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Geltungszeitraum von: 01.07.1997
Geltungszeitraum bis: 31.12.2015
Kirchengesetz über die Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst
Vom 9. April 1964
(ABl. 1964 S. 55), geändert am 28. Juni 1997 (ABl. 1997 S. 254)
####§ 1
(
1
)
1 Zum Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst kann berufen werden, wer die Anstellungsfähigkeit als Pfarrer1# nicht besitzt, jedoch seine Eignung zum Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst nachgewiesen hat. 2 Bewerbungen sind nicht zulässig.
(
2
)
1 Voraussetzung für die Berufung ist eine abgeschlossene seminaristische Ausbildung für kirchlichen Dienst und Bewährung in der praktischen kirchlichen Arbeit. 2 Das Weitere regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.2#
#§ 2
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1
)
Auf die Dienstverhältnisse der Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst findet das Kirchengesetz über die Dienstverhältnisse der Pfarrer (Pfarrergesetz) vom 20. April 1956 (ABl. 1956 Seite 79) sinngemäß Anwendung.
(
2
)
Die §§ 2, 3a, 11 Abs. 1, 35, 35a, 36, 38a, 39, 42 Abs. 1, 58 und 60 des Pfarrergesetzes finden keine Anwendung.
#§ 3
(
1
)
Die Dienstbezeichnung der Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst lautet “Pfarrer”, die der Pfarrvikare im kirchlichen Hilfsdienst “Pfarrvikar”.
(
2
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Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst im Wartestand führen zu ihrer seitherigen Dienstbezeichnung den Zusatz “im Wartestand”, Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst im Ruhestand den Zusatz “im Ruhestand”.
#§ 4
Der Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst ist zu ordinieren, sofern er nicht bereits für den vollen Dienst an Wort und Sakrament ordiniert ist.
#§ 5
1 Der Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst wird mit der Verwaltung einer Planstelle (Pfarr- oder Pfarrvikarstelle) oder mit einem anderen pfarramtlichen Dienst beauftragt. 2 Die Bestimmungen des Kirchengesetzes betreffend die Besetzung der Pfarrstellen3# finden im Übrigen entsprechende Anwendung. 3 Das Recht zur Bewerbung um eine Stelle und die Wählbarkeit sind erst nach Ablauf von mindestens einem Jahr des Dienstes als Pfarrvikar im kirchlichen Hilfsdienst gegeben.
#§ 6
(
1
)
1 Der Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst kann versetzt werden. 2 Er muss versetzt werden, wenn die Voraussetzungen des § 35a Absatz 1a) oder b) des Pfarrergesetzes vorliegen.
(
2
)
1 Im Fall des Absatz 1 Satz 2 ist der Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst vor der Entscheidung zu hören. 2 Bei der Erteilung eines neuen Dienstauftrages ist nach Möglichkeit auf seine persönlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. 3 Für eine Beurlaubung vom Dienst gilt § 37 des Pfarrergesetzes.
#§ 7
(
1
)
Die Kirchenleitung versetzt den Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst in den Wartestand, wenn
- aus den Gründen des § 35a Absatz 1a) des Pfarrergesetzes eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist,
- aus den Gründen des § 35a Absatz 1b) des Pfarrergesetzes eine gedeihliche Führung des Amtes auch bei einer anderweitigen Verwendung nicht zu erwarten ist.
(
2
)
Die §§ 39 Abs. 2 und 40 bis 43 des Pfarrergesetzes gelten entsprechend.
#§ 8
1 Für das Dienstverhältnis des Pfarrvikars im kirchliche Hilfsdienst gelten die Vorschriften über das Dienstverhältnis des Pfarrvikars. 2 In besonderen Fällen kann die Zeit einer pfarramtlichen Tätigkeit in einem anderen Dienstverhältnis bis zu einem Jahr auf die Probezeit angerechnet werden.
#§ 9
(
1
)
Für die Besoldung und Versorgung der Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst gilt das Kirchengesetz für die Besoldung und Versorgung der Pfarrer4# in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist.
(
2
)
1 Das Grundgehalt richtet sich während einer Dienstzeit von drei Jahren seit der Übernahme in das Dienstverhältnis auf Probe nach der Besoldungsgruppe A 11 des Bundesbesoldungsgesetzes5# und anschließend nach der Besoldungsgruppe A 12. 2 Nach einer Dienstzeit von zwölf Jahren richtet sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 13 des Bundesbesoldungsgesetzes6#. 3 Die in der Besoldungsgruppe A 12 erreichte Stufe wird in der Besoldungsgruppe A 13 erneut durchlaufen. 4 Das Grundgehalt nach der höheren Besoldungsgruppe wird vom Ersten des Monats an gewährt, in dem die maßgebende Dienstzeit vollendet wird.
#§ 10
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes führen die bisher angestellten Pfarrer bzw. Pfarrvikare im pfarramtlichen Hilfsdienst die Dienstbezeichnung Pfarrer bzw. Pfarrvikar im kirchlichen Hilfsdienst. 2 Die bisher an sie gezahlten Bezüge werden ihnen belassen; das Gleiche gilt für Versorgungsbezüge.
#§ 11
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1964 in Kraft.