.Satzung der Diakonie Hessen
##§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
#§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
#§ 14
§ 15
#§ 16
§ 17
§ 18
#§ 19
§ 20
§ 21
#§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
Geltungszeitraum von: 26.08.2013
Geltungszeitraum bis: 04.04.2016
Satzung der Diakonie Hessen
– Diakonisches Werk in Hessen und Nassau
und Kurhessen-Waldeck e.V.
Vom 4. Juli 2013
Inhaltsverzeichnis
A. Präambel
Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. Diakonie ist als gelebter Glaube eine Gestalt dieses kirchlichen Zeugnisses. Sie nimmt sich besonders der Menschen in leiblicher Not, seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen an. Sie sucht auch die Ursachen dieser Nöte zu beheben. Sie richtet sich in ökumenischer Weite an einzelne Gruppen, an Nahe und Ferne, an Menschen unterschiedlicher Kulturen und Milieus.
Das Diakonische Werk weiß sich diesem Auftrag Jesu Christi verpflichtet und versteht sich als Lebens- und Wesensäußerung der evangelischen Kirche. Es steht in der Tradition der früheren Landesvereine für Innere Mission und der Evangelischen Hilfswerke in Hessen und setzt die Tätigkeit der daraus entstandenen Diakonischen Werke in Hessen und Nassau und in Kurhessen-Waldeck fort. Es ist der Zusammenschluss der Träger diakonischer Arbeit im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Es will diakonische Kräfte im Bereich beider Kirchen stärken, die diakonische Arbeit der Träger fördern und als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege die Diakonie in Politik und Öffentlichkeit vertreten.
In Bindung an den diakonischen Auftrag der Kirche gibt sich das Werk folgende Ordnung:
#B. Allgemeine Grundlagen
##§ 1
Rechtsform, Name und Sitz
(
1
)
1 Das Werk hat die Rechtsform eines im Vereinsregister eingetragenen Vereins. 2 Es führt den Namen „Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V.“
(
2
)
Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
(
3
)
Der Verein ist ein gemeinsames Werk der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
(
4
)
Das Zeichen des Vereins ist das Kronenkreuz des Diakonischen Werkes.
(
5
)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, soweit der Aufsichtsrat keine andere Regelung beschlossen hat.
#§ 2
Mitgliedschaften
(
1
)
1 Das Diakonische Werk ist Mitglied des Evangelischen Werks für Diakonie und Entwicklung e. V. Es arbeitet im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft mit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche der Pfalz und dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland zusammen, um im Land Rheinland-Pfalz spitzenverbandliche Aufgaben der Diakonie wahrzunehmen.
(
2
)
Das Diakonische Werk arbeitet als anerkannter Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege mit den anderen Spitzenverbänden zusammen, die den Ligen der Freien Wohlfahrtspflege in den Ländern Hessen, Rheinland-Pfalz und Thüringen angehören.
#§ 3
Zweck und Aufgaben
(
1
)
1 In Erfüllung des in der Präambel genannten Auftrages dient das Werk dem Zweck, im Zusammenwirken mit den beteiligten Landeskirchen und den rechtlich selbständigen Trägern soziale Aufgaben und die damit zusammenhängenden Interessen umfassend zu fördern und wahrzunehmen. 2 Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens sowie die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i.S.v. § 53 Nr. 1 und 2 Abgabenordnung.
(
2
)
Zur Verwirklichung des Satzungszweckes übernimmt das Werk insbesondere folgende Aufgaben:
- die Mitglieder des Werkes ungeachtet ihrer Rechtsform in verbandlichen Angelegenheiten zu beraten, sie in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihre Zusammenarbeit zu fördern sowie im Rahmen seiner Aufgaben als anerkannter Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege deren Interessen zu vertreten;
- für die Belange von Menschen, deren Fähigkeit zur Selbsthilfe und zur Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben bedroht, eingeschränkt oder verloren gegangen ist, auch in der Öffentlichkeit einzutreten;
- mit den kirchlichen Organen, den staatlichen und kommunalen Dienststellen sowie anderen Trägern sozialer Arbeit zum Wohle hilfebedürftiger Menschen zusammenzuarbeiten;
- Menschen in Konfliktsituationen in begründeten Einzelfällen Rat und Auskunft zu erteilen sowie Hilfsbedürftigen Hilfe zu leisten;
- soweit erforderlich eigene Einrichtungen zur Erfüllung übergreifender Aufgaben – insbesondere zum Zwecke der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitenden – einzurichten und zu betreiben;
- zeitgemäße diakonische Arbeitsformen zu entwickeln;
- diakonische Aufgaben der beteiligten Landeskirchen unter deren Mitverantwortung wahrzunehmen, soweit ihm diese übertragen worden sind.
(
3
)
Daneben kann das Werk nach Maßgabe des § 58 der Abgabenordnung andere steuerbegünstigte Körperschaften sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts in deren Tätigkeit auf dem Gebiet der Wohlfahrtspflege ideell und finanziell fördern.
(
4
)
1 Das Werk muss nicht alle Zwecke gleichzeitig und in gleichem Umfang verfolgen. 2 Dies gilt insbesondere, wenn die in § 25 Abs. 3 genannten Regionalen Diakonischen Werke in eine eigenständige Rechtsträgerschaft überführt worden sind.
#§ 4
Finanzierung und Vermögensbindung
(
1
)
Das Werk finanziert sich insbesondere aus folgenden Quellen:
- Beiträge der Mitglieder;
- Zuwendungen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck sowie Erträge aus Kollekten, die von diesen für diakonische Aufgaben erhoben werden;
- Sonstige Zuwendungen, Spenden und Sammlungen;
- Erträge aus eigenem Vermögen.
(
2
)
Die Rechnungslegung des Diakonischen Werkes ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung zu führen und jährlich zu prüfen.
