.Verwaltungsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Geltungszeitraum von: 01.02.2012
Geltungszeitraum bis: 19.05.2015
Verwaltungsverordnung
über die Aufgaben der Kirchlichen Schulämter
und des Religionspädagogischen Instituts der EKHN
Vom 26. August 2010
(ABl. 2010 S. 355), geändert am 26. Januar 2012 (ABl. 2012 S. 90)
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 der Kirchenordnung folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
####§ 1
Grundsatz
1 Für die Förderung, Begleitung, Leitung und Verwaltung der religionspädagogischen Arbeit in Schule und Kirche hat die EKHN Kirchliche Schulämter und das Religionspädagogische Institut mit regionalen Arbeitsstellen eingerichtet. 2 Der Auftrag dieser Einrichtungen ergibt sich aus der Verantwortung der Kirche für Erziehung und Bildung in Schule und Kirche, für den Religionsunterricht an öffentlichen und privaten Schulen, für die Mitwirkung und Mitgestaltung im Bereich regionaler Schulentwicklung und für die Konfirmandenarbeit. 3 Die Arbeit der Einrichtungen geschieht in einem Bezugsfeld, das eine organisierte Arbeitsteilung anbietet und zugleich eine enge Zusammenarbeit gebietet. 4 In dieses Bezugsfeld gehören die Evangelisch-theologischen Fachbereiche und Institute der Universitäten, die staatlichen Studienseminare und das Theologische Seminar.
#§ 2
Dienstbezeichnungen, Aufsichtsstruktur
(
1
)
Die Kirchlichen Schulämter werden von den Schulamtsdirektorinnen und Schulamtsdirektoren im Kirchendienst geleitet.
(
2
)
1 Die Mitglieder des Religionspädagogischen Instituts und seiner regionalen Arbeitsstellen sind die Studienleiterinnen und Studienleiter des Instituts und dessen Direktorin oder dessen Direktor. 2 Die Direktorin oder der Direktor ist Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter der Studienleiterinnen und Studienleiter.
(
3
)
Die Leiterin oder der Leiter des Referates Schule und Religionsunterricht in der Kirchenverwaltung ist Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter der Direktorin oder des Direktors des Instituts und der Schulamtsdirektorinnen und Schulamtsdirektoren im Kirchendienst.
#§ 3
Aufgaben der Kirchlichen Schulämter
Den Kirchlichen Schulämtern obliegen folgende Aufgaben:
#- Zusammenarbeit mit der staatlichen Schulaufsicht und Schulen
- Führen regelmäßiger Koordinationsgespräche mit den jeweils zuständigen hessischen Staatlichen Schulämtern, der rheinland-pfälzischen Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) und den Beauftragten der römisch-katholischen Bistümer
- Unterstützung der Schulen und der Staatlichen Schulaufsicht bei der Suche nach geeignetem Lehrpersonal für den evangelischen Religionsunterricht und dessen Einsatz sowie bei Vertretungsregelungen
- Einsichtnahme in den schulischen Religionsunterricht durch Unterrichtsbesuche
- Abgabe des Votums der EKHN über beantragte Ausnahmen bei der Bildung von Lerngruppen im evangelischen und katholischen Religionsunterricht in Hessen
- Förderung der Kooperation von Schule und Kirche in der Region und die kirchliche Verantwortung für die Gestaltung regionaler Bildungspläne und regionaler Schulentwicklung
- Religionslehrkräfte
- Durchführung von Tagungen zur kirchlichen Bevollmächtigung von Religionslehrkräften im Auftrag des Gesamtkirchlichen Ausschusses für den evangelischen Religionsunterricht sowie die Mitwirkung bei Vorbereitung und Durchführung der zentralen Bevollmächtigungsgottesdienste
- Vorbereitung befristeter Zustimmungen zur Erteilung von evangelischem Religionsunterricht sowie die Zustimmung bei kurzzeitigen Vertretungen
- Hauptamtliche und nebenamtliche Gestellungsverträge
- Mitwirkung beim Abschluss von hauptamtlichen Gestellungsverträgen und Schulseelsorgeaufträgen
- Wahrnehmung der kirchlichen Dienst- und Fachaufsicht über die Pfarrerinnen und Pfarrer im hauptamtlichen Gestellungsvertrag und Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger und der in diesem Rahmen durchzuführenden regelmäßigen Dienstversammlungen und Dienstgespräche
- Verantwortung für die einjährige Professionalisierung neu eingestellter Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer
- Verfügung des Einsatzes der Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer im schulischen Religionsunterricht im Benehmen mit den jeweils zuständigen Dekaninnen und Dekanen
