdienst hinaus wird die Gemeinde geeignete Wege suchen, um ihr Zeugnis von Christus Menschen nahezubringen.
2Bibelwochen und Friedenswochen sollten zum festen Bestandteil des geistlichen Lebens der Gemeinde gehören, dazu auch Kinderbibelwochen, die Kinder mit den biblischen Grundlagen des christlichen Glaubens vertraut machen.
3Bibelstunden, Haus- und Gebetskreise, Gesprächs- und Diskussionsabende können zur Verständigung über den Glauben beitragen und Glauben vertiefen.
4Der Verkündigungsauftrag kann auch wahrgenommen werden durch Evangelisation in Gemeinde und Region, Jugendwochen, Gemeindekirchentage, Dorfwochen, Schriftenmission, Einkehr- und Meditationstage.
5Ebenso nimmt die Gemeinde in kirchenmusikalischen Veranstaltungen ihren Auftrag zur öffentlichen Verkündigung wahr.
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17. Verkündigung in Rundfunk und Fernsehen

1Gottesdienstliche Sendungen und alle kirchliche Verkündigung in Hörfunk und Fernsehen sowie auch in anderen Formen öffentlicher Kommunikation erreichen eine große Zahl von Menschen, darunter auch viele, die keinen anderen Kontakt zur Kirche haben. 2Solche Sendungen sind zugleich ein Dienst für Gemeindeglieder, die nicht zum Gottesdienst kommen können. 3Sendungen dieser Art müssen die Gesetzmäßigkeiten der medialen Kommunikation berücksichtigen. 4Solche Verkündigungsformen können den Gemeindegottesdienst nicht ersetzen.
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V. Von Ehe und Trauung

Gott der Herr sprach:
„Es ist nicht gut, dass der Mensch allein sei; ich will ihm eine Gehilfin machen, die um ihn sei.“
(1. Mos. 2, 18)
Jesus Christus spricht:
„Habt ihr nicht gelesen, dass, der im Anfang den Menschen geschaffen hat, schuf sie als Mann und Weib und sprach: ‘Darum wird ein Mensch Vater und Mutter verlassen und an seinem Weibe hangen, und werden die zwei ein Fleisch sein’? So sind sie nun nicht mehr zwei, sondern ein Fleisch. Was nun Gott zusammengefügt hat, das soll der Mensch nicht scheiden.“
(Matth. 19, 4-6)
Darum schreiben die Apostel:
„Dieses Geheimnis ist groß; ich rede aber von Christus und der Gemeinde.“
(Eph. 5, 32)
„So ziehet nun an als die Auserwählten Gottes, als die Heiligen und Geliebten, herzliches Erbarmen, Freundlichkeit, Demut, Sanftmut, Geduld; und vertrage einer den andern und vergebet euch untereinander, wenn jemand Klage hat wider den andern; gleichwie der Herr euch vergeben hat, so auch ihr. Über alles aber ziehet an die Liebe, die da ist das Band der Vollkommenheit; und der Friede Christi regiere in euren Herzen, zu welchem ihr auch berufen seid in einem Leibe; und seid dankbar.“
(Kol. 3, 12-15)
„Seid einander untertan in der Furcht Christi.“
(Eph. 5, 21)
„Die Ehe soll in Ehren gehalten werden bei allen und das Ehebett unbefleckt; denn die Unzüchtigen und die Ehebrecher wird Gott richten.“
(Hebr. 13, 4)
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1.

Nach dem Zeugnis der heiligen Schrift ist die Ehe Gottes Gabe und Stiftung. Er will, dass diese völlige Gemeinschaft zwischen Mann und Frau nur durch den Tod gelöst werde. In der Treue Gottes zu seinem Volk und in der Liebe Christi zu seiner Gemeinde findet auch eheliche Liebe und Treue ihren tragenden Grund.
Was rechte Ehe ist, lernen die Eheleute aus Gottes Wort. Im Hören auf sein Gebot und im Glauben an seine Verheißung werden sie einander dienen und tragen. Die Liebe Christi verbindet sie in gegenseitiger Vergebung, lässt sie in Anfechtungen und Versuchungen beieinander bleiben und macht sie bereit, sich mit ihrem ganzen Haus unter die Zucht des heiligen Geistes zustellen. In Verantwortung vor Gottes Wort werden sie auch ihre Kinder aus Gottes Hand nehmen, ihnen in der Liebe Christi dienen und sie hinführen zu ihm.
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2.

Christen beginnen darum ihren Ehestand mit der kirchlichen Trauung, in der die Gemeinde sie unter Gottes Wort ruft und ihnen fürbittend zur Seite stehen will. In dem Traugottesdienst wird den Eheleuten Gottes Wille und gnädige Verheißung über die Ehe verkündigt. Mit ihrem Ja nehmen sie einander aus Gottes Hand hin und geloben sich gegenseitige Liebe und Treue, bis der Tod sie scheidet. Zusammen mit der Gemeinde erbitten sie über ihrem gemeinsamen Weg Gottes Segen und dürfen seiner im Glauben gewiss sein.
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3.

