.Arbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie Hessen
§ 1
§ 2
§ 3
Geltungszeitraum von: 01.01.2016
Geltungszeitraum bis: 31.12.2017
Arbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie Hessen
(ARRG.DH)
Vom 28. November 20151#
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen
1 Die Diakonie Hessen ist ermächtigt, nach Maßgabe des Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetzes der EKD2# (ARGG-EKD) durch eine Arbeitsrechtliche Kommission die Arbeitsbedingungen der in der Diakonie Hessen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen näher zu regeln. 2 Hierfür erlässt sie im Benehmen mit dem Koordinierungsausschuss3# für das Diakonische Werk und im Einvernehmen mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und dem Rat der Landeskirche der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck eine Ordnung. 3 Für die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind gemäß § 4 ARGG-EKD4# die von der Arbeitsrechtlichen Kommission nach Satz 1 getroffenen Regelungen zu vereinbaren.
#§ 2
Kirchengemäße Tarifvertragsbeziehungen
Die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Diakonie Hessen können durch Tarifverträge geregelt werden, sofern diese den Grundsätzen nach den §§ 2 bis 5 ARGG-EKD5# entsprechen und die Anforderungen der §§ 13 und 14 ARGG-EKD6# erfüllen.
#§ 3
Gesetzesänderungen
Änderungen dieses Kirchengesetzes erfolgen im Benehmen mit der Diakonie Hessen und im Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
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1 ↑ Dieses Kirchengesetz ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten (ABl. 2015 S. 437).
1 ↑ Dieses Kirchengesetz ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten (ABl. 2015 S. 437).