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Abschnitt 1
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Abschnitt 2
#§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Abschnitt 3
#§ 16
§ 17
Abschnitt 4
#§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
Abschnitt 5
#§ 23
Abschnitt 6
#§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
Pfarrstellengesetz (PfStG)1#
Vom 29. November 2024
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
###Abschnitt 1
Allgemeines
#§ 1
Allgemeines
(1) Dieses Kirchengesetz regelt die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Pfarrstellen sowie deren Besetzungsverfahren.
(2) 1Pfarrstellen sind verbunden mit einem gemeindlichen Auftrag (Pfarrstellen im Nachbarschaftsraum), mit einem allgemeinen kirchlichen Auftrag oder einem kirchenleitenden Auftrag (regionale und gesamtkirchliche Pfarrstellen). 2Der Auftrag erfolgt durch die Kirchenleitung. 3Er kann befristet sein.
(3) Pfarrstellen werden bei Dekanaten oder der Gesamtkirche als 1,0 oder 0,5 Stelle errichtet.
(4) 1Die Veränderung oder Aufhebung von besetzten Pfarrstellen ist nur unter den Voraussetzungen des § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Pfarrdienstgesetzes der EKD3# möglich. 2Bei der Auswahl sind individuelle, gemeindliche und gesamtkirchliche Interessen abzuwägen.
#§ 2
Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Pfarrstellen bei den Dekanaten
(1) 1Bei den Dekanaten werden Pfarrstellen im Nachbarschaftsraum und regionale Pfarrstellen errichtet. 2Die Errichtung, Änderung und Aufhebung erfolgt durch Festlegung im Sollstellenplan. 3Der jeweilige Dienstsitz ist festzulegen. 4Es sind Haushaltsvermerke (ku/kw) an konkreten Stellen anzubringen. 5Gemeindliche Pfarrstellen werden Nachbarschaftsräumen zugeordnet. 6Pfarrstellen der Personalgemeinden, Anstaltsgemeinden und sonstiger Kirchengemeinden besonderer Art gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Kirchenordnung4# werden gesondert ausgewiesen.
(2) Die orts- und aufgabenbezogenen Dienste der gemeindlichen Pfarrstellen werden in einer gemeinsamen Dienstordnung für den hauptamtlichen Verkündigungsdienst im Nachbarschaftsraum (Pfarrdienst, gemeindepädagogischer und kirchenmusikalischer Dienst) geregelt.
#§ 3
Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Pfarrstellen
für Dekaninnen und Dekane
(1) Über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung der Pfarrstellen für Dekaninnen oder Dekane entscheidet die Kirchenleitung im Rahmen der Stellenzuweisung an die Dekanate.
(2)1Die Pfarrstellen für die stellvertretenden Dekaninnen und Dekane bestimmt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes bedarf. 2Sind Stellenanteile zu besetzen, entscheidet der Dekanatssynodalvorstand vor der Ausschreibung über das Aufgabenprofil.
(3) Die Stellen der stellvertretenden Dekaninnen oder Dekane, die im Umfang einer 1,0 oder 0,5 Stelle bestehen, sind wie die Stellen der Dekaninnen und Dekane auszuschreiben und zu besetzen.
(4) Wird das Amt ohne Stellenanteil wahrgenommen, erfolgt die Wahl ohne Ausschreibung durch die Dekanatssynode.
(5)1Stellen der stellvertretenden Dekaninnen und Dekane, die im Umfang einer 0,5 Stelle bestehen, können mit einem Zusatzdienstauftrag verbunden werden, um einen 1,0 Stellenanspruch gewährleisten zu können. 2Bisher bestehende Inhaberschaften im Umfang von 1,0 sind zurückzugeben. 3Im Einvernehmen mit dem jeweiligen Leitungsorgan kann an der bisherigen Stelle ein Verwaltungsdienstauftrag als Zusatzauftrag erteilt werden. 4In diesem Falle kann die derzeitige Pfarrdienstwohnung überlassen bleiben.
