.Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Geltungszeitraum von: 01.01.2010
Geltungszeitraum bis: 31.12.2014
Rechtsverordnung
über die Ausführung des Prädikantengesetzes
(Prädikantenverordnung – PrädVO)
Vom 23. Oktober 2008
(ABl. 2009 S. 16), zuletzt geändert am 25. Februar 2010 (ABl. 2010 S. 219)
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund der §§ 11 und 14 des Prädikantengesetzes vom 28. April 2007 (ABl. 2007 S. 158) folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Voraussetzungen für die Bevollmächtigung
(
1
)
Die Bevollmächtigung zum Prädikantendienst setzt die Befähigung zum Amt der Kirchenvorsteherin oder des Kirchenvorstehers und eine der gottesdienstlichen Ausübung des Predigtamtes angemessene Ausbildung voraus.
(
2
)
1 Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ihren hauptamtlichen Dienst am Verkündigungsauftrag der Kirche teilhaben, werden nicht zum Prädikantendienst bevollmächtigt. 2 Das Gleiche gilt für Studierende der Theologie, die sich auf den Pfarrdienst vorbereiten.
#§ 2
Ausbildung
(
1
)
Das Zentrum Verkündigung koordiniert und unterstützt in Absprache mit den Pröpstinnen und Pröpsten und Dekaninnen und Dekanen die Angebote zur Aus- und Fortbildung von Prädikantinnen und Prädikanten.
(
2
)
Vor Beginn der Ausbildung ist eine Stellungnahme der Gemeindepfarrerin oder des Gemeindepfarrers sowie der Dekanin oder des Dekans einzuholen.
(
3
)
Die Anmeldung zum Kurs wird von der Kursleitung gemeinsam mit der Stellungnahme gemäß Absatz 2 an das Zentrum Verkündigung gesandt.
(
4
)
1 Die Ausbildung wird mit einer einjährigen Praxiszeit der Prädikantin oder des Prädikanten unter Begleitung durch eine Pfarrerin oder einen Pfarrer abgeschlossen. 2 In dieser Zeit sind mindestens drei Gottesdienste zu halten.
(
5
)
In begründeten Ausnahmefällen kann die Kirchenleitung von einzelnen Ausbildungsteilen absehen.
#§ 3
Abschluss der Ausbildung
1 Die Pfarrerin oder der Pfarrer, die oder der die Praxiszeit der Prädikantin oder des Prädikanten begleitet, informiert den Kirchenvorstand und den Dekanatssynodalvorstand über den Abschluss der Ausbildung. 2 Der Kirchenvorstand oder der Dekanatssynodalvorstand stellt den Antrag auf Bevollmächtigung zum Prädikantendienst.
#§ 4
Einführung
(
1
)
Die Einführung der bevollmächtigen Prädikantin oder des bevollmächtigten Prädikanten geschieht nach der vorgesehenen liturgischen Ordnung.
(
2
)
Über die Einführung und Verpflichtung der Prädikantin oder des Prädikanten wird eine Niederschrift angefertigt.
(
3
)
Findet die Einführung nicht in der Kirchengemeinde statt, der die Prädikantin oder der Prädikant angehört, ist deren Kirchenvorstand dazu einzuladen und die Einführung in dieser Kirchengemeinde bekannt zu geben.
#§ 5
Amtshandlungen
(
1
)
1 Die Prädikantin oder der Prädikant hat sich vor einem Gottesdienst mit einer oder mehreren Taufen darüber zu vergewissern, dass das Taufgespräch mit der oder den Familien geführt worden ist. 2 Gegebenenfalls nimmt sie oder er selbst Kontakt mit den betreffenden Familien auf. 3 Das Gleiche gilt bei der Übernahme einer Trauung oder Beerdigung.
(
2
)
Die Prädikantin oder der Prädikant hat nach Vornahme einer Taufe, Trauung oder Bestattung alsbald die notwendigen Angaben gegenüber der Kirchenbuchführerin oder dem Kirchenbuchführer zu machen.
(
3
)
Die zuständige Dekanin oder der zuständige Dekan kann bei einer Bestattung im Einzelfall das Tragen der Amtstracht anordnen.
#§ 6
Fortbildung
(
1
)
Das Zentrum Verkündigung bietet überregionale Fortbildungsmaßnahmen für Prädikantinnen und Prädikanten an.
(
2
)
Die Pröpstin oder der Propst lädt Prädikantinnen und Prädikanten mindestens einmal im Jahr zu einem gemeinsamen Erfahrungsaustausch ein.
#§ 7
Kosten für die Aus- und Fortbildung
(
1
)
Die Kosten für die Ausbildungs- und Fortbildungskurse werden von den jeweiligen Veranstaltern getragen.
(
2
)
Soweit die Kosten für die Aus- und Fortbildung der Prädikantin oder des Prädikanten nicht unmittelbar durch die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau übernommen werden, richtet sich deren Erstattung nach dem Personalförderungsgesetz.
#§ 8
Aufwendungsersatz
(
1
)
1 Der Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten ist ehrenamtlich. 2 Sie erhalten für jeden Gottesdienst einen pauschalen Aufwendungsersatz. 3 Hierzu zählt nicht das Feiern von Andachten und Bibelstunden. 4 Der Aufwendungsersatz beträgt für den ersten Gottesdienst 30 Euro und für den zweiten Gottesdienst 20 Euro.
(
2
)
1 Neben dem pauschalen Aufwendungsersatz können Fahrtkosten ab einer einfachen Entfernung zwischen Wohn- und Gottesdienstort von mindestens zehn Kilometern gesondert geltend gemacht werden. 2 Für ihre Berechnung findet die Reisekostenverordnung Anwendung.
(
3
)
1 Die Erstattung der Aufwendungen und der Fahrtkosten ist jeweils bis zum Ende eines Vierteljahres bei dem zuständigen Dekanat zu beantragen. 2 Soweit keine abweichenden Vereinbarungen im Dekanat getroffen werden, sind ausgezahlte Fahrtkosten dem Dekanat jeweils von der Kirchengemeinde zu erstatten, in der die Prädikantin oder der Prädikant den Gottesdienst gehalten hat, für den sie oder er Fahrtkosten gesondert geltend gemacht hat.
#§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Rechtsverordnung tritt am Tag der Verkündung im Amtsblatt in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Verwaltungsverordnung über die Ausführung des Lektoren- und Prädikantengesetzes vom 10. Juni 1985 (ABl. 1985 S. 123), zuletzt geändert am 18. Dezember 2001 (ABl. 2002 S. 49), außer Kraft.