Für eine Ehe unter Gottes Wort ist die Gemeinsamkeit im Glauben von entscheidender Wichtigkeit. Dazu gehört, dass Eheleute miteinander beten, sich gemeinsam zum Gottesdienst der Gemeinde halten und zusammen zum Tisch des Herrn gehen. Es bedeutet eine ernste Belastung für die Ehe, wenn das nicht möglich ist. Darum ist es nicht zu verantworten, wenn die Frage nach dem gemeinsamen Glauben nicht gestellt wird, ehe man sich gegenseitig bindet.
Jeder evangelische Christ muss sich ernstlich fragen, ob er eine Ehe auf sich nehmen kann, wenn dem anderen Teil der christliche Glaube gleichgültig ist. Vor einer Ehe mit einem Partner, der dem christlichen Glauben feindlich gegenübersteht oder einer nicht christlichen Religion angehört, kann nur gewarnt werden.
Es dürfen aber auch die Schwierigkeiten und Nöte nicht verkannt werden, die sich für eine Ehe ergeben werden, wenn die Eheleute verschiedenen christlichen Konfessionen angehören. Solche Glaubenschwierigkeit in der Ehe führt erfahrungsgemäß häufig zur Entfremdung gegenüber Glauben und Kirche überhaupt und stellt auch die heranwachsenden Kinder oft in unerträgliche Spannungen. Darum kann einem evangelischen Gemeindeglied nicht zum Eingehen einer Mischehe geraten werden.
Hat sich ein Gemeindeglied dennoch zu einer solchen konfessionell gemischten Ehe entschlossen, wird es seine Treue zum evangelischen Glauben auch darin bewähren, dass es auf evangelische Trauung und Kindererziehung dringt. Das evangelische Gemeindeglied wird dafür Verantwortung tragen, dass in seiner Ehe trotz Glaubensverschiedenheit das Wort Gottes und das Gebet eine Stätte hat und sein Ehegatte dem christlichen Glauben nicht entfremdet und innerlich heimatlos wird.
Hat ein evangelisches Gemeindeglied in einer Trauungshandlung durch eine andere Kirche oder Glaubensgemeinschaft eingewilligt oder die Erziehung der zu erwartenden Kinder in einem anderen Bekenntnis versprochen oder ist ein solcher Schritt beabsichtigt, so ist eine evangelische Trauung nicht möglich. Das Gemeindeglied muss ferner wissen, dass in solchem Fall in der Regel eine Beschränkung bestimmter kirchlicher Rechte eintreten wird (z.B. Wählbarkeit zu kirchlichen Körperschaften, u.U. Erteilung von evangelischem Religionsunterricht).
Jedoch wird die Gültigkeit einer Ehe und die damit gegebene Aufgabe nicht angezweifelt, selbst wenn eine evangelische Trauung nicht stattgefunden hat. In jedem Fall ist der Gemeinde besondere Fürsorge gegenüber den Gemeindegliedern aufgetragen, in deren Ehe die Gemeinsamkeit des Glaubens nicht gegeben ist.
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4.

Die Trauung als gottesdienstliche Handlung findet grundsätzlich in der Kirche oder einem anderen gottesdienstlichen Raum der Gemeinde statt. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Dekans.
Alle, die bei einer Trauung anwesend sind, sollen wissen, dass sie an einem Gottesdienst teilnehmen und zum Mitbeten und Mitsingen aufgerufen sind. Die musikalische Ausgestaltung muss dem Charakter des Gottesdienstes entsprechen (vgl. IV „Vom Gottesdienst“ Ziff. 7). Es wird das Gegebene sein, dass vertraute Choräle gesungen und gespielt werden. Begleitendes Orgelspiel während der Segenshandlung kann leicht vom Wesentlichen ablenken und soll unterbleiben. Fotografieren während des Traugottesdienstes ist nicht gestattet.
Wo Glockengeläute zur Trauung üblich ist, ruft es Hochzeitsgäste und Gemeindeglieder zu diesem Gottesdienst und zur Fürbitte für die junge Ehe.
Gebühren werden für eine Trauung nicht erhoben. Örtlich übliche Vergütungen für Sonderwünsche wie Blumenschmuck und dergleichen bleiben unberührt.
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5.

Die Trauung wird rechtzeitig, spätestens 14 Tage vor dem beabsichtigten Trautag, bei dem Pfarrer, der die Trauung vornehmen soll, angemeldet. Zuständig für eine Trauung ist der bisherige Gemeindepfarrer des Bräutigams oder der Braut oder der Pfarrer der Gemeinde, in der beide als Eheleute nunmehr ihren Wohnsitz nehmen werden. Grundsätzlich sollte die Trauung auch in einer dieser Gemeinden durch den betreffenden Ortspfarrer vollzogen werden.
Wird ein Pfarrer einer anderen Gemeinde um die Trauung gebeten, so bedarf es hierzu der Zustimmung eines der beiden bisherigen Gemeindepfarrer (vgl. § 17 der Kirchengemeindeordnung).
Wer von den evangelischen Brautleuten bisher nicht zu der Gemeinde des Pfarrers gehörte, der die Trauung vornehmen soll, weist bei der Anmeldung seine kirchliche Zugehörigkeit durch eine Bescheinigung seines seitherigen Gemeindepfarrers nach („Bescheinigung für die Trauung“).
Der Pfarrer ist verpflichtet, mit beiden Brautleuten ein Traugespräch über eine rechte Ehe unter Gottes Wort zu halten und Sinn und Gang der Trauung mit ihnen zu besprechen.
Jedes Brautpaar wird vor oder nach der Trauung namentlich in die gottesdienstliche Fürbitte der Gemeinde eingeschlossen. Wo diese Fürbitte vor der Trauung üblich ist, soll es bei einmaliger Namensnennung sein Bewenden haben. Die Brautleute sind zu dem Gottesdienst, in dem die Fürbitte für sie stattfindet, besonders einzuladen.
Die kirchliche Trauung hat die vorangegangene bürgerliche Eheschließung zur Voraussetzung. Die Bescheinigung hierüber ist dem Pfarrer vor der Trauung auszuhändigen.
Hinsichtlich des beabsichtigten Trautages sollen sich die Brautleute in die Ordnung der betreffenden Gemeinde einfügen. Von Palmsonntag bis Karsamstag finden in keiner Gemeinde Trauungen statt; das Gleiche gilt für Bußtag und Totensonntag sowie den jeweils vorangehenden Tag.
Bei aller festlichen Freunde des Hochzeitstages soll die häusliche Feier nicht im Widerspruch zu dem Traugottesdienst stehen und den Segen des Tages nicht zerstören.
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7.

Da in der Trauung die Brautleute als Gemeindeglieder unter Christi Verheißung und Gebot gerufen werden und sie einander ihr Ja-Wort vor Gottes Angesicht geben, kann eine Trauung – außer in dem Ziff. 3 Abs. 5 genannten Fall – nicht stattfinden, wenn keines der beiden evangelisch ist oder wenn ein Teil keiner christlichen Kirche oder Glaubensgemeinschaft angehört und sich nicht zum vorherigen Eintritt in die Kirche entschließt. Im letzteren Fall ist eine Ausnahme nur dann zu verantworten, wenn der Betreffende offenbar für das Wort Gottes aufgeschlossen und auf dem Wege zur Kirche ist.
Die Trauung muss auch dann versagt werden, wenn klare Anzeichen dafür vorhanden sind, dass einer der Eheschließenden den Willen Gottes und das Treuegelöbnis in seiner Ehe nicht ernst nehmen will, oder wenn er durch öffentliche Missachtung des Wortes Gottes oder beharrlich lasterhaften Lebenswandel der Gemeinde ernsthaften Anstoß gibt.
Ist die Zulässigkeit einer Trauung zweifelhaft, so ist eine Entscheidung des Kirchenvorstandes herbeizuführen. Die eigene Verantwortung des Pfarrers, der nicht gegen sein Gewissen zur Vornahme einer Trauung gezwungen werden kann, und das Aufsichtsrecht der kirchenleitenden Organe bleiben unberührt. Gegen die Versagung einer Trauung steht den Betroffenen das Recht des Einspruchs beim Dekanatssynodalvorstand zu (vgl. § 44 der Kirchengemeindeordnung).
Ist von zwei evangelischen Brautleuten ein Teil nicht im evangelischen Glauben unterwiesen und darum oder aus einem anderen Grunde nicht im Besitz der vollen Rechte eines Gemeindegliedes, so soll sich der Pfarrer seelsorgerlich bemühen, dass auf geeignete Weise die Unterweisung nachgeholt wird und das Verhältnis zur Gemeinde in Ordnung kommen möchte. Die Trauung soll jedoch davon allein nicht abhängig gemacht werden. Von besonderem Ernst ist diese Frage, wenn die genannte Schwierigkeit bei beiden Brautleuten oder bei dem evangelischen Teil einer Mischehe vorliegt.
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8.