#§ 4
Errichtung, Veränderung und Aufhebung gesamtkirchlicher Pfarrstellen
(1) Über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung gesamtkirchlicher Pfarrstellen, einschließlich der gesamtkirchlichen Pfarrstellen mit regionaler Anbindung, beschließt die Kirchensynode im Rahmen des Stellenplans der Gesamtkirche.
(2)1Im gesamtkirchlichen Stellenplan kann eine begrenzte Zahl von beweglichen Pfarrstellen, die im Stellenplan als Beigaben dargestellt werden, zur Verwaltung ausgewiesen werden, über deren befristete Verwendung die Kirchenleitung entscheidet. 2Der Kirchensynode ist darüber zu berichten.
#§ 5
Bewerbung und Bewerbungsfähigkeit
(1) Die Bewerbung ist innerhalb der in der Ausschreibung angegebenen Frist auf dem Dienstweg schriftlich oder in Textform bei der Kirchenverwaltung einzureichen.
(2) Jede Pfarrerin und jeder Pfarrer der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, die oder der in ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit berufen ist, kann sich um eine Pfarrstelle im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau bewerben.
(3) Pfarrerinnen und Pfarrer, die nicht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau angehören, können sich ebenfalls bewerben, wenn sie die Anstellungsfähigkeit für die Ernennung zur Pfarrerin oder zum Pfarrer der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau besitzen (§§ 15 bis 18 PfDG.EKD5#) und
- die Kirchenleitung ihre Übernahme in den Dienst der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in Aussicht gestellt hat oder
- die Stelle in der Stellenbörse der Evangelischen Kirche in Deutschland ausgeschrieben wurde.
(4)1Die Kirchenleitung prüft die Zulässigkeit der Bewerbungen. 2Die Kirchenleitung kann die Liste der Bewerberinnen und Bewerber im gesamtkirchlichen Interesse ergänzen.
#Abschnitt 2
Besetzungsverfahren von Pfarrstellen im Nachbarschaftsraum
#§ 6
Besetzung von Pfarrstellen im Nachbarschaftsraum
(1) Pfarrstellen im Nachbarschaftsraum werden im Zusammenwirken von Nachbarschaftsraum, Dekanat und Kirchenleitung besetzt.
(2) Eine Pfarrstelle ist besetzt, wenn eine Pfarrerin zur Inhaberin, ein Pfarrer zum Inhaber ernannt oder einer Pfarrerin oder einem Pfarrer ein Verwaltungsdienstauftrag übertragen worden ist.
(3) Eine nicht besetzte Stelle kann einer Pfarrerin, einem Pfarrer oder einer Pfarrerin, einem Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe zur Verwaltung übertragen werden.
#§ 7
Zuständiges Gremium
(1) In Nachbarschaftsräumen, die sich nach § 2d des Regionalgesetzes6# als Kirchengemeinde oder Gesamtkirchengemeinde organisieren, entscheidet der Kirchenvorstand.
(2)1In Nachbarschaftsräumen, die sich nach § 2d des Regionalgesetzes7# als Arbeitsgemeinschaft organisieren, entscheidet der geschäftsführende Ausschuss. 2Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden des Nachbarschaftsraums sind vor der Wahl anzuhören.
#§ 8
Bilanzierung und Ausschreibung von Pfarrstellen im Nachbarschaftsraum
(1)1Pfarrstellen sind grundsätzlich auszuschreiben. 2Erfolgen auf die erste Ausschreibung keine Bewerbungen, so ist die Pfarrstelle erneut auszuschreiben. 3Bleiben zwei Ausschreibungen ohne Erfolg, wird die Stelle im dritten Versuch auch in der Stellenbörse der EKD ausgeschrieben. 4Bleibt auch diese Ausschreibung erfolglos, fällt das Besetzungsrecht an die Kirchenleitung.
