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Geltungszeitraum von: 01.05.2010

Geltungszeitraum bis: 31.12.2017

Kirchengesetz über das Kollegium
für theologische Lehrgespräche

Vom 27. November 1979

(ABl. 1979 S. 223), zuletzt geändert am 20. Februar 2010 (ABl. 2010 S. 118)1#

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 60 Absatz 4 der Kirchenordnung2# das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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I. Grundlegung

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( 1 ) Die Kirche hat den Auftrag, die Botschaft von Jesus Christus, wie sie in der Heiligen Schrift gegeben ist und durch die Bekenntnisse der Kirche jeweils neu bezeugt wird, den Menschen nahezubringen. Als Wort Gottes bleibt das Evangelium von Jesus Christus allem Predigen, Lehren und Handeln der Kirche vorgegeben und sorgt selbst für den Erweis seiner Wahrheit. Darum vertraut die Kirche auf die Verheißung ihres Herrn, dass er sie durch seinen Geist in alle Wahrheit leiten wird, und achtet auf die rechte Erfüllung ihres Auftrages: im gemeinsamen Hören auf die Heilige Schrift, in der Predigt des Evangeliums und der Verwaltung der Sakramente, in anderen Formen der Vermittlung der christlichen Botschaft, im konkreten Handeln und in theologischer Lehre.
( 2 ) Die Bezeugung der Christusbotschaft und die Verantwortung für Verkündigung und Lehre sind allen Christen aufgetragen. Diesem Auftrage dienen auch alle Ämter der Kirche. Die Mitglieder von Kirchenvorständen und Synoden haben in besonderer Weise an dieser Verantwortung teil.
( 3 ) Für die geordnete öffentliche Verkündigung des Evangeliums werden von der Kirche geeignete Mitarbeiter berufen und durch Seelsorge, gegenseitige Beratung und brüderlichen Besuchsdienst begleitet. Diese Beratung und Begleitung geschieht im Sinne des Grundartikels der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, wonach sie als Kirche Jesu Christi „ihr Bekenntnis jederzeit in gehorsamer Prüfung an der Heiligen Schrift und im Hören auf die Brüder neu zu bezeugen“ hat. Sie bringt dadurch die mannigfaltigen und unterschiedlichen Lehraussagen miteinander ins Gespräch und sucht nach der vom Zeugnis der Schrift getragenen Gemeinsamkeit. In dieser Gemeinschaft können aber auch Auffassungen erkannt werden, die dem biblischen Zeugnis nicht entsprechen und daher nicht mitverantwortet werden dürfen.
( 4 ) Wer durch die Ordination oder eine andere Beauftragung zu Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung berufen wird, ist verpflichtet, das Evangelium von Jesus Christus Schrift- und bekenntnisgemäß zu bezeugen.
Die mit jeder Ordination oder besonderen Beauftragung auch von der Kirche wahrgenommene Verantwortung für Verkündigung und Lehre schließt die Möglichkeit ein, festzustellen, dass ein Pfarrer oder kirchlicher Mitarbeiter die Grundlage seines Auftrages preisgegeben hat.
Ebenso kann es erforderlich sein, einen Pfarrer oder kirchlichen Mitarbeiter bei unberechtigten Angriffen gegen ihn durch die Feststellung zu schützen, dass seine Verkündigung oder Lehre mit Schrift und Bekenntnis vereinbar sind.
Um dem Ernst der jeweiligen Gewissensentscheidung und ihrer Bedeutung für die Kirche gerecht zu werden, können solche Feststellungen nur nach einem geordneten theologischen Lehrgespräch angemessen getroffen werden.
( 5 ) Ein geordnetes theologisches Lehrgespräch hat zu prüfen, ob Verkündigung und Lehre eines Pfarrers oder kirchlichen Mitarbeiters bei dem unverzichtbaren Bemühen um den Gegenwartsbezug des Evangeliums von der Mitte des biblischen Zeugnisses nach reformatorischem Verständnis derart abweichen, dass seine öffentliche kirchliche Wirksamkeit nicht mehr möglich ist.
( 6 ) Da die Kirche nicht über die Wahrheit des Evangeliums verfügt, sondern nur im immer neuen Hören auf die Schrift nach der rechten Antwort suchen kann, müssen vor einer Entscheidung nach Form und Inhalt ausführliche theologische Gespräche stattfinden. Die dazu Beauftragten können solche Gespräche nur im Wagnis der eigenen Glaubensentscheidung führen und so ihr Urteil bilden.
( 7 ) Gegenstand eines geordneten theologischen Lehrgesprächs können nur Lehrauffassungen eines Pfarrers oder kirchlichen Mitarbeiters sein, an denen er nach theologischer und seelsorgerlicher Beratung und Mahnung erkennbar festhält.
( 8 ) Sofern nach vorangegangenem theologischem Lehrgespräch durch die Kirchenleitung festgestellt wird, dass Verkündigung und Lehre des Betroffenen der der Kirche aufgetragenen Botschaft nicht entsprechen, endet sein in der Ordination oder anderweitig begründeter Auftrag. Dies ist keine disziplinarrechtliche Entscheidung.
Die Kirche achtet die Gewissensentscheidung des Betroffenen und lässt dies in der Regelung der Rechtsfolgen unter Beachtung der Fürsorgepflicht für ihn deutlich werden.
( 9 ) Weil das Neue Testament eine Vielfalt von Möglichkeiten eröffnet, den entscheidenden Inhalt der einen Christusbotschaft auszusagen, darf und will dieses Gesetz nicht eine theologische Einförmigkeit erzwingen. Es soll vielmehr dazu helfen, die bei aller Mannigfaltigkeit notwendige Übereinstimmung in den Lehraussagen zu erhalten und dazu beizutragen, dass die der Kirche aufgetragene Botschaft in ihrem entscheidenden Inhalt nicht entstellt und die Gemeinschaft des Glaubens nicht gefährdet wird. Das theologische Lehrgespräch steht unter dem alleinigen Ziel, der Botschaft von Jesus Christus als dem einen Wort Gottes Raum zu geben.
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II. Theologisches Lehrgespräch