(
3
)
1 Das Diakonische Werk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2 Es ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
4
)
1 Mittel des Diakonischen Werkes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 2 Die Mitglieder erhalten vorbehaltlich der Regelung unter § 3 Abs. 3 dieser Satzung keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(
5
)
1 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Diakonischen Werkes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2 Der Vorstand des Werkes übt seine Tätigkeit gegen Entgelt aus.
(
6
)
Das Diakonische Werk kann Rechtsgeschäfte tätigen und Maßnahmen vornehmen, die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendig oder nützlich erscheinen, einschließlich des Rechts zur Gründung, zur Unterhaltung von und zur Beteiligung an Gesellschaften und Geschäftsbetrieben, soweit die Gemeinnützigkeit des Werkes nicht entgegensteht.
#C. Mitglieder
#I. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
#§ 5
Mitglieder des Werkes
(
1
)
Die Mitgliedschaft im Werk können privatrechtlich verfasste Rechtsträger diakonischer Arbeit erwerben,
- die im Gebiet des Werkes ihren Sitz haben, mit Wirkung für die in diesem Gebiet unterhaltenen Einrichtungen und Dienste;
- die ihren Sitz außerhalb des Gebiets des Werkes haben, soweit sie in diesem Gebiet diakonische Einrichtungen oder Dienste unterhalten, mit Wirkung für diese Einrichtungen;
- die Einrichtungen außerhalb des Gebiets des Werkes unterhalten, wenn der Mehrheitsgesellschafter dieses Rechtsträgers Mitglied des Werkes ist.
(
2
)
1 Die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk ist unabhängig von der Rechtsform der Träger, sofern diese gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen. 2 Sie ist auch freikirchlichen Einrichtungen eröffnet.
(
3
)
Mitglieder des Werkes sind nach Maßgabe der landeskirchlichen gesetzlichen Bestimmungen die Dekanate bzw. Kirchenkreise der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
(
4
)
1 Mitglieder des Werkes sind nach Maßgabe der landeskirchlichen gesetzlichen Bestimmungen überdies die Kirchengemeinden und die von kirchlichen Körperschaften gebildeten Verbände, die diakonische Einrichtungen betreiben. 2 Es gelten die besonderen Teilnahme- und Vertretungsregelungen gemäß § 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Satz 9.
(
5
)
Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts können die Mitgliedschaft im Werk entsprechend den Vorschriften gemäß Abs. 1 erwerben.
(
6
)
Die rechtliche und wirtschaftliche Selbstständigkeit der Träger und ihrer Einrichtungen wird durch die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk nicht berührt.
#§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
(
1
)
1 Die Rechtsträger nach § 5 Abs. 1 und Abs. 5 erwerben die Mitgliedschaft auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Aufsichtsrates. 2 Voraussetzung ist, dass sie hinsichtlich ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung den Voraussetzungen über die Zugehörigkeit zum Diakonischen Werk nach Maßgabe dieser Satzung entsprechen, die Bedingungen der Abgabenordnung im Abschnitt über steuerbegünstige Zwecke erfüllen und dies durch Bescheid der Finanzverwaltung anerkannt ist.
(
2
)
Das Werk achtet auf die Einhaltung der kirchenrechtlich festgelegten Anforderungen für die Zuordnung zur evangelischen Kirche1# durch die Mitglieder.
#§ 7
Verlust der Mitgliedschaft
(
1
)
Die Mitgliedschaft der Mitglieder nach § 5 Abs. 1 und Abs. 5 endet:
- durch Austritt gemäß Absatz 2;
- durch Ausschluss gemäß Absatz 3;
- durch förmliche Aufhebung der Zuordnung zur evangelischen Kirche aufgrund kirchenrechtlicher Bestimmungen;
- durch den Verlust der Steuerbegünstigung im Sinne der §§ 51 - 68 Abgabenordnung;
- durch Auflösung des Rechtsträgers.
(
2
)
1 Der Austritt nach Absatz 1 Nr. 1 kann gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. 2 Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform. 3 Eine abweichende Regelung der Frist durch eine einvernehmliche Vereinbarung mit dem Vorstand ist möglich.
(
3
)
Ein Mitglied kann vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates ausgeschlossen werden, wenn:
- es die in dieser Satzung festgelegten Voraussetzungen der Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt;
- es den sich aus dieser Satzung ergebenden Verpflichtungen trotz Aufforderung durch den Vorstand wiederholt oder dauerhaft nicht nachkommt;
- es durch sein Verhalten die Interessen des Diakonischen Werkes erheblich schädigt;
- ein anderer wichtiger Grund für einen Ausschluss vorliegt.
II. Rechte und Pflichten der Mitglieder
#§ 8
Rechte der Mitglieder
(
1
)
1 Die Mitglieder des Diakonischen Werkes sind der evangelischen Kirche zugeordnet2# und genießen die Rechte aus Art. 140 Grundgesetz i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung. 2 Für Mitglieder einer evangelischen Freikirche gelten die Zuordnungsbestimmungen dieser Kirche.
(
2
)
Die Mitglieder haben darüber hinaus das Recht:
- Beratung in verbandlichen Angelegenheiten und sonstige Unterstützung durch das Werk in Anspruch zu nehmen, die Arbeitsgemeinschaften und sonstige verbandliche Netzwerke zu nutzen und sich im Rahmen der spitzenverbandlichen Funktion des Werkes vertreten zu lassen;
- sich als Mitglied des Diakonischen Werkes zu bezeichnen;
- das Kronenkreuz und die Bezeichnung „Diakonie“ als Ausdruck der Zugehörigkeit zum Diakonischen Werk zu führen.