(2)1Grundlage der Ausschreibung ist eine Bilanzierung der pastoralen Arbeit. 2Diese wird durch die Pröpstin oder den Propst durchgeführt, die oder der durch die Dekanin oder den Dekan vertreten werden kann.
(3)1Eine Ausschreibung unterbleibt, wenn dies stellenplanerisch geboten ist. 2Die Kirchenleitung kann im Benehmen mit dem Leitungsorgan des Nachbarschaftsraums und dem Dekanatssynodalvorstand die Ausschreibung und Wiederbesetzung einer Pfarrstelle aussetzen, wenn
- die Pfarrstelle verändert oder aufgehoben werden soll,
- die Personalplanung im Dekanat dies erfordert oder
- die Versehung der Pfarrstelle auch ohne förmliche Besetzung gewährleistet ist.
3Die Entscheidung ist dem Dekanat mit Angabe von Gründen mitzuteilen. 4Dabei ist anzugeben, für welchen Zeitraum die Ausschreibung und Besetzung ausgesetzt wird.
(4)1Die Ausschreibung einer Pfarrstelle unterbleibt für bis zu 18 Monate ab dem Zeitpunkt ihres Freiwerdens, soweit die im gesamtkirchlichen Stellenplan festgelegten Vakanzquoten nicht erreicht werden. 2Die Kirchenleitung kann Ausnahmen zulassen.
(5) Die Ausschreibung einer Pfarrstelle ist nicht erforderlich, wenn das Leitungsorgan des Nachbarschaftsraums beantragt, der Pfarrerin oder dem Pfarrer, die oder der die Pfarrstelle verwaltet, die Inhaberschaft der Pfarrstelle zu übertragen.
(6)1Die Ausschreibung beinhaltet eine Frist und eine Aufgabenbeschreibung. 2Nach Ablauf der Frist eingehende Bewerbungen bleiben unberücksichtigt.
(7) Bei Pfarrstellen im Nachbarschaftsraum wird die Ausschreibung durch das jeweilige Leitungsorgan erstellt und zur Veröffentlichung weitergegeben.
#§ 9
Modi der Besetzung von Pfarrstellen im Nachbarschaftsraum
(1)1Die Pfarrstellen werden in zeitlicher Folge zweimal durch Wahl im Nachbarschaftsraum (Besetzungsmodus A und B) und einmal durch die Kirchenleitung (Besetzungsmodus C) besetzt. 2Im Zweifelsfall stellt die Kirchenleitung den Besetzungsmodus fest. 3Die erstmalige Besetzung einer Stelle erfolgt durch die Kirchenleitung. 4Werden bei Bildung einer Gesamtkirchengemeinde oder bei Fusion zugeordnete Pfarrstellen besetzt in die neue Rechtsform übertragen, gilt dies als C-Besetzung.
(2)1Wird eine 0,5-Pfarrstelle mit übergemeindlichem Dienstauftrag besetzt, die zur Vervollständigung eines 1,0-Dienstauftrages zusätzlich mit einem neuen gemeindlichen Dienstauftrag im Nachbarschaftsraum kombiniert werden soll, erfolgt die Besetzung der gemeindlichen Pfarrstelle durch die Kirchenleitung im Benehmen mit dem jeweiligen Leitungsorgan im Nachbarschaftsraum. 2Die Übertragung kann gemäß § 9 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD8# befristet werden.
(3)1Bei der Besetzung von Pfarrstellen sind Pfarrerinnen und Pfarrer, deren Beurlaubung oder befristeter Dienstauftrag endet, deren Übertragung einer Pfarrstelle endet oder deren Stelle reduziert wird, mit Vorrang zu berücksichtigen. 2Zu diesem Zweck kann die Kirchenleitung gemeindliche Pfarrstellen im Benehmen mit dem jeweiligen Leitungsorgan abweichend von der Reihenfolge des Besetzungsmodus anstelle des Modus B nach Modus C besetzen. 3In diesem Fall wird die Pfarrstelle bei den beiden folgenden Besetzungen durch Wahl im Nachbarschaftsraum besetzt (Modus A und B).