Ist zur Zeit der Eheschließung eine Trauung unterlassen worden, so kann sie, wenn die kirchlichen Voraussetzungen vorliegen, nachgeholt werden, insbesondere wenn die Taufe eines Kindes erbeten wird. Ebenso kann eine versagte Trauung nachträglich vollzogen werden, wenn die Hindernisse, die zur Versagung Anlass gaben, ausgeräumt sind und der Kirchenvorstand keine Einwendungen erhebt.
Die Tatsache allein, dass Eltern nicht getraut sind, ist kein ausreichender Grund, die Taufe eines Kindes zu versagen.
Auch wo eine Trauung versäumt wurde oder versagt werden musste, bleibt die Verpflichtung eines seelsorgerlichen Nachgehens bestehen.
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9.

Da die christliche Gemeinde von der Liebe Christi her um den tragenden Grund der Ehe und um den Segen des christlichen Hauses weiß, kann sich ihr Dienst nicht auf Wortverkündigung und Gebet bei der Trauung allein beschränken. Sie hat die Pflicht, ihren Gliedern zu helfen, dass sie zu einer rechten Ehe hinfinden und ihre geschlossene Ehe recht miteinander führen.
Darum muss schon bei der Unterweisung und Sammlung der heranwachsenden Jugend in geeigneter Weise von der Lebensaufgabe der Ehe gesprochen und auf die Verantwortung bei der Wahl des Lebensgefährten hingewiesen werden. Auch hat sich bewährt, dass Gemeinden ihren Brautleuten ein helfendes Buch über Ehefragen in die Hand geben.
Die Hilfen übergemeindlicher Einrichtungen und Werke in Freizeiten oder Kursen für Verlobte und junge Eheleute sollen bekannt gemacht und in Anspruch genommen werden. In den mannigfachen Eheproblemen und Ehenöten unserer Zeit darf eine Gemeinde ihre Glieder nicht allein lassen. Sie wird, wo seelsorgerlicher Rat nicht ausreicht, auf weitere Möglichkeiten kirchlicher Eheberatung hinweisen. Gemeindeglieder, die mit Schwierigkeiten ihrer Ehe nicht fertig werden oder deren Ehe in Gefahr gerät, sollen den Mut haben, frühzeitig Rat und seelsorgerliche Hilft zu suchen.
Droht eine Ehe zu zerbrechen, sollte nichts unversucht bleiben, den Eheleuten zum gegenseitigen Verstehen, Tragen und Vergeben zu helfen und ihnen vor allem auch das Gewicht der gemeinsamen Verantwortung für ihre Kinder bewusst zu machen, statt dass dem Gedanken an eine Trennung Raum gegeben wird. Denn Gott will in seiner Gnade, dass eine Ehe nicht zerrissen, sondern geheilt werde. Darum müssen Christen wissen, dass es nicht ohne Schuld vor Gott und nicht ohne Versündigung an den nächsten Menschen zu einer Trennung kommen kann.
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10.

Ist eine Ehe dennoch zerbrochen und geschieden worden, so ist es nicht Sache der anderen Gemeindeglieder, über die Beteiligten zu richten. Wo die Gemeinde von solchem Schaden in ihrer Mitte erfährt, wird sie sich vielmehr vor Gott darunter beugen und sich selber prüfen müssen, was hier versäumt wurde. Es wird eine Frage der Seelsorge sein, ob es nicht möglich ist, den Geschiedenen zur Rückkehr in ihre Ehe zu helfen.
Insbesondere muss sich ein Geschiedener der ernsten Frage stellen, ob er in Verantwortung vor Gott die Freiheit hat, eine neue Ehe einzugehen.
Begehren Brautleute getraut zu werden, von denen ein Teil oder beide geschieden sind, so ist die Trauung in diesem Falle keineswegs selbstverständlich; denn der Wille Gottes, dass Eheleute einander die Treue halten, muss deutlich bleiben. Im Blick darauf, dass keine Scheidung ohne menschliches Versagen geschehen kann, wird eine neue Trauung nur zu verantworten sein, wenn in eingehendem seelsorgerlichen Gespräch mit dem Pfarrer erkennbar wird, dass über die frühere Ehe nicht in Leichtfertigkeit und Trotz hinweggegangen, sondern der neue Anfang in ernster Besinnung und Umkehr gesucht wird.
Zu solcher Besinnung wird es auch gehören, dass ein angemessener zeitlicher Abstand zwischen der früheren und einer neuen Ehe gewahrt bleibt. Unter keinen Umständen darf sich der Pfarrer angesichts seiner besonderen seelsorgerlichen Aufgabe und Verantwortung in diesen Fällen zu einer raschen Vornahme der Trauung nötigen lassen, selbst wenn dadurch standesamtliche Eheschließung und Trauung zeitlich auseinanderrücken sollten. Voraussetzung zu einer solchen Trauung wird ferner die Zusage der Brautleute sein, dass die gottesdienstliche Handlung von ihrer Seite in schlichtem Rahmen und ohne besonderen Aufwand erfolgt.
Grundsätzlich soll der Pfarrer, bevor er eine Trauung Geschiedener zusagt, sich im Blick auf die gemeinsame kirchliche Verantwortung in dieser Frage mit dem Dekan beraten, der in schwierigen Fällen die Zustimmung des Leitenden Geistlichen Amtes zur Bedingung machen kann.
Ist der Pfarrer zu dem Ergebnis gekommen, dass die Trauung nicht möglich ist, teilt er dies den Brautleuten in persönlichem Gespräch mit. Befürchtet er, dass die Trauung erheblichen Anstoß in der Gemeinde erregen würde, so ist der Fall dem Kirchenvorstand vorzulegen, wobei der Pfarrer über das ihm seelsorgerlich Anvertraute die Schweigepflicht zu wahren hat.
Im Falle der ablehnenden Entscheidung von Pfarrer oder Kirchenvorstand können die Betroffenen das Leitende Geistliche Amt zur endgültigen Entscheidung anrufen. Kommen Pfarrer und Kirchenvorstand in einem Zweifelsfall zu entgegengesetzter Auffassung, so entscheidet gleichfalls das Leitende Geistliche Amt endgültig.
In keinem Falle kann der Pfarrer gegen sein Gewissen zur Vornahme einer Trauung Geschiedener gezwungen werden; jedoch ist die etwaige Beauftragung eines anderen Pfarrers hierzu durch das Leitende Geistliche Amt nicht von seiner Zustimmung abhängig.
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11.