§ 9
Pflichten der Mitglieder
(
1
)
Die Mitglieder nach § 5 Abs. 1 und Abs. 5 sind verpflichtet
- an der Erfüllung des diakonischen Auftrages der Kirche in eigener Verantwortung mitzuwirken, die Zielsetzungen des Diakonischen Werkes zu unterstützen und die von diesem für die diakonische Arbeit beschlossenen Grundsätze und Richtlinien zu beachten;
- ihre Mitgliedschaft im Diakonischen Werk in ihren Rechtsgrundlagen zu verankern;
- beabsichtigte Änderungen ihrer Rechtsgrundlagen rechtzeitig vor der Beschlussfassung dem Diakonischen Werk mit der Möglichkeit zur Stellungnahme vorzulegen;
- dem Diakonischen Werk alle zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu geben;
- das Diakonische Werk über wesentliche Änderungen in den Arbeitsgebieten zu informieren;
- ihre Wirtschafts- und Buchführung in der Regel jährlich durch die Treuhandstelle des Diakonischen Werkes oder durch einen öffentlich bestellten Prüfer prüfen zu lassen; der Vorstand kann Ausnahmen beschließen;
- für jedes Geschäftsjahr dem Diakonischen Werk den Jahresabschluss und die dazu erstellten Prüfungsberichte gem. Nr. 6 vorzulegen;
- wirtschaftliche Schwierigkeiten dem Diakonischen Werk unverzüglich mitzuteilen und die dazu gegebenen Empfehlungen zu berücksichtigen;
- den Mitgliedsbeitrag zu entrichten;
- die von der für das Werk zuständigen Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossenen oder zugelassenen Regelungen des Arbeitsrechts in der jeweils gültigen Fassung auf die bei ihnen Beschäftigten anzuwenden und vertragsrechtlich zu Grunde zu legen.
- das geistliche Leben in ihren Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen zu fördern;
- die Möglichkeit zur Inanspruchnahme seelsorglicher Begleitung in ihren Einrichtungen sicherzustellen;
- die Mitarbeitenden beim Erwerb und der Erhaltung ihrer fachlich-ethischen und geistlich-seelsorglichen Fähigkeiten durch geeignete Angebote der Fort- und Weiterbildung zu unterstützen;
- die Zusatzversicherung der Mitarbeitenden bei der Evangelischen Zusatzversorgungskasse Darmstadt sicherzustellen; die Regelung des § 25 Abs. 2 dieser Satzung bleibt unberührt;
(
2
)
Auf begründeten Antrag kann der Aufsichtsrat im Einzelfall von den Pflichten nach Abs. 1 Nrn. 7, 11 und 15 Ausnahmeregelungen beschließen.
(
3
)
Mitglieder gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3, die in einer außerhalb des Werkes unterhaltenen Einrichtung das Arbeitsvertrags- und/oder Mitarbeitervertretungsrecht des Werkes anwenden wollen, sollen dafür zuvor das Einverständnis des gliedkirchlichen Diakonischen Werkes einholen, in dessen Gebiet die Einrichtung liegt.
(
4
)
Die Pflichten der Mitglieder nach § 5 Abs. 3 richten sich nach den für sie geltenden kirchenrechtlichen Bestimmungen.
#§ 10
Konfessionelle Anforderungen
(
1
)
1 Die Mitglieder der Leitungs- und Aufsichtsorgane des Werkes und seiner Mitgliedseinrichtungen sowie Mitarbeitende, die eine Dienststelle leiten, sollen einer evangelischen Kirche, die Gliedkirche der EKD ist, oder einer Kirche angehören, die der EKD in Kirchengemeinschaft verbunden ist. 2 Von den Vorgaben des Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, sofern das Organmitglied bzw. der oder die eine Dienststelle leitende Mitarbeitende einer Kirche angehört, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland bzw. Hessen-Rheinhessen (ACK), der Konferenz Europäischer Kirchen (KEK) oder des Ökumenischen Rats der Kirchen (ÖRK) ist, wenn dafür eine besondere Notwendigkeit oder ein begründetes Interesse besteht.
(
2
)
1 Mitarbeitende des Diakonischen Werks und seiner Mitgliedseinrichtungen sollen einer Gliedkirche der EKD angehören, oder entweder einer Kirche angehören, die der EKD in Kirchengemeinschaft verbunden ist oder die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland bzw. Hessen-Rheinhessen (ACK), der Konferenz Europäischer Kirchen (KEK) oder des Ökumenischen Rats der Kirchen (ÖRK) ist. 2 Von den Vorgaben des Satzes 1 kann abgewichen werden, wenn
- trotz angemessener Bemühungen kein geeigneter Bewerber/keine geeignete Bewerberin mit einer solchen Zugehörigkeit gefunden werden kann und
- die Beschäftigung zur Aufrechterhaltung des Dienstes erforderlich ist oder
- daran zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben ein in der Sache begründetes Interesse besteht.
(
3
)
1 Ob im Einzelfall Anlass besteht, von den Vorgaben des Absatzes 1 abzuweichen, entscheidet das für die Besetzung der Leitungs- und Aufsichtsorgane bzw. der Dienststellenleitung zuständige Gremium. 2 Im Falle des Absatzes 2 entscheidet der Anstellungsträger. 3 In jedem Falle ist Voraussetzung für die Mitgliedschaft bzw. die Einstellung, dass der Auftrag der Kirche respektiert und die diakonische Ausrichtung des Anstellungsträgers ausdrücklich mitgetragen und dies von den Betroffenen auf Grund eines Gespräches schriftlich bestätigt wird.
#§ 11
Fachliche Arbeitsgemeinschaften
1 Mitglieder, die in gleichen Arbeitsgebieten tätig sind, sollen sich zu fachlichen Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen. 2 Die fachlichen Arbeitsgemeinschaften haben die Aufgabe, die Arbeit des Werkes im entsprechenden Arbeitsbereich zu unterstützen und zu fördern. 3 Die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft erfolgt durch das zuständige Referat des Werkes. 4 Näheres regelt die jeweilige Ordnung der Arbeitsgemeinschaft, die der Zustimmung des Vorstands des Werkes bedarf.
