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Geltungszeitraum von: 01.02.2007

Geltungszeitraum bis: 19.05.2015

Ausführungsbestimmungen zum Gleichstellungsgesetz

Vom 14. September 2006

(ABl. 2007 S. 30)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 24 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. November 2005 (ABl. 2006 S. 2) folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Unterrepräsentanz

( 1 ) In der Regel sind deutlich weniger Angehörige eines Geschlechts beschäftigt, wenn diesem Geschlecht in der Vergleichsgruppe gemäß § 7 Abs. 2 des Gleichstellungsgesetzes 40 Prozent oder weniger angehören.
( 2 ) Für die Pfarrerinnen, Pfarrer, Pfarrvikarinnen, Pfarrvikare, Vikarinnen und Vikare ist das Dekanat ein Verantwortungsbereich im Sinne von § 7 Abs. 2 des Gleichstellungsgesetzes.
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§ 2
Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten

( 1 ) Die Bestellung der oder des Gleichstellungsbeauftragten und der oder des stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 15 des Gleichstellungsgesetzes erfolgt durch übereinstimmende Beschlüsse der Dekanatssynodalvorstände in der Verwaltungsregion im Benehmen mit den zuständigen Mitarbeitervertretungen.
( 2 ) Vor der Bestellung wird in jeder Verwaltungsregion eine Auswahlkommission gebildet, die den Dekanatssynodalvorständen einen Beschlussvorschlag unterbreitet. Der Auswahlkommission gehören je zwei Mitglieder jedes Dekanatssynodalvorstandes an. Der Stabsbereich Gleichstellung in der Kirchenverwaltung unterstützt das Auswahlverfahren.
( 3 ) In jeder Verwaltungsregion wird grundsätzlich eine Gleichstellungsbeauftragte oder ein Gleichstellungsbeauftragter und ein stellvertretender Gleichstellungsbeauftragter oder eine stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte bestellt.
( 4 ) Abweichend von Absatz 3 können die Dekanatssynodalvorstände einvernehmlich beschließen, dass die Aufgaben auf zwei Gleichstellungsbeauftragte aufgeteilt werden. In diesem Fall sollen eine Frau und ein Mann bestellt werden. Das Freistellungskontingent ist gemäß § 15 Abs. 4 des Gleichstellungsgesetzes auf beide Beauftragten aufzuteilen.
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§ 3
Stellvertretung

( 1 ) Die oder der stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte wird grundsätzlich nur tätig bei Verhinderung der oder des Gleichstellungsbeauftragten (Abwesenheitsvertretung).
( 2 ) Sind für eine Verwaltungsregion zwei Gleichstellungsbeauftragte gemäß § 2 Abs. 4 bestellt, so vertreten sie sich gegenseitig.
( 3 ) Die Kosten für die Freistellung der oder des stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten werden nur dann gemäß § 15 Abs. 5 des Gleichstellungsgesetzes erstattet, wenn die oder der Gleichstellungsbeauftragte länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist oder das Arbeitsverhältnis ruht.
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§ 4
Dienstaufsicht über die Gleichstellungsbeauftragten

Die Dienstaufsicht über die Gleichstellungsbeauftragte oder den Gleichstellungsbeauftragten liegt in der Regel bei dem Dekanatssynodalvorstand, in dessen Dekanat sich das Büro der oder des Gleichstellungsbeauftragten befindet.
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§ 5
Büro der Gleichstellungsbeauftragten

Die Dekanate in der Verwaltungsregion einigen sich, wo das Büro der oder des Gleichstellungsbeauftragten eingerichtet wird. Dabei sind Kostengesichtspunkte wie freie Raumkapazitäten und Auswirkungen auf die Reisekosten zu berücksichtigen.
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§ 6
Haushalt der Gleichstellungsbeauftragten

( 1 ) Die Gesamtkirche stellt den Gleichstellungsbeauftragten in jeder Region einen Sachkostenetat zur Verfügung.
( 2 ) Der Haushalt der oder des Gleichstellungsbeauftragten wird in der Regel in dem Dekanat geführt, in dem sich das Büro der oder des Gleichstellungsbeauftragten befindet.
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§ 7
Beteiligung bei der Besetzung von Fach-/Profilstellen

Bei der Besetzung von Fach-/Profilstellen sind sowohl die oder der örtlich zuständige Gleichstellungsbeauftragte als auch der Stabsbereich Gleichstellung gemäß § 16 Abs. 2 des Gleichstellungsgesetzes zu beteiligen. Die oder der Gleichstellungsbeauftragte und der Stabsbereich Gleichstellung stimmen sich über die Wahrnehmung der Rechte im Einzelfall ab.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt mit der Verkündung im Amtsblatt in Kraft.