Jedem Brautpaar sollte bei der Trauung eine Bibel oder ein Neues Testament als Traugabe der Gemeinde überreicht werden.
Über die vollzogene Trauung ist dem Brautpaar eine pfarramtliche Bescheinigung auszuhändigen.
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12.

Es entspricht guter kirchlicher Sitte, dass zur goldenen Hochzeit und nachfolgenden Ehejubiläen eine kirchliche Feier erbeten wird.
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Merkblatt zur Ordnung des kirchlichen Lebens
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

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Zu V. Von Ehe und Trauung

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Ziff. 2.

Agendarische Ordnungen für die Trauung liegen vor und sind bei der Kirchenverwaltung erhältlich. Um einem falschen Verständnis der Trauung in der Gemeinde zu begegnen, ist es wichtig, dass der Pfarrer auf jeden Fall solche liturgischen Formulierungen vermeidet, die den Anschein erwecken, als ob mit der Trauung die Ehe geschlossen wird. Die Trauung hat vielmehr die geschlossene Ehe zur Voraussetzung.
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Ziff. 3.

Von der in Abs. 5 enthaltenen Bestimmung, wonach eine evangelische Trauung neben einer Trauungshandlung durch eine andere Kirche nicht möglich ist, kann nur dann abgewichen werden, wenn es sich um eine glaubensverschiedene Ehe mit einem Angehörigen einer im Weltrat der Kirchen mit uns verbundenen Kirche handelt, in dessen Heimatland die Trauung durch diese Kirche als Eheschließung nach staatlichem Recht unerlässlich ist, z.B. bei Angehörigen der orthodoxen Kirche aus Griechenland. Diese Regelung setzt allerdings voraus, dass hierbei seitens der anderen Kirche nicht das Versprechen gefordert wird, die zu erwartenden Kinder in ihrem Bekenntnis zu erziehen. Zu der in Abs. 5 erwähnten Beschränkung kirchlicher Rechte im Falle katholischer oder sonstiger Trauung und Kindererziehung wird auf § 5 Abs. 1 letzter Satz der Kirchengemeindewahlordnung verwiesen. Hinsichtlich der Wahrnehmung des Patenrechts in solchem Fall ist eine nähere Bestimmung in „Von der heiligen Taufe“ Ziff. 6 Abs. 5 enthalten.
Zu den mannigfachen Problemen der Mischehenseelsorge wird auf das Handbuch für evangelische Seelsorge „Die Mischehe“ (Vandenhoeck u. Ruprecht, Göttingen 1959) hingewiesen, das auf Kosten der Kirchenkasse beschafft werden kann.
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Ziff. 4.

Auf das vom Amt für Kirchenmusik herausgegebene Verteilblatt „Der Gottesdienst am Hochzeitstag, ein Wort für christliche Brautleute“ wird empfehlend hingewiesen.
Die in Abs. 4 genannte Gebührenfreiheit der Trauung soll natürlich nicht hindern, dass die Brautleute und die an der Trauung Teilnehmenden um ein rechtes Dankopfer gebeten werden.
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Ziff. 5.

Die „Bescheinigung für die Trauung“ hat folgenden Wortlaut:
„Herr/Frau/Fräulein geb. am zu getauft am und konfirmiert am ist Glied der hiesigen Kirchengemeinde. Gegen die Trauung bestehen von hier aus keine Bedenken.“
Zu Abs. 6 wird festgestellt, dass nach § 67 des Personenstandsgesetzes ein Trauung ohne vorherige bürgerliche Eheschließung nur dann vorgenommen werden kann, wenn einer der Verlobten lebensgefährlich erkrankt und ein Aufschub der Trauung nicht möglich ist, oder wenn ein auf andere Weise nicht zu behebender schwerer sittlicher Notstand vorliegt, dessen Vorhandensein auch kirchenamtlich bestätigt sein muss. Glaubt ein Pfarrer, den letzteren Fall annehmen zu sollen (sogenannte Onkelehen fallen nicht hierunter), so hat er die Entscheidung des Leitenden Geistlichen Amtes einzuholen. Eine solche Trauung ohne vorangegangene bürgerliche Eheschließung kann nur in einem äußersten Fall vorkommen und hat keine bürgerlichen Rechtsfolgen. Darauf sind die Verlobten vorher ausdrücklich hinzuweisen. Wurde eine solche Trauung vorgenommen, so ist der Pfarrer nach § 67a des Personenstandsgesetzes verpflichtet, hiervon dem Standesbeamten unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten.
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Ziff. 7.

Der im letzten Absatz genannte Fall macht eine besondere seelsorgerliche Bemühung notwendig, wenn die Konfirmation in einer Gemeinde der DDR um der dortigen Verhältnisse willen unterblieben ist. Das im Merkblatt zu II. „Von der evangelischen Unterweisung und der Konfirmation“ zu Ziff. 15 Gesagte gilt entsprechend.
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Ziff. 9.

Zu Abs. 4 wird auf die bestehenden kirchlichen Eheberatungsstellen hingewiesen: in Frankfurt/M., Hans-Thoma-Straße 22, Niedenau 43 und Thomas-Mann-Straße 10; in Friedberg, Kaiserstraße 167; in Gießen, Neuen Bäue 7–9; in Wiesbaden, Schiersteiner Straße 33; in Worms, Agnesstraße 29; in Mainz in Vorbereitung. Weitere Beratungsstellen sind geplant und sollten für jeden größeren Bezirk in erreichbarer Nähe eingerichtet werden.
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Ziff. 10.

