.Verwaltungsverordnung zu den §§ 18 und 23
Verwaltungsverordnung zu den §§ 18 und 23
des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKHN1#
Vom 7. Juli 2015
(ABl. 2015 S. 325), geändert am 21. Januar 2020 (ABl. 2020 S. 46)
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 der Kirchenordnung2# folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
####§ 1
(
1
)
1 Vereinbarungen zum Freistellungsumfang gemäß § 18 MAVG zwischen einer Mitarbeitervertretung nach § 6 MAVG und der Dienststellenleitung sind wie folgt genehmigungsfähig:
bis 99 Mitarbeitenden | 3 Wochenstunden | ||
ab 100 Mitarbeitenden | 7 Wochenstunden | ||
ab 200 Mitarbeitenden | 14 Wochenstunden | ||
ab 300 Mitarbeitenden | 20 Wochenstunden | ||
ab 500 Mitarbeitenden | 30 Wochenstunden | ||
ab 750 Mitarbeitenden | 35 Wochenstunden | ||
ab 1000 Mitarbeitenden | 40 Wochenstunden | ||
ab 1500 Mitarbeitenden | 50 Wochenstunden | ||
ab 2000 Mitarbeitenden | 60 Wochenstunden |
2 Mitarbeitende werden bei der Ermittlung der Zahl der zu vertretenden Mitarbeitenden unabhängig vom Beschäftigungsumfang berücksichtigt. 3 Abweichend von § 18 Absatz 3 Satz 1 MAVG kann die Freistellung ausnahmsweise bis zu 100 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit des Mitglieds der Mitarbeitervertretung betragen.
(
2
)
Zur Unterstützung der Arbeit der Mitarbeitervertretung sind zusätzlich folgende Sekretariatsstunden genehmigungsfähig:
ab 50 Mitarbeitenden | 1 Wochenstunde | ||
ab 100 Mitarbeitenden | 2 Wochenstunden | ||
ab 200 Mitarbeitenden | 4 Wochenstunden | ||
ab 300 Mitarbeitenden | 5 Wochenstunden | ||
ab 500 Mitarbeitenden | 6 Wochenstunden | ||
ab 750 Mitarbeitenden | 8 Wochenstunden | ||
ab 1000 Mitarbeitenden | 10 Wochenstunden | ||
ab 1500 Mitarbeitenden | 12 Wochenstunden | ||
ab 2000 Mitarbeitenden | 14 Wochenstunden |
(2a) Bei besonderer Begründung ist eine Einzelfallregelung möglich.
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3
)
1 In der Regel finden die Sitzungen in 14-tägigem Rhythmus statt. 2 Ab einer Mitarbeitendenzahl von 750 ist von einer wöchentlichen Sitzung von durchschnittlich vier Stunden auszugehen.
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4
)
Der Freistellungsumfang nach Absatz 1 und die Sekretariatsstunden nach Absatz 2 können innerhalb des Budgets verrechnet werden.
#§ 2
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1
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1 Unter notwendigen Kosten nach § 23 Absatz 1 MAVG sind diejenigen Kosten zu verstehen, die erforderlich und verhältnismäßig sind, um die Arbeit der Mitarbeitervertretung sachgerecht und ordnungsgemäß durchzuführen. 2 Für den Fall der Vertretung heißt dies, dass eine Vertretung dann erforderlich ist, wenn der Betrieb andernfalls nicht ordnungsgemäß fortgeführt werden kann (feste Öffnungszeit, Einhaltung des Personalschlüssels im Kita-Bereich oder der Diakoniestation).
(
2
)
Unter erforderlichen Räumen ist ein Arbeitsraum mit Schreibtisch, Besprechungstisch, Bestuhlung und einem abschließbaren Schrank zu verstehen.
(
3
)
1 Unter Geschäftsbedarf fallen Papier, Porto, Ordner etc. 2 als laufende Kosten, die technische Ausstattung wie Telefon, Fax, Internet-/Intranet-Zugang, PC/Notebook und Drucker. 3 Zur notwendigen Ausstattung zählen ebenfalls Rechtssammlung, Periodika, MAV-Ordner und Schulungskosten zur Teilnahme an GMAV-Schulungen.
#§ 3
(
1
)
1 Kosten der Mitarbeitervertretung sind wie folgt abzurechnen:
Einmalige Ausstattungskosten: nach Rechnungseingang
Laufende Sachkosten: einmal im Quartal
Vertretungskosten: monatlich
2 Zur Geltendmachung von Vertretungskosten sind Angaben zur Dienststelle, zur Person der oder des Vertretenen, zur Vertreterin oder zum Vertreter, zum Datum und zur Dauer der Sitzung/Schulung sowie die Unterschriften der Vertreterin oder des Vertreters und der oder des Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung erforderlich.
(
2
)
Im Haushalt ist ein Ansatz für die Arbeit der Mitarbeitervertretung auszuweisen.
#§ 4
Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.