#§ 12
Regionale Arbeitsgemeinschaften
(
1
)
1 Mitglieder, die auf dem Gebiet eines Stadt- oder Landkreises im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck ihren Sitz oder den Sitz einer ihrer Einrichtungen haben, sollen sich zu einer regionalen Arbeitsgemeinschaft diakonischer Dienste im Stadt- oder Landkreis zusammenschließen. 2 Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft ist es, die Arbeit der Diakonie im Stadt- oder Landkreis zu unterstützen und zu fördern sowie gemeinsame Interessen gegenüber der kommunalen Seite und in der Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege auf Kreisebene zu vertreten und in die Sozialplanungen des Stadt- oder Landkreises einzubringen.
(
2
)
Die Vertretung der verfasst-kirchlichen Mitglieder erfolgt gemäß den gesetzlichen Regelungen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
(
3
)
1 Die Arbeitsgemeinschaften stimmen ihre Arbeit mit dem Vorstand des Werkes ab und arbeiten auf der Grundlage einer vom Werk herausgegebenen Musterordnung. 2 Der Vorstand oder von ihm beauftragte Personen nehmen an den Sitzungen der Organe der Arbeitsgemeinschaften beratend teil. 3 Sie können Verhandlungsgegenstände zur Tagesordnung anmelden und Anträge stellen.
#D. Organe des Werkes
#I. Allgemeines
#§ 13
Organe
Organe des Werkes sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Aufsichtsrat
- Der Vorstand
II. Die Mitgliederversammlung
#§ 14
Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
(
1
)
1 Die Mitglieder des Diakonischen Werkes bilden die Mitgliederversammlung. 2 In der Mitgliederversammlung hat vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 jedes Mitglied eine Stimme.
(
2
)
1 Die Dekanate bzw. Kirchenkreise sowie die kirchlichen Zweckverbände, die Träger eines regionalen Diakonischen Werkes sind, und der Evangelische Regionalverband Frankfurt am Main sind in der Mitgliederversammlung vertreten und stimmberechtigt. 2 Die Kirchengemeinden sowie die weiteren kirchlichen Gesamt- und Zweckverbände, die diakonische Einrichtungen betreiben, werden in der Mitgliederversammlung durch die Delegierten ihrer Dekanate bzw. Kirchenkreise mitvertreten. 3 Zusätzliche Stimmrechte der Dekanate bzw. Kirchenkreise werden hierdurch nicht begründet.
(
3
)
1 Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau und die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck sind berechtigt, jeweils bis zu drei weitere Personen in die Mitgliederversammlung zu entsenden.5# 2 Diese sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
#§ 15
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- die Grundsätze für die Arbeit des Werkes festzulegen;
- die Rechenschaftsberichte des Vorstandes und des Aufsichtsrates über die Tätigkeit des Werkes im abgelaufenen Geschäftsjahr und über seine Vermögenslage entgegenzunehmen und über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates zu beschließen;
- die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 zu wählen und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abzuwählen;
- den durch den Aufsichtsrat festgestellten Jahresabschluss zu genehmigen;
- über Vorlagen und Anträge zu beraten und zu beschließen, die vom Aufsichtsrat, vom Vorstand oder aus der Mitte der Mitgliederversammlung eingebracht werden;
- die Mitgliedsbeiträge auf Vorschlag des Aufsichtsrates festzusetzen;
- über Satzungsänderungen zu beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau sowie der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck;
- über die Auflösung des Vereins zu beschließen. Der Beschluss kann nur gefasst werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder vertreten sind und bedarf zu seiner Gültigkeit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Anwesenden.
§ 16
Regularien der Mitgliederversammlung
(
1
)
1 Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. 2 Sie ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mindestens ein Viertel der Mitglieder vertreten ist. 3 Bis zu zwei Mitglieder können aufgrund schriftlicher Bevollmächtigung durch eine Person vertreten werden.
4 Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden der Mitgliederversammlung sowie eine Stellvertretung. 5 Die oder der Vorsitzende sowie die oder der stellvertretende Vorsitzende der Mitgliederversammlung müssen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau oder der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck angehören. 6 Vorsitzender oder Vorsitzende und stellvertretender Vorsitzender oder stellvertretende Vorsitzende dürfen dabei nicht derselben Landeskirche angehören.
7 Die oder der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung schriftlich (auch per Telefax oder E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet sie. 8 Die Einladung muss den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin übersandt werden. 9 Gegenüber Mitgliedern gemäß § 5 Abs. 4, die durch andere kirchliche Körperschaften mitvertreten werden, erfolgt die Einladung nur an die vertretungsberechtigten Körperschaften.
(
2
)
Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Aufsichtsrat oder ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
(
3
)
Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates nehmen an den Sitzungen der Mitgliederversammlung beratend teil.
(
4
)
Die Mitgliederversammlungen finden in der Regel abwechselnd auf dem Kirchengebiet der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau bzw. der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck statt.
(
5
)
1 Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Darin ist insbesondere das Verfahren für die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates zu regeln.
(
6
)
1 Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das den Verlauf der Versammlung wiedergibt sowie Anträge und Beschlüsse im Wortlaut enthalten muss. 2 Das Protokoll ist von dem oder der Vorsitzenden und dem Protokollanten bzw. der Protokollantin zu unterzeichnen. 3 Der Protokollant bzw. die Protokollantin wird zu Beginn der Versammlung vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden bestimmt. 4 Eine Abschrift des Protokolls ist den Mitgliedern innerhalb von drei Monaten nach der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
(
7
)
Die Übergangsregelung gemäß § 25 Abs. 9 dieser Satzung bleibt unberührt.