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes gelten für Pfarrer und ehemalige Pfarrer, denen die durch die Ordination erworbenen Rechte belassen worden sind.
( 2 ) Sie finden in gleicher Weise Anwendung für kirchliche Mitarbeiter in einem dauernden Dienstverhältnis, die, ohne ordiniert zu sein, zu Verkündigung oder Lehre besonders beauftragt sind. Als besonders beauftragt gelten Personen, die kraft Dienstvertrages oder Dienstanweisung mit Verkündigung oder Lehre beauftragt sind (z. B. Professoren der Theologischen Seminare, Fachhochschullehrer der Evangelischen Fachhochschule, Pfarrdiakone, Gemeindepädagogen, Dekanatsjugendwarte).
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§ 2
Entscheidungsgrundlage

( 1 ) Ein theologisches Lehrgespräch hat zu prüfen, ob Verkündigung und Lehre eines Pfarrers oder kirchlichen Mitarbeiters im Sinne von § 1 bei dem unverzichtbaren Bemühen um den Gegenwartsbezug des Evangeliums von der Mitte des biblischen Zeugnisses nach reformatorischem Verständnis derart abweichen, dass seine öffentliche kirchliche Wirksamkeit nicht mehr möglich ist.
( 2 ) Gegenstand eines theologischen Lehrgesprächs können nur in Ausübung seines Dienstes vertretene oder für die Öffentlichkeit bestimmte Lehrauffassungen eines Pfarrers oder kirchlichen Mitarbeiters sein, an denen er auch nach theologischer und seelsorgerlicher Beratung und Mahnung erkennbar festhält.
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§ 3
Vorgespräch

( 1 ) Ein theologisches Lehrgespräch wird auf Antrag oder von Amts wegen eingeleitet.
( 2 ) Einen Antrag auf Einleitung eines theologischen Lehrgesprächs kann das Leitungsorgan der Gemeinde oder der kirchlichen Körperschaft, in deren Bereich der Pfarrer oder kirchliche Mitarbeiter seinen Dienst versieht, stellen.
( 3 ) Ein Pfarrer oder kirchlicher Mitarbeiter kann zu seinem Schutz die Einleitung eines theologischen Lehrgesprächs beantragen, wenn er keine andere Möglichkeit sieht, gegen ihn erhobene Vorwürfe im Sinne des § 2 auszuräumen.
( 4 ) Hat nicht der Pfarrer oder kirchliche Mitarbeiter die Einleitung des theologischen Lehrgesprächs beantragt, so ist er in jedem Fall vorher zu hören.
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§ 4
Abschluss des Vorgesprächs