#§ 10
Vorstellung der Bewerberinnen und Bewerber
(1) Die Dekanin oder der Dekan führt zusammen mit dem jeweilige Leitungsorgan mit den zugelassenen Bewerbenden ein Gespräch über den Nachbarschaftsraum, den Dienst, der von der Pfarrerin oder von dem Pfarrer erwartet wird, und die Person der Bewerberin oder des Bewerbers.
(2) Das jeweilige Leitungsorgan soll die Bewerberinnen und Bewerber vor der Wahl in geeigneter Weise dem Nachbarschaftsraum und dem Mitarbeitendenkreis bekannt machen.
(3) Die Bewerberinnen und Bewerber dürfen nicht um Stimmen werben oder die Wahl auf andere Weise beeinflussen.
#§ 11
Wahlvorbereitung
(1) Die Wahl kann nur stattfinden, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des jeweiligen Leitungsorgans anwesend sind.
(2)1Die Dekanin oder der Dekan leitet die Wahl. 2Sie oder er setzt im Benehmen mit dem jeweiligen Leitungsorgan den Tag der Wahl fest.
(3)1Die Wahl soll binnen drei Monaten nach Eingang der Liste der Bewerberinnen und Bewerber stattfinden. 2Die Kirchenverwaltung kann die Frist auf Antrag des jeweiligen Leitungsorgans einmal bis auf sechs Monate verlängern. 3Findet die Wahl innerhalb dieser Frist nicht statt, so gilt die Wahl als nicht zustande gekommen.
(4) Die oder der Vorsitzende des jeweiligen Leitungsorgans lädt die Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag schriftlich oder in Textform zur Wahl ein und unterrichtet die Dekanin oder den Dekan über die ordnungsgemäße Einladung.
#§ 12
Durchführung der Wahl
(1) Für die Wahl wird ein Wahlvorstand gebildet, dem die Dekanin oder der Dekan, die oder der Vorsitzende des jeweiligen Leitungsorganes und eine Schriftführerin oder ein Schriftführer angehören, die oder der vom Leitungsorgan bestimmt wird.
(2)1Die Wahl ist geheim und mit Stimmzetteln vorzunehmen. 2§ 41 der Kirchengemeindeordnung9# gilt entsprechend.
(3) Gewählt ist, wer die Stimmenmehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans erhalten hat.
(4)1Bei Zweifeln über die Gültigkeit des Stimmzettels entscheidet der Wahlvorstand. 2Seine Entscheidung ist mit Begründung in die Niederschrift aufzunehmen.
(5)1Wird die erforderliche Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so ist die Wahl zu wiederholen. 2Wird die erforderliche Mehrheit auch im dritten Wahlgang nicht erreicht, ist das Verfahren beendet. 3Die Kirchenleitung kann im Anschluss die Pfarrstelle ohne erneute Ausschreibung gemäß § 15 besetzen oder die Ausschreibung der Pfarrstelle nach frühestens sechs Monaten erneut zulassen.
(6)1Über die Durchführung und das Ergebnis der Wahl ist von der Schriftführerin oder von dem Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, in der die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Wahl namentlich aufzuführen sind. 2Nach Abschluss der Wahl prüft der Wahlvorstand die Ordnungsmäßigkeit der Wahlhandlung. 3Das Ergebnis der Prüfung ist in der Niederschrift zu vermerken, die vom Wahlvorstand zu unterzeichnen ist. 4Die Dekanin oder der Dekan nimmt die Unterlagen der Wahl in Verwahrung.
(7) Das Ergebnis der Wahl ist den Kirchengemeinden im Nachbarschaftsraum im Gottesdienst und auf andere geeignete Weise bekannt zu geben. Dabei ist auf die Möglichkeit des Einspruchs hinzuweisen.
(8)1Jedes nach der Kirchengemeindewahlordnung wahlberechtigte Kirchenmitglied im Nachbarschaftsraum kann innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch gegen die Wahl einlegen. 2Für das Einspruchsverfahren gilt § 23.