Es wird darauf zu achten sein, dass eine Wiedertrauung Geschiedener weder bedenkenlos in jedem Fall zugestanden noch von vornherein in gesetzlichem Rigorismus ausgeschlossen wird. Die seelsorgerliche Verantwortung des Pfarrers für jeden Einzelfall muss ebenso wie die Pflicht zur brüderlichen Beratung ernst genommen werden.
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VI. Von Tod und Bestattung

1Angesichts des Sterbens aller Kreatur verkündigt die christliche Gemeinde aufgrund des Zeugnisses der Heiligen Schrift den Sieg der Liebe Gottes über die Macht der Sünde und des Todes, wie er in Kreuz und Auferstehung Jesu Christ geschehen ist. 2Damit ruft sie aus aller Verlorenheit und Todesangst zum getrosten Glauben an diesen Herrn, der Richter und Retter zugleich ist. 3Sie bezeugt, dass wir durch seine Vergebung und Auferstehung des verheißenen Lebens gewiss sein dürfen – des Lebens vor und nach dem Tode – und dass wir in der Hoffnung auf die Auferstehung von den Toten und auf den neuen Himmel und die neue Ende getrost leben und sterben können. 4Dadurch erhält sie die Kraft, das Schweigen über den Tod zu durchbrechen, sich bedrängenden Fragen zu stellen, Menschen bei der Vorbereitung auf das Sterben zu helfen, Sterbende und leidtragende zu begleiten.
„Herr lehre mich doch, dass es ein Ende haben muss und mein Leben ein Ziel hat und ich davon muss.
Siehe, meine Tage sind eine Handbreit bei dir, und mein leben ist wie nichts vor dir.
Wie gar nichts sind alle Menschen, die doch sicher leben! Sie gehen daher wie ein Schauen und machen sich viel vergebliche Unruhe; sie sammeln und wissen nicht, wer es einbringen wird.
Nun, Herr, wessen soll ich mich trösten? Ich hoffe auf dich. Errette mich aus aller meiner Sünde.“
(Psalm 39, 5-9a)
„Was sucht ihr den Lebenden beiden Toten? Er ist nicht hier, er ist auferstanden.“
(Lukas 24, 5c u. 6a)
„Jesus spricht: Ich bin die Auferstehung und das Leben. Wer an mich glaubt, der wird leben, auch wenn er stirbt.“
(Johannes 11, 25)
„Denn wir müssen alle offenbar werden vor dem Richterstuhl Christi, damit jeder seinen Lohn empfange für das, was er getan hat bei Lebzeiten, es sei gut oder böse.“
(2. Korinther 5, 10)
„Denn unser keiner lebt sich selber, und keiner stirbt sich selber.
Leben wir, so leben wir dem Herrn; sterben wir, so sterben wir dem Herrn. Darum: Wir leben oder sterben, so sind wir des Herrn. Denn dazu ist Christus gestorben und wieder lebendig geworden, dass er über Tote und Lebende Herr sei.“
(Römer 14, 7-9)
„Und ich sah einen neuen Himmel und eine neue Erde; denn der erste Himmel und die erste Erde sind vergangen, und das Meer ist nicht mehr. Und ich sah die heilige Stadt, das neue Jerusalem, von Gott aus dem Himmel herabkommen, bereitet wie eine geschmückte Braut für ihren Mann. Und ich hörte eine große Stimme von dem Thron her, die sprach: Siehe da, die Hütte Gottes bei den Menschen! Und er wird bei ihnen wohnen, und sie werden sein Volk sein, und er selbst, Gott mit ihnen, wird ihr Gott sein; und Gott wird abwischen alle Tränen von ihren Augen, und der Tod wird nicht mehr sein, noch Leid noch Geschrei noch Schmerz wird mehr sein; denn das Erste ist vergangen. Und der auf dem Thron saß, sprach: Siehe, ich mache alles neu!“
(Offenbarung 21, 1-5a)
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1. Seelsorgerliche Verantwortung der Gemeinde, Zuwendung zu Kranken, Sterbenden und Trauernden

1Die Gemeinde hilft durch vielfältige Formen der Verkündigung, Sterben und Tod zu bedenken. 2Sie bietet Sterbenden und ihren Angehörigen persönliche Zuwendung, den Zuspruch christlicher Hoffnung in Wort und Sakrament und die Hilfe des Gebetes an.
3Gemeindeglieder und vor allem die Angehörigen werden ermutigt, die Sterbenden zu begleiten, den Kranken Worte aus der Heiligen Schrift und dem Gesangbuch zu sagen, die sie trösten und von Todesfurcht befreien können, mit den Sterbenden und für sie zu beten und ihnen anzubieten, einen Pfarrer zu rufen. 4Beichte und Abendmahl sind Gaben der Liebe Gottes, gerade auch für den leidenden Menschen.
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2. Gottesdienst zur Bestattung

1Anlässlich des Todes eines Gemeindegliedes findet ein Gottesdienst statt. 2In ihm wird Jesus Christus als unsere einzige Hoffnung im Leben und Sterben verkündigt. 3Im Hören auf diese Botschaft bedenkt die Gemeinde das zu Ende gegangene Leben. 4Sie befiehlt fürbittend ihre Verstorbenen der Gnade Gottes. 5Gemeinsam mit den Hinterbliebenen bittet sie um Kraft und Trost in Leid und Anfechtung und ruft zur Besinnung auf das eigene Ende und zur Hoffnung auf die Vollendung der Welt.
6Bei dem Gottesdienst sollen weder Menschen verherrlicht noch Gottes Urteil vorweggenommen werden.
7Es entspricht dem gottesdienstlichen Charakter der Feier, wenn die Gemeinde den Auferstehungsglauben auch mit Liedern bezeugt.
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3. Die Gestaltung des Gottesdienstes zur Bestattung

