.

Geltungszeitraum von: 01.05.2010

Geltungszeitraum bis: 30.09.2017

Kirchengesetz über die Errichtung von Propsteibereichen1#

Vom 7. Dezember 1949

(ABl. 1967 S. 24)2#, in der Fassung vom 23. April 1999 (ABl. 1999 S. 121),
geändert am 20. Februar 2010 (ABl. 2010 S. 118)

Die Kirchensynode der EKHN hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####

§ 1

( 1 ) Das Kirchengebiet wird in sechs Propsteibereiche eingeteilt.
( 2 ) Die Propsteibereiche führen folgende Bezeichnung:
Nord-Nassau
Oberhessen
Süd-Nassau
Rhein-Main
Rheinhessen
Starkenburg
( 3 ) Die Abgrenzung der Propsteibereiche sowie die territoriale Zuordnung der Dekanate wird von der Kirchenleitung vorgenommen und bedarf der Zustimmung der Kirchensynode.3#
#

§ 2

Der Dienstsitz der Pröpstin/des Propstes befindet sich in ihrem/seinem Propsteibereich, und zwar:
für Nord-Nassau in Herborn
für Oberhessen in Gießen
für Süd-Nassau in Wiesbaden
für Rhein-Main in Frankfurt am Main
für Rheinhessen in Mainz
für Starkenburg in Darmstadt
#

§ 3

Die Amtsbezeichnung lautet:
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Die Pröpstin/Der Propst für ...
#

§ 4
Übergangsbestimmung

Die Amtsgeschäfte der Pröpstinnen und Pröpste gehen zum Zeitpunkt der Neubildung der Propsteibereiche auf die/den jeweils in diesem Gebiet amtierende/n Pröpstin/Propst über. Deren/dessen Amtszeit rechnet vom Zeitpunkt ihrer/seiner letzten Wahl in das Propstamt.
#

§ 5
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1999 in Kraft.

#
1 ↑ Dieses Kirchengesetz wird am 1. Oktober 2017 durch das Propsteibereichegesetz vom 27. November 2015 (ABl. 2015 S. 430) ersetzt.
#
2 ↑ Die Fassung vom 23. April 1999 gibt hier eine falsche Fundstelle an. Richtig ist: ABl. 1949 S. 164.
#
3 ↑ Nr. 51.