#III. Der Aufsichtsrat
#§ 17
Zusammensetzung des Aufsichtsrates
(
1
)
Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen aus:
- zwölf von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählten Mitgliedern, von denen sechs aus dem Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und sechs aus dem Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck kommen;
- zwei Personen, die der Gesamtausschuss gemäß Mitarbeitervertretungsgesetz aus seiner Mitte in den Aufsichtsrat entsenden kann, wobei eine Person aus dem Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und eine Person aus dem Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck kommen;
- der oder dem Vorsitzenden sowie der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden der Mitgliederversammlung, die dem Aufsichtsrat mit beratender Stimme angehören; diese Personen dürfen dem Aufsichtsrat nicht zugleich als stimmberechtigte Mitglieder gemäß Nummern 1 bis 3 angehören.
(
2
)
Mitarbeitende des Werkes oder seiner Tochterunternehmen können nicht Mitglied des Aufsichtsrats sein.
(
3
)
Die Übergangsregelung gemäß § 25 Abs. 10 dieser Satzung bleibt unberührt.
#§ 18
Aufgaben des Aufsichtsrates
(
1
)
Der Aufsichtsrat überwacht die Tätigkeit des Vorstandes und trägt die Verantwortung dafür, dass dessen Arbeit gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie der Zwecke und Aufgaben gemäß § 3 dieser Satzung durchgeführt wird.
(
2
)
Der Aufsichtsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
- allgemeine Richtlinien und Musterordnungen zur Durchführung der diakonischen Arbeit zu beschließen;
- auf Vorschlag des Vorstandes über die Aufnahme neuer Arbeitsgebiete zu beschließen;
- die Mitglieder des Vorstandes zu berufen und abzuberufen. Der Aufsichtsrat kann deren Amtszeit befristen; Wiederwahl ist zulässig. Die Berufung und Abberufung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Aufsichtsrates. Die gesetzlichen Regelungen der beteiligten Landeskirchen über die Mitwirkung kirchlicher Organe an der personellen Besetzung des Vorstandes und die kirchenrechtliche Stellung der berufenen Vorstandsmitglieder bleiben unberührt;
- vorbehaltlich kirchengesetzlicher Vorgaben über den Inhalt und die Gestaltung der Dienstverträge für Vorstandsmitglieder zu entscheiden und den Vorsitz im Vorstand festzulegen;
- die Geschäftsordnung des Vorstandes zu genehmigen;
- die Berichte des Vorstandes entgegenzunehmen;
- den vom Vorstand vorgelegten Entwurf des Wirtschaftsplanes zu beschließen und den Jahresabschluss festzustellen;
- die jährliche Wirtschaftsprüfung in Auftrag zu geben und den Bericht über das Ergebnis entgegenzunehmen;
- die Durchführung besonderer Prüfungen bei Mitgliedern zu veranlassen, bei denen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung bestehen oder bei denen wirtschaftliche Schwierigkeiten aufgetreten sind;
- über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern zu beschließen;
- die Rechenschaftsberichte für die Mitgliederversammlung zu erstellen;
- über die Übernahme kirchengesetzlicher Regelungen zu beschließen;
- Beschlussvorlagen zur Festsetzung der Mitgliedsbeiträge zu erstellen;
- die Verteilung von Mitteln zur Förderung der diakonischen Arbeit auf Vorschlag des Vorstandes vorzunehmen;
- die Bestellung von Besonderen Vertretern des Vereins und die Festsetzung ihrer Befugnisse vorzunehmen.
(
3
)
Der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen:
- über- und außerplanmäßige Ausgaben sowie die Übernahme von Bürgschaften und vergleichbarer wirtschaftlicher Verpflichtungen, soweit sie eine vom Aufsichtsrat festzulegende Wertgrenze überschreiten;
- die Gründung bzw. Einstellung von Gesellschaften, der Aufbau bzw. die Rückführung von Beteiligungen an Gesellschaften und die Mitgliedschaft in anderen Vereinigungen, soweit damit finanzielle oder wirtschaftliche Verpflichtungen oder Risiken verbunden sind;
- der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
- anderer Rechtsgeschäfte des Vorstandes, soweit sich der Aufsichtsrat eine Zustimmungspflicht ausdrücklich vorbehalten hat.
§ 19
Regularien des Aufsichtsrates
(
1
)
1 Der Aufsichtsrat tagt nach Bedarf, mindestens aber dreimal jährlich. 2 Er ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 3 Er wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung. 4 Der Aufsichtsrat wird durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende schriftlich (auch per Telefax oder E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. 5 Der Aufsichtsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel seiner Mitglieder oder der Vorstand dies schriftlich verlangen.
(
2
)
1 Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrates beratend teil. 2 Der Aufsichtsrat kann zur internen Beratung einzelner Angelegenheiten den Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder von der Teilnahme an der Sitzung ausschließen.
(
3
)
1 Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen ist. 2 Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist ein Protokoll anzufertigen, das den Verlauf der Versammlung wiedergibt sowie Anträge und Beschlüsse im Wortlaut enthalten muss. 3 Das Protokoll ist von dem oder der Vorsitzenden des Aufsichtsrates und dem Protokollanten bzw. der Protokollantin zu unterzeichnen. 4 Der Protokollant bzw. die Protokollantin wird zu Beginn der Versammlung vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden bestimmt. 5 Eine Abschrift des Protokolls ist den Mitgliedern des Aufsichtsrats innerhalb eines Monats nach der Sitzung zuzuleiten.
(
4
)
Der Aufsichtsrat kann Ausschüsse einsetzen und diesen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.
(
5
)
Die Übergangsregelung gemäß § 25 Abs. 10 dieser Satzung bleibt unberührt.
#IV. Der Vorstand
#§ 20
Zusammensetzung des Vorstandes
(
1
)
1 Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens vier Personen, von denen mindestens eine über die Anstellungsfähigkeit als Pfarrerin bzw. als Pfarrer verfügen muss. 2 Dem Vorstand müssen Mitglieder aus dem Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck angehören.
(
2
)
1 Einem Mitglied des Vorstandes wird vom Aufsichtsrat der Vorsitz übertragen. 2 Dessen Stellvertretung wird in der Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt.