1Der Gottesdienst richtet sich in den Einzelheiten der Gestaltung nach der Agende (= Ordnung für die kirchliche Bestattung), den örtlichen Gegebenheiten und dem Herkommen der jeweiligen Gemeinde.
2Bevor der Sarg zum Friedhof gebracht wird, kann auf Wunsch der Angehörigen eine Andacht (Aussegnung) stattfinden.
3Wo die kirchliche Bestattung noch vom Trauerhaus ausgeht, wird dort eine kurze Feier mit Bibelwort und Gebet gehalten.
4Ist eine Friedhofskapelle vorhanden, wird der Bestattungsgottesdienst dort gehalten. 5Wo der Trauergottesdienst in der Kirche üblich ist, wird der Verstorbene vor oder nach dem Gottesdienst von der Friedhofskapelle aus bestattet. 6Der Gottesdienst vor einer Feuerbestattung kann auch in der Friedhofskapelle des Heimatortes stattfinden, bevor der Sarg zur Einäscherung ins Krematorium überführt wird. 7Hat vor der Einäscherung keine Trauerfeier stattgefunden, so kann sie in Verbindung mit der Urnenbeisetzung geschehen. 8Die Begleitung durch einen Pfarrer bei späterer Urnenbeisetzung beschränkt sich in der Regel auf Schriftlesung und Gebet. 9Nachrufe haben ihren Platz möglichst nach der kirchlichen Bestattungshandlung. 10Gemeindeglieder, die einen Nachruf zu halten haben, sollten bedenken, dass ihre Worte nicht im Widerspruch zur christlichen Verkündigung stehen.
11Die musikalische Gestaltung soll dem gottesdienstlichen Charakter der kirchlichen Bestattung entsprechen. 12Pfarrer und Kirchenmusiker beraten die Angehörigen.
13Der äußere Rahmen und evtl. Beerdigungsbräuche sollen den Charakter des Gottesdienstes nicht stören und nicht im Widerspruch zur christlichen Verkündigung stehen. 14Im Gottesdienst am Sonntag nach der kirchlichen Bestattung wird des Verstorbenen und seiner Angehörigen fürbittend gedacht. 15Die Angehörigen werden zu diesem Gottesdienst eingeladen.
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4. Anmeldung und Bestattung

1Nach der Anmeldung der Bestattung bei dem zuständigen Pfarrer führt dieser mit den Angehörigen ein persönliches Gespräch und spricht dabei mit ihnen auch über Form und Inhalt des Gottesdienstes.
2Soll die Bestattung durch einen anderen Pfarrer vorgenommen werden, so ist die Erlaubnis des zuständigen Gemeindepfarrers erforderlich (Dimissoriale, § 17 KGO). 3Wenn ein Pfarrer um einen Bestattungsgottesdienst außerhalb seiner Gemeinde gebeten wird, so ist der dort zuständige Pfarrer zu benachrichtigen, soweit nicht die örtlichen Verhältnisse (z.B. Großstadt) dies überflüssig machen.
4Vor jeder Bestattung ist die kirchliche Zugehörigkeit (Kirchenmitgliedschaft) des Verstorbenen festzustellen. 5Der Pfarrer sorgt für die Eintragung der Amtshandlung im Kirchenbuch und gegebenenfalls für die Benachrichtigung der Gemeinde des Verstorbenen. 6Soweit die Zeit der Bestattung nicht durch die örtliche Friedhofsverwaltung geregelt wird, vereinbart sie der Pfarrer mit den Angehörigen. 7Dabei ist auf den geordneten Dienst des Pfarrers in der Gemeinde Rücksicht zu nehmen. 8Der Pfarrer hat darauf zu achten, dass ihm vor dem Bestattungsgottesdienst die dazu vorgeschriebene behördliche Bescheinigung ausgehändigt wird.
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5. Bestattung und kirchliche Mitgliedschaft

1Ein Gottesdienst zur Bestattung setzt grundsätzlich voraus, dass der Verstorbene bei seinem Tode der Evangelischen Kirche angehört hat.
2Gehörte der Verstorbene der Evangelischen Kirche nicht an, so kann der Gottesdienst dennoch gehalten werden,
  • wenn bekannt ist oder glaubhaft versichert wird, dass der Verstorbene die Aufnahme oder einen Wiedereintritt in die Evangelische Kirche angestrebt oder erbeten hat;
  • wenn der Verstorbene Mitglied einer anderen christlichen Kirche oder Glaubensgemeinschaft war, eine Bestattung durch den Pfarrer seiner Kirche oder Glaubensgemeinschaft jedoch wegen besonderer Gründe, insbesondere wegen eines ausdrücklichen Wunsches des Verstorbenen, nicht möglich ist. 3Der Pfarrer der anderen Kirche oder Glaubensgemeinschaft ist davon in Kenntnis zu setzen.
4Gehörte der Verstorbene der Evangelischen Kirche nicht an, so kann der Gottesdienst ausnahmsweise gehalten werden,
  • wenn die Bitte der Angehörigen und das Gespräch mit ihnen eine kirchliche Bestattung aus seelsorgerlichen Gründen nahelegt und dies im Blick auf das Verhältnis des Verstorbenen zur Evangelischen Kirche nicht ausgeschlossen scheint. 5Eine kirchliche Bestattung darf nicht gegen den erklärten Willen des Verstorbenen vorgenommen werden. 6Vor der Entscheidung über eine solche Ausnahme informiert der Pfarrer die erreichbaren Kirchenvorstandsmitglieder und lässt sich von ihnen beraten. 7Kirchenvorstand und Dekan sind anschließend zu unterrichten.
8Lehnt ein Pfarrer die kirchliche Bestattung ab, so können die Angehörigen sich an den Dekan wenden. 9Sie sind auf diese Möglichkeit hinzuweisen. 10Der Dekan entscheidet abschließend. 11Ist der Dekan selbst der zuständige Pfarrer, entscheidet der Propst. 12Bleibt der Pfarrer bei seiner Ablehnung, so kann der Dekan bzw. der Propst einen anderen Pfarrer mit der Amtshandlung beauftragen.
13Wenn der Verstorbene aus der Kirche ausgetreten war oder ihr nicht angehörte, soll dies im Gottesdienst zum Ausdruck gebracht werden.
14War der Verstorbene aus einer anderen Kirche ausgetreten und wird von seinen Angehörigen eine kirchliche Bestattung durch die Evangelische Kirche erbeten, so sind diese zunächst an die Kirche zu verweisen, aus der der Verstorbene ausgetreten war.
15Liegen besondere Gründe für eine Ausnahme vor, sollen die Pfarrer der beiden Kirchen Kontakt aufnehmen und gemeinsam versuchen, der Entscheidung des Verstorbenen gegenüber seiner Kirche (Kirchenaustritt) und dem Verlangen der Angehörigen angemessen Rechnung zu tragen.3# 16Wenn die Kirche bei einer Bestattung nicht mitwirken kann, sollte der Pfarrer bemüht sein, die Bitte der Angehörigen um seelsorgerlichen Beistand und Verkündigung des Evangeliums zu erfüllen, indem er eine Andacht anbietet. 17Dabei wird er darauf hinweisen, dass durch die Ablehnung oder Versagung der kirchlichen Bestattung das Urteil Gottes über den Verstorbenen nicht vorweggenommen ist.
18Für die Bestattung eines Kirchengliedes einer anderen Kirche oder Glaubensgemeinschaft, das in konfessionsverschiedener Ehe mit einem evangelischen Christen lebte, gilt die Vereinbarung der Konferenz der Kirchenleitungen in Hessen.
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6. Gottesdienst zur Bestattung ungetaufter Kinder

