.

Geltungszeitraum von: 01.01.1954

Geltungszeitraum bis: 01.01.2016

Ordnung der kirchlichen Einsicht in den evang. Religionsunterricht der öffentlichen und privaten Schulen

Bek. vom 8. April 1954

(ABl. 1954 S. 30)

Der Gesamtkirchliche Ausschuss für den evangelischen Religionsunterricht ordnet gemäß § 4 und 5 des Kirchengesetzes vom 17. März 1949 betr. die Ordnung des Gesamtkirchlichen Ausschusses für den evangelischen Religionsunterricht die ihm übertragene Einsicht in den evangelischen Religionsunterricht wie folgt:
#

A. Aufgabe der kirchlichen Einsicht

###
( 1 ) Die kirchliche Einsicht in den evangelischen Religionsunterricht der öffentlichen und privaten Schulen geschieht gemäß der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Sie dient
  1. der rechten Verkündigung des Evangeliums in der Unterweisung der Jugend;
  2. der Verbundenheit, die Eltern, Kinder, Lehrer und Pfarrer als Glieder der Kirche Jesu Christi eint;
  3. der sachlichen Klärung und Förderung aller Aufgaben, die Kirche und Schule in der evangelischen Unterweisung gemeinsam zu lösen haben;
  4. in besonderen Fällen der Klärung von Fragen, die Lehre und Ordnung der Kirche angehen.
( 2 ) Die kirchliche Einsicht in den Religionsunterricht der öffentlichen und privaten Schulen geschieht in brüderlicher Weise und erfolgt in Übereinstimmung mit Art. 57 der Verfassung des Landes Hessen und Art. 34 der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz und der sich darauf gründenden Gesetze und Erlasse.
#

B. Durchführung der Einsicht

#

I. Allgemeiner Besuch des Religionsunterrichts

##
( 1 ) Die allgemeine Einsicht in den Religionsunterricht wird im Auftrage des Gesamtkirchlichen Ausschusses für den evangelischen Religionsunterricht ausgeübt:
  1. durch den Schulreferenten oder ein anderes beauftragtes Mitglied des Gesamtkirchlichen Ausschusses innerhalb der Gesamtkirche;
  2. durch den Propst oder den Inhaber eines Katechetischen Amtes innerhalb seines Bezirkes;
  3. durch Vertrauenslehrer, die der jeweilige Gesamtkirchliche Ausschuss spätestens zwei Jahre nach seinem Zusammentritt beruft.
( 2 ) Für die unter c) genannten Vertrauensleute steht den Dekanats-Arbeitsgemeinschaften ein Vorschlagsrecht zu.
Die zuständigen Dekanatssynodalvorstände sind zu den Vorschlägen zu hören.
Der Gesamtkirchliche Ausschuss für den evangelischen Religionsunterricht holt die Zustimmung der zu Berufenden ein.
Er teilt den zuständigen Regierungsstellen die Namen der Berufenen mit.
( 3 ) Bei dem Besuch soll der Einsichtnehmende nicht nur den Unterricht anhören, sondern auch Gelegenheit nehmen, mit den Schülern und dem Lehrer ins Gespräch zu kommen. Dabei soll aber jeder Anschein einer Korrektur oder Beaufsichtigung bei Lehrern und Schülern vermieden werden.
( 4 ) Die Tätigkeit der Beauftragten untersteht hinsichtlich der übernommenen kirchlichen Einsicht dem Gesamtkirchlichen Ausschuss für den evangelischen Religionsunterricht. Alljährlich am Schlusse des Schuljahres wird dem Gesamtkirchlichen Ausschuss ein Bericht über den Stand der evangelischen Unterweisung in den Auftragsgebieten gegeben. Wenn besondere Umstände es erforderlich machen, erfolgt Einzelbericht an den Gesamtkirchlichen Ausschuss.
#

II. Besuch des Religionsunterrichtes aus besonderem Anlass

##
( 1 ) Dem Gesamtkirchlichen Ausschuss für den evangelischen Religionsunterricht liegt es ob, für den Besuch des Religionsunterrichts eines Lehrers zu sorgen, wenn dafür besondere Anlässe vorliegen (wie z. B. Schutz des Lehrers gegenüber Gerüchten und Verdächtigungen, welche die kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung von evangelischem Religionsunterricht in Frage stellen könnten; Wahrung von Lehre und Ordnung der Kirche).
( 2 ) Förmliche Beschwerden gegen einen Religionslehrer in Sachen Lehre oder Ordnung der Kirche behandelt der Gesamtkirchliche Ausschuss beschließend nur in seinen Vollsitzungen.
Der Geschäftsführende Ausschuss kann vorbereitende Maßnahmen veranlassen (Rückfragen bei der Beschwerdeführung, bei dem zuständigen Inhaber eines Katechetischen Amtes, dem zuständigen Propst usw.).
( 3 ) Wird eine förmliche Untersuchung mit einem Unterrichtsbesuch oder mit Vernehmungen für notwendig erachtet, so erteilt der Gesamtkirchliche Ausschuss für den evangelischen Religionsunterricht ausdrücklichen Auftrag an die ausführenden Personen aus seiner Mitte und gegebenenfalls an Beauftragte aus dem Personenkreis nach § 5 Abs. 2 des Kirchengesetzes vom 17. März 1949. Die Zuziehung eines Religionslehrers aus dem betreffenden Dekanat ist immer anzustreben.
( 4 ) Die vorliegende Beschwerde und der beabsichtigte Unterrichtsbesuch werden dem Lehrer (der Lehrerin) auf dem Dienstwege über die Schulaufsichtsbehörde mitgeteilt. Im Anschluss an den Besuch findet eine Besprechung über die Beschwerde und die dazu gemachten Feststellungen statt.
( 5 ) Nach Klärung des Sachverhalts fasst der Gesamtkirchliche Ausschuss für den evangelischen Religionsunterricht Beschluss über etwa zu ergreifende Maßnahmen. Gegebenenfalls stellt er Antrag an die zuständige Schulaufsichtsbehörde zur Ausführung des Erforderlichen gemäß der Landesverfassung.
#

III. Gemeinsame Bestimmungen

Jeder Besuch des Religionsunterrichts ist 14 Tage vor dem vorgesehenen Zeitpunkt der Schulaufsichtsbehörde, die für die zu besuchende Schule zuständig ist, anzuzeigen. Dabei sind die Namen der Beauftragten und gegebenenfalls der besondere Anlass für den Besuch mitzuteilen.
Die Ordnung tritt am 1. Mai 1954 in Kraft.