(
3
)
Eine gleichzeitige Mitgliedschaft der Vorstandsmitglieder in den anderen Organen des Werkes ist ausgeschlossen.
(
4
)
Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf eine ihrem Amt und ihrer Verantwortung angemessene Vergütung.
(
5
)
1 Je ein theologisches Mitglied des Vorstandes kann auf kirchengesetzlicher Grundlage von der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau bzw. der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck mit der Wahrnehmung landeskirchlicher diakonischer Aufgaben betraut werden. 2 Über die Person der oder des zu Berufenden ist Einvernehmen zwischen der beteiligten Landeskirche und dem Aufsichtsrat sicherzustellen.
(
6
)
Die Übergangsregelung gemäß § 25 Absatz 11 dieser Satzung bleibt unberührt.
#§ 21
Aufgaben des Vorstandes
(
1
)
1 Der Vorstand leitet das Werk nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung und dem Aufsichtsrat beschlossenen Grundsätze und Richtlinien. 2 Er führt die laufenden Geschäfte und ist für den Vollzug der Beschlüsse verantwortlich, die die anderen Organe im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffen haben. 3 Soweit nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit begründet ist, ist der Vorstand zuständig.
(
2
)
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Interessen des Diakonischen Werkes und seiner Mitglieder im Sinne der Verantwortung als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege wahrzunehmen;
- die Tätigkeit der Organe des Werkes zu unterstützen und deren Sitzungen durch regelmäßige Berichte sowie die Erarbeitung von Vorlagen, insbesondere des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses, vorzubereiten;
- die zuständigen kirchlichen Organe in allen Fragen der diakonischen Arbeit zu beraten und zu unterstützen und an deren Entscheidungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken;
- die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Verwaltungsgeschäfte sicherzustellen;
- zeitgemäße Konzeptionen diakonischer Arbeit zu entwickeln und für ihre Umsetzung in der Praxis Sorge zu tragen;
- die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden zu führen und ihnen gegenüber die Befugnisse des Werkes als Dienst- und Arbeitgeber wahrzunehmen, soweit keine andere Zuständigkeit begründet ist.
§ 22
Regularien des Vorstandes, Außenvertretung
(
1
)
1 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und regelt darin auch die Geschäftsverteilung der Vorstandsmitglieder. 2 Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Aufsichtsrates.
(
2
)
1 Der Vorstand vertritt das Werk gerichtlich und außergerichtlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. 2 Zur rechtsverbindlichen Vertretung nach außen bedarf es der Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern.
(
3
)
Die Vertretungsmacht des Vorstandes gegenüber Dritten wird durch die nach dieser Satzung bestehenden Zustimmungsvorbehalte zugunsten des Aufsichtsrates nicht beschränkt.
#E. Landesgeschäftsstelle
##§ 23
Landesgeschäftsstelle
(
1
)
Das Diakonische Werk unterhält an seinem Sitz in Frankfurt a. Main eine Landesgeschäftsstelle mit einem weiteren Standort in Kassel.
(
2
)
Der Vorstand regelt die Geschäftsverteilung der Standorte in seiner Geschäftsordnung (§ 22 Abs. 1).
#F. Schlussbestimmungen
##§ 24
Beschlussfassungen und Wahlen
(
1
)
1 Muss eine Mitgliederversammlung oder eine Sitzung des Aufsichtsrates wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist im zweiten Termin, frühestens nach Ablauf von zwei Wochen, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder Beschlussfähigkeit gegeben. 2 Entgegenstehende gesetzliche Regelungen oder Vorschriften dieser Satzung bleiben unberührt. 3 Die Einladung zu der weiteren Versammlung bzw. Sitzung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.
(
2
)
Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, sind Beschlüsse gültig, wenn sie mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen.
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3
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1 Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, ist bei einer Wahl gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegeben Stimmen erhält. 2 Erreicht bei mehreren Kandidaten keiner der Bewerber die erforderliche Mehrheit, so erfolgt in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten bzw. zweitmeisten Stimmen erhalten haben. 3 Gewählt ist, wer in der Stichwahl die meisten Stimmen erhält. 4 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
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4
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Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten bei Beschlussfassungen und Wahlen als nicht abgegebene Stimmen.
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5
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1 Beschlüsse werden offen abgestimmt, sofern auf Antrag keine geheime Abstimmung beschlossen worden ist. 2 Wahlen werden geheim durchgeführt. 3 Eine offene Wahl ist nur zulässig, wenn niemand widerspricht.
#§ 25
Inkrafttreten, Übergangsregelungen; Heimfallklausel
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1
)
1 Diese Satzungsneufassung tritt mit Eintragung der Verschmelzung des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck e. V. mit dem Diakonischen Werk in Hessen und Nassau e. V. in das Vereinsregister in Kraft.7# 2 Absatz 2 bleibt unberührt.
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2
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1 Vor dem Zusammenschluss gegenüber Mitgliedern erteilte satzungsrechtliche Ausnahmegenehmigungen der beteiligten Werke behalten ihre Gültigkeit. 2 Mitglieder, die Mitarbeitende vor dem Zusammenschluss der Werke nicht bei der Evangelischen Zusatzversorgungskasse Darmstadt versichert haben, sind berechtigt, die bisherige betriebliche Altersversorgung fortzuführen.
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3
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1 Der Status und die Aufgaben der Regionalen Diakonischen Werke, wie sie in §§ 21, 22 der Satzung des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau e.V. i.d.F. v. 4.11.2009 festgelegt sind, bleiben zunächst unberührt.8# 2 Spätestens ab dem 01.01.2016 sollen die Regionalen Diakonischen Werke in eigenständiger Rechtsträgerschaft auf privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Grundlage tätig sein.
