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Geltungszeitraum von: 28.02.1978

Geltungszeitraum bis: 31.07.2013

Kirchenrechtliche Folgen des Gottesdienstes aus Anlass der Eheschließung zwischen einem evangelischen Christen und einem Nichtchristen

Bek. vom 24. Februar 1978

(ABl. 1978 S. 45)

Nachstehend geben wir die Empfehlung der Arnoldshainer Konferenz vom 14. Dezember 1977 betr. die kirchenrechtlichen Folgen des Gottesdienstes aus Anlass der Eheschließung zwischen einem evangelischen Christen und einem Nichtchristen in der für die EKHN bestimmten Form bekannt:
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1. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Pfarrers richtet sich nach der für den evangelischen Partner gültigen Ordnung1#. Ein Dimissoriale kann nur vom evangelischen Partner beantragt werden.
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2. Abkündigungen

Der Gottesdienst aus Anlass der Eheschließung zwischen einem evangelischen Christen und einem Nichtchristen wird wie andere Amtshandlungen abgekündigt, um die Eheleute der Fürbitte der Gemeinde zu empfehlen.
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3. Kirchenbucheintrag

Der Gottesdienst aus Anlass der Eheschließung zwischen einem evangelischen Christen und einem Nichtchristen wird als Amtshandlung beurkundet. Dies geschieht im Trauregister, wobei in der Spalte „Bemerkungen“ eingetragen wird, dass es sich in diesem Fall um eine gottesdienstliche Begleitung anlässlich der Eheschließung handelt.2#
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4. Stammbucheintrag

Der Gottesdienst aus Anlass der Eheschließung zwischen einem evangelischen Christen und einem Nichtchristen ist auf Wunsch der Eheleute im Familienstammbuch zu beurkunden.
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5. Bescheinigung

Auf Wunsch der Eheleute wird eine Bescheinigung über den Gottesdienst aus Anlass der Eheschließung zwischen einem evangelischen Christen und einem Nichtchristen ausgestellt.

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2 ↑ Siehe Kirchenbuchordnung (Nr. 950).