( 1 ) Die Kirchenleitung ordnet ein theologisches Lehrgespräch an, wenn hinreichende Tatsachen für die Annahme vorliegen, dass ein Pfarrer oder kirchlicher Mitarbeiter an Lehrauffassungen festhält, die nach § 2 zu beanstanden sind. Andernfalls stellt sie fest, dass die Voraussetzungen für die Einleitung eines theologischen Lehrgesprächs nicht erfüllt sind.
( 2 ) Der Beschluss der Kirchenleitung ist in jedem Fall mit einer schriftlichen Begründung zu versehen. Wird das theologische Lehrgespräch eingeleitet, so ist der zu klärende Vorwurf zu kennzeichnen.
( 3 ) Der Beschluss ist dem Betroffenen zuzustellen. Die Kirchenleitung unterrichtet den Betroffenen, wenn sie den Beschluss auch weiteren, für ihn zuständigen kirchlichen Leitungsorganen zustellt.
( 4 ) Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.
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§ 4a
Beurlaubung

( 1 ) Beschließt die Kirchenleitung, die Anordnung eines theologischen Lehrgesprächs zu prüfen, kann sie den Betroffenen nach Anhörung des zuständigen Kirchenvorstandes oder des sonst gemäß § 3 Abs. 2 zuständigen Leitungsorgans sowie bei Pfarrern auch des Pfarrerausschusses für die Dauer der Prüfung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, unter Belassung seiner Dienstbezüge beurlauben, wenn es dafür ein dringendes kirchliches Erfordernis gibt.
( 2 ) Hat die Kirchenleitung das theologische Lehrgespräch angeordnet, kann sie den Betroffenen bis zu einer Entscheidung nach § 18 Abs. 1 und 2, längstens jedoch für die Dauer eines Jahres, unter Belassung seiner Dienstbezüge beurlauben.
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§ 5
Zweck

Zweck des theologischen Lehrgesprächs ist es, den Sachverhalt zu klären, das Anliegen des Betroffenen zu erkennen und, soweit erforderlich, zu versuchen, im gemeinsamen theologischen Bemühen die bei aller Mannigfaltigkeit notwendige Übereinstimmung in den Lehraussagen wiederzugewinnen.
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§ 6
Kollegium

( 1 ) Das Kollegium für theologische Lehrgespräche verhandelt und entscheidet in folgender Besetzung:
  1. drei im Dienst einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland stehende Pfarrer, von denen jeweils mindestens zwei Theologen mit abgeschlossener Universitätsausbildung und mindestens zwei Pfarrer einer Ortsgemeinde sein müssen;
  2. zwei Gemeindeglieder, die die Voraussetzung der Wählbarkeit zum Kirchenvorstand erfüllen und von denen mindestens einer die Befähigung zum Richteramt haben muss;
  3. zwei Universitätsprofessoren für evangelische Theologie, die einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören.
( 2 ) Die Mitglieder des Kollegiums für theologische Lehrgespräche werden von der Kirchensynode zwei Jahre nach Beginn ihrer Wahlperiode für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Für jedes Mitglied sind zwei Stellvertreter zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
( 3 ) Das Kollegium für theologische Lehrgespräche wählt für die Dauer seiner Amtszeit seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
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§ 7
Ausschließungsgründe

Von der Mitwirkung im Kollegium ist ausgeschlossen:
  1. wer der Kirchenleitung oder der Kirchenverwaltung angehört;
  2. wer Ehegatte oder gesetzlicher Vertreter des Betroffenen ist oder war;
  3. wer mit dem Betroffenen in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Annahme als Kind oder an Kindes Statt verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.
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§ 8
Mitteilung der Besetzung des Kollegiums

Der Vorsitzende teilt dem Betroffenen die Besetzung des Kollegiums unter Hinweis auf die Bestimmung des § 9 durch Zustellung mit.
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§ 9
Ablehnungsgründe

