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Verwaltungsverordnung
über einen Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag

Vom 30. Juni 2016

(ABl. 2016 S. 234)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 der Kirchenordnung1# folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
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§ 1
Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag

( 1 ) Beihilfeberechtigte Pfarrerinnen und Pfarrer, Vikarinnen und Vikare und Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten auf Antrag einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe der Hälfte des Beitrags der gesetzlichen Krankenversicherung (ohne Tagegeld), wenn sie sich verpflichten, Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen; insoweit entfällt der Beihilfeanspruch.
( 2 ) Der Antrag nach Absatz 1 wird wirksam zum 1. des Monates, in dem der Antrag bei der Kirchenverwaltung eingeht.
( 3 ) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für in der Familienversicherung versicherte Angehörige, soweit diese nach der Hessischen Beihilfenverordnung2# berücksichtigungsfähig sind.
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§ 2
Rückwirkende Gewährung

Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Vikarinnen und Vikaren kann der Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag bis zum 1. April 2010 rückwirkend gewährt werden.
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§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsverordnung über einen Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag vom 8. Dezember 2015 (ABl. 2016 S. 12) außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Nr. 650.