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Geltungszeitraum von: 01.08.2012

Geltungszeitraum bis: 01.01.2016

Ordnung der Bevollmächtigung
für den evangelischen Religionsunterricht
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

Vom 3. November 1993

(ABl. 1994 S. 30), zuletzt geändert am 23. Mai 2012 (ABl. 2012 S. 219)

Aufgrund von Artikel 62 Abs. 1 Kirchenordnung i. V. m. § 4 a) des Kirchengesetzes betreffend die Ordnung des Gesamtkirchlichen Ausschusses für den evangelischen Religionsunterricht beschließt der Gesamtkirchliche Ausschuss folgende Ordnung der Bevollmächtigung für den evangelischen Religionsunterricht:
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§ 1

( 1 ) Evangelischer Religionsunterricht im Bereich der EKHN wird in den öffentlichen Schulen gemäß Artikel 7 Abs. 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 57 der Verfassung des Landes Hessen und Artikel 34 der Verfassung für Rheinland-Pfalz in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Evangelischen Kirche erteilt.
( 2 ) Die Beauftragung zur Erteilung von Religionsunterricht setzt die Kirchliche Bevollmächtigung voraus.
( 3 ) Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts ergeben sich hieraus für die Kirche das Recht und die Pflicht, darauf zu achten, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen erteilt wird. Die Mitverantwortung nimmt die Evangelische Kirche auch durch die Erteilung der Bevollmächtigung, der vorläufigen Zustimmung und der befristeten Zustimmung wahr.
( 4 ) Die Bevollmächtigung begründet ein Verhältnis gegenseitigen Vertrauens und gegenseitiger Verpflichtung zwischen der EKHN und den von ihr beauftragten Lehrerinnen und Lehrern. Die EKHN verpflichtet sich, für die Anliegen der Bevollmächtigten gegenüber kirchlichen und staatlichen Stellen und in der Öffentlichkeit einzutreten und ihre fachliche Fortbildung zur fördern. Kirchlich Bevollmächtigte sind verpflichtet, den Religionsunterricht nach den Grundsätzen und der Ordnung der EKHN und nach den amtlichen Lehrplänen zu erteilen.
( 5 ) Als bevollmächtigt im Sinne dieser Ordnung gilt auch,
  1. wer durch Ordination zur öffentlichen Wortverkündigung, zur Sakramentsverwaltung und zur Vornahme von Amtshandlungen ermächtigt ist und im Pfarrdienst der EKHN steht,
  2. wer von einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Religionsunterricht bevollmächtigt worden ist und bereit ist, diesen nach den Grundsätzen und der Ordnung der EKHN zu erteilen.
( 6 ) Die Grundsätze der EKHN, nach denen der Religionsunterricht zu erteilen ist, ergeben sich aus dem Grundartikel der Kirchenordnung und allen den Religionsunterricht betreffenden rechtlichen Bestimmungen.
( 7 ) Im einzelnen bedeutet die Bevollmächtigung für den Religionslehrer/die Religionslehrerin insbesondere, dass er/sie
  1. Lehraufträge in Evangelischer Religionslehre übernimmt,
  2. Schul- bzw. Schülergottesdienste vorbereiten und durchführen kann,
  3. sich fachlich fortbildet,
  4. mit den Eltern und ihm/ihr anvertrauten Kindern und Jugendlichen und anderen für deren Erziehung Verantwortlichen zusammenarbeitet und
  5. die Inhalte des Unterrichtsfaches Evangelische Religionslehre gegenüber der Schule, den Eltern und den Schülern nach Kräften vertritt und auch sonst alles tut, was dem evangelischen Religionsunterricht in seinem Bereich förderlich ist.
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§ 2

( 1 ) Die EKHN kann auf Antrag eine Bevollmächtigung erteilen:
a)
nach der Zweiten Staatsprüfung für das Fach Evangelische Religionslehre
oder
b)
ein Jahr nach Prüfungen, die Zusatz- oder Erweiterungsprüfungen zur Ersten Staatsprüfung in diesem Fach sind
oder
c)
ein Jahr nach Zuerkennung der Befähigung zur Erteilung von evangelischem Religionsunterricht durch die Kirche.
( 2 ) Die EKHN kann auf Antrag eine vorläufige Zustimmung erteilen:
a)
nach der Ersten Staatsprüfung für das Fach evangelische Religionslehre für die Durchführung des praktischen Vorbereitungsdienstes
oder
b)
nach Prüfungen, die Zusatz- oder Erweiterungsprüfungen zur Ersten Staatsprüfung in diesem Fach sind
oder
c)
nach Zuerkennung der Befähigung zur Erteilung von evangelischem Religionsunterricht durch die Kirche (kirchliche Ausbildungsgänge oder kirchlich anerkannte Ausbildungsgänge).
Die vorläufige Zustimmung wird nach der Ersten Staatsprüfung für die Dauer des praktischen Vorbereitungsdienstes erteilt und endet mit dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung oder deren endgültigem Nichtbestehen oder dem Abbruch der Ausbildung. Nach Zusatz- oder Erweiterungsprüfungen oder nach der Zuerkennung der Befähigung durch die Kirche wird die vorläufige Zustimmung für die Dauer eines Jahres erteilt.
( 3 ) Die EKHN kann auf Antrag pädagogischen Fachkräften ohne Lehrbefähigung eine befristete Zustimmung erteilen für die Dauer eines Schuljahres bzw. Schulhalbjahres für die Erteilung von Religionsunterricht im Aushilfs- und Vertretungsfall.
( 4 ) Die Bevollmächtigung, die vorläufige Zustimmung und die befristete Zustimmung können auf bestimmte Schulformen/-arten bzw. Schulstufen beschränkt werden.
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§ 3

