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Geltungszeitraum von: 29.06.2014

Geltungszeitraum bis: 31.12.2015

Rechtsverordnung
über die Bewilligung von Mitteln aus dem Härtefonds
(Härtefondsverordnung – HFVO)

Vom 5. März 2009

(ABl. 2009 S. 115), zuletzt geändert am 28. Mai 2014 (ABl. 2014 S. 427)

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§ 1
Zielsetzung

( 1 ) Mit dem Härtefonds werden Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Dekanate unterstützt, die unabweisbar im Haushalt anfallende besondere einmalige Aufwendungen nicht aus der regulären Zuweisung oder sonstigen, anderweitig ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln, insbesondere aus Rücklagen, Kollekten und Stiftungen, finanzieren können. Die Regelung gilt sinngemäß auch für Fehlbeträge, die aus strukturell bedingten und nicht durch die Kirchengemeinde, den Kirchengemeindeverband oder das Dekanat zu vertretenden Mehraufwendungen resultieren, sofern nachweislich auf Basis des geltenden Zuweisungssystems oder aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten keine Möglichkeit zu einer dauerhaften Konsolidierung des Haushalts besteht. Hierdurch soll eine unangemessene Einschränkung der Handlungsspielräume von Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbänden und Dekanaten verhindert und insbesondere die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Verkündigungsauftrags sichergestellt werden.
( 2 ) Aufwendungen für Diakoniestationen und Kindertagesstätten fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Rechtsverordnung.
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§ 2
Bewilligungsvoraussetzungen

( 1 ) Die Bewilligung von Zuschüssen aus dem Härtefonds setzt voraus, dass die Kirchengemeinde, der Kirchengemeindeverband oder das Dekanat jederzeit Sorge für eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung trägt.
( 2 ) Ein Zuschuss wird bei einer strukturellen Unterfinanzierung des Haushalts oder bei unabweisbarem einmaligem besonderem Finanzbedarf bewilligt, wenn zuvor alle Einsparmöglichkeiten und Finanzierungsquellen ausgeschöpft wurden. Dabei sind insbesondere folgende Maßnahmen zu ergreifen:
  1. Sachkosten und freiwillige Zuwendungen an andere Rechtsträger sind zu reduzieren, soweit keine unangemessene Einschränkung der Handlungsspielräume und Gefährdung des Verkündigungsauftrags eintritt.
  2. Freigestellte Kollekten und Spenden, die durch Abkündigung oder späteren Beschluss des zuständigen Organs für Zwecke des Haushalts bestimmt werden, sind der zuständigen Kasse und damit dem ordentlichen Haushalt oder den Haushaltsrücklagen zuzuführen.
  3. Nicht zweckgebundene Spenden und Kollekten sind bis zur Hälfte des 20.000,00 Euro übersteigenden Betrags für den ordentlichen Haushalt zu verwenden.
  4. Erträge aus Stiftungen, Vermächtnissen und sonstigen Vermögen sind für den ordentlichen Haushalt zu verwenden, soweit eine Zweckbindung nicht entgegensteht.
  5. Rücklagen sind zu verwenden oder von bestehenden Zweckbindungen zugunsten des allgemeinen Haushalts umzuwidmen, soweit
    1. dies rechtlich zulässig ist,
    2. die Rücklagen nicht für unmittelbar bevorstehende andere Maßnahmen benötigt werden,
    3. die Zweckbestimmungen von Spendern/Spenderinnen nicht entgegen stehen oder
    4. die künftigen Handlungsspielräume nicht unangemessen eingeschränkt werden.
( 3 ) Die finanzielle Lage der antragstellenden Einrichtung ist in einem einheitlichen Formblatt darzustellen, das von der Kirchenverwaltung bekannt gegeben wird.
( 4 ) Die Regionalverwaltung ist zur Bestätigung der finanziellen Situation einzubeziehen. Bei Anträgen von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden ist zusätzlich das Dekanat einzubeziehen. In den entsprechenden Stellungnahmen bestätigen die Regionalverwaltung und ggf. der Dekanatssynodalvorstand die Richtigkeit der Darlegungen der Antragsteller, insbesondere die Angaben über die Eigenmittelsituation und die Einsparmöglichkeiten. Vom Antrag abweichende Standpunkte sind deutlich hervorzuheben.
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§ 3
Antragstellung