( 1 ) Der Betroffene kann Mitglieder des Kollegiums wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen. Die Ablehnung ist nur binnen zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung gemäß § 8, bei einem erst später eingetretenen oder bekannt gewordenen Umstand nur unverzüglich nach seinem Bekanntwerden zulässig. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Das Kollegium entscheidet darüber durch Beschluss, bei dem anstelle der abgelehnten Mitglieder deren Stellvertreter mitwirken. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Kollegiums, auch ohne abgelehnt worden zu sein, Umstände anzeigt, die seine Ablehnung rechtfertigen könnten. Der Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist unanfechtbar.
( 2 ) Lehrmeinungen eines Mitglieds, die von denen des Betroffenen abweichen, können als Ablehnungsgrund nicht geltend gemacht werden.
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§ 10
Rechtsstellung der Mitglieder des Kollegiums

( 1 ) Die Mitglieder des Kollegiums haben ihre Entscheidungen allein in der Bindung an Gottes Wort und gemäß dem Grundartikel der Kirchenordnung zu treffen und sind an keinerlei sonstige Weisungen gebunden.
( 2 ) Die Mitglieder des Kollegiums legen vor ihrem Amtsantritt folgendes Amtsversprechen ab:
„Ich gelobe vor Gott, dass ich mein Amt sorgfältig und treu erfüllen und meine Stimme unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen abgeben werde.“
( 3 ) Das Amtsversprechen ist vor der Kirchensynode, bei nicht versammelter Synode vor dem Kirchensynodalvorstand abzulegen.
( 4 ) Über die Ablegung des Amtsversprechens ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Präses der Synode und einem weiteren Mitglied des Kirchensynodalvorstandes zu unterzeichnen ist.
( 5 ) Die Mitglieder des Kollegiums sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit dies nicht durch die Öffentlichkeit der Verhandlung gegenstandslos ist.
( 6 ) Die Mitglieder des Kollegiums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten Ersatz der Reisekosten wie Mitglieder der Ausschüsse der Kirchensynode sowie eine Sitzungs- und Aufwandsentschädigung.
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§ 11
Vorbereitung und Gang des Gesprächs

( 1 ) Das Kollegium beginnt das Lehrgespräch mit dem Betroffenen spätestens drei Monate nach der Entscheidung über seine Einleitung. Im Rahmen des theologischen Lehrgesprächs führt das Kollegium Gespräche mit dem Betroffenen in dem Umfang, wie es ihm erforderlich erscheint.
( 2 ) Der Vorsitzende setzt Ort und Zeit des ersten Gesprächs fest und lädt die Beteiligten mit einer Frist von vier Wochen dazu ein. Ist eine Fortsetzung des Gesprächs erforderlich, so werden die weiteren Termine einvernehmlich oder durch den Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen anberaumt.
( 3 ) Die Kirchenleitung bewilligt dem Betroffenen, wenn dieser es beantragt, bis zu sechs Wochen außerordentlichen Urlaub zur Vorbereitung des theologischen Lehrgesprächs unter Fortgewährung seiner Dienstbezüge.
( 4 ) Stellt der Betroffene vor dem ersten Gesprächstermin den Antrag auf Einholung eines Gutachtens durch einen von ihm ausgewählten Hochschullehrer für evangelische Theologie, so muss das Kollegium dem Antrag entsprechen. Nach Eingang des Gutachtens erhält der Betroffene eine Abschrift. Das Kollegium kann dem Gutachter eine angemessene Frist zur Abgabe des Gutachtens setzen. Wird diese Frist nicht gewahrt, so kann das Gespräch ohne Vorliegen des Gutachtens beginnen.
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§ 12
Öffentlichkeit, Beistände

( 1 ) Das Lehrgespräch ist öffentlich. Auf Antrag des Betroffenen ist die Öffentlichkeit auszuschließen. Der Kirchensynodalvorstand, die Kirchenleitung und der Pfarrerausschuss sind bei Ausschluss der Öffentlichkeit berechtigt, jeweils bis zu zwei Zuhörer zu entsenden. Alle nicht an dem theologischen Lehrgespräch beteiligten Mitglieder des Kollegiums und ihre Stellvertreter sind jederzeit als Zuhörer zur Teilnahme berechtigt.
( 2 ) Die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Maßnahmen trifft der Vorsitzende.
( 3 ) Der Betroffene kann einen theologischen und einen rechtskundigen Beistand sowie bis zu zwei am Lehrgespräch nicht teilnehmende Zuhörer mitbringen. Die Beistände müssen der evangelischen Kirche angehören.
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§ 13
Anwesenheit, Gesprächsleitung