- Entscheidung über Anträge von Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern auf Entpflichtung vom schulischen Religionsunterricht und die Entscheidung über Anträge auf Umverteilung von Pflichtstunden schulischen Religionsunterrichts
- Zusammenarbeit mit Propsteien und Dekanaten
- Austausch mit den jeweils zuständigen Pröpstinnen und Pröpsten sowie den Dekaninnen und Dekanen
- Kooperation mit den Propsteien und Dekanaten des Zuständigkeitsbereiches bei Visitationen und in Personalfragen
- Information von Dekanaten und Kirchengemeinden über Schulrechts- und bildungspolitische Grundsatzfragen
- Beratende Mitgliedschaft in den Dekanatssynoden des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches
- Kooperation mit den Dekanatsbeauftragten für Religionspädagogik
- Ausbildung und Personalentwicklung
- Teilnahme an theologischen Prüfungen im Rahmen der Staatsexamina für das Lehramt
- Abgabe eines Votums anlässlich der Ernennung von Pfarrvikarinnen und Pfarrvikaren zur Pfarrerin oder zum Pfarrer auf Lebenszeit und der Zuerkennung der Bewerbungsfähigkeit
- Abgabe eines Votums bei Bewerbungen um Aufnahme in die Liste der an der Übernahme einer Schulpfarrstelle Interessierten
§ 4
Aufgaben des Religionspädagogischen Instituts
Dem Religionspädagogischen Institut obliegen folgende Aufgaben:
#- Aus-, Fort- und Weiterbildung
- Planung, Durchführung und Auswertung der pädagogisch-theologischen Fortbildung, die sich an den Schulformen und Schulstufen und an Themen aus dem Lehrplan orientiert, der pädagogisch-theologischen Zusatzqualifizierungen und der religionspädagogischen Angebote im Rahmen des Programms „Fortbildung in den ersten Amtsjahren“ der EKHN
- Planung, Durchführung und Auswertung der Weiterbildungskurse in Kooperation mit dem Staat zur Ausbildung neuer Religionslehrkräfte (Kurse zum Erwerb der Fakultas) in den unterschiedlichen Schulstufen
- Fort- und Weiterbildung und konzeptionelle Weiterentwicklung der Schulseelsorge und der Krisenseelsorge in Schulen
- Inhaltliche Durchführung des Kurses der Professionalisierungsmaßnahme neu eingestellter Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer
- Kooperation mit den Studienseminaren zur Ausbildung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst
- Fortbildung und Qualifizierung im Bereich der Konfirmandenarbeit
- Spirituelle Angebote für Unterrichtende
- Organisation des Schulpraktikums und Begleitung der Lehrvikarinnen und Lehrvikare im Schulpraktikum und den auf Religionspädagogik bezogenen Teilen des Gemeindepraktikums sowie die Mitwirkung bei der Zweiten Theologischen Prüfung
- Religionspädagogische Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der evangelischen Kindertagesstätten
- Beratungsarbeit
- Einzelberatung von Religionslehrkräften
- Fachlich-religionspädagogische Beratung von Fachkonferenzen, Fachsprecherinnen und Fachsprechern
- Fachberatung in der Konfirmandenarbeit
- Beratung und Begleitung von Projekten der Schulseelsorge
- Beratung von Dekanaten und Kirchengemeinden bei religionspädagogischen Fachfragen
- Beratung der Kirchenleitung und anderer kirchlichen Gremien und Einrichtungen im religionspädagogischen und bildungspolitischen Fragen
- Mitwirkung bei der Entwicklung, Erprobung von konzeptionellen Rahmenbedingungen, Inhalten und Organisationsformen des Religionsunterrichtes und der Konfirmandenarbeit
- Erarbeitung und Bereitstellung von Unterrichtsmaterialien, Medien und Veröffentlichungen zu religionspädagogischen Fragen und Grundlagen
- Mitwirkung an der Erstellung regionaler Bildungspläne
- Zusammenarbeit mit den religionspädagogischen Instituten innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland, mit der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Religionspädagogischen Institute und den entsprechenden Einrichtungen anderer Kirchen
- Zusammenarbeit mit den theologischen Fakultäten der Universitäten
- Mitwirkung bei der Einbindung der religionspädagogischen Arbeit in Schulentwicklung
§ 5
Organisationsstruktur des Religionspädagogischen Instituts
(
1
)
1 Die Aufgaben des Religionspädagogischen Instituts werden von der Direktorin und dem Direktor sowie den Studienleiterinnen und Studienleitern wahrgenommen. 2 Sie bilden zusammen das Kollegium.