#§ 13
Bestätigung der Wahl
(1)1Erfolgt kein Einspruch, so teilt das Leitungsorgan der Gewählten oder dem Gewählten das Ergebnis der Wahl schriftlich mit. 2Diese oder dieser hat binnen zwei Wochen schriftlich zu erklären, ob sie oder er die Wahl annimmt. 3Die Annahme ist bindend.
(2) Ist die Einspruchsfrist abgelaufen, legt die Dekanin oder der Dekan die Wahlunterlagen der Kirchenverwaltung vor.
(3) Die Kirchenleitung bestätigt die Wahl, indem sie die gewählte Pfarrerin zur Inhaberin oder den gewählten Pfarrer zum Inhaber der Pfarrstelle im Nachbarschaftsraum ernennt.
(4) Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn das Besetzungsverfahren gesetzwidrig war oder ein Einspruch gegen die Wahl begründet ist.
(5)1Wird die Wahl nicht bestätigt, so entscheidet die Kirchenleitung über das weitere Verfahren. 2Das Gleiche gilt, wenn die oder der Gewählte die Wahl nicht annimmt oder innerhalb der Frist keine Erklärung abgibt.
(6) Der Amtsantritt erfolgt in der Regel frühestens drei Monate nach der Wahl.
#§ 14
Scheitern der Wahl
(1)1Wenn die Wahl gemäß § 11 oder § 12 Absatz 5 nicht zustande gekommen ist, kann die Kirchenleitung nach Anhörung des Leitungsorgans eine Bewerberin oder einen Bewerber mit der Verwaltung der Pfarrstelle beauftragen. 2Pfarrerinnen oder Pfarrer, die im vorangegangenen Besetzungsverfahren nicht zur Inhaberin oder zum Inhaber der Pfarrstelle ernannt werden konnten, dürfen nur im Einvernehmen mit dem Leitungsorgan des Nachbarschaftsraumes mit der Verwaltung einer Pfarrstelle in diesem Nachbarschaftsraum beauftragt werden. 3Eine solche Besetzung gilt nicht als Besetzung durch die Kirchenleitung im Sinne von § 9 Absatz 1.
(2)1Der Auftrag ist auf die Dauer von höchstens sechs Jahren zu befristen; er kann verlängert werden. 2Die Stelle kann für die Dauer der Verwaltung nicht ausgeschrieben werden, es sei denn, der Dienstauftrag zur Verwaltung wird zur Überbrückung, in der Regel für weniger als zwölf Monate, übertragen.
#§ 15
Besetzung durch die Kirchenleitung (Modus C)
(1)1Erfolgt die Besetzung der Pfarrstelle gemäß § 9 Absatz 1 durch die Kirchenleitung (Modus C), so wählt sie unter Berücksichtigung der Bilanzierung eine Bewerberin oder einen Bewerber aus. 2Die zuständige Dekanin oder der zuständige Dekan stellt sie oder ihn dem jeweiligen Leitungsorgan vor. 3Es ist dem Leitungsorgan nicht gestattet, vor der Vorstellung ein Votum zu Bewerberinnen und Bewerbern abzugeben. 4Bei der Vorstellung ist auf die Möglichkeit des Einspruchs gemäß Absatz 2 hinzuweisen.
(2)1Jedes nach der Kirchengemeindewahlordnung wahlberechtigte Kirchenmitglied im Nachbarschaftsraum kann innerhalb von zwei Wochen nach der Vorstellung der Bewerberin oder des Bewerbers gegen die Besetzung der Pfarrstelle Einspruch einlegen. 2Für das Einspruchsverfahren gilt § 23.
(3) Erfolgt kein Einspruch oder werden die Einsprüche zurückgewiesen, so beauftragt die Kirchenleitung die Bewerberin oder den Bewerber mit der Verwaltung der Pfarrstelle.