( 1 ) Das theologische Lehrgespräch kann nur stattfinden, wenn der Betroffene und alle Mitglieder des Kollegiums anwesend sind.
( 2 ) Das Kollegium hat etwaige weitere Termine eines theologischen Lehrgesprächs in der Zusammensetzung weiterzuführen und abzuschließen, in der es das theologische Lehrgespräch beim ersten Termin begonnen hat. Ausnahmsweise können im Todesfall, bei Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit oder vorhersehbarer Krankheit für einen längeren Zeitraum höchstens zwei Mitglieder des Kollegiums durch ihre Stellvertreter für das weitere Verfahren ersetzt werden. Fallen mehr als zwei Mitglieder des Kollegiums aus, so ist das theologische Lehrgespräch von neuem zu beginnen. Dies gilt nicht, wenn der Stellvertreter eines ausfallenden Mitgliedes des Kollegiums während der früheren Termine dieses theologischen Lehrgesprächs als Zuhörer anwesend war.
( 3 ) Der Vorsitzende eröffnet und leitet das theologische Lehrgespräch. Er hat den übrigen Mitgliedern des Kollegiums zu gestatten, Fragen zu stellen.
( 4 ) Der Betroffene kann Beweisanträge stellen. Wird ihnen nicht stattgegeben, ist ihm ein entsprechender Bescheid zu erteilen.
( 5 ) Ist der Betroffene nach der Überzeugung des Kollegiums entschuldigt ausgeblieben, wird ein neuer Termin bestimmt und der Betroffene dazu erneut mit einer Frist von mindestens zwei Wochen eingeladen.
( 6 ) Ist der Betroffene nach der Überzeugung des Kollegiums unentschuldigt ausgeblieben, kann in seiner Abwesenheit verhandelt werden. In diesem Falle kann eine Entscheidung des Kollegiums nicht vor Ablauf einer Woche verkündet werden.
( 7 ) Macht der Betroffene im Falle des Absatzes 6 innerhalb einer Woche glaubhaft, dass er durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle am Erscheinen in der Verhandlung verhindert gewesen ist, wird ein neuer Termin mit einer Frist von mindestens zwei Wochen bestimmt.
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§ 14
Niederschriften

( 1 ) Über jedes Gespräch ist ein Wortprotokoll anzufertigen.
( 2 ) Der Vorsitzende bestellt zwei Protokollführer; diese dürfen sich auch technischer Hilfsmittel bedienen.
( 3 ) Das Protokoll muss Ort und Tag des Termins, die Namen der anwesenden Mitglieder des Kollegiums, der Beteiligten und ihrer Bevollmächtigten nennen.
( 4 ) Das Wortprotokoll ist spätestens innerhalb zweier Wochen nach Abschluss des jeweiligen Gesprächs von allen Beteiligten zu unterzeichnen. Gibt die Niederschrift nach Auffassung eines Teilnehmers das Gespräch nicht zutreffend wieder, so kann er seiner Unterschrift einen entsprechenden Zusatz hinzufügen. Verweigert der Betroffene die Unterschrift, ist dies in der Niederschrift festzustellen.
( 5 ) Den Beteiligten ist eine Ausfertigung des Wortprotokolls alsbald nach seiner Unterzeichnung zuzuleiten; dem Betroffenen ist es förmlich zuzustellen.
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§ 15
Abschluss des theologischen Lehrgesprächs

( 1 ) Wenn die Aufgabe des theologischen Lehrgesprächs nach der Überzeugung des Kollegiums erfüllt ist, beschließt es innerhalb eines Monats nach dem letzten Termin ein Votum.
( 2 ) Das Votum geht dahin, dass Verkündigung und Lehre des Betroffenen in den in den Einleitungsbeschluss bezeichneten Punkten nach § 2 zu beanstanden sind oder nicht. Eine beanstandete Lehre ist als nach § 2 vom biblischen Zeugnis abweichend zu kennzeichnen.
( 3 ) In dem Votum sind die Mitglieder des Kollegiums und der Tag des Beschlusses anzugeben. Das Votum ist schriftlich zu begründen. Votum und Begründung sind von sämtlichen Mitgliedern des Kollegiums zu unterzeichnen. Wer überstimmt worden ist, kann seiner Unterschrift einen dies feststellenden Zusatz beifügen und innerhalb von drei Wochen ein Sondervotum einreichen, das dem Votum angeschlossen ist.
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§ 16
Beratung und Abstimmung des Kollegiums