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4
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Arbeits- und Dienstverhältnisse, die zum Zeitpunkt des Inkrafttreten dieser Satzung zum Diakonischen Werk in Hessen und Nassau e.V. oder zum Diakonischen Werk in Kurhessen-Waldeck e.V. bestanden haben, bleiben von dieser Satzung unberührt und werden nach den maßgeblichen staatlichen und kirchlichen Bestimmungen auf das gemeinsame Werk übergeleitet.
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5
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Auf Personen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits Mitglied der Leitungs- und Aufsichtsorgane des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau e.V. oder des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck e.V. oder deren Mitgliedseinrichtungen waren, findet § 10 Abs. 1 dieser Satzung keine Anwendung.
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6
)
1 Die bisherigen Mitglieder des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau e.V. und des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck e.V. sind Mitglieder des gemeinsamen Werkes. 2 Dies gilt auch für die kirchlichen Gesamt- und Zweckverbände sowie die Fachgruppen gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a) bzw. § 5 Abs. 2 der Satzung des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck e.V. in der Fassung vom 04. November 2009.
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7
)
Die Arbeitsgemeinschaften gemäß § 8 der Satzung des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck e.V. bzw. § 22 der Satzung des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau e.V. bestehen fort und sollen sich jeweils zu gemeinsamen fachlichen Arbeitsgemeinschaften gemäß § 11 zusammenschließen.
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8
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Die Arbeitsgemeinschaften diakonischer Dienste im Stadt- und Landkreis gemäß § 8a der Satzung des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck e.V. bestehen im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck gemäß § 12 fort.
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9
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1 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung des gemeinsamen Werkes übernimmt für die Dauer von drei Jahren der Vorsitzende der bisherigen Hauptversammlung des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau e.V. 2 Den stellvertretenden Vorsitz in der Mitgliederversammlung übernimmt für diesen Zeitraum die bisherige stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck e.V.
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10
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1 Den Vorsitz im Aufsichtsrat des gemeinsamen Werkes übernimmt für die Dauer von drei Jahren der Vorsitzende des bisherigen Verwaltungsrates des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck e.V. 2 Den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat übernimmt für diesen Zeitraum die bisher stellvertretende Vorsitzende des Hauptausschusses des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau e.V.
3 Die weiteren gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 aus dem Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau stammenden Mitglieder des Aufsichtsrates (fünf Personen) werden für die Dauer von drei Jahren vom bisherigen Hauptausschuss des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau e.V. in den Aufsichtsrat entsandt. 4 Entsprechend werden die weiteren aus dem Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck stammenden Mitglieder des Aufsichtsrates (fünf Personen) für diesen Zeitraum vom bisherigen Verwaltungsrat des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck e.V. in den Aufsichtsrat entsandt.
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11
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1 Die zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses amtierenden Vorstände der beteiligten Werke werden Mitglieder des Vorstands gem. § 18 dieser Satzung. 2 Den Vorstandsvorsitz übernimmt zunächst der bisherige Vorstandsvorsitzende des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau e.V. Anstellungsvertragliche Regelungen der Vorstandsämter sowie kirchengesetzliche Vorgaben bleiben unberührt.
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12
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1 Bei einer Auflösung oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Werkes an die Evangelischen Landeskirchen in Hessen und Nassau und von Kurhessen-Waldeck, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden haben. 2 Die Aufteilung richtet sich nach dem Verhältnis der Vermögenswerte, die von den beteiligten Kirchen und ihren Diakonischen Werken bei der Fusion oder zu einem späteren Zeitpunkt in das Werk eingebracht worden sind.
#Fußnote zu § 25 Absatz 3 Satz 1
###Regionale Diakonische Werke
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1
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1 Zur Durchführung, Förderung, Unterstützung und Vernetzung der diakonischen Arbeit in den Gemeinden und Dekanaten richtet das Diakonische Werk unter Beteiligung der Dekanate auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte regionale Diakonische Werke nach Maßgabe des § 12 des Kirchengesetzes über Diakonie in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau9# ein. 2 Sie werden als Außenstelle mit selbstständiger Betriebsführung nach Maßgabe der vom Hauptausschuss festgelegten Geschäftsordnung nach § 20 Abs. 4 dieser Satzung und den Weisungen des Vorstandes geführt.
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2
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1 Die regionalen Diakonischen Werke vertreten das Diakonische Werk als ein Verband der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Region. 2 Ihnen obliegt die Vertretung der diakonischen Interessen im Benehmen mit der Diakoniekonferenz; die Selbstständigkeit der Träger diakonischer Einrichtungen bleibt unberührt.
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3
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Zu den Aufgaben der regionalen Diakonischen Werke gehören insbesondere:
- Beratung, Begleitung und Betreuung Rat und Hilfe suchender Menschen,
- Angebot von Hilfen für Menschen in besonderen Lebenslagen und Krisensituationen,
- Entwicklung von Konzepten für die regionale diakonische Arbeit und Bildung von Arbeitsschwerpunkten zur Behebung besonderer Problemlagen innerhalb der Rahmenvorgaben des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau,
- Anregung diakonischer Aktivitäten in den Gemeinden und Dekanaten sowie deren Begleitung bei Bedarf,
- Vernetzung der diakonischen Arbeit in der Region.
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1 Die regionalen Diakonischen Werke arbeiten mit den Dekanaten, Dekanatsdiakonieausschüssen oder den als Dekanatsdiakoniebeauftragten tätigen Personen, Diakoniekonferenzen und anderen gesamtkirchlichen Diensten eng zusammen. 2 Die Pflicht der Zusammenarbeit mit der Diakoniekonferenz erstreckt sich nach § 10 Abs. 2 Kirchengesetz über die Diakonie in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau10# insbesondere auf
- Abstimmung und Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern der Diakoniekonferenz,
- Information durch die Vertreter und Vertreterinnen, die von den Mitgliedern der Diakoniekonferenz in Ausschüsse und Gremien mit diakonischen Aufgabenbereichen entsandt wurden,
- Beratung über die Neuaufnahme oder Veränderung von Aufgabengebieten ihrer Mitglieder,
- Absprache gemeinsamer Standpunkte über regionale diakonische Anliegen sowie
- Vorlage von schriftlichen Jahresarbeitsberichten an die Dekanatssynode gem. § 12 Abs. 4 Kirchengesetz über die Diakonie in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau11#.