Stirbt ein Kind ungetauft oder ist es tot geboren, so wird es kirchlich bestattet, wenn die Eltern darum bitten.
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7. Gottesdienst zur Bestattung von Menschen, die sich das Leben genommen haben

1Auch wenn ein Gemeindeglied sich das Leben genommen hat, wird es kirchlich bestattet. 2Damit bezeugt die Kirche, dass die Liebe Christi bis in die tiefste menschliche Verzweiflung hineinreicht. 3Sie verschweigt aber auch nicht, dass Gott allein der Herr über Leben und Tod ist und wir nach seinem Willen unserem Leben nicht selbst ein Ende setzen sollen.
4Die Gemeinde wird sich fragen, ob sie dem aus dem Leben Geschiedenen Hilfe schuldig geblieben ist und wird die Angehörigen in besonderem Maße begleiten.
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8. Läuten zur kirchlichen Bestattung

1Wo es üblich ist, läuten die Kirchenglocken als Ruf zum Gebet und zum Gottesdienst bei einer kirchlichen Bestattung.
2Das Läuten kann jedoch vom Kirchenvorstand auf Antrag auch bei Beerdigungen durch andere Kirchen gewährt werden, soweit diese der „Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland“ angehören.
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9. Friedhof und Grabmäler

1Für die christliche Gemeinde ist die Ruhestätte der Toten ein Ort stiller Besinnung und Einkehr. 2Darum trägt sie an ihrem Teil zur würdigen Gestaltung und Pflege der Friedhöfe bei. 3In der Gestaltung der Grabstätten sollten Gemeindeglieder übertriebenen Aufwand meiden. 4Inschriften und Sinnbilder der Grabmäler sollten Hinweis auf die Gewissheit des christlichen Glaubens sein.
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10. Gedenken an die Toten

1Angesichts der Vergänglichkeit verkündigt die christliche Gemeinde die Wiederkunft Jesu Christi und die Auferstehung der Toten. 2Sie bezeugt die Hoffnung der Christen auf eine neue Schöpfung über Tod und Grab hinaus. 3Deshalb feiern viele Gemeinden am frühen Ostermorgen Gottesdienste auf den Friedhöfen.
4In den Gottesdiensten am vorletzten Sonntag im Kirchenjahr nimmt die Kirche den staatlichen Volkstrauertag zum Anlass, der durch Krieg und Gewaltherrschaft Getöteten aller Völker zu gedenken. 5Sie ruft sich selbst und die anderen zur Abkehr von allen Feindbildern, zu Versöhnung und Frieden.
6Die Gemeinde gedenkt insbesondere am letzten Sonntag des Kirchenjahres, dem Ewigkeitssonntag, ihrer Verstorbenen. 7Dabei werden in der Regel die Namen der im letzten Jahre kirchlich bestatteten Gemeindeglieder verlesen.
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11. Mitwirkung an Gedenktagen

Wird die Gemeinde gebeten, an Feiern zum Volkstrauertag oder bei Gedenktagen mitzuwirken, soll sie dabei Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft ins Licht der Christusbotschaft stellen und unter der Verheißung des Reiches Gottes zur Besinnung und Umkehr rufen.
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VII. Von der Mitgliedschaft in der Kirche und den Folgen des Kirchenaustritts

Jesus spricht:
„Wer zu mir kommt, den werde ich nicht hinausstoßen.“
(Joh. 6, 37)
In der Apostelgeschichte heißt es:
„Die nun sein Wort annahmen, ließen sich taufen und wurden hinzugefügt.“
(Apg. 2, 41)
Der Hebräerbrief mahnt:
„Lasst uns aufeinander achthaben und uns anreizen zur Liebe und zu guten Werken, und nicht verlassen unsere Versammlungen, wie einige zu tun pflegen, sondern einander ermahnen.“
(Hebr. 10, 24 f.)
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1. Von der Mitgliedschaft in der Kirche

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1.1 Mitgliedschaft durch Taufe

1Die Gliedschaft am Leibe Jesu Christi und die Zugehörigkeit zur Kirche werden begründet durch den Empfang der Taufe. 2Erfolgt die Taufe innerhalb der Evangelischen Kirche, bedeutet dies zugleich den Erwerb der Mitgliedschaft. 3Für die Taufe heranwachsender Kinder gilt Abschnitt II. „Von der heiligen Taufe“, Ziffer 4. Hat der oder die Aufzunehmende das 14. Lebensjahr vollendet, so kann die Taufe nur auf sein oder ihr bewusstes Begehren hin vollzogen werden. 4Sie setzt die Teilnahme an einer angemessenen Taufunterweisung voraus. 5Der oder die Aufzunehmende ist einzuladen, am Gemeindeleben teilzunehmen.
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1.2 Mitgliedschaft durch Übertritt