( 1 ) Das Kollegium entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des theologischen Lehrgesprächs geschöpften Überzeugung.
( 2 ) Es beschließt mit der absoluten Mehrheit der Stimmen. Die Mitglieder des Kollegiums stimmen nach dem Lebensalter; der jüngere stimmt vor dem älteren. Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst. Zuletzt stimmt der Vorsitzende.
( 3 ) Kein Mitglied des Kollegiums darf sich bei einer Abstimmung der Stimme enthalten.
( 4 ) Bei der Beratung und Abstimmung des Kollegiums dürfen nur seine Mitglieder zugegen sein.
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§ 17
Vorlegung des Votums an die Kirchenleitung

Der Vorsitzende des Kollegiums legt dessen Votum mit den etwaigen Sondervoten und den Protokollen über das gesamte theologische Lehrgespräch als Entscheidungsvorschlag der Kirchenleitung vor. Diese stellt das Votum mit den etwaigen Sondervoten dem Betroffenen zu und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats. Der Betroffene ist ferner darauf hinzuweisen, dass er eine persönliche Anhörung in einer Sitzung der Kirchenleitung sowie Einsicht in die Akten des Verfahrens beantragen kann.
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§ 18
Entscheidung der Kirchenleitung nach Abschluss des theologischen Lehrgesprächs

( 1 ) Nach Eingang aller Unterlagen entscheidet die Kirchenleitung, ob die weitere öffentliche kirchliche Wirksamkeit des Betroffenen möglich ist oder nicht.
( 2 ) Die Entscheidung der Kirchenleitung, dass die weitere öffentliche kirchliche Wirksamkeit des Betroffenen nicht möglich ist, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der ihr angehörenden Mitglieder. Der Kirchenpräsident oder sein Stellvertreter muss an der Entscheidung teilnehmen.
( 3 ) Die Kirchenleitung kann die Entscheidung bis zu sechs Monaten aussetzen und den Betroffenen zu besonderen theologischen Studien unter Belassung seiner Dienstbezüge beurlauben, wenn davon die Wiedergewinnung der notwendigen Übereinstimmung in den Lehraussagen erwartet werden kann. Nach Ablauf der Beurlaubung findet ein weiteres Gespräch mit dem Kollegium statt.
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§ 19
Zustellung der Entscheidung

Die Entscheidung der Kirchenleitung gemäß § 18 Absatz 1 ist dem Betroffenen mit Begründung unverzüglich zuzustellen.
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§ 20
Rechtsmittel bei Verfahrensverstößen

( 1 ) Bei Verfahrensverstößen kann der Betroffene binnen eines Monats nach Zustellung gemäß § 19 bei dem Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
( 2 ) Der Antrag kann nur darauf gestützt werden, dass die Vorschriften über
  1. die Besetzung des Kollegiums für das theologische Lehrgespräch oder der Kirchenleitung,
  2. die Ausschließung und die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit,
  3. das rechtliche Gehör
verletzt worden sind.
( 3 ) Ist der Antrag begründet, hebt das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht die Entscheidung der Kirchenleitung und gegebenenfalls das Votum des Kollegiums für theologische Lehrgespräche auf. Zugleich verweist es die Sache an die Kirchenleitung oder das Kollegium zurück.
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§ 21
Wiederaufnahme des theologischen Lehrgesprächs