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1 Jeweils für sechs Jahre wird in jedem regionalen Diakonischen Werk ein Verwaltungsrat gebildet, der aus drei Mitgliedern besteht, von denen zwei von den regional zuständigen Dekanaten und eines vom Vorstand des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau entsandt werden. 2 Der Vorstand des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau kann beschließen, dass im Einzelfall die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder auf bis zu 5 erhöht werden kann. 3 Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitz und dessen Stellvertretung. 4 Er nimmt die von der Leitung des regionalen Diakonischen Werkes vorgelegte Jahresrechnung und die halbjährlichen Berichte über ihre Tätigkeit und die Budgetentwicklung entgegen. 5 Für Einberufung und Beschlussfassung gelten §§ 16 und 17 entsprechend.
6 Die Leitung des regionalen Diakonischen Werkes nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil, sofern der Verwaltungsrat über deren Teilnahme im Einzelfall nichts anderes beschließt. 7 Das Nähere wird in der Geschäftsordnung gem. § 20 Abs. 4 geregelt.
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6
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1 Die Leitung des regionalen Diakonischen Werkes wird vom Vorstand des Diakonischen Werkes im Benehmen mit den Dekanaten und im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat berufen; sie besteht aus dem Leiter oder der Leiterin und dem stellvertretenden Leiter oder der stellvertretenden Leiterin. 2 Sie nimmt die ordnungsgemäße Führung der laufenden Geschäfte eigenverantwortlich wahr. 3 Sie ist dem Vorstand und dem Verwaltungsrat auskunfts- und berichtspflichtig. 4 Für folgende Geschäfte muss die Leitung die Zustimmung des Vorstandes und des Verwaltungsrates einholen:
- Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Erwerb und Aufgabe von Rechten an fremden Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
- Verpachtung von Grundstücken, An- und Vermietung von Gebäuden sowie Einräumung von Ansprüchen auf Nutzung hieran,
- Erhebung einer Klage vor einem staatlichen Gericht, Abgabe von Anerkenntnissen oder Abschluss von Vergleichen,
- Annahme von Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnissen, soweit diese mit Auflagen oder Lasten verbunden sind,
- Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten,
- Aufnahme und Gewährung von Darlehen ab einer Wertgrenze von 10.000 € pro Jahr und Fall,
- Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Verpflichtungen, die wirtschaftlich einer Schuldübernahme für Dritte gleichkommen,
- die Errichtung, die Veräußerung und die Belastung von Beteiligungen an anderen Betrieben und Unternehmen,
- Aufnahme und Beendigung von Arbeitsgebieten.
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1 Die Leitung des regionalen Diakonischen Werkes ist verpflichtet, einen mit dem Verwaltungsrat einvernehmlich abgestimmten jährlichen Wirtschafts-, Stellen- und Investitionsplan dem Vorstand des Diakonischen Werkes zu dem vom Vorstand vorgegebenen Termin vorzulegen und das von den Gremien des Diakonischen Werkes beschlossene Budget sowie die genehmigte Wirtschafts-, Stellen- und Investitionsplanung einzuhalten. 2 Über- und außerplanmäßige Abweichungen sind rechtzeitig und begründet dem Vorstand des Diakonischen Werkes zur Entscheidung vorzulegen. 3 Er darf sie nur beschließen, wenn sie erforderlich und ihre Finanzierung sichergestellt ist. 4 Die Rechnungslegung des regionalen Diakonischen Werkes wird regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, durch die Innenrevision des Diakonischen Werkes geprüft. 5 § 23 Abs. 2 bleibt unberührt.
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3 ↑ MVG-Anwendungsgesetz Diakonie (Nr. 765) und Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD.
3 ↑ MVG-Anwendungsgesetz Diakonie (Nr. 765) und Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD.
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5 ↑ Siehe § 15 Diakoniegesetz (Nr. 200).
5 ↑ Siehe § 15 Diakoniegesetz (Nr. 200).
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6 ↑ Siehe § 16 Diakoniegesetz (Nr. 200).
6 ↑ Siehe § 16 Diakoniegesetz (Nr. 200).
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7 ↑ Die Satzung wurde am 26. August 2013 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main (VR 4595) eingetragen.
7 ↑ Die Satzung wurde am 26. August 2013 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main (VR 4595) eingetragen.
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8 ↑ Anmerkung der Redaktion: § 25 Absatz 3 Satz 1 enthält an dieser Stelle eine Fußnote, die Bestandteil der Satzung ist. Sie gibt den Wortlaut von § 21 der Satzung des Diakonischen Werks in Hessen und Nassau in der Fassung vom 17. Oktober 2001 (ABl. 2002 S. 146), zuletzt geändert am 4. November 2009 (ABl. 2010 S. 361), wieder. Die Fußnote wird hier aus drucktechnischen Gründen nicht als Fußnote sondern im Anhang wiedergegeben.
8 ↑ Anmerkung der Redaktion: § 25 Absatz 3 Satz 1 enthält an dieser Stelle eine Fußnote, die Bestandteil der Satzung ist. Sie gibt den Wortlaut von § 21 der Satzung des Diakonischen Werks in Hessen und Nassau in der Fassung vom 17. Oktober 2001 (ABl. 2002 S. 146), zuletzt geändert am 4. November 2009 (ABl. 2010 S. 361), wieder. Die Fußnote wird hier aus drucktechnischen Gründen nicht als Fußnote sondern im Anhang wiedergegeben.