.#§ 4
§ 5
Geltungszeitraum von: 01.05.2010
Geltungszeitraum bis: 30.09.2017
Kirchengesetz über die Errichtung von Propsteibereichen1#
Vom 7. Dezember 1949
(ABl. 1967 S. 24)2#, in der Fassung vom 23. April 1999 (ABl. 1999 S. 121),
geändert am 20. Februar 2010 (ABl. 2010 S. 118)
Die Kirchensynode der EKHN hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
(
1
)
Das Kirchengebiet wird in sechs Propsteibereiche eingeteilt.
(
2
)
Die Propsteibereiche führen folgende Bezeichnung:
- Nord-NassauOberhessenSüd-NassauRhein-MainRheinhessenStarkenburg
(
3
)
Die Abgrenzung der Propsteibereiche sowie die territoriale Zuordnung der Dekanate wird von der Kirchenleitung vorgenommen und bedarf der Zustimmung der Kirchensynode.3#
#§ 2
Der Dienstsitz der Pröpstin/des Propstes befindet sich in ihrem/seinem Propsteibereich, und zwar:
- für Nord-Nassau in Herbornfür Oberhessen in Gießenfür Süd-Nassau in Wiesbadenfür Rhein-Main in Frankfurt am Mainfür Rheinhessen in Mainzfür Starkenburg in Darmstadt
§ 3
Die Amtsbezeichnung lautet:
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Die Pröpstin/Der Propst für ...
#§ 4
Übergangsbestimmung
1 Die Amtsgeschäfte der Pröpstinnen und Pröpste gehen zum Zeitpunkt der Neubildung der Propsteibereiche auf die/den jeweils in diesem Gebiet amtierende/n Pröpstin/Propst über. 2 Deren/dessen Amtszeit rechnet vom Zeitpunkt ihrer/seiner letzten Wahl in das Propstamt.
#§ 5
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1999 in Kraft.
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1 ↑ Dieses Kirchengesetz wird am 1. Oktober 2017 durch das Propsteibereichegesetz vom 27. November 2015 (ABl. 2015 S. 430) ersetzt.
1 ↑ Dieses Kirchengesetz wird am 1. Oktober 2017 durch das Propsteibereichegesetz vom 27. November 2015 (ABl. 2015 S. 430) ersetzt.