( 1 ) Die Bevollmächtigung, die vorläufige Zustimmung und die befristete Zustimmung setzen voraus:
  1. die Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau oder einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  2. die staatliche Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religionslehre oder die kirchliche Zuerkennung der Befähigung zur Erteilung von Religionsunterricht,
  3. die schriftliche Erklärung des Lehrers/der Lehrerin, den Religionsunterricht nach den Grundsätzen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zu erteilen.
Die Erklärung hat folgenden Wortlaut:
“Ich bin bereit, meinen Dienst als evangelischer Religionslehrer/als evangelische Religionslehrerin am Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist, auszurichten. Ich werde die Lehre und Ordnung der EKHN beachten.”
( 2 ) Lehrkräfte, die einer anderen evangelischen Kirche angehören, die in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland Vollmitglied ist, können die Bevollmächtigung, die vorläufige Zustimmung und die befristete Zustimmung erhalten, wenn sie zusätzlich schriftlich erklären, dass sie im Unterricht nicht für Lehren werben, die im Widerspruch zur Bekenntnisgrundlage stehen, wie sie im Grundartikel der Kirchenordnung genannt ist.
( 3 ) Über besondere Einzelfälle, z. B. bei Mitgliedern einer Evangelischen Kirche des Auslands, entscheidet der Gesamtkirchliche Ausschuss für den evangelischen Religionsunterricht.
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§ 4

( 1 ) Mit der Aushändigung der Urkunde über die Bevollmächtigung wird die Bevollmächtigung wirksam. Dies erfolgt in der Regel in einem Gottesdienst, zu dem die EKHN einlädt.
( 2 ) Die Einladung zu dem Bevollmächtigungsgottesdienst setzt voraus, dass der Lehrer/die Lehrerin an einer vom zuständigen Kirchlichen Schulamt der EKHN durchgeführten Bevollmächtigungstagung teilgenommen hat. Über Ausnahmen entscheidet die Kirchenverwaltung.
( 3 ) Der Empfang der Urkunden über die vorläufige Zustimmung und die Bevollmächtigung ist schriftlich zu bestätigen.
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§ 5

( 1 ) Die Bevollmächtigung kann widerrufen werden, wenn entsprechend der Ordnung über die Einsichtnahme in den evangelischen Religionsunterricht der öffentlichen und privaten Schulen festgestellt wird, dass der Unterricht nicht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau erteilt wird.
( 2 ) Die Bevollmächtigung wird unwirksam, wenn der Lehrer/die Lehrerin die Mitgliedschaft in seiner/ihrer evangelischen Kirche verliert oder schriftlich erklärt, dass er/sie den Religionsunterricht nicht mehr erteilen will.
( 3 ) In Fällen des Widerrufs und der Unwirksamkeit ist die Bevollmächtigungsurkunde zurückzugeben.
( 4 ) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für die vorläufige Zustimmung und die befristete Zustimmung.
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§ 6

( 1 ) Bestehen Bedenken, einem Antrag auf Erteilung der Bevollmächtigung, vorläufigen Zustimmung bzw. der befristeten Zustimmung stattzugeben, teilt die Kirchenverwaltung der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Bedenken sowie deren Begründung schriftlich mit. Dem Antragsteller/der Antragstellerin ist Gelegenheit zu geben, schriftlich oder mündlich zu Protokoll Stellung zu nehmen.
( 2 ) Bleiben die Bedenken bestehen, und hält der Antragsteller/die Antragstellerin seinen/ihren Antrag aufrecht, ordnet der Gesamtkirchliche Ausschuss für den evangelischen Religionsunterricht entsprechend der Ordnung über die Einsichtnahme in den evangelischen Religionsunterricht einen Unterrichtsbesuch aus besonderem Anlass an. Der Antragsteller/die Antragstellerin ist hierüber schriftlich zu informieren. Der Antragsteller/die Antragstellerin kann den/die mit der Vornahme der Einsichtnahme Beauftragten/Beauftragte unter Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Information über die vorgesehene Einsichtnahme ablehnen. Über den Ablehnungsantrag entscheidet der Gesamtkirchliche Ausschuss abschließend in Abwesenheit des Antragstellers und des/der mit der Vornahme der Einsichtnahme Beauftragten.
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§ 7

( 1 ) Wird die Bevollmächtigung, vorläufige Zustimmung oder befristete Zustimmung nicht erteilt, oder widerrufen oder festgestellt, dass sie unwirksam geworden ist, so ist diese Entscheidung bzw. Feststellung der oder dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
( 2 ) Gegen den Bescheid kann der/die Betroffene Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet der Gesamtkirchliche Ausschuss für den evangelischen Religionsunterricht nach Anhörung des Religionspädagogischen Amts.
( 3 ) Wird der Widerspruch zurückgewiesen, sind dem/der Betroffenen die Gründe der Entscheidung des Gesamtkirchlichen Ausschusses für den evangelischen Religionsunterricht schriftlich mitzuteilen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist beizufügen.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der EKHN in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung der Bevollmächtigung vom 24. Februar 1982 außer Kraft.