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Geltungszeitraum von: 01.07.1997

Geltungszeitraum bis: 31.12.2015

Kirchengesetz über die Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst

Vom 9. April 1964

(ABl. 1964 S. 55), geändert am 28. Juni 1997 (ABl. 1997 S. 254)

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§ 1

( 1 ) Zum Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst kann berufen werden, wer die Anstellungsfähigkeit als Pfarrer1# nicht besitzt, jedoch seine Eignung zum Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst nachgewiesen hat. Bewerbungen sind nicht zulässig.
( 2 ) Voraussetzung für die Berufung ist eine abgeschlossene seminaristische Ausbildung für kirchlichen Dienst und Bewährung in der praktischen kirchlichen Arbeit. Das Weitere regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.2#
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§ 2

( 1 ) Auf die Dienstverhältnisse der Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst findet das Kirchengesetz über die Dienstverhältnisse der Pfarrer (Pfarrergesetz) vom 20. April 1956 (ABl. 1956 Seite 79) sinngemäß Anwendung.
( 2 ) Die §§ 2, 3a, 11 Abs. 1, 35, 35a, 36, 38a, 39, 42 Abs. 1, 58 und 60 des Pfarrergesetzes finden keine Anwendung.
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§ 3

( 1 ) Die Dienstbezeichnung der Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst lautet “Pfarrer”, die der Pfarrvikare im kirchlichen Hilfsdienst “Pfarrvikar”.
( 2 ) Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst im Wartestand führen zu ihrer seitherigen Dienstbezeichnung den Zusatz “im Wartestand”, Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst im Ruhestand den Zusatz “im Ruhestand”.
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§ 4

Der Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst ist zu ordinieren, sofern er nicht bereits für den vollen Dienst an Wort und Sakrament ordiniert ist.
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§ 5

Der Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst wird mit der Verwaltung einer Planstelle (Pfarr- oder Pfarrvikarstelle) oder mit einem anderen pfarramtlichen Dienst beauftragt. Die Bestimmungen des Kirchengesetzes betreffend die Besetzung der Pfarrstellen3# finden im Übrigen entsprechende Anwendung. Das Recht zur Bewerbung um eine Stelle und die Wählbarkeit sind erst nach Ablauf von mindestens einem Jahr des Dienstes als Pfarrvikar im kirchlichen Hilfsdienst gegeben.
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§ 6

( 1 ) Der Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst kann versetzt werden. Er muss versetzt werden, wenn die Voraussetzungen des § 35a Absatz 1a) oder b) des Pfarrergesetzes vorliegen.
( 2 ) Im Fall des Absatz 1 Satz 2 ist der Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst vor der Entscheidung zu hören. Bei der Erteilung eines neuen Dienstauftrages ist nach Möglichkeit auf seine persönlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Für eine Beurlaubung vom Dienst gilt § 37 des Pfarrergesetzes.
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§ 7

( 1 ) Die Kirchenleitung versetzt den Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst in den Wartestand, wenn
  1. aus den Gründen des § 35a Absatz 1a) des Pfarrergesetzes eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist,
  2. aus den Gründen des § 35a Absatz 1b) des Pfarrergesetzes eine gedeihliche Führung des Amtes auch bei einer anderweitigen Verwendung nicht zu erwarten ist.
( 2 ) Die §§ 39 Abs. 2 und 40 bis 43 des Pfarrergesetzes gelten entsprechend.
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§ 8

Für das Dienstverhältnis des Pfarrvikars im kirchliche Hilfsdienst gelten die Vorschriften über das Dienstverhältnis des Pfarrvikars. In besonderen Fällen kann die Zeit einer pfarramtlichen Tätigkeit in einem anderen Dienstverhältnis bis zu einem Jahr auf die Probezeit angerechnet werden.
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§ 9

( 1 ) Für die Besoldung und Versorgung der Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst gilt das Kirchengesetz für die Besoldung und Versorgung der Pfarrer4# in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist.
( 2 ) Das Grundgehalt richtet sich während einer Dienstzeit von drei Jahren seit der Übernahme in das Dienstverhältnis auf Probe nach der Besoldungsgruppe A 11 des Bundesbesoldungsgesetzes5# und anschließend nach der Besoldungsgruppe A 12. Nach einer Dienstzeit von zwölf Jahren richtet sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 13 des Bundesbesoldungsgesetzes6#. Die in der Besoldungsgruppe A 12 erreichte Stufe wird in der Besoldungsgruppe A 13 erneut durchlaufen. Das Grundgehalt nach der höheren Besoldungsgruppe wird vom Ersten des Monats an gewährt, in dem die maßgebende Dienstzeit vollendet wird.
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§ 10

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes führen die bisher angestellten Pfarrer bzw. Pfarrvikare im pfarramtlichen Hilfsdienst die Dienstbezeichnung Pfarrer bzw. Pfarrvikar im kirchlichen Hilfsdienst. Die bisher an sie gezahlten Bezüge werden ihnen belassen; das Gleiche gilt für Versorgungsbezüge.
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§ 11

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1964 in Kraft.

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1 ↑ Siehe § 1 Abs. 1 des Vorbildungsgesetzes (Nr. 460).
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2 ↑ Nr. 416.
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3 ↑ Nr. 400.
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4 ↑ Nr. 600.
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5 ↑ Nr. 640.
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6 ↑ Nr. 640.