.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Satzung für den Bachchor Mainz
Vom 5. September 2024
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 50 der Kirchenordnung die folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Name
(
1
)
Der Bachchor Mainz ist eine von der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau getragene nichtrechtsfähige kirchliche Einrichtung gemäß Artikel 50 der Kirchenordnung und führt im Rechts- und Geschäftsverkehr den Namen „Bachchor Mainz“.
(
2
)
Der Bachchor Mainz hat seinen Sitz in Mainz an der Christuskirche.
#§ 2
Zweck
(
1
)
Zweck des Bachchores ist vor allem, aber nicht ausschließlich die Förderung der kirchlichen Musikkunst, insbesondere des Werkes von Johann Sebastian Bach in Gottesdiensten, Konzerten und Tourneen.
(
2
)
Der Bachchor Mainz ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
3
)
1 Die Mittel des Bachchores Mainz dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 2 Die Chorsängerinnen und Chorsänger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Bachchores.
(
4
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Bachchores Mainz fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 3
Künstlerische Leitung
(
1
)
1 Der Bachchor Mainz wird geleitet durch den künstlerischen Leiter oder die künstlerische Leiterin. 2 Der künstlerische Leiter oder die künstlerische Leiterin wird von der Kirchenverwaltung beauftragt.
(
2
)
1 Der künstlerische Leiter oder die künstlerische Leiterin ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Leitung des Chores, insbesondere für
- die künstlerische Konzeptionierung aller musikalischen Veranstaltungen,
- die Entscheidung über die Mitgliedschaft von Chorsängerinnen und Chorsängern.
2 Er oder sie wirkt mit an den laufenden Geschäften und der Budgetplanung, beides jeweils in Abstimmung mit dem Vorstand des Verwaltungsrates. 3 Dabei wird er oder sie unterstützt durch die Geschäftsstelle des Bachchor Mainz.
#§ 4
Verwaltungsrat
(
1
)
1 Zur Unterstützung des Bachchores Mainz und seiner künstlerischen Leiterin bzw. seines künstlerischen Leiters wird ein Verwaltungsrat gebildet. 2 Er besteht aus höchstens elf Mitgliedern. 3 Dem Verwaltungsrat gehören an:
- eine Vertreterin oder einen Vertreter des Dezernates 1 der Kirchenverwaltung, die oder der von der Kirchenleitung berufen wird,
- ein Vorstandsmitglied der „Freunde und Förderer des Bachchores Mainz e. V.“ (nachfolgend: Bachverein Mainz e. V.), das vom Vereinsvorstand aus dessen Mitte gewählt wird,
- bis zu vier Vertreterinnen und Vertretern des Bachchores Mainz, die von den Chorsängerinnen und Chorsängern aus der Mitte des Chores gewählt werden sowie
- weitere kirchenmusikalisch, juristisch oder betriebswirtschaftlich fachkundige Personen, die von der Kirchenleitung berufen werden.
(
2
)
1 Die Amtszeit der gewählten und der berufenen Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt vier Jahre. 2 Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl oder Berufung neuer Mitglieder im Amt. 3 Scheidet ein gewähltes oder berufenes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird für die verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied gewählt oder berufen.
(
3
)
1 Der Verwaltungsrat tritt mindestens dreimal im Jahr zu einer Sitzung zusammen. 2 Der künstlerische Leiter oder die künstlerische Leiterin sowie der oder die Kuratoriumsvorsitzende nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil.
(
4
)
Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Verabschiedung des Wirtschaftsplans und des Jahresberichts,
- Beratung und Unterstützung des künstlerischen Leiters oder der künstlerischen Leiterin,
- Beratung grundsätzlicher Angelegenheiten des Chores und Abgabe von Stellungnahmen in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
- Berufung von Kuratoriumsmitgliedern gemäß § 6.
(
5
)
Die Mitglieder des Verwaltungsrates sollen Mitglied einer christlichen Kirche sein, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehört.
#§ 5
Vorstand
(
1
)
1 Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand aus drei Personen, bestehend aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und einer Beisitzerin oder einem Beisitzer. 2 Das Vorstandsmitglied des Bachvereins Mainz e. V. darf nicht als Vorsitzende bzw. Vorsitzender oder Stellvertreterin bzw. Stellvertreter gewählt werden.
(
2
)
Die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter beruft den Verwaltungsrat mindestens dreimal im Jahr zu einer Sitzung ein.
(
3
)
Die Aufgaben des Vorstands sind insbesondere:
- Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen des Verwaltungsrats,
- Durchführung und Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats,
- Aufstellung des Wirtschaftsplans und des Jahresberichts in Zusammenarbeit mit dem künstlerischen Leiter oder der künstlerischen Leiterin,
- ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Budgets.
(
4
)
Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau wird in Angelegenheiten des Bachchores durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und seine oder ihre Stellvertretung vertreten.
(
5
)
1 Laufende Geschäfte und Zeichnungen bis zu einer Höhe von 2.000 Euro können an die Geschäftsstelle delegiert werden. 2 Bei Beträgen zwischen 2.000 und 5.000 Euro kann einer von beiden alleine zeichnen, bei höheren Summen müssen sowohl Vorsitzende oder Vorsitzender als auch Stellvertreterin oder Stellvertreter unterzeichnen.
(
6
)
Die Mitglieder des Vorstands unterstehen der Aufsicht der Dezernentin oder des Dezernenten des Dezernats 1 der Kirchenverwaltung oder einer oder einem von ihr oder ihm dazu benannten Mitarbeitenden der Gesamtkirche.
#§ 6
Kuratorium
(
1
)
1 Der Verwaltungsrat kann zur Förderung des satzungsgemäßen Zwecks des Bachchores ein Kuratorium berufen. 2 Er soll nach Möglichkeit Persönlichkeiten aus Kirche, Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Kunst berufen. 3 Die Berufung erfolgt in Absprache mit dem künstlerischen Leiter oder der künstlerischen Leiterin sowie dem oder der Vorsitzenden des Bachvereins Mainz e. V.
(
2
)
1 Die Kuratoriumsmitglieder wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende bzw. einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2 Das Kuratorium soll zweimal im Kalenderjahr tagen; der oder die Vorsitzende bzw. der oder die stellvertretende Vorsitzende beruft die Sitzungen ein und leitet sie.
#§ 7
Vermögen
(
1
)
Der Bachchor Mainz ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zu verwalten.
(
2
)
Bei der Geschäftsführung ist auf die Erhaltung des Sondervermögens zu achten.
#§ 8
Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr des Bachchores Mainz ist das Haushaltsjahr der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
#§ 9
Buchführung
(
1
)
1 Der Verwaltungsrat legt der Kirchenverwaltung vor jeder Haushaltsperiode Entwürfe der Wirtschaftspläne für die in der Periode enthaltenen Haushaltsjahre vor. 2 Die Wirtschaftspläne werden mit dem Haushalt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau verabschiedet.
(
2
)
Der Bachchor Mainz hat seine Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu führen entsprechend den Vorgaben der Kirchlichen Haushaltsordnung.
(
3
)
Der Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, ist spätestens zum 1. März des Folgejahres aufzustellen und der Kirchenverwaltung vorzulegen.
#§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. 2 Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung des Bachchores Mainz vom 31. August 2017 (ABl. 2017 S. 206) außer Kraft.