#Abschnitt 3
Besetzungsverfahren von regionalen und gesamtkirchlichen Pfarrstellen
#§ 16
Besetzung von regionalen Pfarrstellen
(1)1Für die Ausschreibung von regionalen Pfarrstellen und die Bewerbung auf regionale Pfarrstellen gelten die Vorschriften von Pfarrstellen im Nachbarschaftsraum sinngemäß. 2Die Ausschreibung erfolgt durch den Dekanatssynodalvorstand.
(2)1Grundlage der Ausschreibung ist eine Bilanzierung der Arbeit. 2Diese wird durch die Pröpstin oder den Propst durchgeführt, die oder der durch die Dekanin oder den Dekan vertreten werden kann. 3Das für die jeweilige Fachaufsicht zuständige Zentrum ist zu beteiligen.
(3)1Der Dekanatssynodalvorstand prüft die vorgelegten Bewerbungen. 2Die jeweilige Fachberatung kann hinzugezogen werden. 3Der Dekanatssynodalvorstand soll die Bewerberinnen und Bewerber zu einer persönlichen Vorstellung einladen. 4Der Dekanatssynodalvorstandes wählt eine Bewerberin oder einen Bewerber aus und teilt seine Entscheidung der Kirchenleitung schriftlich mit.
(4) Die Kirchenleitung ernennt die Pfarrerin oder den Pfarrer zur Inhaberin oder zum Inhaber der Pfarrstelle auf Zeit.
#§ 17
Besetzung von gesamtkirchlichen Pfarrstellen
(1)1Pfarrstellen bei der Gesamtkirche werden durch die Kirchenleitung besetzt. 2Die Kirchenleitung ernennt die Pfarrerin oder den Pfarrer gemäß § 9 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD10# zur Inhaberin oder zum Inhaber der Pfarrstelle auf Zeit.
(2)1Für Ausschreibung und Bewerbung gelten sinngemäß die Vorschriften für Pfarrstellen im Nachbarschaftsraum. 2Die Ausschreibung erfolgt durch die Kirchenleitung.
#Abschnitt 4
Besetzung von Pfarrstellen für Dekaninnen und Dekane
#§ 18
Besetzung
(1) Die Besetzung der Pfarrstellen für Dekaninnen und Dekane erfolgt durch die Kirchenleitung im Zusammenwirken mit dem Dekanatssynodalvorstand und der Dekanatssynode.
(2) Eine Pfarrstelle für Dekaninnen und Dekane ist besetzt, sobald die Kirchenleitung die von der Dekanatssynode gewählte Pfarrerin zur Inhaberin oder den von der Dekanatssynode gewählten Pfarrer zum Inhaber der Pfarrstelle für Dekaninnen und Dekane ernannt hat.
(3)1Eine nicht besetzte Pfarrstelle für Dekaninnen und Dekane wird von der stellvertretenden Dekanin oder vom stellvertretenden Dekan verwaltet. 2Ist auch das Amt der stellvertretenden Dekanin oder des stellvertretenden Dekans unbesetzt, so beauftragt die Kirchenleitung nach Anhörung des Dekanatssynodalvorstandes und des jeweiligen Leitungsorganes eine Pfarrerin oder einen Pfarrer mit der Verwaltung der Pfarrstelle für Dekaninnen und Dekane. 3Erfolgt keine Beauftragung, ist die vakante Stelle durch andere Dekaninnen und Dekane zu vertreten.
#§ 19
Ausschreibung
(1)1Pfarrstellen für Dekaninnen und Dekane, die nicht besetzt sind oder bei denen der Zeitpunkt ihres Freiwerdens feststeht, sind frühestens neun Monate vor dem Freiwerden zur Bewerbung auszuschreiben, es sei denn, die Kirchenleitung schlägt im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand die Wiederwahl der bisherigen Dekanin oder des bisherigen Dekans vor. 2Das Verfahren zur Wiederwahl soll zwölf Monate vor Ende der Amtsperiode abgeschlossen sein.