Der Antrag muss von dem jeweiligen Rechtsträger, der die Härtefondsmittel für den Haushaltsausgleich benötigt, mit einem einheitlichem Formblatt auf dem Dienstweg an die Kirchenverwaltung gestellt werden. Das Formblatt wird von der Kirchenverwaltung bekannt gegeben. Dem Antrag sind die im Formblatt genannten Anlagen beizufügen.
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§ 4
Bewilligung

( 1 ) Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Zuschüssen aus dem Härtefonds liegt bei der Kirchenverwaltung
( 2 ) Die Kirchenverwaltung kann Zuschüsse bis zur Höhe der für den Haushaltsausgleich benötigten Mittel bewilligen. Vor der Bewilligungsentscheidung prüft die Kirchenverwaltung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß §§ 2 und 3 erfüllt sind. Die Voten der Regionalverwaltung und des Dekanatssynodalvorstands gemäß § 2 Abs. 4 sind zu berücksichtigen. Von der Bewilligungssumme werden die nach Absatz 5 gegenzurechnenden Mittel aus dem Finanzausgleich abgesetzt.
( 3 ) Bewilligungen sind ab dem Haushaltsjahr 2008 möglich und dürfen je Einzelfall längstens für die Dauer von drei Jahren ausgesprochen werden. Bei mehrjährigen Bewilligungen sollen die entsprechenden Folgeraten jeweils zu Beginn eines Haushaltsjahres bereitgestellt werden. Beträge unter 10.000,00 Euro können in einer Summe ausgezahlt werden.
( 4 ) Die Bewilligungsmöglichkeiten richten sich nach dem Gesamtvolumen des Härtefonds und der gesamtkirchlichen Finanzsituation.
( 5 ) Das jeweilige Dekanat beteiligt sich an den Zuschüssen an Kirchengemeinden/Kirchengemeindeverbänden mit einem Betrag in Höhe von zehn Prozent aus Mitteln des Finanzausgleichs. Die jährliche Inanspruchnahme des Finanzausgleichs wird pro Dekanat auf zehn Prozent der jährlich für den Finanzausgleich aus dem Kirchensteueraufkommen zur Verfügung gestellten Gelder begrenzt.
( 6 ) Die Bewilligung erfolgt in Schriftform. Der Bewilligungsbescheid muss folgende Angaben enthalten:
  • Zuschusshöhe,
  • Höhe der finanziellen Beteiligung des Dekanats aus Mitteln des Finanzausgleichs,
  • etwaige Auflagen,
  • Zeitraum der Bewilligung,
  • Begründung von Abweichungen gegenüber dem beantragten Zuschuss oder dem Votum des Dekanatssynodalvorstands,
  • Hinweis auf Rückzahlungsverpflichtungen und Prüfungsrecht gemäß der §§ 6 und 7.
( 7 ) Die Bewilligungsbescheide und Bescheide, mit denen Bewilligungen abgelehnt werden, sind dem Rechnungsprüfungsamt von der Kirchenverwaltung nachrichtlich zu übersenden.
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§ 5
Fondsbewirtschaftung und Verwaltungskosten

( 1 ) Zur Mittelbewirtschaftung wird ein gesonderter Fonds (Härtefonds) im gesamtkirchlichen Haushalt geführt.
( 2 ) Erträge aus der Geldanlage der Härtefondsmittel sind dem Härtefonds zuzuführen. Die Kirchenverwaltung kann ihre zusätzlichen Verwaltungskosten nach vorheriger gesonderter Zustimmung der Kirchenleitung und des Finanzausschusses der Kirchensynode mit den Vermögenserträgen vor deren Abführung verrechnen.
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§ 6
Rückzahlungsverpflichtung

( 1 ) Die Mittelempfänger verpflichten sich, die nicht für den bei der Bewilligung zugrunde liegenden Zweck benötigten Mittel zurückzuzahlen. Die Kirchenverwaltung kann von den Mittelempfängern einen Verwendungsnachweis für die Härtefondsmittel anfordern.
( 2 ) Bewilligungen sind ganz oder teilweise zu widerrufen und bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzufordern, wenn nachträglich Sachverhalte bekannt werden, insbesondere zur Eigenmittelsituation des Mittelempfängers, die für die Bewilligungsentscheidung wesentlich gewesen wären.
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§ 7
Prüfungsrecht

Das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ist berechtigt, die Mittelverwendung zu prüfen.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt in Kraft. Sie tritt zum 31. Dezember 2015 außer Kraft.