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Geltungszeitraum von: 01.01.2010

Geltungszeitraum bis: 31.12.2015

Verwaltungsverordnung über den Unterhaltszuschuss
der Pfarramtskandidatinnen und -kandidaten

Vom 16. Mai 2000

(ABl. 2000 S. 172), zuletzt geändert am 28. November 2009 (ABl. 2010 S. 18)

Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung am 16. Mai 2000 gemäß Artikel 48 Abs. 2 Buchstabe n) der Kirchenordnung in Verbindung mit § 8 der Ordnung des praktischen Vorbereitungsdienstes für die Pfarramtskandidaten der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 24. Juni 1974 (ABI. 1974 S. 194), zuletzt geändert am 14. Juli 1998 (ABl. 1998 S. 279), folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Pfarramtskandidatinnen und -kandidaten, die in die Liste der Pfarramtskandidatinnen und -kandidaten der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau aufgenommen sind, erhalten während der Zeit des praktischen Vorbereitungsdienstes einen Unterhaltszuschuss nach den folgenden Bestimmungen.
( 2 ) Für Ansprüche aus dieser Verordnung gelten als Eheschließung auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Auflösung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als Ehegattin oder Ehegatte auch eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner, als geschiedene Ehegattin oder geschiedener Ehegatte auch eine frühere Lebenspartnerin oder ein früherer Lebenspartner und als Witwe oder Witwer auch eine hinterbliebene Lebenspartnerin oder ein hinterbliebener Lebenspartner. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch einer hinterbliebenen Lebenspartnerin oder eines hinterbliebenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Lebenspartnerschaft aus.
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§ 2

( 1 ) Der Unterhaltszuschuss besteht aus
  1. Grundgehalt,
  2. Familienzuschlag,
  3. Spezialvikariatszulage.
Daneben werden die jährliche Sonderzahlung und die vermögenswirksamen Leistungen nach den kirchengesetzlichen Bestimmungen gewährt.
( 2 ) Das Grundgehalt beträgt 60 Prozent der ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 12 des Bundesbesoldungsgesetzes1#.
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§ 3

Während des sechsmonatigen Spezialpraktikums nach der Zweiten Theologischen Prüfung wird eine Zulage in Höhe von 409,03 € gewährt.
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§ 4

Für den Unterhaltszuschuss gelten die Vorschriften des § 9 Pfarrdienstgesetz und der §§ 3, 28 und 30 Pfarrerbesoldungsgesetz entsprechend.
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§ 5

( 1 ) Pfarramtskandidatinnen und -kandidaten haben Anspruch auf Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekosten) nach den jeweils geltenden Vorschriften, nicht jedoch während des Spezialpraktikums nach dem Zweiten Theologischen Examen.
( 2 ) Pfarramtskandidatinnen und -kandidaten haben Anspruch auf einen einmaligen Zuschuss zur Anschaffung eines Talars in Höhe von 153,39 €. Dem Antrag ist die Rechnung beizufügen. Der Anspruch erlischt nach Ablauf eines Jahres nach der Anschaffung.
( 3 ) Kosten für den privaten Telefonanschluss werden nicht erstattet. Wird das private Telefon dienstlich genutzt, so ist der jeweilige Einsatzbereich zur Erstattung der entstehenden Kosten verpflichtet.
( 4 ) Es besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für Wohnungssuche, Miete oder Kinderbetreuung.
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§ 6

( 1 ) Für einen von der Kirchenverwaltung angeordneten Umzug aus Anlass der Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst und der Einweisung in das Vikariat erhalten Vikarinnen und Vikare auf Antrag eine pauschale Umzugskostenbeihilfe.
( 2 ) Die Umzugskostenbeihilfe beträgt:
a)
bei einer Entfernung von
weniger als 20 km
255,65 €
b)
bei einer Entfernung von
mehr als 20 km
383,47 €
c)
für die Ehegattin oder den Ehegatten
zusätzlich
153,39 €
d)
für jedes weitere Familienmitglied
zusätzlich
25,56 €.
Maßgebend für die Bestimmung der Entfernung ist der Entfernungsanzeiger für Beförderungen im Umzugsverkehr.
( 3 ) Als Mitglieder der Familie im Sinne von Abs. 2 Buchst. d) gelten die Kinder, Pflegekinder und Stiefkinder, mit denen die Vikarinnen oder Vikare vor und nach dem Umzug nicht nur vorübergehend in häuslicher Gemeinschaft leben.
( 4 ) Ziehen Ehegatten, die beide dem Grunde nach antragsberechtigt sind, in eine gemeinsame Wohnung, so wird die Umzugskostenbeihilfe jedem von ihnen zur Hälfte gezahlt. Bei einem Einzug in die gemeinsame Wohnung aus zwei bisher getrennten Haushalten wird bei der Berechnung der Umzugskostenbeihilfe der Betrag gemäß Abs. 2 Buchst. a) oder Buchst. b) zweimal berücksichtigt; in diesem Falle entfällt der Betrag gemäß Abs. 2 Buchst. c).
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§ 7

( 1 ) Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.
( 2 ) Die Verordnung über den Unterhaltszuschuss der Pfarramtskandidaten vom 25. Oktober 1976 (ABl. 1976 S. 201) tritt mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 640.