( 1 ) Hat die Kirchenleitung nach § 18 Absatz 2 die Möglichkeit einer weiteren öffentlichen kirchlichen Wirksamkeit des Betroffenen verneint, kann die Kirchensynode die Wiederaufnahme des theologischen Lehrgesprächs anordnen, wenn sie aufgrund neuer theologischer Gutachten überzeugt ist, dass die Entscheidung der Kirchenleitung der inhaltlichen Überprüfung im Sinne von § 2 bedarf. Der Betroffene und die Kirchenleitung sind vorher zu hören.
( 2 ) Die Anordnung der Kirchensynode bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, wobei mehr als die Hälfte der gewählten und berufenen Mitglieder zustimmen muss.
( 3 ) Die Anordnung der Kirchensynode kann frühestens sechs Monate nach Zustellung der Entscheidung der Kirchenleitung nach § 18 Absatz 2, längstens jedoch nach Ablauf von zehn Jahren, getroffen werden.
( 4 ) Ist die Wiederaufnahme des theologischen Lehrgesprächs angeordnet, ist damit das Verfahren erneut vor dem Kollegium anhängig. Mitglieder des Kollegiums, die an dem ersten Lehrgespräch teilgenommen haben, sind von der Mitwirkung ausgeschlossen.
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§ 22
Rechtsfolgen der Entscheidung

( 1 ) Mit der Rechtskraft der Feststellung, dass eine öffentliche kirchliche Wirksamkeit nicht mehr möglich ist (§ 18 Absatz 2), verliert der Betroffene die mit der Ordination erworbenen Rechte. Ist er nicht ordiniert, so erlischt sein Auftrag zur Verkündigung oder Lehre. Ferner erlöschen alle ihm von der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau erteilten Beauftragungen und Bevollmächtigungen.
( 2 ) Steht der Betroffene in einem Dienstverhältnis als Pfarrer oder Kirchenbeamter, so scheidet er mit der Rechtskraft der in Absatz 1 genannten Feststellung aus dem Dienst aus. Die bisherigen Bezüge verbleiben dem Betroffenen bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Eintritt der Rechtskraft folgt. Die Kirchenverwaltung stellt das Ausscheiden und den Zeitpunkt fest, zu dem die Rechtswirkungen des Ausscheidens eingetreten sind, und teilt dies dem Betroffenen mit.
( 3 ) Ist der Betroffene im Angestelltenverhältnis beschäftigt, so sind der Verlust der mit der Ordination erworbenen Rechte und das Erlöschen des Auftrages zur Verkündigung oder Lehre (Absatz 1) ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung. Für die Fortzahlung der bisherigen Vergütung gilt Absatz 2 Satz 2.
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§ 23
Rechtsfolgen einer neuen Entscheidung

( 1 ) Ist der Betroffene aufgrund von § 22 Abs. 2 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden und führt ein nach § 21 wieder aufgenommenes Lehrgespräch zu einer Änderung der früheren Entscheidung, so wirkt die neue Entscheidung hinsichtlich der rechtlichen Stellung und der Bezüge des Betroffenen so, wie wenn sie zum Zeitpunkt der früheren Entscheidung an deren Stelle ergangen wäre.
( 2 ) Bezüge, auf die der Betroffene oder seine Hinterbliebenen danach noch Anspruch haben, sind nachzuzahlen. Der in der Zwischenzeit bezogene Arbeitsverdienst sowie Zahlungen, die aufgrund der früheren Entscheidung oder der durch die Entscheidung geschaffenen Verhältnisse geleistet sind, werden angerechnet. Der Betroffene ist verpflichtet, über die von ihm inzwischen erhaltenen Bezüge und sonstigen Einkünfte Auskunft zu geben. Hätte der Betroffene nach der neuen Entscheidung sein Amt nicht verloren, erhält er nach Rechtskraft dieser Entscheidung, wenn die Stelle inzwischen anderweitig besetzt worden ist, die diesem Amt entsprechenden Bezüge. Im Übrigen hat der Betroffene von der Rechtskraft der neuen Entscheidung an die Rechtsstellung eines Pfarrers oder Kirchenbeamten im Wartestand, sofern er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist.
( 3 ) Sind in der Zwischenzeit Umstände eingetreten, die unabhängig von der früheren Entscheidung die rechtliche Stellung oder die Bezüge des Betroffenen verändert hätten, behalten sie ihren Einfluss.
( 4 ) Ist der Betroffene aufgrund von § 22 Absatz 3 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß. Ist er inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, so kann er binnen zwei Wochen nach der Rechtskraft der neuen Entscheidung durch Erklärung gegenüber der früheren kirchlichen Anstellungskörperschaft die Fortsetzung des früheren Arbeitsverhältnisses ablehnen. Mit dem Zugang dieser Erklärung erlischt das Arbeitsverhältnis.
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III. Besondere Vorschriften