(
2
)
1 Die Planung und Erledigung der Arbeit der Studienleiterinnen und Studienleiter geschieht in inhaltlichen und regionalen Schwerpunktbereichen. 2 Jede Studienleiterin und jeder Studienleiter arbeitet hauptverantwortlich in ihrem oder seinem Bereich und kann zur Mitarbeit in anderen Bereichen herangezogen werden.
(
3
)
Alle Studienleiterinnen und Studienleiter des Religionspädagogischen Instituts treten zu regelmäßigen Dienstbesprechungen zusammen.
(
4
)
1 Die Dienstbezeichnung der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Religionspädagogischen Instituts lautet: Studienleiterin/Studienleiter beim Religionspädagogischen Institut der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. 2 Die Leiterin oder der Leiter des Religionspädagogischen Instituts führt die Dienstbezeichnung Direktorin/Direktor.
#§ 6
Grundsatz der Zusammenarbeit
(
1
)
1 Die Schulreferentinnen und Schulreferenten der Kirchenverwaltung sowie die Schulamtsdirektorinnen und Schulamtsdirektoren im Kirchendienst treten in der Konferenz der Kirchlichen Schulämter zu regelmäßigen Beratungen zusammen. 2 Sachverständige können hinzugezogen werden. 3 Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
(
2
)
1 Die Studienleiterinnen und Studienleiter sowie die Direktorin oder der Direktor des Religionspädagogischen Instituts treten zu regelmäßigen Dienstbesprechungen und Konferenzen zusammen. 2 Die Schulreferentinnen und Schulreferenten der Kirchenverwaltung können teilnehmen. 3 Sachverständige können hinzugezogen werden.
(
3
)
Die Schulamtsdirektorinnen und Schulamtsdirektoren sowie die Studienleiterinnen und Studienleiter der regionalen Arbeitsstellen pflegen den regelmäßigen Austausch.
#§ 7
Religionspädagogische Konsultation
1 Zur Koordinierung und Förderung aller Fragen religiöser Bildung und schulischer Entwicklung treten die Kirchlichen Schulämter und das Religionspädagogische Institut sowie seine regionalen Arbeitsstellen unter Leitung des Referates Schule und Religionsunterricht der Kirchenverwaltung zu einer Religionspädagogischen Konsultation zusammen. 2 Die Konsultation findet mindestens einmal jährlich statt.
#§ 8
Anzahl und Standorte der Kirchlichen Schulämter
Die Anzahl und die Standorte der Kirchlichen Schulämter werden durch Beschluss der Kirchenleitung festgelegt.
#§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Verwaltungsordnung tritt am 1. September 2010 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Verwaltungsverordnung über die Aufgaben der Kirchlichen Schulämter und des Religionspädagogischen Instituts der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (RelPädVO) vom 20. Mai 2010 (ABl. 2010 S. 245) außer Kraft.