.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Geltungszeitraum von: 01.02.2007
Geltungszeitraum bis: 19.05.2015
Ausführungsbestimmungen zum Gleichstellungsgesetz
Vom 14. September 2006
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 24 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. November 2005 (ABl. 2006 S. 2) folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Unterrepräsentanz
(
1
)
In der Regel sind deutlich weniger Angehörige eines Geschlechts beschäftigt, wenn diesem Geschlecht in der Vergleichsgruppe gemäß § 7 Abs. 2 des Gleichstellungsgesetzes 40 Prozent oder weniger angehören.
(
2
)
Für die Pfarrerinnen, Pfarrer, Pfarrvikarinnen, Pfarrvikare, Vikarinnen und Vikare ist das Dekanat ein Verantwortungsbereich im Sinne von § 7 Abs. 2 des Gleichstellungsgesetzes.
#§ 2
Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten
(
1
)
Die Bestellung der oder des Gleichstellungsbeauftragten und der oder des stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 15 des Gleichstellungsgesetzes erfolgt durch übereinstimmende Beschlüsse der Dekanatssynodalvorstände in der Verwaltungsregion im Benehmen mit den zuständigen Mitarbeitervertretungen.
(
2
)
1 Vor der Bestellung wird in jeder Verwaltungsregion eine Auswahlkommission gebildet, die den Dekanatssynodalvorständen einen Beschlussvorschlag unterbreitet. 2 Der Auswahlkommission gehören je zwei Mitglieder jedes Dekanatssynodalvorstandes an. 3 Der Stabsbereich Gleichstellung in der Kirchenverwaltung unterstützt das Auswahlverfahren.
(
3
)
In jeder Verwaltungsregion wird grundsätzlich eine Gleichstellungsbeauftragte oder ein Gleichstellungsbeauftragter und ein stellvertretender Gleichstellungsbeauftragter oder eine stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte bestellt.
(
4
)
1 Abweichend von Absatz 3 können die Dekanatssynodalvorstände einvernehmlich beschließen, dass die Aufgaben auf zwei Gleichstellungsbeauftragte aufgeteilt werden. 2 In diesem Fall sollen eine Frau und ein Mann bestellt werden. 3 Das Freistellungskontingent ist gemäß § 15 Abs. 4 des Gleichstellungsgesetzes auf beide Beauftragten aufzuteilen.
#§ 3
Stellvertretung
(
1
)
Die oder der stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte wird grundsätzlich nur tätig bei Verhinderung der oder des Gleichstellungsbeauftragten (Abwesenheitsvertretung).
(
2
)
Sind für eine Verwaltungsregion zwei Gleichstellungsbeauftragte gemäß § 2 Abs. 4 bestellt, so vertreten sie sich gegenseitig.
(
3
)
Die Kosten für die Freistellung der oder des stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten werden nur dann gemäß § 15 Abs. 5 des Gleichstellungsgesetzes erstattet, wenn die oder der Gleichstellungsbeauftragte länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist oder das Arbeitsverhältnis ruht.
#§ 4
Dienstaufsicht über die Gleichstellungsbeauftragten
Die Dienstaufsicht über die Gleichstellungsbeauftragte oder den Gleichstellungsbeauftragten liegt in der Regel bei dem Dekanatssynodalvorstand, in dessen Dekanat sich das Büro der oder des Gleichstellungsbeauftragten befindet.
#§ 5
Büro der Gleichstellungsbeauftragten
1 Die Dekanate in der Verwaltungsregion einigen sich, wo das Büro der oder des Gleichstellungsbeauftragten eingerichtet wird. 2 Dabei sind Kostengesichtspunkte wie freie Raumkapazitäten und Auswirkungen auf die Reisekosten zu berücksichtigen.
#§ 6
Haushalt der Gleichstellungsbeauftragten
(
1
)
Die Gesamtkirche stellt den Gleichstellungsbeauftragten in jeder Region einen Sachkostenetat zur Verfügung.
(
2
)
Der Haushalt der oder des Gleichstellungsbeauftragten wird in der Regel in dem Dekanat geführt, in dem sich das Büro der oder des Gleichstellungsbeauftragten befindet.
#§ 7
Beteiligung bei der Besetzung von Fach-/Profilstellen
1 Bei der Besetzung von Fach-/Profilstellen sind sowohl die oder der örtlich zuständige Gleichstellungsbeauftragte als auch der Stabsbereich Gleichstellung gemäß § 16 Abs. 2 des Gleichstellungsgesetzes zu beteiligen. 2 Die oder der Gleichstellungsbeauftragte und der Stabsbereich Gleichstellung stimmen sich über die Wahrnehmung der Rechte im Einzelfall ab.
#§ 8
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt mit der Verkündung im Amtsblatt in Kraft.