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§ 24
Unterhaltsbeihilfe

( 1 ) Im Falle des § 22 Absatz 2 wird dem Betroffenen eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst erdienten Versorgungsbezüge gewährt. Den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen wird eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe der Hinterbliebenenversorgung gewährt. Auf die Unterhalt, Beihilfe finden die Vorschriften für Versorgungsbezüge entsprechende Anwendung.
( 2 ) Dem Betroffenen kann mit seiner Zustimmung ein befristetes Übergangsgeld bis zur Höhe seiner bisherigen Dienstbezüge gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Ausbildung für einen neuen Beruf durchzuführen, der seiner bisherigen beruflichen Stellung entspricht. Wird ein Übergangsgeld gewährt, so entfällt damit die Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe nach Absatz 1.
( 3 ) Ist der Betroffene aus einem Angestelltenverhältnis ausgeschieden, so wird ihm eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe der bisher erworbenen Anwartschaft auf Gesamtversorgung nach der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt für den Fall der Berufsunfähigkeit gewährt. Ist die Gesamtrente im Versicherungsfall geringer als die Unterhaltsbeihilfe, so wird diese in Höhe des Unterschiedsbetrages gewährt. Im Übrigen gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
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§ 25
Pfarrer im Dienst anderer Anstellungsträger

Wird ein Verfahren nach diesem Kirchengesetz gegen einen Pfarrer im Dienst eines anderen Anstellungsträgers durchgeführt und trifft die Kirchenleitung eine Entscheidung gemäß § 18 Absatz 2, so gilt § 22 Absatz 1 Satz 1.
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§ 26
Pfarrer im Ruhe- oder Wartestand

Ein Verfahren nach diesem Kirchengesetz kann auch gegen einen Pfarrer durchgeführt werden, der sich im Ruhe- oder Wartestand befindet. Die §§ 22 bis 24 finden entsprechende Anwendung.
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§ 27
Verhältnis zu anderen Verfahren

( 1 ) Ein Sachverhalt nach § 2 kann nicht Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein.
( 2 ) Liegt außer einem Sachverhalt nach § 2 ein weiterer Sachverhalt vor, der die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen den Betroffenen rechtfertigt, so entscheidet die Kirchenleitung darüber, welches Verfahren den Vorrang hat.
( 3 ) Die Versetzung eines betroffenen Pfarrers in eine andere Stelle oder in den Wartestand ist unzulässig, soweit sie auf einen Sachverhalt nach § 2 gestützt wird. Sie ist jedoch zulässig, wenn nach der Feststellung der Kirchenleitung zwar eine weitere öffentliche kirchliche Wirksamkeit des Betroffenen möglich ist (§ 18 Abs. 1), eine gedeihliche Führung seines Amtes in der bisherigen Stelle mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse aber auch bei voller Unterstützung durch die Kirchenleitung nicht mehr zu erwarten ist.
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§ 28
Einstellung des Verfahrens

Das Verfahren nach diesem Kirchengesetz ist einzustellen,
  1. wenn der Betroffene aus dem Dienst der Kirche ausscheidet, ohne dass ihm die mit der Ordination erworbenen Rechte belassen bleiben,
  2. wenn der Betroffene wegen Geisteskrankheit entmündigt worden ist,
  3. im Falle des Todes des Betroffenen.
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IV. Kosten- und Schlussvorschriften

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§ 29
Gebühren und Auslagen

( 1 ) Für die Durchführung des Verfahrens nach diesem Kirchengesetz werden keine Gebühren erhoben.
( 2 ) Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau trägt die ihr entstandenen Auslagen. Diese Auslagen können durch Beschluss der Kirchenleitung ganz oder teilweise dem Betroffenen auferlegt werden, soweit er sie durch sein Verhalten im Verfahren schuldhaft verursacht hat.
( 3 ) Dem Betroffenen werden die zur Wahrnehmung seiner Rechte entstandenen Auslagen erstattet, soweit sie angemessen waren. Die Hinzuziehung eines rechtskundigen und eines theologischen Beistandes ist stets angemessen.
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§ 30
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 1. März 1980 in Kraft.

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1 ↑ Die erste Änderung erfolgte am 27. März 1988 (ABl. 1988 S. 69).