Übertritt bereits getaufter Kinder bis zum 14. Lebensjahr
1Ein in einer anderen christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft stiftungsgemäß getauftes Kind wird bis zum 14. Lebensjahr Mitglied der Evangelischen Kirche, indem die übereinstimmende schriftliche Erklärung der Eltern oder Erziehungsberechtigten angenommen wird, nach der das Kind der Evangelischen Kirche angehören soll. 2Diese Erklärung muss das Versprechen enthalten, das Kind am evangelischen Religionsunterricht und an der kirchlichen Unterweisung teilnehmen zu lassen. 3Hat ein Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so kann diese Erklärung nicht gegen seinen Willen abgegeben werden.
4Nimmt ein getauftes Kind, das nicht der Evangelischen Kirche angehört, ohne diese Erklärung am evangelischen Religionsunterricht und an der kirchlichen Unterweisung teil, so wird seine Mitgliedschaft durch die Konfirmation begründet.
5Bei einem Übertritt ist dafür Sorge zu tragen, dass die Übertrittswilligen zuvor förmlich ihren Austritt aus ihrer bisherigen Kirche oder Religionsgemeinschaft erklären.
(„Gesetz, die bürgerlichen Wirkungen des Austritts aus einer Kirche oder Religionsgemeinschaft betreffend“ vom 10.9.1878. – Hess. Reg. Bl. 1878 S. 113 – in der Fassung der Bekanntmachung im GABl. Hessen II 71-5, Sondernummer vom 27.5.1970 S. 25, vgl. Rechtssammlung Nr. 86. Dieses Gesetz gilt für die Propsteibereiche Nord-Starkenburg, Süd-Starkenburg und Oberhessen. „Gesetz betreffend den Austritt aus den Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts“ vom 30.11.1920 (Preuß. Ges. 1921 S. 119) in der Fassung der Bekanntmachung im GVBl. Hessen II 71-12, Sondernummer vom 20.12.1968 S. 16, vgl. Rechtssammlung Nr. 85. Dieses Gesetz gilt für die Propsteibereiche Frankfurt, Nord-Nassau (alle Dekanate außer Dekanate Marienberg und Selters), Süd-Nassau (alle Dekanate außer den Dekanaten Diez, Nassau, St. Goarshausen).
„Landesgesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften“ (RelAuG) vom 12. Oktober 1995 GVBl. für das Land Rheinland-Pfalz vom 24.10.1995, S. 421), vgl. Rechtssammlung Nr. 87. Dieses Gesetz gilt für den Probstbereich Rheinhessen, für Teile des Probstbereichs Nord-Nassau (Dekanate Bad Marienberg, Selters) und für Teile des Probstbereichs Süd-Nassau (Dekanate Diez, Nassau, St. Goarshausen).
Übertritt Getaufter nach dem 14. Lebensjahr
1Nach vollendetem 14. Lebensjahr können stiftungsgemäß Getaufte, die einer anderen christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, in die Evangelische Kirche übertreten. 2Über die Beweggründe führt ein Pfarrer oder eine Pfarrerin oder ein Bevollmächtigter oder eine Bevollmächtigte mit ihnen ein Gespräch, in dem die wesentlichen Aussagen des evangelischen Glaubens dargestellt werden und zur Teilnahme am Gemeindeleben eingeladen wird. 3Über die neu begründete Mitgliedschaft ist der zuständige Kirchenvorstand zu unterrichten.
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1.3

Für strittige Fälle, in denen eine Übereinstimmung beider Eltern über die kirchliche Zugehörigkeit eines Kindes nicht besteht, oder bei einer Taufbitte durch Pflegeeltern wird auf die Bestimmungen des Reichsgesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15.7.1921 (vgl. Rechtssammlung Nr. 192) verwiesen.
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1.4 Zugehörigkeit zur Kirchengemeinde

1Die Mitgliedschaft wird in der Regel zu der Kirchengemeinde begründet, in der Eintrittswillige ihre Hauptwohnung haben. 2Wird die Zugehörigkeit zu einer anderen Kirchengemeinde gewünscht, so wird der betreffende Kirchenvorstand über die neu begründete Mitgliedschaft informiert. 3Dem Mitglied wird eine Bescheinigung über die Mitgliedschaft ausgestellt.
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1.5 Rechtsbehelf bei ablehnender Entscheidung über den Eintritt

1Wird der Eintritt abgelehnt, so können die Betroffenen Einspruch beim zuständigen Kirchenvorstand oder beim Dekanatssynodalvorstand (§ 44 KGO) einlegen. 2Hierauf ist bei der Ablehnung hinzuweisen.
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1.6 Teilnahme an Gottesdienst und Abendmahl

1Der Eintritt findet seinen angemessenen Ausdruck in der Teilnahme an Gottesdienst und Abendmahl. 2Die Kirchengemeinde lädt das neue Mitglied dazu ein.
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1.7 Beratungs- und Eintrittsstellen

1In größeren Städten wird empfohlen, eine zentrale Beratungs- und Eintrittsstelle für Eintrittswillige einzurichten und dies öffentlich bekannt zu geben. 2In dieser Stelle kann das Gespräch geführt und die Eintrittserklärung unterzeichnet werden. 3Die Mitteilung wird dann dem betreffenden Kirchenvorstand übermittelt.
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2. Vom Wiedereintritt

Für den Wiedereintritt gelten die Regelungen des Übertritts sinngemäß.
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3. Von den Folgen des Austritts

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3.1 Gespräche mit Austrittswilligen

1Erhalten Gemeindeglieder davon Kenntnis, dass Mitglieder sich von der Kirche trennen oder zu einer Religionsgemeinschaft übertreten wollen, welche die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche ausschließt, so sollten sie das Gespräch mit ihnen suchen. 2Auch sollten Kirchenvorstandsmitglieder sowie der Pfarrer oder die Pfarrerin auf Austrittswillige aufmerksam gemacht werden, damit sie ihre seelsorgerliche Aufgabe an ihnen wahrnehmen können.
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3.2 Konsequenzen des Austritts

1Hat sich ein Gemeindeglied durch den Austritt von Kirche und Gemeinde getrennt, ist damit der in der Taufe erfolgte gnädige Zuspruch Jesu Christi, aber auch sein Anspruch auf sein ganzes Leben, nicht aufgehoben.
2Die Ausgetretenen entfernen sich jedoch von der Gemeinschaft, die von Gottes Wort und Sakrament lebt. 2Durch den Austritt gehen die Rechte der Mitgliedschaft verloren (wie Patenrecht, Wahlrecht). 3Auch besteht kein Anspruch mehr, kirchlich getraut und bestattet zu werden. 4Die gleichen Folgen treten ein, wenn ein Gemeindeglied auch ohne formellen Austritt zu einer anderen, die Mitgliedschaft der Evangelischen Kirche ausschließenden Glaubensgemeinschaft übergetreten ist.
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3.3 Verbindung mit den Ausgetretenen

1Weil Gottes Liebe und Treue unverbrüchlich gilt, können der Gemeinde Ausgetretene nicht gleichgültig sein. 2Ihnen steht die Teilnahme am Gottesdienst und an sonstigen Gemeindeveranstaltungen offen. 3Freundliche Kontakte und offene Gespräche können eine mögliche Rückkehr in die Gemeinde fördern.

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1 ↑ Siehe die Leitlinien über die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden (Nr. 190).
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2 ↑ Siehe auch Nr. 930 (Kollektenordnung) und Nr. 931 (Kollektenverwaltungsordnung).
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3 ↑ Vereinbarung der Konferenz der Kirchenleitungen in Hessen zu Amtshandlungen (Beerdigungen) vom 25.5.1977 (Nr. 104).
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