(2)1Erfolgen auf die erste Ausschreibung keine Bewerbungen, soll die Pfarrstelle für Dekaninnen und Dekane zwei Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist erneut ausgeschrieben werden. 2Erfolgt auf die erste Ausschreibung nur eine Bewerbung, kann die Pfarrstelle für Dekaninnen und Dekane zwei Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist erneut ausgeschrieben werden.
#§ 20
Verfahren bis zur Wahl
(1) Die Kirchenleitung sichtet die Bewerbungsunterlagen. Nach Anhörung der Bewerberinnen und Bewerber nennt sie dem Dekanatssynodalvorstand die Bewerberinnen und Bewerber, die aus ihrer Sicht für die ausgeschriebene Stelle geeignet sind und legt ihm die Bewerbungsunterlagen vor.
(2)1Die von der Kirchenleitung benannten Bewerberinnen und Bewerber stellen sich dem Dekanatssynodalvorstand persönlich vor. 2In Abwesenheit der Bewerberinnen und Bewerber findet mit der Pröpstin oder dem Propst eine Aussprache über den Wahlvorschlag statt. 3Die Vorstellung und die Aussprache können in einer gemeinsamen Sitzung erfolgen.
(3)1Die Kirchenleitung und der Dekanatssynodalvorstand einigen sich nach Vorstellung bei den Mitarbeitenden im hauptamtlichen Verkündigungsdienst auf einen gemeinsamen Wahlvorschlag. 2Der Wahlvorschlag kann einen, zwei oder drei Namen enthalten.
(4)1Die Bewerbungsunterlagen und der Wahlvorschlag sind bis zur Bekanntgabe an die Mitglieder der Dekanatssynode vertraulich zu behandeln. 2Mitteilungen darüber dürfen an Personen, die am Verfahren nicht beteiligt sind, nur gemacht werden, wenn die Betroffenen damit einverstanden sind.
(5)1Im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand kann die Kirchenleitung der Dekanatssynode die Wiederwahl der bisherigen Dekanin oder des bisherigen Dekans vorschlagen. 2In einem solchen Fall wird nur über diesen Vorschlag abgestimmt.
(6) Hat die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan einen weiteren Dienstauftrag in einem Nachbarschaftsraum des Dekanats, ist auch das Leitungsorgan des Nachbarschaftsraumes anzuhören.
#§ 21
Wahl
(1)1Die Wahl der Dekanin oder des Dekans erfolgt in öffentlicher Sitzung der Dekanatssynode. 2Gewählt werden kann nur, wer von der Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand vorgeschlagen wurde. 3Die Pröpstin oder der Propst begründet den Wahlvorschlag. 4Danach stellen sich die Vorgeschlagenen vor. 5Die Synodalen können Fragen an diese richten. 6Eine Personaldebatte ist zulässig.
(2)1Für das Wahlverfahren gilt § 28 der Dekanatssynodalordnung11#. 2Einspruch ist möglich. 3Er kann durch jedes Mitglied der Dekanatssynode erhoben werden.
(3) Kommt keine Wahl oder Wiederwahl zustande, ist das Amt der Dekanin oder des Dekans neu auszuschreiben.
#§ 22
Amtszeit
(1) Die Dekaninnen und Dekane und stellvertretenden Dekaninnen und Dekane führen das Amt für die Dauer von sechs Jahren.
(2) Der Amtsantritt erfolgt in der Regel frühestens drei Monate nach der Wahl.
(3) Das Amt der Dekanin oder des Dekans endet mit Ablauf der Amtszeit, mit dem Eintritt in den Ruhestand oder bei Auflösung des Dekanats.
