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Satzung für den Bachchor Mainz

Vom 5. September 2024

(ABl. 2024 S. 158 Nr. 99)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 50 der Kirchenordnung die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Name

( 1 ) Der Bachchor Mainz ist eine von der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau getragene nichtrechtsfähige kirchliche Einrichtung gemäß Artikel 50 der Kirchenordnung und führt im Rechts- und Geschäftsverkehr den Namen „Bachchor Mainz“.
( 2 ) Der Bachchor Mainz hat seinen Sitz in Mainz an der Christuskirche.
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§ 2
Zweck

( 1 ) Zweck des Bachchores ist vor allem, aber nicht ausschließlich die Förderung der kirchlichen Musikkunst, insbesondere des Werkes von Johann Sebastian Bach in Gottesdiensten, Konzerten und Tourneen.
( 2 ) Der Bachchor Mainz ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Die Mittel des Bachchores Mainz dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Chorsängerinnen und Chorsänger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Bachchores.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Bachchores Mainz fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 3
Künstlerische Leitung

( 1 ) Der Bachchor Mainz wird geleitet durch den künstlerischen Leiter oder die künstlerische Leiterin. Der künstlerische Leiter oder die künstlerische Leiterin wird von der Kirchenverwaltung beauftragt.
( 2 ) Der künstlerische Leiter oder die künstlerische Leiterin ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Leitung des Chores, insbesondere für
  1. die künstlerische Konzeptionierung aller musikalischen Veranstaltungen,
  2. die Entscheidung über die Mitgliedschaft von Chorsängerinnen und Chorsängern.
Er oder sie wirkt mit an den laufenden Geschäften und der Budgetplanung, beides jeweils in Abstimmung mit dem Vorstand des Verwaltungsrates. Dabei wird er oder sie unterstützt durch die Geschäftsstelle des Bachchor Mainz.
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§ 4
Verwaltungsrat

( 1 ) Zur Unterstützung des Bachchores Mainz und seiner künstlerischen Leiterin bzw. seines künstlerischen Leiters wird ein Verwaltungsrat gebildet. Er besteht aus höchstens elf Mitgliedern. Dem Verwaltungsrat gehören an:
  1. eine Vertreterin oder einen Vertreter des Dezernates 1 der Kirchenverwaltung, die oder der von der Kirchenleitung berufen wird,
  2. ein Vorstandsmitglied der „Freunde und Förderer des Bachchores Mainz e. V.“ (nachfolgend: Bachverein Mainz e. V.), das vom Vereinsvorstand aus dessen Mitte gewählt wird,
  3. bis zu vier Vertreterinnen und Vertretern des Bachchores Mainz, die von den Chorsängerinnen und Chorsängern aus der Mitte des Chores gewählt werden sowie
  4. weitere kirchenmusikalisch, juristisch oder betriebswirtschaftlich fachkundige Personen, die von der Kirchenleitung berufen werden.
( 2 ) Die Amtszeit der gewählten und der berufenen Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt vier Jahre. Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl oder Berufung neuer Mitglieder im Amt. Scheidet ein gewähltes oder berufenes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird für die verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied gewählt oder berufen.
( 3 ) Der Verwaltungsrat tritt mindestens dreimal im Jahr zu einer Sitzung zusammen. Der künstlerische Leiter oder die künstlerische Leiterin sowie der oder die Kuratoriumsvorsitzende nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil.
( 4 ) Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Verabschiedung des Wirtschaftsplans und des Jahresberichts,
  2. Beratung und Unterstützung des künstlerischen Leiters oder der künstlerischen Leiterin,
  3. Beratung grundsätzlicher Angelegenheiten des Chores und Abgabe von Stellungnahmen in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
  4. Berufung von Kuratoriumsmitgliedern gemäß § 6.
( 5 ) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sollen Mitglied einer christlichen Kirche sein, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehört.
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§ 5
Vorstand

( 1 ) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand aus drei Personen, bestehend aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und einer Beisitzerin oder einem Beisitzer. Das Vorstandsmitglied des Bachvereins Mainz e. V. darf nicht als Vorsitzende bzw. Vorsitzender oder Stellvertreterin bzw. Stellvertreter gewählt werden.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter beruft den Verwaltungsrat mindestens dreimal im Jahr zu einer Sitzung ein.
( 3 ) Die Aufgaben des Vorstands sind insbesondere:
  1. Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen des Verwaltungsrats,
  2. Durchführung und Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats,
  3. Aufstellung des Wirtschaftsplans und des Jahresberichts in Zusammenarbeit mit dem künstlerischen Leiter oder der künstlerischen Leiterin,
  4. ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Budgets.
( 4 ) Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau wird in Angelegenheiten des Bachchores durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und seine oder ihre Stellvertretung vertreten.
( 5 ) Laufende Geschäfte und Zeichnungen bis zu einer Höhe von 2.000 Euro können an die Geschäftsstelle delegiert werden. Bei Beträgen zwischen 2.000 und 5.000 Euro kann einer von beiden alleine zeichnen, bei höheren Summen müssen sowohl Vorsitzende oder Vorsitzender als auch Stellvertreterin oder Stellvertreter unterzeichnen.
( 6 ) Die Mitglieder des Vorstands unterstehen der Aufsicht der Dezernentin oder des Dezernenten des Dezernats 1 der Kirchenverwaltung oder einer oder einem von ihr oder ihm dazu benannten Mitarbeitenden der Gesamtkirche.
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§ 6
Kuratorium

( 1 ) Der Verwaltungsrat kann zur Förderung des satzungsgemäßen Zwecks des Bachchores ein Kuratorium berufen. Er soll nach Möglichkeit Persönlichkeiten aus Kirche, Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Kunst berufen. Die Berufung erfolgt in Absprache mit dem künstlerischen Leiter oder der künstlerischen Leiterin sowie dem oder der Vorsitzenden des Bachvereins Mainz e. V.
( 2 ) Die Kuratoriumsmitglieder wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende bzw. einen stellvertretenden Vorsitzenden. Das Kuratorium soll zweimal im Kalenderjahr tagen; der oder die Vorsitzende bzw. der oder die stellvertretende Vorsitzende beruft die Sitzungen ein und leitet sie.
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§ 7
Vermögen

( 1 ) Der Bachchor Mainz ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zu verwalten.
( 2 ) Bei der Geschäftsführung ist auf die Erhaltung des Sondervermögens zu achten.
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§ 8
Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr des Bachchores Mainz ist das Haushaltsjahr der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
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§ 9
Buchführung

( 1 ) Der Verwaltungsrat legt der Kirchenverwaltung vor jeder Haushaltsperiode Entwürfe der Wirtschaftspläne für die in der Periode enthaltenen Haushaltsjahre vor. Die Wirtschaftspläne werden mit dem Haushalt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau verabschiedet.
( 2 ) Der Bachchor Mainz hat seine Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu führen entsprechend den Vorgaben der Kirchlichen Haushaltsordnung.
( 3 ) Der Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, ist spätestens zum 1. März des Folgejahres aufzustellen und der Kirchenverwaltung vorzulegen.
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§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung des Bachchores Mainz vom 31. August 2017 (ABl. 2017 S. 206) außer Kraft.