#Abschnitt 5
Rechtsbehelfe
#§ 23
Rechtsbehelfe
(1)1Einsprüche gemäß § 12 Absatz 8 sind schriftlich bei der Dekanin oder dem Dekan, Einsprüche gemäß § 15 Absatz 2 oder § 21 Absatz 2 Satz 2 bei der Kirchenleitung einzulegen und zu begründen. 2Sie können nur auf folgende Gründe gestützt werden:
- Gesetzwidrigkeit des Besetzungsverfahrens,
- erhebliche Bedenken gegen Lehre und Lebensführung,
- wesentlich eingeschränkte Dienstfähigkeit.
(2)1Über Einsprüche entscheidet die Kirchenleitung nach Anhörung des jeweiligen Leitungsorgans und der betroffenen Pfarrerin oder des betroffenen Pfarrers. 2Bei Einsprüchen aus Gründen der Lehre soll eine Stellungnahme des Kollegiums für theologische Lehrgespräche eingeholt werden.
(3) Wird dem Einspruch stattgegeben, entscheidet die Kirchenleitung über das weitere Verfahren.
(4) Erfolgt kein Einspruch oder werden die Einsprüche zurückgewiesen, ernennt die Kirchenleitung die Pfarrerin zur Inhaberin oder den Pfarrer zum Inhaber der Pfarrstelle oder beauftragt die Pfarrerin oder den Pfarrer mit der Verwaltung der Pfarrstelle.
#Abschnitt 6
Schlussvorschriften
#§ 24
Kirchengemeinden besonderer Art
1Die überkommenen Rechte von Kirchengemeinden besonderer Art (Artikel 12 Absatz 5 der Kirchenordnung12#) zur Besetzung ihrer Pfarrstellen werden durch dieses Kirchengesetz nicht berührt. 2Für diese Kirchengemeinden findet Modus C keine Anwendung.
#§ 25
Patronate
(1) Durch die Errichtung der Pfarrstellen beim Dekanat ruht das Präsentationsrecht eines Patronats.
(2) Nach dem Ruhen des Präsentationsrechts erfolgt die erste Besetzung der Pfarrstelle durch Wahl im Nachbarschaftsraum (Besetzungsmodus A).
(3) Das Dekanat vereinbart mit dem Leitungsorgan des Nachbarschaftsraums und der Patronin oder dem Patron eine Regelung zum Besetzungs- oder Präsentationsrecht und den Patronatspflichten.
#§ 26
Übergangsbestimmungen
(1) Für die Ermittlung und Zuweisung des Stellenbudgets für den Pfarrdienst gilt das Kirchengesetz zur Umsetzung der Pfarrstellenbemessung in den Jahren 2020 bis 2024 und zur Bemessung des hauptamtlichen Verkündigungsdienstes in den Jahren 2025 bis 2029 vom 26. November 202213#.
(2) Für die Ermittlung der regionalen Pfarrstellen und der gesamtkirchlichen Pfarrstellen mit regionaler Anbindung findet § 2 Absatz 3 bis 5 der Pfarrstellenverordnung vom 23. November 2012 (ABl. 2013 S. 35, 36), zuletzt geändert am 26. November 2022 (ABl. 2022 S. 444 Nr. 139)14#, weiterhin Anwendung.
#§ 27
Übergangsregelung bis zur Organisation der Nachbarschaftsräume
(1) Bis zur Verabschiedung einer gemeinsamen Dienstordnung für den hauptamtlichen Verkündigungsdienst erfolgt die Zuordnung von Kirchengemeinden zu den Pfarrstellen durch eine Anlage zum Sollstellenplan, in der auch der Dienstsitz der gemeindlichen Pfarrstellen festgelegt wird.
(2)1Soweit Stellenbesetzungsverfahren durchgeführt werden, bevor sich die Nachbarschaftsräume organisiert haben, wird das Verfahren nach Abschnitt 2 von der Kirchengemeinde durchgeführt, bei der die Stelle bis zur Übertragung auf das Dekanat errichtet war. 2Die Wahl erfolgt in entsprechender Anwendung der §§ 6 ff. mit der Maßgabe, dass die der Pfarrstelle zugeordneten Kirchenvorstände des Nachbarschaftsraums an der Wahl teilnehmen.